{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-09-09","aktenzeichen":"4 StR 199/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 199/04 \n\nUrteil \n\nvom \n\n9. September 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n als Nebenkläger-Vertreter, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Essen vom 26. November 2003 im \n\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere - allgemeine -Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverlet-\n\nzung, begangen zum Nachteil des Nebenklägers Dirk K. , für schuldig \n\nbefunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren \n\nVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. \n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die \n\nVerletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, die sie wirksam auf den \n\nRechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Das - vom Generalbundesanwalt ver-\n\ntretene - Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\n1. Nach den Feststellungen traf der - bereits alkoholisierte - Angeklagte \n\nin der Nacht zum 1. Juni 2003 in der Diskothek \"M. \" auf den mit ihm \n\nflüchtig bekannten Nebenkläger, der sich in Begleitung seiner Nachbarin Katrin \n\nH. befand. Der Nebenkläger war in sie verliebt und reagierte entspre-\n\nchend eifersüchtig, als er im Laufe des Abends bemerkte, daß es zwischen \n\ndem Angeklagten und Katrin H. „gefunkt“ hatte. Er verließ deshalb zu-\n\nnächst die Diskothek, tauchte aber einige Zeit später wieder auf, worauf es zwi-\n\nschen beiden zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, obwohl der Ange-\n\nklagte keinen Streit wollte. Beide trennten sich schließlich und der Angeklagte \n\nfuhr mit dem Taxi nach Hause. Dort überkam ihn wegen des Geschehens plötz-\n\nlich eine \"ungeheure Wut\". Er nahm sich aus der Küche drei Messer mit Klin-\n\ngenlängen zwischen 11 und 20 cm und ging, mit diesen Messern bewaffnet, \n\nzur Wohnung des Nebenklägers. Dort wartete er auf der gegenüberliegenden \n\nStraßenseite, bis der Nebenkläger mit einem Taxi erschien. Als dieser aus-\n\nstieg, näherte sich ihm der Angeklagte, dessen BAK in diesem Zeitpunkt 2,43 \n\n‰ betrug, unbemerkt. \"In diesem Augenblick wollte er Dirk K. töten. Er \n\nrief nur 'Dirk'. K. drehte sich um. Sofort stach der Angeklagte auf ihn ein\" \n\n(UA 10). Der Nebenkläger war durch den Stich zwar verletzt, fühlte aber noch \n\nkeinen Schmerz und bewegte sich rückwärts in Richtung einer Trinkhalle. Der \n\nAngeklagte verfolgte ihn über 50 Meter und stach dabei weiter auf ihn ein. Da-\n\nbei äußerte er: \"Ich stech' Dich ab, das wird meine Perle\". Schließlich ließ der \n\nAngeklagte von ihm ab und gab seinen Tötungsvorsatz auf. Dirk K. war \n\nschwer verletzt. Der Angeklagte erkannte das nicht, weil dieser wegrannte. \n\nDem Nebenkläger gelang es, mit seinem Mobiltelefon den Polizeinotruf \n\nzu betätigen. Die darauf erschienenen Polizeibeamten fanden auf einen Hin-\n\nweis des Nebenklägers auch den Angeklagten in der Nähe auf einer Mauerbe-\n\ngrenzung sitzend vor, von wo aus er die Beamten auf sich aufmerksam machte; \n\ner war \"fassungslos über sein eigenes Verhalten\". \n\nDer Nebenkläger erlitt drei lebensgefährliche Stichverletzungen in \n\nBauch und Brust. Er konnte nur durch eine Notoperation gerettet werden. Ins-\n\ngesamt waren drei Operationen erforderlich. Der Nebenkläger befand sich drei \n\nWochen in stationärer Behandlung im Krankenhaus und anschließend zur \n\nWeiterbehandlung in einer Reha-Klinik. Er ist immer noch stark belastet und \n\nnicht arbeitsfähig. \n\n2. Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom unbeende-\n\nten Versuch eines Tötungsdelikts angenommen und den Angeklagten deshalb \n\nlediglich der gefährlichen Körperverletzung nach den Tatvarianten der Num-\n\nmern 2 und 5 des § 224 Abs. 1 StGB für schuldig befunden. Es hat - sachver-\n\nständig beraten - eine alkoholbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähig-\n\nkeit des Angeklagten bejaht und deshalb bei der Strafbemessung den Regel-\n\nstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. \n\nDiesen so gemilderten Strafrahmen hat es sodann ein weiteres Mal gemäß \n\n§§ 46 a Nr. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert, weil der Angeklagte, der \"den Prozeß \n\ndazu nutzen (wollte), sich bei Dirk K. zu entschuldigen\", \"ein Darlehen \n\nin Höhe von 5.000 Euro bei seiner Mutter aufgenommen und dieses Geld im \n\nRahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs als Erstzahlung an K. gezahlt\" \n\nhat (UA 12). \n\nII. \n\n1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil die doppelte Strafrah-\n\nmenmilderung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Die Staatsan-\n\nwaltschaft rügt mit ihrer Revision zu Recht, daß die Voraussetzungen für einen \n\nerfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46 a StGB) nicht hinreichend dargetan \n\nsind. \n\na) Das Landgericht geht davon aus, daß die Voraussetzungen des § 