{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-09-13","aktenzeichen":"II ZR 276/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Bm, Cj; AuslInvestmG §§ 1, 2 Nr. 1, 2, 4 lit. f, § 3 Abs. 2 Nr. 2, §§ 6, 7, 8, 11, 12, 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 276 Fa, 823 Abs. 2 Bf, 826 Gh; EGBGB Artt. 27, 37 Abs. 1 Nr. 2 a) Der inländische Vertriebsbeauftragte einer ausländischen Investmentgesell- schaft, der von ihr zur Entgegennahme etwaiger Widerrufserklärungen der Anleger bestellt worden ist, hat als \"Repräsentant\" der Gesellschaft i.S. von § 6 AuslInvestmG auch dann zu gelten, wenn sie ihn in ihrem Prospektmate- rial - entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslInvestmG - nicht ausdrücklich als solchen benannt und eine Vertriebsanzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß § 7 AuslInvestmG unterlassen hat. b) Ein Vertrag über eine stille Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft ist einer Rechtwahl gemäß Art. 27 EGBGB zugänglich und unterliegt nicht der Bereichsausnahme gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. c) Zur Haftung einer Anlagegesellschaft aus c.i.c. wegen irreführender Ver- tragsgestaltung. d) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 lit. f und des § 8 Abs. 1 AuslInvestmG sind Schutzgesetze i.S. von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Kapitalanleger. e) Die an dem formell und materiell unzulässigen Vertrieb ausländischer In- vestmentanteile leichtfertig mitwirkenden inländischen Funktionsträger einer Auslandsgesellschaft können den Anlegern gegenüber aus § 826 BGB scha- densersatzpflichtig sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 276/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n13. September 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nAGBG § 9 Bm, Cj; AuslInvestmG §§ 1, 2 Nr. 1, 2, 4 lit. f, § 3 Abs. 2 Nr. 2, §§ 6, \n\n7, 8, 11, 12, 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 276 Fa, 823 Abs. 2 Bf, 826 Gh; EGBGB \n\nArtt. 27, 37 Abs. 1 Nr. 2 \n\na) Der inländische Vertriebsbeauftragte einer ausländischen Investmentgesell-\n\nschaft, der von ihr zur Entgegennahme etwaiger Widerrufserklärungen der \n\nAnleger bestellt worden ist, hat als \"Repräsentant\" der Gesellschaft i.S. von \n\n§ 6 AuslInvestmG auch dann zu gelten, wenn sie ihn in ihrem Prospektmate-\n\nrial - entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslInvestmG - nicht ausdrücklich als solchen \n\nbenannt und eine Vertriebsanzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß \n\n§ 7 AuslInvestmG unterlassen hat. \n\nb) Ein Vertrag über eine stille Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft ist \n\neiner Rechtwahl gemäß Art. 27 EGBGB zugänglich und unterliegt nicht der \n\nBereichsausnahme gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. \n\nc) Zur Haftung einer Anlagegesellschaft aus c.i.c. wegen irreführender Ver-\n\ntragsgestaltung. \n\nd) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 lit. f und des § 8 Abs. 1 \n\nAuslInvestmG sind Schutzgesetze i.S. von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der \n\nKapitalanleger. \n\ne) Die an dem formell und materiell unzulässigen Vertrieb ausländischer In-\n\nvestmentanteile leichtfertig mitwirkenden inländischen Funktionsträger einer \n\nAuslandsgesellschaft können den Anlegern gegenüber aus § 826 BGB scha-\n\ndensersatzpflichtig sein. \n\nBGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02 - OLG Celle \n\n LG Stade \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung \n\nvom 19. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der \n\nRevision der Beklagten zu 1 - das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle \n\nvom 14. August 2002 \n\nim \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der \n\nKlägerin gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 zurückgewie-\n\nsen worden ist. \n\nII. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 23. Januar 2002 \n\nwie folgt abgeändert: \n\n1. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden wie Gesamtschuldner ver-\n\nurteilt, an die Klägerin 38.195,87 € nebst 4 % Zinsen \n\naus 26.842,82 € vom 15. Mai 1997 bis 22. Mai 1997, \n\naus 53.685,65 € vom 23. Mai 1997 bis 4. August 1997, \n\naus 38.410,80 € vom 5. August 1997 bis 7. August 1997, \n\naus 39.241,65 € vom 8. August 1997 bis 10. August 1997, \n\naus 55.347,35 € vom 11. August 1997 bis 13. August 1997,\n\naus 46.527,56 € vom 14. August 1997 bis 25. August 1997,\n\naus 37.707,78 € vom 26. August 1997 bis 28. August 1997,\n\naus 57.136,87 € vom 29. August 1997 bis 31. März 2000, \n\naus 55.161,24 € vom 1. April 2000 bis 31. März 2001 und \n\naus 38.195,87 € seit dem 1. April 2001 \n\nzu zahlen. \n\n2. Es wird festgestellt, daß die Hauptsache in Höhe von \n\n16.965,37 € (= 33.181,37 DM) im Verhältnis zu den Be klag-\n\nten zu 1 bis 3 erledigt ist. \n\n3. Im übrigen wird die Klage (gegenüber dem Beklagten zu 4) \n\nabgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückge-\n\nwiesen. \n\n4. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten \n\nder Klägerin in erster und zweiter Instanz tragen die Beklag-\n\nten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner ¾, die Klägerin ¼. Die \n\naußergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3 tragen \n\ndiese selbst, diejenigen des Beklagten zu 4 trägt die Kläge-\n\nrin. \n\nIII. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 \n\nbis 3 als Gesamtschuldner. