{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-09-09","aktenzeichen":"I ZB 5/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Unterbevollmächtigter II Zur Frage, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Geschäftsort als Haupt- bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch Führen eines Regreßprozesses notwendig ist, wenn das klagende Versicherungsunter- nehmen an einem anderen Ort als demjenigen, an dem der Schadensfall bear- beitet worden ist, eine Rechtsabteilung eingerichtet hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 5/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. September 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 \n\nUnterbevollmächtigter II \n\nZur Frage, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Geschäftsort als Haupt-\n\nbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch Führen \n\neines Regreßprozesses notwendig ist, wenn das klagende Versicherungsunter-\n\nnehmen an einem anderen Ort als demjenigen, an dem der Schadensfall bear-\n\nbeitet worden ist, eine Rechtsabteilung eingerichtet hat. \n\nBGH, Beschl. v. 9. September 2004 - I ZB 5/04 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2004 \n\ndurch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, \n\nDr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des \n\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. März \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht \n\nzurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 458,20 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Die Klägerin ist ein in Hamburg ansässiges Versicherungsunterneh-\n\nmen. Ihre Rechtsabteilung befindet sich in Köln. Sie hat das beklagte Spediti-\n\nonsunternehmen aus abgetretenem Recht vor dem Landgericht München I we-\n\ngen des Verlustes von Transportgut auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe \n\nvon 6.176,92 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Lan dgericht hat der \n\nKlage stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. \n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin beantragt, neben den \n\nvon ihr verauslagten Gerichtskosten und den bei ihren Prozeßbevollmächtigten \n\nin Hamburg angefallenen Kosten auch die Kosten ihres Unterbevollmächtigten \n\nam Sitz des Prozeßgerichts festzusetzen. Das Landgericht hat dem Antrag in-\n\nsoweit nicht entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nMit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren \n\nKostenfestsetzungsantrag in dem Umfang weiter, in dem er in den Vorinstan-\n\nzen keinen Erfolg hatte. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuwei-\n\nsen. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist \n\nzulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus-\n\nses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung \n\nausgeführt: \n\nDer Grundsatz, wonach die Zuziehung eines am Sitz der auswärtigen \n\nPartei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden \n\nRechtsverfolgung notwendig anzusehen sei, könne nur mit der Notwendigkeit \n\neines persönlichen Mandantengesprächs begründet werden. Bei einem ge-\n\nwöhnlichen Schadensfall könne der Versicherer seinen Prozeßbevollmächtigten \n\njedoch im Regelfall durch Übersenden der Schadensakte unterrichten. Ein per-\n\nsönliches Mandantengespräch finde in der Regel nicht statt und sei hier von der \n\nKlägerin auch nicht behauptet worden. Da die Klägerin als Transportversicherer \n\nSchadensersatz aus abgetretenem Recht geltend mache, habe sie keine per-\n\nsönliche Sachkenntnis gehabt und die Klage daher vollständig auf schriftliche \n\nUnterlagen gestützt. In Fällen wie dem vorliegenden seien Sachbearbeiter tätig, \n\ndie den Versicherungsfall vorgerichtlich abschließend zu bearbeiten hätten. Es \n\nkönne auch unterstellt werden, daß bei der Bearbeitung des Versicherungsfalls \n\ndie im Unternehmen der Klägerin zur Verfügung stehenden Beratungsmöglich-\n\nkeiten ausgenutzt würden und der Sachbearbeiter daher erforderlichenfalls mit \n\nder Rechtsabteilung telefoniere. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n2. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die einer Partei durch die Beauf-\n\ntragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts entstanden sind, richtet \n\nsich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, \n\nNJW 2003, 898, 899; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430). \n\na) Kosten eines Unterbevollmächtigten sind notwendige Kosten der \n\nRechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne dieser Vorschrift, soweit durch \n\ndie Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des \n\nHauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung \n\ndes Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden und als solche er-\n\nstattungsfähig wären (BGH NJW 2003, 898, 899). Reisekosten des am Ge-\n\nschäftsort der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten sind nicht erstattungs-\n\nfähig, wenn dessen Beauftragung nicht zur zweckentsprechenden Rechts-\n\nverfolgung oder -verteidigung erforderlich war, sondern ein am Ort des Prozeß-\n\ngerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt \n\nwerden müssen. \n\nb) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozeßkosten i.S. \n\ndes § 91 ZPO notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und \n\nwirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeit-\n\npunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei \n\nihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Be-\n\nlange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren \n\ngleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH NJW 2003, \n\n898; BGH NJW-RR 2004, 430). \n\nBei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- \n\noder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Betrach-\n\ntungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig \n\ndifferenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Ver-\n\nhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall \n\nmit Fug darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten \n\nRechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder \n\nnicht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 = \n\nWRP 2003, 391 - Auswärtiger Rechtsanwalt I). \n\n3. a) Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes \n\nansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende \n\noder verklagte Partei ist danach in der Regel als eine Maßnahme