46 \n\na Nr. 2 StGB gegeben seien, weil der Angeklagte 5.000 Euro gezahlt und da-\n\nmit, \"auch wenn dies noch keine vollständige Leistung auf den Schmerzens-\n\ngeldanspruch ist\" (UA 19), angesichts seiner sonstigen hohen Verschuldung \n\neine erhebliche persönliche Leistung erbracht habe, zumal er für die Zahlung \n\nan den Geschädigten einen zurückzuzahlenden \"Kredit bei seiner Mutter\" habe \n\naufnehmen müssen. Die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein ge-\n\nnügt jedoch nicht, um die durch § 46 a StGB eröffnete Strafrahmenmilderung \n\nzu rechtfertigen (BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 5). Das gilt hier umso \n\nmehr, als die Zahlung von 5.000 Euro angesichts der Schwere der Verletzun-\n\ngen und der Folgen der Tat für das Opfer dessen berechtigten Ansprüchen \n\nauch nicht annähernd gerecht wird und diese Art der Schadenswiedergutma-\n\nchung schon deshalb eine friedensstiftende Wirkung, wie sie § 46 a StGB vor-\n\naussetzt, nicht entfalten kann. \n\nb) Im übrigen hat das Landgericht nicht bedacht, daß § 46 a Nr. 2 StGB \n\nden materiellen Schadensersatz betrifft, während sich der für eine Strafrah-\n\nmenmilderung erforderliche Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, \n\num die es hier vor allem geht (Schmerzensgeldanspruch), jedenfalls vorrangig \n\nnach Nr. 1 des § 46 a StGB bestimmt (vgl. BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich \n\n1). Diese Vorschrift setzt einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und \n\nOpfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftaten \n\nverursachten Folgen gerichtet sein muß; das einseitige Wiedergutmachungs-\n\nbestreben ohne den Versuch einer Einbeziehung des Opfers genügt nicht \n\n(BGHSt 48, 134, 142 f.; BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 5). Regelmäßig \n\nsind dazu Feststellungen erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen \n\ndes Täters gestellt hat und wie sicher die Erfüllung der über den bisher gezahl-\n\nten Betrag hinausgehenden weiteren Schmerzensgeldzahlungsverpflichtung ist \n\n(BGHR aaO Ausgleich 6). Derartige Feststellungen hat das Landgericht nicht \n\ngetroffen. Sie waren auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Denn ein erfolg-\n\nreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne von § 46 a Nr. 1 StGB setzt grundsätz-\n\nlich voraus, daß das Opfer die erbrachten Leistungen oder Bemühungen des \n\nTäters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Daß dies hier der Fall ist, \n\nkann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen \n\nwerden. Dagegen könnte sogar sprechen, daß sich das vom Angeklagten ge-\n\nzahlte Geld nicht bei dem Nebenkläger, sondern auf einem Treuhandkonto sei-\n\nnes Prozeßbevollmächtigten befindet. \n\nÜber den Strafausspruch ist deshalb erneut zu befinden. \n\n2. Im übrigen deckt die Überprüfung des Urteils zum Strafausspruch ei-\n\nnen Rechtsfehler weder zu Gunsten noch – was der Senat gemäß § 301 StPO \n\nzu beachten hat – zum Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere hat das \n\nSchwurgericht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin neben den \n\nTatmodalitäten der Nrn. 2 und 5 des § 224 Abs. 1 StGB zu Recht nicht auch \n\ndie Nr. 3 der Vorschrift (\"mittels eines hinterlistigen Überfalls\") angewandt. Hin-\n\nterlist setzt voraus, daß der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner \n\nwahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Ab-\n\nwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf \n\nseine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (st. Rspr.; BGHR StGB § \n\n223 a StGB Hinterlist 1 m.w.N.; BGH NStZ 2004, 93). Ein solches planmäßig \n\nauf Verdeckung ausgerichtetes Verhalten des Angeklagten kann den vom \n\nLandgericht getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden. Indem der \n\nAngeklagte sich K. „unbemerkt von hinten oder seitlich (näherte)“ (UA \n\n10) und auf ihn sofort einstach, nachdem sich dieser auf seinen Zuruf umge-\n\ndreht hatte, hat der Angeklagte für den Angriff lediglich das Überraschungs-\n\nmoment ausgenutzt. Das genügt aber für Hinterlist im Sinne des § 224 Abs. 1 \n\nNr. 3 StGB nicht (st. Rspr.; Senatsurteil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03; \n\nStree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 224 Rn. 10 m.w.N.). \n\nIII. \n\nDer Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des \n\nLandgerichts zurück, nachdem das Verfahren nicht mehr eine die Zuständigkeit \n\ndes Schwurgerichts betreffende Straftat zum Gegenstand hat. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Athing Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-09/4-str-199-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-09/4-str-199-04","retrieved":"2026-07-10 15:57:50.885793+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-09/4-str-199-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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