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres \n\nEhemannes Erstattung der Einlagen und Schadensersatz aus stillen Beteiligun-\n\ngen an der Beklagten zu 1, einer auf den British Virgin Islands registrierten Ge-\n\nsellschaft (Ltd.), die vornehmlich in Deutschland Anlegerkapital gesammelt hat, \n\num es auf asiatischen Finanzmärkten in Fonds, Aktien und Aktienoptionen zu \n\ninvestieren. Nach dem in ihrem Prospekt abgedruckten Formularvertrag betei-\n\nligten sich die jeweiligen Anleger für mindestens drei Jahre als stille Gesell-\n\nschafter am Unternehmenszweck der Beklagten zu 1 unter Ausschluß einer \n\nNachschußpflicht und einer Haftung für deren Verbindlichkeiten. In § 8 Ziff. 1 \n\ndes Vertrages heißt es: \"Der stille Gesellschafter ist anteilig am Gewinn, nicht \n\nam Verlust des Unternehmens beteiligt\". Gemäß § 17 Nr. 3 ist als Gerichtsstand \n\nder Wohnsitz des stillen Gesellschafters vereinbart. Gemäß den anschließen-\n\nden \"Treuhandvereinbarungen\" hatte der Beklagte zu 2, ein deutscher Rechts-\n\nanwalt, die Anlegergelder für die Beklagte zu 1 entgegenzunehmen und sie an \n\ndie L. Ltd. \n\nin Hongkong zu überweisen, welche die Gelder bis zu \n\nihrer Verwendung durch die Beklagte zu 1 auf einem verzinsten Konto halten \n\nund der Beklagten zu 1 auch Kredit für ihre Wertpapiergeschäfte gewähren soll-\n\nte. Gemäß einer weiteren Formularvereinbarung sollte die Verantwortung für \n\nden Prospektinhalt allein die Beklagte zu 1 (nicht ihre selbständigen Vertriebs-\n\nagenten und Vermittlungsgesellschaften) treffen und ihre Haftung auf Vorsatz \n\nund grobe Fahrlässigkeit sowie auf den Betrag der jeweiligen Gesellschafterein-\n\nlage beschränkt sein. Ansprüche der Anleger aus Prospekthaftung sollten in \n\nzwei Jahren nach ihrem Beitritt verjähren. In abschließenden \"Risikohinweisen\" \n\nwird u.a. auf die Gefahr eines Teil- oder Totalverlustes der Gesellschaftereinla-\n\nge, zugleich aber auch auf die Absicherung des Totalverlustrisikos durch die \n\nBeklagte zu 1 hingewiesen. Gemäß ihrem prospektierten Anlagekonzept sollten \n\ndie Anleger für einen Teilbetrag von ca. 60 % ihrer Einlagen Null-Coupon-\n\nInhaberschuldverschreibungen solventer Drittunternehmen mit einem Nominal-\n\nwert von 100 bis 125 % der Einlagesumme und einer Laufzeit von acht bis zehn \n\nJahren erhalten. Lediglich 25 bis 30 % der Einlagen sollten - nach Abzug von \n\n10 bis 15 % für Provisionen o.ä. - als Risikokapital verbleiben, das jedoch durch \n\nDarlehensaufnahme seitens der Beklagten zu 1 bei der L. Ltd. auf \n\nbis zu 100 % der Einlagesumme aufzustocken war. Etliche Anleger stockten \n\nihre Einlage selbst auf, indem sie - durch eine von der Beklagten zu 1 vorformu-\n\nlierte Erklärung - auf die Absicherung mittels der Inhaberschuldverschreibungen \n\nverzichteten. \n\nDie Klägerin und ihr Ehemann (im folgenden: der Zedent) zeichneten im \n\nMai und August 1997 durch Vermittlung des vormaligen Beklagten zu 4 in meh-\n\nreren Tranchen stille Beteiligungen an der Beklagten zu 1, zunächst in Höhe \n\nvon je 50.000,00 DM, sodann in Höhe von weiteren 30.000,00 DM, wofür sie \n\nden Gegenwert der für die erste Beteiligung erhaltenen und an die Beklagte \n\nzu 1 zurückverkauften Inhaberschuldverschreibungen einsetzten, bzw. - bei \n\neiner dritten Beteiligung - auf eine entsprechende Absicherung von vornherein \n\nverzichteten. Die Beitrittsformulare der Beklagten zu 1 sahen eine einwöchige \n\nWiderrufsmöglichkeit gegenüber dem \"Informationsbüro Europa\" der Beklagten \n\nzu 1 in Hamburg vor, dessen Leiter der Beklagte zu 3 war. Er war als \"Gene-\n\nralmanager\" der Beklagten zu 1 für den Vertrieb der stillen Beteiligungen in \n\nDeutschland zuständig. \n\nIn der Folgezeit verlor der von der Beklagten zu 1 verwaltete Investitions-\n\nPool massiv an Wert, was die Klägerin und ihr Ehemann erstmals aus der im \n\nLaufe des Jahres 1998 erhaltenen Abrechnung für das Jahr 1997 erfuhren. Mit \n\nSchreiben vom 13. Juli 2000 fochten sie ihren Beitritt an. Ihre hilfsweise erklärte \n\nordentliche Kündigung wurde von der Beklagten zu 1 zum 31. Dezember 2000 \n\nakzeptiert. Mit ihrer im Januar 2001 erhobenen Klage hat die Klägerin aus eige-\n\nnem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Beklagten zu 1 bis 4 auf \n\nSchadensersatz in Höhe der Einlageleistungen - abzüglich zwischenzeitlicher \n\nAuszahlungen - von 107.886,00 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. \n\nNachdem die Beklagte zu 1 am 31. März 2001 ein Abfindungsguthaben von \n\n33.181,37 DM ausgezahlt hatte, hat die Klägerin den Rechtsstreit in dieser \n\nHöhe einseitig für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, \n\ndie Berufung der Klägerin hatte nur gegenüber der Beklagten zu 1 Erfolg. Mit \n\nihren zugelassenen Revisionen erstreben die Beklagte zu 1 die Wiederherstel-\n\nlung des landgerichtlichen Urteils und die Klägerin die Verurteilung der Beklag-\n\nten zu 2 und 3. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten zu 1 bleibt erfolglos. Die Revision der Kläge-\n\nrin ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten zu 2 \n\nund 3. \n\nA. Revision der Beklagten zu 1 \n\nI. Sachurteilshindernisse gegenüber der Beklagten zu 1 bestehen nicht. \n\n1. Die - auch nach der Neufassung des § 545 Abs. 2 ZPO von Amts we-\n\ngen zu prüfende (BGHZ 153, 82, 84 f.; BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 \n\n- IX ZR 203/02, ZIP 2003, 1419 f.) - internationale Zuständigkeit der deutschen \n\nGerichte ist gegeben und folgt schon, wie auch das Berufungsgericht zutreffend \n\nannimmt, aus der Gerichtsstandsvereinbarung in § 17 Nr. 3 des formularmäßi-\n\ngen \"Gesellschaftsvertrages\". Dabei kann dahinstehen, ob diese Vereinbarung \n\nnach dem - gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO intertemporal weitergeltenden - \n\nArt. 17 Abs. 1 EuGVÜ oder nach § 38 Abs. 2 ZPO zu beurteilen ist, weil beide \n\nVorschriften hier zum gleichen Ergebnis führen (vgl. auch Sen.Urt. v. 23. Juli \n\n1998 - II ZR 286/97, ZIP 1998, 1889 f.). Für die nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 lit. a \n\nEuGVÜ und § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Form der Vereinbarung \n\ngenügt ein im schriftlichen Vertrag enthaltener ausdrücklicher Hinweis auf bei-\n\ngefügte oder vorher ausgehändigte allgemeine Vertragsbedingungen, die ihrer-\n\nseits die Gerichtsstandsvereinbarung enthalten (BGH, Urt. v. 