{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-09-08","aktenzeichen":"X ZR 68/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Kosmetisches Sonnenschutzmittel II PatG 1981 §§ 110 ff., ZPO § 234 A Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es geboten, für die Verpflichtung des Ge- richts, seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst zu korrigieren, und damit für die Einlegung einer Gegenvorstellung eine zeitli- che Grenze vorzusehen. Diese ist in Anlehnung an die im Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen vor dem Bundesgerichtshof geltende Wiedereinset- zungsfrist mit zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung zu bemessen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 68/99 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. September 2004 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\n : ja \n\nKosmetisches Sonnenschutzmittel II \n\nPatG 1981 §§ 110 ff., ZPO § 234 A \n\nAus Gründen der Rechtssicherheit ist es geboten, für die Verpflichtung des Ge-\n\nrichts, seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst \n\nzu korrigieren, und damit für die Einlegung einer Gegenvorstellung eine zeitli-\n\nche Grenze vorzusehen. Diese ist in Anlehnung an die im Berufungsverfahren \n\nin Patentnichtigkeitssachen vor dem Bundesgerichtshof geltende Wiedereinset-\n\nzungsfrist mit zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung zu bemessen. \n\nBGH, Beschl. v. 8. September 2004 - X ZR 68/99 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens \n\nund den Richter Asendorf \n\nam 8. September 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Gegenvorstellung der Beklagten gegen das Urteil des X. Zivil-\n\nsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2002 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1. Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepu-\n\nblik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 555 460 (Streitpatents), das \n\neine kosmetische Filter-Zusammensetzung betrifft. Auf die Teilnichtigkeitsklage \n\nder Klägerin hat das Bundespatentgericht das Streitpatent mit Wirkung für das \n\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für nicht erklärt. Die \n\nBerufung der Beklagten hat der Senat durch Urteil vom 10. Dezember 2002 \n\nzurückgewiesen. \n\nDagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Gegenvorstellung. Sie macht \n\ngeltend, das Urteil sei unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Ge-\n\nhörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zustande gekommen. Der Senat hat angenommen, \n\ndaß der Fachmann eine Konkretisierung des organischen UV-Absorbers in der \n\nfranzösischen Offenlegungsschrift 2 567 351 gefunden habe, die als geeigne-\n\nten organischen Filter eine kosmetische Zusammensetzung mit Benztriazol \n\nvorschlage. Gerade diesen organischen Filter zu prüfen und eine Kombination \n\nmit Nanopigmenten von Metalloxiden in Erwägung zu ziehen, habe für den \n\nFachmann nahegelegen (Urteilsumdruck S. 16 unten/17 oben). Dabei sei der \n\nSenat fälschlich davon ausgegangen, daß die französische Offenlegungsschrift \n\neine kosmetische Zusammensetzung mit Benztriazol offenbare. Tatsächlich \n\noffenbare sie aber Benzophenone, eine völlig andere Substanzklasse. Hätte \n\nder Senat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß er die fran-\n\nzösische Druckschrift dahin verstehe, daß dort Benztriazol offenbart werde, \n\ndann hätte die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß der Senat \n\nhier einem Mißverständnis unterliege. \n\n2. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. \n\na) Es braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, ob nach \n\nder Neuregelung des Rechtsmittelsystems durch das Zivilprozeßreformgesetz \n\nvom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eine Gegenvorstellung gegen ein rechts-\n\nkräftiges Urteil des Bundesgerichtshofs im Patentnichtigkeitsverfahren statthaft \n\nist. In den verfahrensrechtlichen, das Nichtigkeitsverfahren betreffenden Vor-\n\nschriften des Patentgesetzes und - ergänzend - in der Zivilprozeßordnung ist \n\neine Gegenvorstellung auf Grund einer behaupteten Verletzung des rechtlichen \n\nGehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gegen ein rechtskräftiges Berufungsurteil des \n\nBundesgerichtshofs nicht vorgesehen. Dieses Rechtsschutzsystem genügt \n\nzwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Plenarbe-\n\nschluß v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395) nur teilweise den für \n\nden Rechtsschutz bei der Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Art. 103 \n\nAbs. 1 GG verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen, nämlich soweit eine \n\nVerletzung im allgemeinen Rechtsmittelsystem geltend gemacht werden kann. \n\nAuch erfüllten die von der Rechtsprechung der Fachgerichte zur Schließung der \n\nLücke im Rechtsmittelsystem entwickelten außerordentlichen Rechtsbehelfe \n\nnicht die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit. Deshalb \n\nmüsse der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2004 eine Lösung finden. \n\nEs kann auch dahinstehen, ob damit den Fachgerichten vor einer Neure-\n\ngelung in Rechtsfortbildung freigestellt ist, ein rechtskräftiges Berufungsurteil \n\nwegen einer behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu überprüfen und \n\nmit der Rechtsfolge der Durchbrechung der Rechtskraft gegebenenfalls zu kor-\n\nrigieren. \n\nb) Jedenfalls ist die Gegenvorstellung nicht zulässig. Aus Gründen der \n\nRechtssicherheit ist es nämlich geboten, für die Verpflichtung des Gerichts, sei-\n\nne gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst zu korri-\n\ngieren, und damit für die Einlegung einer Gegenvorstellung eine zeitliche Gren-\n\nze vorzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.04.2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, \n\n2262; BGH, Beschl. v. 07.03.2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577). Diese ist in \n\nAnlehnung an die im Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen vor dem \n\nBundesgerichtshof geltende Wiedereinsetzungsfrist \n\n(§ 234 Abs. 1 ZPO; \n\nSen.Beschl. v. 31.05.2000 \n\n- X ZR 154/99, GRUR 2000, 1010, 1011 \n\n- Schaltmechanismus; Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 41/00, GRUR 2001, \n\n271, 272 - Kreiselpumpe) mit zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung zu \n\nbemessen. Von dieser Frist ist auch der Gesetzgeber bei der Neuregelung des \n\n§ 321 a Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. ausgegangen. Auch das Bundesverfassungs-\n\ngericht hat für den Fall nicht rechtzeitiger Neuregelung durch den Gesetzgeber \n\neine Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung als angemessen an-\n\ngesehen (BVerfG aaO, NJW 2003, 1924, 1928). \n\nDiese Frist hat die Beklagte versäumt. Das Urteil vom 10. Dezember \n\n2002 ist ihr am 20. Februar 2003 zugestellt worden. Die Beklagte hat erst am \n\n17. Juli 2003 Gegenvorstellung erhoben. \n\nMelullis \n\nJestaedt \n\nScharen \n\nMühlens \n\n Asendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-08/x-zr-68-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-08/x-zr-68-99","retrieved":"2026-07-10 15:55:58.193385+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-08/x-zr-68-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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