{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-09-14","aktenzeichen":"VI ZB 61/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 319, 574 Abs. 1 Nr. 2; BRAGO § 19 a) Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Beschwerdege- richts, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen worden, kann der Ausspruch im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachge- holt werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muß sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgän- gen bei der Beschlußfassung ergeben und auch für Dritte ohne weiteres deutlich sein. b) Der von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beauftragte Rechtsanwalt kann seine Gebühren nach § 19 BRAGO nicht gegen einen Gesellschafter festsetzen lassen, der nicht selbst - neben der Gesellschaft - Auftraggeber des Anwalts ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 61/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. September 2004 \n\nin der Rechtsanwaltsvergütungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 319, 574 Abs. 1 Nr. 2; BRAGO § 19 \n\na) Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Beschwerdege-\n\nrichts, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen \n\nworden, kann der Ausspruch im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachge-\n\nholt werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zulassen \n\nwollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muß sich aus \n\ndem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgän-\n\ngen bei der Beschlußfassung ergeben und auch für Dritte ohne weiteres deutlich \n\nsein. \n\nb) Der von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beauftragte Rechtsanwalt kann \n\nseine Gebühren nach § 19 BRAGO nicht gegen einen Gesellschafter festsetzen \n\nlassen, der nicht selbst - neben der Gesellschaft - Auftraggeber des Anwalts ist. \n\nBGH, Beschluß vom 14. September 2004 - VI ZB 61/03 - OLG Koblenz \n\n LG Koblenz \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge \n\nund Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. August 2003 wird auf Ko-\n\nsten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n821,73 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller ist Prozeßbevollmächtigter der früheren Beklagten und \n\nAntragsgegnerin zu 1, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesell-\n\nschafter der Antragsgegner zu 2 ist. Nach Abschluß des Rechtsstreits hat der \n\nAntragsteller die Festsetzung seiner Gebühren in Höhe von 821,73 € nebst Zin-\n\nsen gegen beide Antragsgegner als Gesamtschuldner beantragt. Die Rechts-\n\npflegerin des Landgerichts hat die Gebühren nur gegen die Antragsgegnerin \n\nzu 1 festgesetzt und den Antrag im übrigen zurückgewiesen. Der sofortigen Be-\n\nschwerde des Antragstellers hat sie nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht \n\nhat die sofortige Beschwerde mit Beschluß des Einzelrichters vom 13. Januar \n\n2003 zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Senat \n\nmit Beschluß vom 24. Juni 2003 - VI ZB 7/03 - den angefochtenen Beschluß \n\naufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-\n\nricht zurückverwiesen. Mit Beschluß vom 6. August 2003 hat der Einzelrichter \n\ndas Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 \n\nZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen. Dieser hat mit dem nunmehr \n\nangefochtenen Beschluß die sofortige Beschwerde des Antragstellers aus den \n\nErwägungen des Beschlusses des Einzelrichters vom 13. Januar 2003 zurück-\n\ngewiesen. Auf Antrag des Antragstellers vom 22. August 2003 hat der Senat mit \n\nBeschluß vom 25. August 2003 seinen Beschluß vom 7. August 2003 entspre-\n\nchend § 319 Abs. 1 ZPO ergänzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit \n\ndieser begehrt der Antragsteller, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und \n\nunter Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses die ihm zu erstattende \n\nVergütung auch gegenüber dem Antragsgegner zu 2 festzusetzen, hilfsweise \n\ndie Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. \n\na) Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluß die Rechtsbe-\n\nschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen \n\nBeschluß ausdrücklich zugelassen hat, sei es im Tenor oder in den Gründen \n\n(Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 574, Rdn. 14). Diese Voraussetzung ist hier \n\nnicht gegeben. Der Beschluß vom 7. August 2003 enthält keine Aussage über \n\ndie Zulassung der Rechtsbeschwerde. Eine Nachholung der Zulassung durch \n\neine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO ist nicht möglich (BGH, \n\nBeschluß vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - NJW 2004, 779). \n\nb) Die am 25. August 2003 unter Hinweis auf § 319 ZPO beschlossene \n\nZulassung der Rechtsbeschwerde bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht, \n\ndenn diese Entscheidung ist unwirksam. Zwar kann eine im Beschluß überse-\n\nhene Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechend § 319 ZPO im Wege ei-\n\nnes Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden. Voraussetzung dafür ist \n\naber, daß das Gericht das Rechtsmittel in dem Beschluß zulassen wollte und \n\nder entsprechende Ausspruch nur versehentlich unterblieben ist. Das Versehen \n\nmuß, weil Berichtigungen nach dieser Vorschrift auch von einem Richter be-\n\nschlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt \n\nhat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (Senatsbeschluß vom 11. Mai \n\n2004 - VI ZB 19/04 - NJW 2004, 2389). Dafür ist erforderlich, daß sich das Ver-\n\nsehen aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus \n\nden Vorgängen bei der Beschlußfassung ergibt (BGH, Beschluß vom 24. No-\n\nvember 2003 - II ZB 37/02 - aaO). \n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Weder dem Beschluß \n\nvom 7. August 2003 selbst noch den Zusammenhängen aus den Vorgängen bei \n\nder Beschlußfassung läßt sich entnehmen, daß das Beschwerdegericht seiner-\n\nzeit die Rechtsbeschwerde zulassen wollte. Soweit das Beschwerdegericht in \n\nseinem Beschluß den Erwägungen des vorausgegangenen Einzelrichterbe-\n\nschlusses folgt und diese teilweise wörtlich wiederholt, werden in den Gründen \n\nnämlich allein die Erwägungen mitgeteilt, die sich auf die Sache selbst bezie-\n\nhen. Die in dem Einzelrichterbeschluß darüber hinaus enthaltenen Erwägungen \n\nzur Zulassung der Rechtsbeschwerde werden dagegen weder wörtlich oder \n\nsinngemäß wiedergegeben noch in anderer Weise angesprochen. Insoweit fehlt \n\njede Bezugnahme. Der Wille, die Rechtsbeschwerde - zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung - zuzulassen, ergibt sich vorliegend auch nicht mit \n\nhinreichender Deutlichkeit daraus, daß in den Gründen des Beschlusses neben \n\nden zur Stützung der eigenen Sachentscheidung angeführten Zitaten aus \n\nRechtsprechung und Literatur auch zwei Fundstellen für die gegenteilige Auf-\n\nfassung genannt werden, zumal es sich bei der einzigen abweichenden Ge-\n\nrichtsentscheidung - im Unterschied zu den anderen Fundstellen - um ein älte-\n\nres Zitat aus dem Jahre 1970 handelt. \n\nAus dem Umstand, daß der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde in dem \n\nvorausgegangenen Beschluß zugelassen hatte und nach dessen Aufhebung \n\ndas Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung \n\nübertragen hat, ergibt sich lediglich, daß der Einzelrichter selbst der Sache eine \n\ngrundsätzliche Bedeutung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO beigemessen und deswe-\n\ngen die Zulassung der Rechtsbeschwerde für erforderlich gehalten hat. Daraus \n\nkann jedoch nicht gefolgert werden, daß der mit drei Richtern besetzte Senat \n\nbei seiner Beschlußfassung derselben Auffassung gewesen ist und auch eine \n\nentsprechende Entscheidung getroffen hat. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde wäre im übrigen auch nicht begründet. Das \n\nLandgericht hat den Festsetzungsantrag des Antragstellers zu Recht zurück-\n\ngewiesen. Eine Festsetzung der Gebühren gegen den Antragsgegner zu 2 \n\nkommt nicht in Betracht. Beantragt der Prozeßbevollmächtigte die Festsetzung \n\ngemäß § 19 BRAGO (jetzt: § 11 RVG), so ist Antragsgegner sein Auftraggeber. \n\nAuftraggeber ist in aller Regel die Partei, hier also die Antragsgegnerin zu 1 als \n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts, gegen die allein die Klage gerichtet war. Eine \n\nFestsetzung gegen den Antragsgegner zu 2 als Gesellschafter käme nur in Be-\n\ntracht, wenn dieser neben der Gesellschaft Auftraggeber des Antragstellers wä-\n\nre (h.M., vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1983, 1194; OLG Hamburg, JurBüro \n\n1984, 1180 f.; OLG Schleswig, JurBüro 1984, 1178 f.; OLG Köln, Beschluß vom \n\n15. Juli 1998 - 17 W 248/98 - juris, insoweit in OLG-Report Köln 1999, 99 nicht \n\nabgedruckt; von Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 19, Rdn. 12; \n\nRömermann \n\nin Hartung/Römermann, Praxiskommentar zum RVG, § 11, \n\nRdn. 36; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 25; Gött-\n\nlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, S. 1063 Ziff. 7; a.A.: KG, Rpfleger 1970, \n\n294 = NJW 1970, 1612; Gebauer/Schneider. BRAGO, § 19, Rdn. 40; Bischof in \n\nBischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, S. 92, Rdn. 16). Das ist entge-\n\ngen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht allein schon wegen der ak-\n\nzessorischen Gesellschafterhaftung entsprechend § 128 HGB (vgl. BGHZ 146, \n\n341) der Fall, zumal diese Haftung nicht ausnahmslos gilt (vgl. BGHZ 154, 370, \n\n377). Eine ausdrückliche Auftragserteilung seitens des Antragsgegners zu 2 \n\nmacht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/vi-zb-61-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/vi-zb-61-03","retrieved":"2026-07-10 15:53:14.283883+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-14/vi-zb-61-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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