{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-09-13","aktenzeichen":"II ZR 384/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 384/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. September 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 13. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 31. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 3. Dezember 2001 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, die zeitweise als A. AG firmierte, nimmt den Beklagten auf \n\nRückzahlung eines Darlehens in Anspruch, mit dem der Beklagte und seine \n\ndamalige Ehefrau \n\nihren Beitritt zur G.-GbR, S. Straße 7 und 9, \n\nD., Fonds Nr. 14 \n\n[im \n\nfolgenden: Fonds \n\n(-gesellschaft)] \n\nfinanzier- \n\nten. \n\nDer Beklagte und seine Ehefrau unterzeichneten am 13. April 1992 eine \n\n\"Beitrittserklärung\" zu dem Fonds. Darin verpflichteten sie sich zum Beitritt und \n\nboten einem Rechtsanwalt M. F. den Abschluß eines auf die Verwen- \n\ndung der einzuzahlenden Gelder bezogenen Treuhandvertrages nebst geson-\n\nderter Vollmacht an. \n\nDie Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge- \n\nschäftsführer W. Gr. \n\ngegründet worden. Gesellschaftszweck war \n\nder Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des \n\nGrundstücks S. Straße 7 und 9 \n\nin D.. Die Einlage des Beklagten \n\nund seiner Ehefrau sollte 100.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch \n\neinen von der Klägerin zu gewährenden Kredit finanziert werden. Dementspre-\n\nchend unterzeichneten der Beklagte und seine Ehefrau am 16. April 1992 einen \n\nDarlehensantrag. Danach sollte die Darlehensvaluta an den Treuhänder ausge-\n\nzahlt werden. Der Kredit sollte durch eine Lebensversicherung des Beklagten \n\ngetilgt werden. \n\nDie Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines \n\nAgios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem \n\nFondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH \n\nfür die Dauer \n\nvon fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do. \n\nGmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde \n\nmangels Masse abgelehnt. Der \n\nInitiator des Fonds, W. Gr., wur- \n\nde 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des \n\nFonds 14, \n\nrechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH \n\nohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der \n\nDom. GmbH, einen Teil der \n\nin dem Fondsprospekt \n\nfür den Erwerb \n\nund die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 9,2 Mio. DM, nämlich etwa \n\n4,3 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insgesamt \n\naufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 12,25 Mio. DM weniger als die \n\nHälfte in das Bauvorhaben geflossen. \n\nNachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärte der Beklag-\n\nte mit Anwaltsschreiben vom 3. April 1997 gegenüber der Klägerin die Anfech-\n\ntung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen falscher \n\nBeitrittswerbung kündigte er am 8. August 2000 seine Mitgliedschaft in der \n\nFondsgesellschaft, am 27. April 2001 widerrief er den Darlehensvertrag nach \n\ndem Haustürwiderrufsgesetz. \n\nDie Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens ein-\n\nschließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr, zusammen \n\n148.612,79 DM, sowie Verzugszinsen von 4.031,61 DM. Der Beklagte fordert \n\nwiderklagend Rückgewähr der an die Klägerin gezahlten Zinsen von \n\n24.228,27 DM und Rückabtretung seiner zur Sicherheit an die Klägerin abgetre-\n\ntenen Lebensversicherung. \n\nDas Landgericht hat Klage und Widerklage als derzeit unbegründet ab-\n\ngewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Wider-\n\nklage abgewiesen. Mit seiner Revision will der Beklagte die Abweisung der Kla-\n\nge und die Verurteilung der Klägerin auf Grund der Widerklage erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Der Beklagte braucht der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu leisten \n\nund hat umgekehrt gegen sie einen Anspruch auf Rückgewähr seiner bereits \n\nerbrachten Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG \n\nin seiner hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden Fas-\n\nsung. \n\n1. Das Berufungsgericht hat gemeint, § 9 VerbrKrG sei auf den vorlie-\n\ngenden Fall nicht anzuwenden. Jedenfalls sei dem Beklagten ein Einwen-\n\ndungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG aber deshalb versagt, weil er das \n\nihm wegen Täuschung bei seinem Fondsbeitritt erwachsene Recht zur außer-\n\nordentlichen Kündigung seiner Mitgliedschaft erst am 8. August 2000 und damit \n\nverspätet geltend gemacht habe. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht \n\nstand. \n\n2. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, \n\nZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urteile v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP \n\n2004, 1394, 1396 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405, sowie BGH, Urt. v. \n\n23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 f.) entschieden hat, \n\nfinden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagege-\n\nsellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 \n\nVerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und \n\nwegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltli-\n\nche Leistung gleichzustellen ist. Der Beitritt des Beklagten zur Fondsgesell-\n\nschaft und der zu seiner Finanzierung geschlossene Darlehensvertrag der Par-\n\nteien sind ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Der Beitritt \n\nzu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft erfüllen \n\nnach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen eines Verbundge-\n\nschäftes, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsor-\n\nganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, \n\n1592, 1594; v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und \n\nII ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat ihre \n\nVertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungs-\n\nunternehmen zur Verfügung gestellt. \n\n3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagte \n\nsich, ohne daß es auf die Kündigung seiner Fondsmitgliedschaft und deren vom \n\nBerufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Verspätung (vgl. Sen.Urt. v. \n\n21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594 f.) ankäme, der Klägerin ge-\n\ngenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihm gegen die Grün-\n\ndungsgesellschafter \n\ndes \n\nFonds, \n\ndie \n\nDo. GmbH \n\nund W. \n\nGr., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Ver- \n\nschuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 \n\n- II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852). \n\na) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP \n\n2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat, \n\nkann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei \n\nVorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die \n\ndaraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber \n\nhinaus der Bank alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektver-\n\nantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem \n\nDreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein \n\nVerkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf \n\ndie das Berufungsgericht Bezug nimmt, \n\nist W. Gr. wegen Kapi- \n\ntalanlagebetrugs, u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds 14, \n\nrechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu \n\nUnrecht erfolgt sein oder gerade der Beklagte nicht zu den Betrugsopfern ge-\n\nhört haben könnte, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. \n\nb) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-\n\nden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, \n\nals wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-\n\ntritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, \n\n1402, 1406). \n\nDanach hat der Beklagte der Klägerin nur die Fondsbeteiligung und in \n\nentsprechender Anwendung von § 255 BGB seine Schadensersatzansprüche \n\ngegen \n\ndie \n\nDo. GmbH \n\nund W. Gr. \n\nabzutreten. \n\nDie \n\nDarle- \n\nhensvaluta, die nicht an ihn bzw. an seine Ehefrau, sondern an den Treuhänder \n\ngeflossen ist, braucht er der Klägerin nicht zurückzuzahlen. Er kann im Wege \n\ndes Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. \n\nSen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) Rückgewähr der \n\nvon ihm und seiner Frau auf Grund des Darlehensvertrages an die Klägerin er-\n\nbrachten Leistungen verlangen, soweit sie aus eigenem Vermögen und nicht \n\naus Erträgnissen des Fonds stammten (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, \n\nZIP 2004, 1394, 1400 und \n\nII ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407) \n\nund hat außerdem Anspruch auf Rückabtretung der Rechte aus seiner \n\nLebensversicherung. \n\nII. Da nicht festgestellt ist, ob und in welchem Umfang der Beklagte und \n\nseine Ehefrau Vermögensvorteile aus der Gesellschaftsbeteiligung erlangt ha-\n\nben, kann der Senat die Sache nicht selbst entscheiden. Das Berufungsgericht \n\nwird dem Vortrag der Klägerin nachzugehen haben, der Treuhänder habe dem \n\nBeklagten und seiner Frau während der Bauphase 11.282,57 DM Zwischenfi-\n\nnanzierungszinsen zurückgezahlt. Es wird dabei - ggf. nach ergänzender Anhö-\n\nrung der Parteien - klären müssen, in welchem Umfang der Treuhänder Aus-\n\nschüttungen des Fonds an die Klägerin weitergeleitet hat. Die Zurückverwei-\n\nsung gibt dem Oberlandesgericht auch Gelegenheit, nach Maßgabe der Ent-\n\nscheidungen des Senats vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, \n\n1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407) zu klären, ob der Beklagte und \n\nseine Frau, wie die Klägerin behauptet, in den Genuß von Steuervorteilen ge-\n\nkommen sind, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts entge-\n\ngenstehen. \n\nVorsorglich weist der Senat für den Fall, daß das Berufungsgericht auch \n\nden Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz durch \n\nden Beklagten prüfen sollte, auf die Senatsentscheidung vom 14. Juni 2004 \n\n(II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402) hin. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nRöhricht \n\nfür den wegen Urlaubs an der \nUnterschriftsleistung gehinder-\nten Dr. Kurzwelly \n\nMünke \n\nRöhricht \n\nfür den wegen Urlaubs an der \nUnterschriftsleistung gehinder-\nten Dr. Gehrlein","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-13/ii-zr-384-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-13/ii-zr-384-02","retrieved":"2026-07-10 15:54:56.157395+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-13/ii-zr-384-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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