{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-09-13","aktenzeichen":"II ZR 372/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 372/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. September 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 13. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 21. Februar 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, die zeitweise als A. AG firmierte, nimmt die Beklagten auf \n\nRückzahlung eines Darlehens in Anspruch, mit dem die Beklagten ihren Beitritt \n\nzur G.-GbR, S. Straße 7 und 9, D., Fonds Nr. 14 [im folgenden: Fonds \n\n(-gesellschaft)] finanzierten. \n\nDie Beklagten unterzeichneten am 24. März 1992 eine auf den 16. März \n\n1992 datierte \"Beitrittserklärung\" zu dem Fonds. Darin verpflichteten sie sich \n\nzum Beitritt und boten einem Rechtsanwalt M. F. den Abschluß eines \n\nauf die Verwendung der einzuzahlenden Gelder bezogenen Treuhandvertrages \n\nnebst gesonderter Vollmacht an. \n\nDie Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge- \n\nschäftsführer W. Gr. \n\ngegründet worden. Gesellschaftszweck war \n\nder Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des \n\nGrundstücks S. Straße 7 und 9 \n\nin D.. Die Einlage der Beklagten \n\nsollte 40.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch einen von der Kläge-\n\nrin zu gewährenden Kredit finanziert werden. Dementsprechend unterzeichne-\n\nten die Beklagten ebenfalls am 24. März 1992 einen - ebenso wie die Beitritts-\n\nerklärung auf den 16. März 1992 datierten - Darlehensantrag. Danach sollte die \n\nDarlehensvaluta an den Treuhänder ausgezahlt werden. Der Kredit sollte durch \n\neine Lebensversicherung getilgt werden. \n\nDie Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines \n\nAgios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem \n\nFondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH \n\nfür die Dauer \n\nvon fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do. \n\nGmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde \n\nmangels Masse abgelehnt. Der \n\nInitiator des Fonds, W. Gr., wur- \n\nde 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des \n\nFonds 14, \n\nrechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH \n\nohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der \n\nDom. GmbH, einen Teil der \n\nin dem Fondsprospekt \n\nfür den Erwerb \n\nund die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 9,2 Mio. DM, nämlich etwa \n\n4,3 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insgesamt \n\naufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 12,25 Mio. DM weniger als die \n\nHälfte in das Bauvorhaben geflossen. \n\nNachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärten die Be-\n\nklagten mit Anwaltsschreiben vom 6. März 1997 gegenüber der Klägerin die \n\nAnfechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen fal-\n\nscher Beitrittswerbung kündigten sie am 3. Juli 2000 ihre Mitgliedschaft in der \n\nFondsgesellschaft, am 23. Juli 2001 widerriefen sie gegenüber der Fondsge-\n\nsellschaft ihre Beitrittserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. \n\nDie Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens ein-\n\nschließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr, \n\ninsgesamt \n\n47.675,37 DM. Die Beklagten fordern widerklagend Rückgewähr der an die Klä-\n\ngerin gezahlten Zinsen von 8.891,88 DM, der Beklagte zu 2 darüber hinaus die \n\nRückabtretung der der Klägerin sicherungshalber abgetretenen Rechte und An-\n\nsprüche aus der Lebensversicherung. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die \n\nWiderklage zur Rückabtretung der Lebensversicherung verurteilt. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage vollen Umfangs ab-\n\ngewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wollen die \n\nBeklagten die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin auf Grund \n\nder Widerklage erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Die Beklagten brauchen der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu lei-\n\nsten und haben umgekehrt gegen sie Anspruch auf Rückgewähr ihrer bereits \n\nerbrachten Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG \n\nin seiner hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden Fas-\n\nsung. \n\n1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beitritt der \n\nBeklagten zur Fondsgesellschaft und der zu seiner Finanzierung geschlossene \n\nDarlehensvertrag der Parteien ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4 \n\nVerbrKrG darstellen. Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllen der Beitritt \n\nzu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft die Vor-\n\naussetzungen eines Verbundgeschäfts, wenn sich die Fondsgesellschaft und \n\ndie Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli \n\n2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen vom \n\n14. Juni 2004 in den Sachen II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und \n\nII ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat ihre \n\nVertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungs-\n\nunternehmen zur Verfügung gestellt. \n\n2. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheitere \n\ndaran, daß den Beklagten gegen die Fondsgesellschaft bzw. deren Initiatoren \n\nkeine Ansprüche zustünden, die sie der Klägerin entgegensetzen könnten. \n\na) Die Beklagten können sich, ohne daß es auf die Kündigung ihrer \n\nFondsmitgliedschaft und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenom-\n\nmene Verspätung (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 1592, \n\n1594 f.) ankäme, der Klägerin gegenüber darauf berufen, daß ihnen gegen die \n\nGründungsgesellschafter \n\ndes \n\nFonds, \n\ndie \n\nDo. GmbH \n\nund W. \n\nGr., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Ver- \n\nschuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 \n\n- II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852). \n\nWie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP \n\n2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat, \n\nkann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei \n\nVorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die \n\ndaraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber \n\nhinaus der Bank alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektver-\n\nantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem \n\nDreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein \n\nVerkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nist W. Gr. wegen Kapitalanlagebetrugs, \n\nu.a. \n\nim \n\nZusammenhang \n\nmit dem hier betroffenen Fonds 14, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunk-\n\nte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein könnte oder gerade die \n\nBeklagten nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnten, sind nicht vorge-\n\ntragen oder sonst ersichtlich. \n\nb) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-\n\nden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, \n\nals wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-\n\ntritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, \n\n1402, 1406). \n\nDanach haben die Beklagten der Klägerin nur die Fondsbeteiligung und \n\nin entsprechender Anwendung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche \n\ngegen \n\ndie \n\nDo. GmbH \n\nund W. Gr. \n\nabzutreten. \n\nDie \n\nDarle- \n\nhensvaluta, die nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, brau-\n\nchen die Beklagten der Klägerin nicht zurückzuzahlen. Sie können im Wege \n\ndes Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. \n\nSen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) Rückgewähr der \n\nvon ihnen auf Grund des Darlehensvertrages an die Klägerin erbrachten Lei-\n\nstungen verlangen, soweit sie sie aus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus \n\nErträgnissen des Fonds erbracht haben \n\n(Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 \n\n- II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407). \n\nDer Beklagte zu 2 hat außerdem Anspruch auf die Rückabtretung seiner \n\nLebensversicherung. \n\nII. Da nicht festgestellt ist, ob und in welchem Umfang die Beklagten \n\nVermögensvorteile aus der Gesellschaftsbeteiligung erlangt haben, kann der \n\nSenat die Sache nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht wird \n\ndem Vortrag der Klägerin nachzugehen haben, den Beklagten seien bereits \n\nwährend der Bauphase Zwischenfinanzierungszinsen in Höhe von 4.363,65 DM \n\nzurückgezahlt worden. Es wird dabei - ggf. nach ergänzendem Vorbringen der \n\nParteien - zu klären haben, in welchem Umfang der Treuhänder Ausschüttun-\n\ngen des Fonds an die Klägerin weitergeleitet hat. Die Zurückverweisung gibt \n\ndem Berufungsgericht auch Gelegenheit, nach Maßgabe der Entscheidungen \n\ndes Senats vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und \n\nII ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407) zu klären, ob die Beklagten in den Genuß \n\nvon Steuervorteilen gekommen sind, denen keine Nachzahlungsansprüche des \n\nFinanzamts gegenüberstehen und die deshalb im Rahmen des Vorteilsaus-\n\ngleichs zu berücksichtigen sind. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nRöhricht \n\nfür den wegen Urlaubs an der \nUnterschriftsleistung gehinder-\nten Dr. Kurzwelly \n\nMünke \n\nRöhricht \n\nfür den wegen Urlaubs an der \nUnterschriftsleistung gehinder-\nten Dr. Gehrlein","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-13/ii-zr-372-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-13/ii-zr-372-02","retrieved":"2026-07-10 15:55:15.839239+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-13/ii-zr-372-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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