zweckent-\n\nsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, weil ein \n\npersönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt \n\nmindestens zu Beginn eines Mandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der \n\nFälle erforderlich und sinnvoll \n\nist \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 23.3.2004 \n\n- VIII ZB 145/03, FamRZ 2004, 866 m.w.N.). Dabei ist bei einem klagenden \n\nVersicherungsunternehmen, das laufend eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten \n\nzu führen hat, auch das Interesse zu berücksichtigen, mit besonders sachkun-\n\ndigen Rechtsanwälten seines Vertrauens am Ort zusammenzuarbeiten. \n\nb) Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der \n\nBeauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, daß ein eingehendes Man-\n\ndantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich \n\nsein wird (vgl. BGH NJW 2003, 898, 901; BGH, Beschl. v. 10.4.2003 \n\n- I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f. = WRP 2003, 894 = NJW 2003, 2027 - Aus-\n\nwärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 \n\n= WRP 2004, 495 = NJW-RR 2004, 856 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV). \n\naa) Dies kann der Fall sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein \n\nUnternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechts-\n\nabteilung verfügt (vgl. BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, \n\nm.w.N.). Der Umstand, daß die Klägerin eine eigene Rechtsabteilung hat, steht \n\nhier jedoch der Annahme, daß die Beauftragung des unterbevollmächtigten \n\nRechtsanwalts eine notwendige Maßnahme zweckentsprechender Rechtsver-\n\nfolgung war, nicht entgegen. \n\nDie Rechtsabteilung befindet sich nicht am Sitz der Klägerin, wo die \n\nRechtssache bearbeitet worden ist, und war im übrigen mit der Sache auch zu \n\nkeiner Zeit befaßt. Die Möglichkeit, gegebenenfalls fernmündlich bei einer an \n\neinem anderen Ort eingerichteten Rechtsabteilung Rechtsrat einzuholen, kann - \n\nentgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - ein persönliches Gespräch mit \n\neinem Anwalt am Ort nicht ersetzen. Auf die Frage, ob es nach der Unterneh-\n\nmensorganisation der Klägerin Aufgabe ihrer Rechtsabteilung in Köln war, \n\nSachbearbeitern am Sitz des Unternehmens in Hamburg in Einzelfällen telefo-\n\nnische Rechtsauskünfte zu erteilen, kommt es danach nicht an. \n\nbb) Die Klägerin muß sich als Versicherungsunternehmen bei der Beur-\n\nteilung, ob ihre Aufwendungen zur Rechtsverfolgung notwendig waren, auch \n\nnicht so behandeln lassen, als hätte sie eine Rechtsabteilung an dem Ort, an \n\ndem sie Schadensfälle bearbeiten läßt. Denn im Rahmen der Kostenerstattung \n\nkommt es auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei an \n\nund nicht darauf, welche Organisation als zweckmäßiger anzusehen sein könn-\n\nte (vgl. BGH NJW-RR 2004, 430). Der Prozeßgegner hat es hinzunehmen, daß \n\ner die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten \n\nRechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechtsab-\n\nteilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, Beschl. v. 25.3.2004 \n\n- I ZB 28/03, GRUR 2004, 623 = WRP 2004, 777 = NJW-RR 2004, 857 - Unter-\n\nbevollmächtigter I). \n\ncc) Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch kann auch dann \n\nentbehrlich sein, wenn die Sache von Mitarbeitern bearbeitet worden ist, die in \n\nder Lage sind, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Prozeßbevoll-\n\nmächtigten umfassend schriftlich zu unterrichten. Dies kann anzunehmen sein, \n\nwenn es sich bei den mit der Sache befaßten Mitarbeitern um rechtskundiges \n\nPersonal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht \n\nkeine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. BGH GRUR 2004, 623 - Un-\n\nterbevollmächtigter I). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der \n\nKlägerin waren im vorliegenden Fall jedoch keine rechtskundigen Mitarbeiter \n\ntätig. Allein aus ihrer gewerblichen Tätigkeit und ihrer Rechtsform ergibt sich \n\nnichts anderes (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2003 - VII ZB 45/02, BGH-Rep 2004, \n\n70, 71). \n\ndd) Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann auch nicht davon \n\nausgegangen werden, daß im vorliegenden Fall bereits im Zeitpunkt der Beauf-\n\ntragung der Hauptbevollmächtigten feststand, daß es sich um einen einfach \n\ngelagerten Fall handelte und deshalb ein eingehendes Mandantengespräch \n\nentbehrlich sein werde. \n\nWelche Schwierigkeiten das Führen eines Rechtsstreits aufwirft, ist für \n\nRechtsunkundige regelmäßig nicht überschaubar und hängt darüber hinaus \n\nwesentlich vom Verhalten der Gegenseite während des Prozesses ab (BGH \n\nNJW 2003, 898, 901). Im vorliegenden Fall gilt nicht bereits deshalb etwas an-\n\nderes, weil es sich um einen Regreßprozeß handelte. Die Einstandspflicht eines \n\nVersicherers hängt nicht von denselben Voraussetzungen ab wie sein etwaiger \n\nRegreßanspruch gegenüber dem Schädiger. Ein Versicherungsnehmer hat für \n\neinen nachgewiesenen Schaden nach Maßgabe des Versicherungsvertrages \n\nErsatz zu leisten. Für das Führen eines Regreßprozesses sind demgegenüber \n\nneben der Feststellung des Schadenseintritts weitere Voraussetzungen zu prü-\n\nfen wie etwa die Frage, ob den Schädiger ein Verschulden am Schadenseintritt \n\ntrifft, ob er eine Haftungsbeschränkung geltend machen oder sich auf Verjäh-\n\nrung berufen kann (BGH, Beschl. v. 13.5.2004 - I ZB 3/04, Umdr. S. 6). In Fäl-\n\nlen der vorliegenden Art wird danach - auch unter Berücksichtigung der oben \n\n(Abschnitt II. 2. b)) dargelegten Grundsätze - in der Regel davon auszugehen \n\nsein, daß die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Geschäftsort zur zweckent-\n\nsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. \n\n4. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben. Die Sache war an \n\ndas Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderli-\n\nchen Feststellungen trifft. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Bornkamm \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\n Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-09/i-zb-5-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-09/i-zb-5-04","retrieved":"2026-07-10 15:55:24.981837+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-09/i-zb-5-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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