9. März 1994 \n\n- VIII ZR 185/92, WM 1994, 1088, 1090; Urt. v. 4. Mai 1977 - VIII ZR 14/75, WM \n\n1977, 795 f.; EuGH NJW 1977, 494 \"Colzani\"; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. \n\n§ 38 Rdn. 27; Gottwald in Münch.Komm./ZPO, 3. Aufl. Art. 17 EuGVÜ Rdn. 24). \n\nDem entsprechen die von der Klägerin sowie dem Zedenten und einem Vertre-\n\nter der Beklagten zu 1 unterzeichneten \"Beitrittserklärungen\" mit dem dortigen \n\nHinweis auf die allgemeinen Bedingungen des Gesellschaftsvertrages. Die zu-\n\nsätzliche Voraussetzung des § 38 Abs. 2 Satz 3 ZPO wäre ggf. erfüllt. Eine \n\nausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaates einer Gesellschaft \n\ngemäß Art. 16 Nr. 2 EuGVÜ kommt bei einer reinen Innengesellschaft wie der \n\nvorliegenden stillen Gesellschaft nicht in Betracht (vgl. Gottwald aaO Art. 16 \n\nEuGVÜ Rdn. 18; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. Art. 16 EuGVÜ \n\nRdn. 10). \n\nDie internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich im übri-\n\ngen auch aus § 6 Abs. 2 AuslInvestmG, weil der Vertrieb der stillen Beteiligun-\n\ngen durch die Beklagte zu 1 dem Auslandinvestmentgesetz unterfiel und der im \n\nInland ansässige Beklagte zu 3 als \"Repräsentant\" der Beklagten zu 1 i.S. der \n\ngenannten Vorschrift zu gelten hatte (dazu unten 4). \n\n2. Der Rechtsstreit ist nicht gemäß § 240 ZPO dadurch unterbrochen, \n\ndaß die Beklagte zu 1, die inzwischen ihr Hamburger \"Informationsbüro\" nach \n\nBangkok verlegt haben will, im Internet ihre \"technische Insolvenz\" bzw. ihre \n\nÜberschuldung und Betriebseinstellung bekannt gegeben hat. Unabhängig von \n\nder Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Auslandsinsolvenz zur Unter-\n\nbrechung eines Inlandsrechtsstreits gemäß § 240 ZPO führen kann (vgl. dazu \n\nBGH, Vorlagebeschl. v. 26. November 1997 - IX ZR 306/97, ZIP 1998, 659), \n\nergibt sich aus der Mitteilung der Beklagten zu 1 nicht und wird von den Partei-\n\nen in der Revisionsinstanz auch nicht geltend gemacht, daß ein ausländisches \n\nInsolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffnet worden ist. \n\n3. Die Rechts- und Parteifähigkeit der Beklagten zu 1 als \"Ltd.\" nach dem \n\nRecht der British Virgin Islands, die gemäß Art. 182 Abs. 1, 183 Nr. 5 EGV \n\ni.V.m. Anh. II EGV in den Geltungsbereich der Niederlassungsfreiheit gemäß \n\nArt. 43 ff. EGV einbezogen sind, ist auch dann gegeben, wenn der tatsächliche \n\nVerwaltungssitz der Beklagten zu 1 sich in Deutschland befinden sollte (vgl. \n\nBGHZ 154, 185, 189; EuGH, Urt. v. 5. November 2002 - Rs C-208/00 \"Übersee-\n\nring\", ZIP 2002, 2037; v. 30. September 2003 - Rs C-167/01 \"Inspire Art\", ZIP \n\n2003, 1885 ff. zu Nr. 95 f.), was das Berufungsgericht offen gelassen hat. Offen \n\nbleiben kann auch, ob die Beklagte zu 1 ihren effektiven Verwaltungssitz ur-\n\nsprünglich in Hongkong hatte und ihn nunmehr, wie in der Revisionsinstanz \n\nvorgetragen, nach Bangkok verlegt hat, weil die dortigen Rechtsordnungen das \n\nPersonalstatut einer Gesellschaft an deren Gründungsrecht anknüpfen (vgl. \n\nKindler in Münch.Komm./BGB, 3. Aufl. Bd. 11 IntGesR Rdn. 381 f.) und dies \n\ngemäß Art. 4 Abs. 1 EGBGB auch für deutsche Gerichte maßgebend ist (vgl. \n\nKindler aaO Rdn. 406 m.w.N.). Davon abgesehen ergäbe sich die passive Par-\n\nteifähigkeit der Beklagten zu 1 auch schon aus dem Rechtsgedanken des § 50 \n\nAbs. 2 ZPO (vgl. BGHZ 97, 269, 270 f.; Kindler aaO Rdn. 332). \n\n4. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den in \n\nden Rubren der Klage und der vorinstanzlichen Urteile als gesetzlichen Pro-\n\nzeßvertreter der Beklagten zu 1 aufgeführten Beklagten zu 3 zu Recht als deren \n\ninländischen Repräsentanten i.S. von §§ 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 AuslInvestmG ange-\n\nsehen. Als solcher hatte er die Beklagte zu 1 bei Zustellung der Klage und in \n\ndem anschließenden Rechtsstreit zu vertreten. \n\na) Der Vertrieb der stillen Beteiligungen an der Beklagten zu 1 fiel unter \n\ndie Vorschriften des 1. Abschnitts des Auslandinvestmentgesetzes, was auch \n\ndie Revision nicht in Zweifel zieht. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes erstreckt \n\nsich dessen Geltungsbereich auf den öffentlichen Vertrieb ausländischer In-\n\nvestmentanteile, womit - nach der Legaldefinition der Vorschrift - Anteile an \n\neinem nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten, ausländischem \n\nRecht unterstehenden Vermögen aus Wertpapieren, verbrieften Forderungen \n\naus Gelddarlehen oder Einlagen (...) gemeint sind. Die von der Beklagten zu 1 \n\nvertriebenen stillen Beteiligungen sind als \"ausländische Investmentanteile\" in \n\ndem genannten Sinne anzusehen. Das Merkmal \"ausländischem Recht unter-\n\nstehend\" bezieht sich nicht auf das - im vorliegenden Fall gemäß Art. 27 \n\nEGBGB nach dem deutschen Recht der stillen Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB) zu \n\nbeurteilende (vgl. unten II 1) - Rechtsverhältnis zu den Anlegern, sondern auf \n\ndas Investmentvermögen als solches (vgl. Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, \n\nKAGG/AuslInvestmG, § 1 AuslInvestmG Rdn. 26), das hier - ebenso wie die \n\nBeklagte zu 1 als Rechtsträgerin selbst - ausländischem Recht unterstand und \n\nzur Anlage auf asiatischen Wertpapiermärkten nach dem Prinzip der Risikomi-\n\nschung bestimmt war. Daß die Beklagte zu 1 einen Teil der Anlegergelder zum \n\nErwerb der Null-Coupon-Anleihen eingesetzt und zur Auffüllung der Einlagen in \n\neinem gegen § 2 Nr. 4 lit. f AuslInvestmG verstoßenden Umfang Kredite aufge-\n\nnommen hat, steht der Anwendbarkeit der §§ 1 ff. AuslInvestmG nicht entge-\n\ngen, sondern führt umgekehrt dazu, daß schon aus diesem Grunde die erleich-\n\nterten Vertriebsvoraussetzungen \n\nfür EG-Investmentanteile gemäß § 15 ff. \n\nAuslInvestmG i.V.m. Richtlinie 85/611/EWG (sog. OGAW-Richtlinie - ABl EG \n\n1985 Nr. L 375, 3; abgedr. bei Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl. Anh. 15) \n\n- ungeachtet ihrer zweifelhaften räumlichen Anwendbarkeit auf die Beklagte \n\nzu 1 mit statutarischem Sitz auf den Virgin Islands (vgl. Art. 3 OGAW-\n\nRichtlinie) - keine Anwendung finden, weil die Voraussetzungen des § 15 \n\nAuslInvestmG i.V.m. Art. 36 der OGAW-Richtlinie nicht erfüllt sind (vgl. Baur \n\naaO § 15 AuslInvestmG Rdn. 8; ders. in Assmann/Schütze, Hdb. Kapital-\n\nanlageR 2. Aufl. § 19 Rdn. 94 b). Die sonach anzuwendenden §§ 1 ff. \n\nAuslInvestmG erfassen im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise den \n\nVertrieb von Investmentanteilen ausländischer Investmentgesellschaften im \n\nInland in allen dafür in Betracht kommenden Gestaltungsformen, unabhängig \n\ndavon, ob die Anteile Miteigentum, mitgliedschaftliche Rechte oder einen \n\nschuldrechtlichen Anspruch auf Beteiligung an dem Fondsvermögen verkörpern \n\n(BT-Drucks. V/3494, S. 17; Baur aaO § 1 AuslInvestmG Rdn. 26 f.; Pfeiffer, \n\nIPrax 2003, 233, 235). \n\nb) Unterfiel die Beklagte zu 1 sonach dem 1. Abschnitt des Auslandin-\n\nvestmentgesetzes, hatte sie nach dessen § 2 Nr. 1 einen inländischen Reprä-\n\nsentanten zu benennen. Daß sie eine Vertriebsanzeige mit entsprechenden \n\nAngaben gegenüber der zuständigen Behörde entgegen § 7 AuslInvestmG \n\nunterlassen und entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslInvestmG in ihrem Prospekt nur \n\nein \"Informationsbüro Europa\" unter der Adresse des Beklagten zu 3 neben \n\nihren ausländischen Tätigkeitsorten angegeben hat, kann ihr nicht zugute \n\nkommen. Der Beklagte zu 3, der in der Korrespondenz den Titel eines \"Gene-\n\nralmanagers\" der Beklagten zu 1 führte und - worauf die Revisionserwiderung \n\nder Klägerin hinweist - nach den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen seit \n\n1996 an der Spitze der Vertriebshierarchie in Deutschland stand, war gemäß \n\nden Beitrittsformularen der Beklagten zu 1 zur Entgegennahme eines etwaigen \n\nWiderrufs der Beteiligungserklärung zuständig. Er hatte insofern die in § 11 \n\nAuslInvestmG einem Repräsentanten zugewiesene Funktion, dessen Zustän-\n\ndigkeit hierauf nicht beschränkbar ist (vgl. Baur in: Assmann/Schütze aaO § 19 \n\nRdn. 33). Darüber hinaus findet sich in einem Schreiben der Beklagten zu 1 der \n\n\"wichtige Hinweis\", daß \"die Verwaltung und Betreuung von unserem neuen \n\nInformationsbüro Europa\" (unter der Adresse des Beklagten zu 3) durchgeführt \n\nwird. Angesichts ihrer eigenen Kundgebungen und der sonstigen Umstände \n\nkann die Beklagte zu 1 sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte zu 3 \n\nhabe keinerlei Befugnisse ihr gegenüber gehabt. Vielmehr hat er als ihr Reprä-\n\nsentant zu gelten. \n\nc) Soweit die Beklagte zu 1 in der Revisionsinstanz mit einem Antrag auf \n\nRubrumsberichtigung darauf hinweist, daß sie ihr \"Informationsbüro\" nach \n\nBangkok verlegt habe und \"die Funktion des Managing Directors, des General-\n\nmanagers\" seit März 2002 eine dort ansässige Frau Ch. P. ausübe, ist \n\ndies entsprechend §§ 241, 246 ZPO unerheblich. In dem Antrag der nunmehr \n\ndurch Frau P. vertretenen Beklagten zu 1 auf Rumbrumsberichtigung läge \n\nüberdies eine (konkludente) Genehmigung der bisherigen Prozeßführung. Die \n\nZustellung der Klage wäre - auch unabhängig von der Repräsentantenfunktion \n\ndes Beklagten zu 3 - gegenüber der Beklagten zu 1 spätestens dadurch wirk-\n\nsam geworden, daß der von ihr durch ein zuständiges Organ beauftragte erst-\n\ninstanzliche Prozeßbevollmächtigte, der Beklagte zu 2, die Klageschrift erhalten \n\nund für die Beklagte zu 1 umfassend hierauf erwidert hat (§ 187 a.F. ZPO; vgl. \n\nBGH, Urt. v. 22. November 1988 - VI ZR 226/87, NJW 1989, 1154). \n\nII. In der Sache meint das Berufungsgericht, die Beklagte zu 1 schulde \n\nder Klägerin zwar nicht aus den Verträgen über die stillen Beteiligungen, wohl \n\naber aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den als \n\nSchutzgesetze zu qualifizierenden §§ 2, 7, 8 AuslInvestmG Rückerstattung der \n\nüber das verlustgeminderte Auseinandersetzungsguthaben hinaus geleisteten \n\nEinlagen nebst Zinsen. Die Beklagte zu 1 habe zumindest fahrlässig ihre An-\n\nzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde gemäß § 7 AuslInvestmG \n\nmißachtet und darüber hinaus gegen die materiellen Mindestanforderungen an \n\nden Vertrieb ausländischer Investmentanteile gemäß § 2 Nr. 1, 2 sowie insbe-\n\nsondere gegen die Beschränkung der Kreditaufnahme gemäß § 2 Nr. 4 lit. f \n\nAuslInvestmG verstoßen, was im Fall pflichtgemäßer Anzeige der Vertriebsab-\n\nsicht der Beklagten zu 1 gegenüber dem (damaligen) Bundesaufsichtsamt für \n\ndas Kreditwesen zu einer Vertriebsuntersagung gemäß § 8 AuslInvestmG ge-\n\nführt hätte. Die Klägerin und der Zedent hätten ihre Einlagen dann nicht ge-\n\nzeichnet. Infolgedessen hafte die Beklagte zu 1 für den Teilverlust der Einlage. \n\nDie Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft stünden dem deliktischen \n\nSchadensersatzanspruch nicht entgegen. Er unterliege auch weder der formu-\n\nlarmäßigen Haftungsbeschränkung für eine Verletzung von Aufklärungs- und \n\nHinweispflichten noch der hierfür vereinbarten zweijährigen Verjährungsfrist und \n\nsei gemäß § 852 BGB nicht verjährt. \n\nDie angefochtene Entscheidung hält insoweit rechtlicher Nachprüfung im \n\nErgebnis stand. \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schuldet die Beklagte \n\nzu 1 allerdings vollständige Rückzahlung der Einlagen nach Kündigung schon \n\ndeshalb, weil in dem \"Gesellschaftsvertrag\" eine Verlustbeteiligung des stillen \n\nGesellschafters ausgeschlossen ist. \n\na) Auf das Rechtsverhältnis der Prozeßparteien ist deutsches Recht an-\n\nzuwenden. Eine entsprechende konkludente Rechtswahl der Prozeßparteien \n\ni.S. von Art. 27 EGBGB ergibt sich daraus, daß der (formularmäßige) Gesell-\n\nschaftsvertrag in deutscher Sprache abgefaßt ist, einen deutschen Gerichts-\n\nstand vorsieht, den Begriff der stillen Gesellschaft sowie sonstige Begriffe des \n\ndeutschen Gesellschaftsrechts verwendet (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2000 \n\n- VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1004) und die Parteien sich in den Vor-\n\ninstanzen wie auch in der Revisionsinstanz ausschließlich auf Vorschriften des \n\ndeutschen Rechts berufen haben (vgl. Senat BGHZ 103, 84, 86; BGH, Urt. v. \n\n9. Dezember 1998 - IV ZR 306/97, WM 1999, 916 f.; v. 12. Dezember 1990 \n\n- VIII ZR 332/89, WM 1991, 464 f.), weshalb auch die vorinstanzlichen Urteile \n\nzu Recht deutsches Recht zugrunde gelegt haben. Die Bereichsausnahme für \n\nFragen des Gesellschaftsrechts gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gilt für stille \n\nGesellschaften als nur interne Beteiligungen an einem Unternehmen nicht (vgl. \n\nSpickhoff in Bamberger/Roth, BGB Art. 37 EGBGB Rdn. 4; Erman/Hohloch, \n\nBGB 11. Aufl. Art. 37 EGBGB Rdn. 5). \n\nb) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 27. November 2000 \n\n- II ZR 218/00, ZIP 2001, 243) unterliegen die von einem Unternehmen für eine \n\nVielzahl von Gesellschaftsverträgen mit stillen Gesellschaftern vorformulierten \n\nVertragsbedingungen einer ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltskontrolle \n\nwie allgemeine Geschäftsbedingungen. Unklarheiten gehen zu Lasten des \n\nVerwenders. Wenn es in § 8 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich \n\nheißt, der stille Gesellschafter sei \"anteilig am Gewinn, nicht am Verlust des \n\nUnternehmens beteiligt\", so ist damit entsprechend § 231 Abs. 2 HGB eine Ver-\n\nlustbeteiligung ausgeschlossen und sind sonach die demgegenüber nachrangi-\n\ngen \"Risikohinweise\" am Ende des Formulars aus der Sicht des Anlegers auf \n\ndas Risiko eines Einlageverlustes durch Insolvenz des Unternehmens zu be-\n\nziehen. Aus dieser Sicht dienten die in das Anlagekonzept eingebauten Schuld-\n\nverschreibungen lediglich der Abdeckung dieses - gegenüber einer Verlustbe-\n\nteiligung vergleichsweise gering erscheinenden - Risikos, was auch den Ver-\n\nzicht zahlreicher Anleger auf dessen Absicherung im Interesse einer Gewinn-\n\nmaximierung zu erklären geeignet ist. Aus der Auseinandersetzungsregelung \n\ngemäß § 10 aaO, wonach dem stillen Gesellschafter bei Beendigung der Ge-\n\nsellschaft sein Guthaben auf dem Beteiligungs- und Gewinnkonto auszuzahlen \n\nist, ergibt sich nichts Gegenteiliges. \n\n2. Über die Rückzahlung der Einlagen (vgl. oben II 1) hinaus schuldet die \n\nBeklagte zu 1 der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluß (c.i.c.) auch die \n\ngeltend gemachten Zinsen ab den jeweiligen Einlageleistungen. \n\na) Die Art der Vertragsgestaltung der Beklagten zu 1 war geeignet, die \n\nAnleger darüber in die Irre zu führen, daß sie - entgegen dem Wortlaut des § 8 \n\nNr. 1 - tatsächlich doch an dem Verlust beteiligt werden sollten, die Beklagte \n\nzu 1 also nicht bereit war, den Vertrag so zu erfüllen, wie er dem objektiven An-\n\nschein nach abgeschlossen worden ist. Darin liegt ein zumindest fahrlässiges \n\nVerschulden der Beklagten zu 1 bei Vertragsverhandlungen, von dessen Ur-\n\nsächlichkeit für die Anlageentscheidung der Klägerin und des Zedenten, die \n\nsich hierauf auch nur wegen der angeblichen Risikolosigkeit eingelassen haben \n\nwollen, nach der Lebenserfahrung auszugehen ist (vgl. zur Prospekthaftung \n\nSen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 f.; v. 19. Juli 2004 \n\n- II ZR 354/02, Umdr. S. 5 z.V.b.). Infolgedessen hat die Beklagte zu 1 die Klä-\n\ngerin und den Zedenten so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie diese Anlage \n\nnicht gezeichnet (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 aaO), ihr Kapital also be-\n\nhalten oder anderweitig angelegt hätten. Das rechtfertigt auch den Zinsan-\n\nspruch (§§ 249 Satz 1, 252 BGB). \n\nb) Die auf grobes Verschulden beschränkte (typisierte) Prospekthaftung \n\ngemäß § 12 AuslInvestmG (Abs. 3) schließt eine weitergehende Haftung aus \n\nVerschulden bei Vertragsverhandlungen und die dafür geltenden Haftungsmaß-\n\nstäbe nicht aus (vgl. Sen.Urt. v. 10. April 1978 - II ZR 103/76, WM 1978, 611 f.; \n\nBaur aaO § 12 AuslInvestmG Rdn. 18). Die in der formularmäßigen \"Verant-\n\nwortlichkeits- und Vollständigkeitserklärung\" der Beklagten zu 1 enthaltene Haf-\n\ntungsbeschränkung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Hin-\n\nweis- und Aufklärungspflichten sowie auf einen Schaden in Höhe der geleiste-\n\nten Einlage kann der Beklagten zu 1 schon deshalb nicht zugute kommen, weil \n\ndie Beschränkung erst mit Vertragsschluß wirksam werden konnte, das Ver-\n\nschulden bei Vertragsverhandlungen aber schon davor lag (vgl. BGH, Urt. v. \n\n27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82, WM 1984, 1075, 1077; v. 13. November 1990 \n\n- XI ZR 268/89, NJW 1991, 694 f.; Erman/Roloff, BGB 11. Aufl. § 309 Rdn. 64; \n\nBecker in: Bamberger/Roth, BGB § 309 Rdn. 40) und ein nachträglicher Haf-\n\ntungsverzicht des Anlegers der Klausel nicht hinreichend zu entnehmen ist (vgl. \n\nOLG Koblenz NJW-RR 1993, 1078, 1080; Becker aaO; Ziegler, BB 1990, \n\n2345). Zudem geht es hier nicht nur um eine unterlassene Aufklärung, sondern \n\num eine irreführende Vertragsgestaltung. Es versteht sich von selbst, daß eine \n\nAnlagegesellschaft in ihren Vertragsformularen nicht eine Verlustbeteiligung \n\ndes Anlegers ausschließen darf, wenn sie das Gegenteil zu praktizieren beab-\n\nsichtigt. Insofern hielte die Haftungsbeschränkung auch einer Inhaltskontrolle \n\n(vgl. oben II 1 b) nach dem Grundgedanken des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG a.F. \n\n(jetzt: § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) nicht stand, zumal zusätzlich die Haftungshöhe \n\n(entgegen § 11 Nr. 7 AGBG a.F.) selbst bei grobem Verschulden auf die Einla-\n\nge beschränkt ist. \n\nc) Dem - wirtschaftlich auf eine Rückabwicklung der Beteiligung hinaus-\n\nlaufenden - Schadensersatzanspruch stehen die Grundsätze der fehlerhaften \n\nGesellschaft nicht entgegen, weil er sich nicht gegen die - ohnehin nicht rechts-\n\nfähige - stille Gesellschaft, sondern gegen den schuldhaft handelnden Unter-\n\nnehmensinhaber i.S. des § 230 BGB als Vertragspartner des Stillen richtet (vgl. \n\nSen.Urt. v. 19. Juli 2004 aaO Umdr. S. 8). Daß es wegen der Vielzahl stiller \n\nGesellschafter mit gleichartigen Schadensersatzansprüchen zu einem Gläubi-\n\ngerwettlauf kommen kann, rechtfertigt - wie auch sonst bei einer Gläubigerkon-\n\nkurrenz z.B. gegenüber einem prospektverantwortlichen Gründungsgesellschaf-\n\nter - keine andere Beurteilung. \n\nd) Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht verjährt. \n\naa) Eine höchstens dreijährige Verjährungsfrist gilt nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats (BGHZ 83, 222) nur für Ansprüche aus typisierter Prospekt-\n\nhaftung (vgl. dazu z.B. Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, \n\n369 f.), nicht aber für die Haftung eines Gründungsgesellschafters und Ver-\n\ntragspartners des Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluß. Hieraus resul-\n\ntierende Ansprüche verjährten nach dem auf den vorliegenden Fall noch an-\n\nwendbaren § 195 BGB a.F. auch dann in 30 Jahren, wenn das Verschulden auf \n\nProspektmängeln beruhte (vgl. Sen.Urt. v. 14. Januar 1985 - II ZR 124/82, WM \n\n1985, 534 f.; v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851 f.; v. 14. Januar \n\n2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813 f.; v. 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR \n\n2003, 1494). Die Prospekthaftungsregelung in § 12 AuslInvestmG mit höch-\n\nstens dreijähriger Verjährungsfrist (Abs. 5) steht dem nicht entgegen. Die Vor-\n\nschrift bezweckt eine Verbesserung des Anlegerschutzes, nicht aber den Aus-\n\nschluß der \"allgemeinen Rechtsbehelfe des bürgerlichen Rechts\" (BT-Drucks. \n\nV/3494, S. 22; Baur aaO § 12 Rdn. 2, 18), läßt also u.a. Ansprüche aus Ver-\n\nschulden bei Vertragsschluß mit der dafür geltenden Verjährungsfrist unberührt \n\n(vgl. auch Sen.Urt. v. 10. April 1978 - II ZR 103/76, WM 1978, 611; Assmann in \n\nAssmann/Schütze, Hdb. KapitalanlageR 2. Aufl. § 7 Rdn. 196). Soweit der \n\nZinsanspruch der vierjährigen Verjährungsfrist der §§ 197, 201 BGB a.F. unter-\n\nliegen sollte, ist sie durch die Klageerhebung im Januar 2001 jedenfalls recht-\n\nzeitig unterbrochen worden. \n\nbb) Die in der \"Verantwortlichkeits- und Vollständigkeitserklärung\" der \n\nBeklagten zu 1 ausbedungene Abkürzung der Verjährungsfrist für \"sämtliche \n\nAnsprüche\" auf zwei Jahre ab dem Beitritt hält - abgesehen von der \"überra-\n\nschenden\" Lokation der Klausel (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 \n\n- III ZR 118/03, ZIP 2004, 414 f.) - einer Inhaltskontrolle (vgl. oben I 1) nicht \n\nstand (offen gelassen für eine Verkürzung auf drei Jahre im Sen.Urt. v. 1. März \n\n2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930). Es handelt sich jedenfalls unter den \n\nvorliegenden Umständen nicht um einen \"auch unter Berücksichtigung der In-\n\nteressen des Anlegers noch angemessenen zeitlichen Rahmen\" (BGH, Urt. v. \n\n11. Dezember 2003 aaO). Denn die Beklagte zu 1 hat die Anleger, die regel-\n\nmäßig erst aufgrund der Abrechnungen im Folgejahr nach ihrem Beitritt von den \n\nVerlusten Kenntnis nehmen konnten, von vornherein dadurch vor besondere \n\nSchwierigkeiten der Rechtsverfolgung gestellt, daß sie es - entgegen § 3 Abs. 2 \n\nNr. 2 AuslInvestmG - unterlassen hat, in ihrem Prospekt klar und eindeutig \n\neinen inländischen Repräsentanten zu benennen (vgl. oben I 4). \n\n3. Des weiteren ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die \n\nBeklagte zu 1 in mehrfacher Hinsicht gegen anlegerschützende Vorschriften \n\ndes Auslandinvestmentgesetzes verstoßen hat, weshalb sie der Klägerin auch \n\naus dem - kollisionsrechtlich als Tatortrecht anzuwendenden (BGHZ 93, 214, \n\n216; 132, 105, 115 sowie nunmehr Art. 40 EGBGB) - § 823 Abs. 2 BGB scha-\n\ndensersatzpflichtig ist. \n\na) In der Aufnahme des Vertriebs ohne vorherige Anzeige gemäß § 7 \n\nAuslInvestmG, die eine Überprüfung durch die zuständige Behörde auch im \n\nInteresse des Anlegerschutzes ermöglichen soll (vgl. BT-Drucks. V/3494, \n\nS. 22), liegt ein - gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 AuslInvestmG bußgeldbedrohter - \n\nVerstoß gegen § 8 Abs. 1 AuslInvestmG. Noch gravierender ist es, daß die Be-\n\nklagte zu 1 entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 AuslInvestmG keine Depotbank zur Ver-\n\nwahrung des Investmentvermögens sowie zur Kontrolle etwaiger Kreditaufnah-\n\nmen bei Drittbanken (§ 2 Nr. 4 lit. f aaO) eingeschaltet und mit den von ihr aus-\n\ndrücklich vorgesehenen Kreditaufnahmen bei der L. Ltd. \n\nin Höhe \n\nvon bis zu 300 % des Einlagevermögens das gemäß § 2 Nr. 4 \n\nlit. f \n\nAuslInvestmG zulässige Maß bei weitem überschritten hat. Auch diese Vor-\n\nschriften dienen unzweifelhaft dem Anlegerschutz (vgl. BT-Drucks. V/3494, \n\nS. 14 ff., 19 f.; Baur in: Assmann/Schütze aaO § 19 Rdn. 30; Kümpel, Bank- \n\nund Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. Rdn. 12, 182; Meixner, WuB VII B. Art. 17 \n\nEuGVÜ 1.03; Pfeiffer, IPrax 2003, 233, 237; Pfüller in: Brinkhaus/Scherer aaO \n\n§ 2 AuslInvestmG Rdn. 26 f., 88). Ihre Nichtbeachtung führte zur Unzulässigkeit \n\ndes Anteilsvertriebs gemäß § 2 AuslInvestmG und hätte - ebenso wie der Ver-\n\nstoß gegen die Anzeigepflicht gemäß § 7 AuslInvestmG - die zuständige Be-\n\nhörde zu einem Einschreiten im Wege der Vertriebsuntersagung gemäß § 8 \n\nAbs. 2, 3 AuslInvestmG verpflichtet (vgl. Baur aaO § 8 Rdn. 8, 13), wären ihr \n\ndie Verstöße bekannt geworden. Es hätte dann nicht zu den vorliegenden An-\n\nteilszeichnungen kommen können. \n\nb) Der Einwand der Revision der Beklagten zu 1, daß diese im Fall \n\npflichtgemäßer Anzeige und nachfolgender behördlicher Beanstandungen die \n\nMängel behoben und die Klägerin sowie der Zedent dann ebenfalls ihr Kapital \n\ninvestiert und teilweise verloren hätten, ist unbeachtlich. Er ist rein spekulativ \n\nund verkennt die Beweislast für rechtmäßiges Alternativverhalten (vgl. BGHZ \n\n120, 281, 287). Davon abgesehen liegt der Schaden der Klägerin - entgegen \n\nder Ansicht des Berufungsgerichts - nicht erst in dem Verlust der Einlage, son-\n\ndern bereits darin, daß die Beklagte zu 1 die Klägerin und den Zedenten unter \n\nVerstoß gegen die genannten anlegerschützenden Normen dazu gebracht hat, \n\nihr Kapital in das besonders gefährliche (und deshalb gemäß § 2 AuslInvestmG \n\nmateriell unzulässige) Anlagemodell zu investieren, was zu verhindern Zweck \n\nder genannten Schutznormen ist. Dies führt dazu, daß die Klägerin gemäß \n\n§ 249 BGB verlangen kann, so gestellt zu werden, als hätten sie und der Ze-\n\ndent diese Investition nicht getätigt. Insofern gilt hier im Ergebnis das gleiche \n\nwie für den oben (II 2) dargestellten Schadensersatzanspruch aus Verschulden \n\nbei Vertragsverhandlungen, zumal in der Anbahnung des Anlagegeschäfts un-\n\nter Verstoß gegen die genannten Schutznormen des Auslandinvestmentgeset-\n\nzes auch eine vorvertragliche Pflichtwidrigkeit bzw. ein Verschulden bei Ver-\n\ntragsverhandlungen zu sehen ist. \n\nc) Der deliktische Anspruch fällt schon nicht unter den Wortlaut der for-\n\nmularmäßigen, ohnehin unwirksamen Haftungsbeschränkung (vgl. oben II 2 b) \n\nund ist gemäß § 852 BGB auch nicht verjährt. Eine analoge Anwendung des \n\n§ 12 Abs. 5 AuslInvestmG kommt - entgegen der Ansicht der Revision - aus \n\nden oben II 2 d aa genannten Gründen nicht in Betracht (vgl. auch Sen.Urt. v. \n\n29. Mai 2000 \n\n- II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296 f.; v. 11. Februar 1980 \n\n- II ZR 259/78, WM 1980, 825). \n\n4. Da die Klage zur Zeit der Teilerledigungserklärung der Klägerin in er-\n\nster Instanz in vollem Umfang zulässig und aus Vertrag, Verschulden bei Ver-\n\ntragsschluß und Delikt begründet war, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu \n\nRecht die Teilerledigung der Hauptsache festgestellt. \n\nB. Revision der Klägerin (Haftung der Beklagten zu 2 und 3) \n\nI. Das Berufungsgericht meint, eine Teilnahme der Beklagten zu 2 und 3 \n\n(§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) an der unerlaubten Handlung der Beklagten zu 1 \n\nkomme mangels erweislichen Vorsatzes der Beklagten bzw. ihrer Organe hin-\n\nsichtlich der Verstöße gegen das Auslandinvestmentgesetz nicht in Betracht, \n\nwas allerdings eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 gemäß § 826 BGB nicht \n\nausschließe. Beide hätten zwar sittenwidrig gehandelt, indem sie das Vertriebs-\n\nsystem der Beklagten zu 1 in herausgehobener und für dieses unerläßlicher \n\nFunktion gestützt hätten, wobei sie entweder, was naheliege, gewußt hätten, \n\ndaß das Anlagesystem mit den einschlägigen Vorschriften des Auslandinvest-\n\nmentgesetzes nicht in Einklang zu bringen gewesen sei, oder sie sich zumin-\n\ndest leichtfertig um die rechtlichen Rahmenbedingungen des ihrer Verantwor-\n\ntung unterstehenden Anteilsvertriebs im Inland nicht gekümmert hätten, obwohl \n\nihnen die Existenz regulierender Normen aufgrund der seit langem geführten \n\nöffentlichen Diskussion über die Schutzbedürfnisse auf dem grauen Kapital-\n\nmarkt nicht unbekannt gewesen sein könne. Jedoch lasse sich ein zumindest \n\nbedingter Vorsatz der Beklagten zu 2 und 3 hinsichtlich des eingetretenen \"Sub-\n\nstanzschadens\" der Klägerin nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, \n\nweil das Vertriebskonzept die Absicherung der Einlagen durch werthaltige Null-\n\nCoupon-Anleihen vorgesehen habe und die Klägerin sowie der Zedent wie auch \n\neine unbekannte Zahl anderer Anleger von sich aus bewußt auf die Absiche-\n\nrung verzichtet hätten. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n1. Richtig ist allerdings, daß § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 eine vorsätzliche \n\nMitwirkung an einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung voraussetzt. Soweit \n\ngegen die §§ 7, 8 AuslInvestmG i.V.m. den Ordnungswidrigkeitstatbeständen \n\ndes § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 AuslInvestmG verstoßen worden ist, gelten für das \n\nVorsatzerfordernis die strafrechtlichen Grundsätze der sog. \"Schuldtheorie\" \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82, NJW 1985, 134). Danach \n\nschließt die Unkenntnis einer Verbotsnorm den Vorsatz zwar grundsätzlich nicht \n\naus. Anderes gilt jedoch, wenn der Täter oder Teilnehmer im Fall eines präven-\n\ntiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt das Erlaubniserfordernis nicht kennt (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 22. Juli 1993 - 4 StR 322/93, NStZ 1993, 594; v. 11. September \n\n2002 - 1 StR 73/02, NStZ-RR 2003, 55). Ob für die Anzeigepflicht des § 7 \n\nAuslInvestmG Entsprechendes gilt, die immerhin auch Verstöße gegen die ma-\n\nteriellen Vertriebsvoraussetzungen des § 2 AuslInvestmG schon im Vorfeld zu \n\nverhindern bezweckt, weshalb diese nicht eigens bußgeldbedroht sind, kann im \n\nErgebnis dahinstehen, weil dadurch eine \"Teilnahme im weiteren Sinn\" unter \n\nden Voraussetzungen des § 826 BGB nicht ausgeschlossen würde (vgl. Stein in \n\nMünch.Komm./BGB 3. Aufl. § 830 Rdn. 15). \n\n2. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und von den Parteien in der \n\nRevisionsinstanz auch nicht angegriffen sind die im einzelnen näher ausgeführ-\n\nten Feststellungen des Berufungsgerichts zur Sittenwidrigkeit der maßgeblichen \n\nBeteiligung der Beklagten zu 2 und 3 an dem objektiv unzulässigen Vertriebs-\n\nsystem der Beklagten zu 1. Für den subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit \n\ngenügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil \n\nbegründen (vgl. Sen.Urt. v. 26. März 1962 - II ZR 151/60, NJW 1962, 1099, \n\n1101; BGH, Urt. v. 25. November 1987 - IVb ZR 96/86, NJW 1988, 1965, 1967). \n\nDie Beklagten zu 2 und 3 hätten sich als inländische Funktionsträger der (an-\n\ngeblich) im Ausland residierenden über die rechtlichen Rahmenbedingungen \n\ndes Anteilsvertriebs vergewissern müssen. Das haben sie, wenn sie diese nicht \n\nohnehin kannten, zumindest leichtfertig unterlassen, was für das Sittenwidrig-\n\nkeitsurteil ausreicht (vgl. Sen.Urt. v. 14. Mai 1992 - II ZR 299/90, NJW 1992, \n\n2821, 2822 m.w.N.). Hinzu kommt, daß dem Beklagten zu 2 als Rechtsanwalt \n\nund dem Beklagten zu 3 als Leiter des europaweiten Anteilsvertriebs der hin-\n\nsichtlich der Verlustbeteiligung irreführende Text des Gesellschaftsvertrages \n\nbekannt gewesen sein muß, sie aber gleichwohl gegenüber den Organvertre-\n\ntern der Beklagten zu 1 nicht auf eine Klarstellung gedrungen haben. \n\n3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Vorsatz der Be-\n\nklagten zu 2 und 3 i.S. von § 826 BGB nicht deshalb zu verneinen, weil sie auf \n\ndie systemimmanente Absicherung des Risikos eines \"Substanzverlustes\" der \n\nEinlage mittels der Null-Coupon-Anleihen vertrauen durften. Das geht schon \n\ndeshalb fehl, weil die Beklagten zu 2 und 3 wußten, daß die Beklagte zu 1 for-\n\nmularmäßige Erklärungen für den Verzicht auf jene Absicherung vorhielt und \n\netliche Anleger hiervon Gebrauch machen würden. Gemäß der \"Treuhandver-\n\neinbarung\" in den Vertragsunterlagen wurde die Einzahlung der Anlegergelder \n\nsowie die Aus- und Rückgabe der Inhaberschuldverschreibungen sogar über \n\nden Beklagten zu 2 persönlich abgewickelt, was gemäß dem an den Beklagten \n\nzu 2 gerichteten Schreiben der Klägerin und des Zedenten vom 1. August 1997 \n\nauch in ihrem Fall so geschah. \n\nDer Vorsatz i.S. des § 826 BGB setzt keine Schädigungsabsicht im Sin-\n\nne eines Beweggrundes oder Zieles voraus (BGHZ 81, 387, 393). Es genügt \n\nbedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 20. November 1990 - VI ZR 6/90, NJW 1991, 634, 636), wobei \n\njener nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Scha-\n\ndens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muß (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 20. November 1990 - VI ZR 6/90, NJW 1991, 634, 636; v. 14. Juni 2000 \n\n- VIII ZR 218/99, NJW 2000, 2896 f.). Ein Schaden i.S. des § 826 BGB liegt \n\nnicht nur in der Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter; es genügt \n\nvielmehr u.a. jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage (vgl. Sen.Urt. \n\nv. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, ZIP 2004, 1593, 1597) einschließlich der sitten-\n\nwidrigen Belastung fremden Vermögens mit einem Verlustrisiko. Abgesehen \n\ndavon, daß die Inhaberschuldverschreibungen zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe \n\ndas Risiko eines Einlagenverlustes noch keineswegs voll abdeckten, wußten \n\ndie Beklagten zu 2 und 3 sogar positiv, daß das angebliche \"Sicherheits-Netz\" \n\nder Beklagten zu 1 jedenfalls bei den Anlegern, die von dem Verzichtsangebot \n\nder Beklagten zu 1 Gebrauch machten, nicht funktionieren konnte und ihnen \n\ndeshalb das Risiko eines Einlagenverlustes drohte. Mit ihrer Verzichtserklärung \n\nhaben die Klägerin und der Zedent ihrerseits nicht auf den Schutz der den An-\n\nteilsvertrieb regelnden Vorschriften des Auslandinvestmentgesetzes verzichtet, \n\ndie den Beklagten zu 2 und 3 hätten bekannt sein müssen und an deren Miß-\n\nachtung durch die Beklagte zu 1 sie sich leichtfertig in sittenwidriger Weise be-\n\nteiligt haben. Ebenso wie der von der Beklagten zu 1 zu verantwortende liegt \n\nauch der den Beklagten zu 2 und 3 gemäß § 826 BGB objektiv und subjektiv \n\nzuzurechnende Schaden der Klägerin und des Zedenten bereits darin, daß sie \n\nihr Kapital in das riskante Anlagemodell investiert haben, das auf dem inländi-\n\nschen Markt überhaupt nicht hätte vertrieben werden dürfen. \n\n4. Da der Rechtsstreit nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt ent-\n\nscheidungsreif ist, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO unter Aufhebung \n\ndes angefochtenen Urteils in der Sache selbst zu entscheiden. Die Beklagten \n\nzu 2 und 3 sind als unechte Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1 an-\n\ntragsgemäß zur Zahlung zu verurteilen. Auf den entsprechenden Feststellungs-\n\nantrag der Klägerin ist die Teilerledigung der Hauptsache auch gegenüber den \n\nBeklagten zu 2 und 3 festzustellen. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-13/ii-zr-276-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-13/ii-zr-276-02","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-13/ii-zr-276-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der\n\nRevision der Beklagten zu 1 - das Urteil des 9. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Celle\n\nvom 14. August 2002\n\nim\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der\n\nKlägerin gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 zurückgewie-\n\nsen worden ist.\n\nII. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der\n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 23. Januar 2002\n\nwie folgt abgeändert:\n\n1. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden wie Gesamtschuldner ver-\n\nurteilt, an die Klägerin 38.195,87 € nebst 4 % Zinsen\n\naus 26.842,82 € vom 15. Mai 1997 bis 22. Mai 1997,\n\naus 53.685,65 € vom 23. Mai 1997 bis 4. August 1997,\n\naus 38.410,80 € vom 5. August 1997 bis 7. August 1997,\n\naus 39.241,65 € vom 8. August 1997 bis 10. August 1997,\n\naus 55.347,35 € vom 11. August 1997 bis 13. August 1997,\n\naus 46.527,56 € vom 14. August 1997 bis 25. August 1997,\n\naus 37.707,78 € vom 26. August 1997 bis 28. 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