{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-09-07","aktenzeichen":"X ZR 255/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung PatG 1981 § 14; EPÜ Art. 69 Ein Ausführungsbeispiel erlaubt regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs. Bei der Auslegung eines Patentanspruchs kann nicht ohne weiteres davon aus- gegangen werden, in ihm enthaltenen Angaben sei eine über Selbstverständ- lichkeiten hinausgehende Bedeutung beizumessen. ZPO 2001 § 559 Abs. 2 Im Patentverletzungsprozeß kommt im Hinblick auf die Auslegung eines Patent- anspruchs durch den Tatrichter eine Bindung des Revisionsgerichts nur inso- weit in Betracht, als der Tatrichter sich mit konkreten tatsächlichen Umständen befaßt hat, die für die Auslegung von Bedeutung sein können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 255/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nja \nBGHZ: \nBGHR: \nja \nNachschlagewerk: ja \n\nVerkündet am: \n7. September 2004 \nWeschenfelder \nJustizobersekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBodenseitige Vereinzelungseinrichtung \n\nPatG 1981 § 14; EPÜ Art. 69 \n\nEin Ausführungsbeispiel erlaubt regelmäßig keine einschränkende Auslegung \neines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs. \n\nBei der Auslegung eines Patentanspruchs kann nicht ohne weiteres davon aus-\ngegangen werden, in ihm enthaltenen Angaben sei eine über Selbstverständ-\nlichkeiten hinausgehende Bedeutung beizumessen. \n\nZPO 2001 § 559 Abs. 2 \n\nIm Patentverletzungsprozeß kommt im Hinblick auf die Auslegung eines Patent-\nanspruchs durch den Tatrichter eine Bindung des Revisionsgerichts nur inso-\nweit in Betracht, als der Tatrichter sich mit konkreten tatsächlichen Umständen \nbefaßt hat, die für die Auslegung von Bedeutung sein können. \n\nBGH, Urt. v. 07.09.2004 - X ZR 255/01 - OLG Düsseldorf \n LG Düsseldorf \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2004 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die \n\nRichterin Mühlens und den Richter Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 6. Dezember 2001 ver-\n\nkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung \n\nfür die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 637 395 \n\n(Klagepatents), das auf einer am 8. Februar 1995 veröffentlichten Anmeldung \n\nvom 28. Januar 1994 beruht. Das am 21. Mai 1997 veröffentlichte Klagepatent \n\nhat in einem rechtskräftig abgeschlossenen Nichtigkeitsverfahren eine Ände-\n\nrung erfahren. Patentanspruch 1 des in deutscher Verfahrenssprache erteilten \n\nKlagepatents lautet danach: \n\n\"Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und/ \n\noder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten (2) zur ge-\n\nbührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke (39), mit einem \n\nVorratsbehälter (1), der bodenseitig eine Vereinzelungseinrich-\n\ntung (3) für die Parkkarten (2) aufweist, einem anschließenden \n\nFallschacht (4) mit mindestens einem zentralen Leitschacht (11) \n\nund davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden \n\nSeitenschächten (12, 13) für eine rollende Aus- und Eingabe von \n\nParkkarten (2) unter Schwerkraft und einer Meßstelle (24) im zen-\n\ntralen Leitschacht (11) für ein Lesen der auszugebenden und/oder \n\nzurückgegebenen Parkkarten (2), die mit einer Steuerung zur Be-\n\ntätigung der Parkschranke (39) verbunden ist.\" \n\nDie unter der Geschäftsführung unter anderem des Beklagten zu 2 ste-\n\nhende Beklagte zu 1 stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \"S. \n\n \" Parksysteme \n\nfür wiederverwendbare Parkkarten aus Kunststoff \n\nin \n\nForm runder Münzen sowie Einfahrtkontrollgeräte mit der Bezeichnung \n\n\"E. \". Die hierbei \n\nverwendeten Ein- und Ausgabevor- \n\nrichtungen weisen u.a. einen Vorratsbehälter für die Münzen auf. In diesem \n\nläuft ein Förderband um, dessen Glieder jeweils eine den Münzen entspre-\n\nchende Ausnehmung hat. Am Boden des Vorratsbehälters gelangt jede Münze \n\nin eine Ausnehmung und wird zu einer im Vorratsbehälter weiter oben liegen-\n\nden Ausgabe befördert. Über einen sich anschließenden Schacht fällt die Mün-\n\nze in eine Ausnehmung eines andreaskreuzartigen Vorrichtungsteils. Durch \n\nDrehbewegung desselben wird sie schließlich entweder an einen weiteren \n\nSchacht übergeben, der zu der für den Kunden zugänglichen Ausgabestelle \n\nführt, oder an einen anderen Kanal, der in einem Auffangbehälter endet. \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Vorrichtung verwirkliche \n\nPatentanspruch 1 des Klagepatents mit wortsinngemäßen Mitteln. Die Beklag-\n\nten stellen das in Abrede, weil die angegriffene Ausführungsform sich hinsicht-\n\nlich der bodenseitigen Vereinzelungsvorrichtung im Vorratsbehälter, des Fall-\n\nschachts und der Meßstelle von der patentgemäßen Lehre unterscheide. \n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zu Unterlassung und \n\nRechnungslegung verurteilt sowie festgestellt, daß die Beklagten zur Zahlung \n\neiner angemessenen Entschädigung bzw. Schadensersatz verpflichtet sind. Auf \n\ndie hiergegen von den Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesge-\n\nricht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revisi-\n\non und dem Antrag, \n\nunter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagten nach \n\nMaßgabe ihrer im Berufungsrechtszug konkretisierten Anträge zu \n\nverurteilen. \n\nDie Beklagten treten diesem Begehren entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision hat in der Sache Erfolg; sie führt zur Zurückver-\n\nweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Klagepatent betrifft Vorrichtungen, die bestimmte Karten zur Betä-\n\ntigung einer Parkschranke entgegennehmen und ausgeben können. Es handelt \n\nsich um runde, vorzugsweise scheibenförmige Karten, die wiederverwendbar \n\nsind und eine als Identifikations- und/oder Kommunikationselement bezeichnete \n\nAusstattung haben. Diese dient entweder der individuellen Kennung der Karte \n\noder der Abspeicherung von Daten, wie etwa Datum und Einfahrtzeit, die für \n\neine Parkgebührenrechnung erforderlich sind. Damit die Karten wiederholt ein- \n\nund ausgegeben werden können, müssen sie - wie es in Sp. 1 Z. 30 ff. der Be-\n\nschreibung des Klagepatents angeben ist - in der Vorrichtung gelagert, einer \n\nLese-Schreibstation zugeführt und in Ausgabeöffnungen befördert werden, die \n\ndem Parkkunden zugänglich sind. Deshalb - so die weitere Darstellung in Sp. 1 \n\nZ. 35 ff. der Beschreibung des Klagepatents - müssen die Parkkarten mehrere \n\nTransportwege zurücklegen, wofür im allgemeinen Transportbänder oder \n\nTransportrollen vorgesehen sind, was konstruktiv aufwendig und störanfällig ist. \n\nHieraus ergibt sich als Problem, das es erfindungsgemäß zu lösen gilt, eine \n\nEin- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und/oder Kommuni-\n\nkationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen Betätigung \n\neiner Parkschranke zu schaffen, die sicher und zuverlässig arbeitet und dabei \n\neinfach aufgebaut ist (Sp. 1 Z. 44-49 der Beschreibung des Klagepatents). \n\n2. Das Berufungsgericht hat den Lösungsvorschlag nach Patentan-\n\nspruch 1 in der geltenden Fassung des Klagepatents wie folgt gegliedert: \n\n1. \n\nEin- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- \n\nund/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur \n\ngebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke mit \n\n1.1 \n\neinem Vorratsbehälter, \n\n1.2 \n\neinem Fallschacht \n\n1.3 \n\nund einer Meßstelle; \n\n2. \n\nder Vorratsbehälter weist bodenseitig eine Vereinzelungseinrich-\n\ntung für die Parkkarten auf; \n\n3. \n\nder sich an den Vorratsbehälter anschließende Fallschacht um-\n\nfaßt \n\n3.1 \n\nmindestens einen zentralen Leitschacht und \n\n3.2 \n\ndavon abzweigende, eine jeweilige Neigung aufweisende Sei-\n\ntenschächte für eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten \n\nunter Schwerkraft; \n\n4. \n\ndie Meßstelle ist \n\n4.1 \n\nim zentralen Leitschacht für ein Lesen der auszugebenden und \n\nzurückgegebenen Parkkarten angeordnet \n\n4.2 \n\nund mit einer Steuerung zur Betätigung der Parkschranke ver-\n\nbunden. \n\nGegen diese Gliederung bestehen ebensowenig Bedenken wie gegen \n\ndie auf den Erläuterungen in Sp. 1 Z. 51-58 der Beschreibung des Klagepatents \n\nbasierenden Feststellungen des Berufungsgerichts, daß durch die in Patentan-\n\nspruch 1 des Klagepatents vorgeschlagene Lösung die formbedingten Vorteile \n\nrunder, scheibenförmiger Parkkarten, insbesondere ihr Rollvermögen, für den \n\nEin- und Ausgabevorgang benutzt würden, weitgehend ohne angetriebene Be-\n\nförderungssysteme gearbeitet werden könne und dabei die für eine Ausgabe \n\nund Rücknahme der Parkkarten erforderlichen Transportwege miteinander \n\nkombiniert und dadurch auch minimiert seien. Hiergegen sind Rügen auch nicht \n\nerhoben. \n\n3. Das Berufungsgericht hat nach § 9 Satz 2 PatG verbotene Verlet-\n\nzungshandlungen der Beklagten verneint, weil die angegriffene Ausführungs-\n\nform jedenfalls das Merkmal 2 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents nicht \n\nverwirkliche. Ausgehend von dem allgemeinen Sprachgebrauch für den Begriff \n\n\"Vereinzelungsvorrichtung\" müsse erfindungsgemäß insoweit ein Vorrichtungs-\n\nteil vorhanden sein, das die Parkkarten nicht nur von einem Vorrat abtrenne, \n\nsondern auch dafür sorge, daß sie abgetrennt blieben und auf diese Weise ver-\n\neinzelt dem gemäß Merkmal 3 an den Vorratsbehälter anschließenden Fall-\n\nschacht zugeführt würden. Die Vereinzelung der im Vorratsbehälter befindlichen \n\nParkkarten selbst müsse im Bereich von dessen Boden beginnen. Da die Kar-\n\nten der Schwerkraft unterworfen seien, lasse sich nämlich nur so auch die letzte \n\neines Vorrats zur Ausgabe an die Parkkunden nutzen. Die bodenseitige Verein-\n\nzelung sei eine Selbstverständlichkeit, auf die einem Fachmann gegenüber \n\nnicht hingewiesen werden müsse. Deshalb besage die Kennzeichnung \"boden-\n\nseitig\" mehr als das. Der Fachmann erfahre hierdurch, daß die Einrichtung, wel-\n\nche die Parkkarten vereinzelne und anschließend einzeln dem Fallschacht zu-\n\nführe, sich als solche ausschließlich im Bereich des Bodens des Vorratsbehäl-\n\nters befinden müsse. Denn das gewährleiste auch, daß die Parkkarten, die sich \n\nnach den Ausführungen in Sp. 2 Z. 1-4 der Beschreibung des Klagepatents vor \n\nallem unter dem Einfluß ihres Eigengewichts, also nach unten, bewegen sollten, \n\nnicht entgegen der Schwerkraft nach oben transportiert werden müßten, wozu \n\nein - nach Sp. 1 Z. 54-56 der Beschreibung des Klagepatents möglichst zu \n\nvermeidendes - angetriebenes Beförderungssystem erforderlich sei. \n\nDas Berufungsgericht hat also Patentanspruch 1 des Klagepatents \n\n(Merkmal 2) eine Aussage auch darüber entnommen, wo die Parkkarten ver-\n\neinzelt aus dem Vorratsbehälter in den Fallschacht gelangen müssen, nämlich \n\nim Bereich des Bodens des Vorratsbehälters. \n\n4. Diese Auslegung bekämpft die Revision zu Recht. Sie bedeutet eine \n\nEinschränkung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Klagepatents un-\n\nter dessen Wortlaut, die sich aus diesem Anspruch nicht entnehmen läßt. \n\na) Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäische Patent un-\n\nter Schutz gestellt ist, ist gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ der Inhalt der Pa-\n\ntentansprüche (vgl. z.B. auch BGHZ 98, 12 - Formstein). Die Frage, ob eine \n\nbestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, \n\nentscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch \n\nAusdruck gefunden hat (BGHZ 106, 84, 94 - Schwermetalloxidationskata-\n\nlysator). Das Protokoll zur Auslegung von Art. 69 EPÜ drückt dies durch seinen \n\nHinweis aus, daß die Patentansprüche nicht lediglich als Richtlinie dienen dürf-\n\nten. Das verleiht dem in dem betreffenden Patentanspruch gewählten Wortlaut \n\nentscheidende Bedeutung. Was - bei sinnvollem Verständnis - mit ihm nicht so \n\ndeutlich einbezogen ist, daß es vom Fachmann als zur Erfindung gehörend er-\n\nkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen. \n\nAuch die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene \n\nHeranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents \n\ndarf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einen-\n\ngung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands \n\nführen. \n\nb) Der Wortlaut von Patentanspruch 1 des Klagepatents läßt jedoch nicht \n\nerkennen, daß mit ihm festgelegt sein soll, aus welchem Bereich des Vorrats-\n\nbehälters die Parkkarten als vereinzelte Stücke in den anschließenden Fall-\n\nschacht gelangen sollen. Die Frage, wo die Übermittlung der vereinzelten Park-\n\nkarten erfolgt, betrifft die Anordnung von Vorratsbehälter und Fallschacht zu-\n\neinander. Insoweit heißt es im Patentanspruch aber nur, daß letzterer sich an \n\nersteren anschließt. Auch eine Beziehung dieses Anschlusses zur Vereinze-\n\nlungsvorrichtung ist im Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht hergestellt. Die \n\nVereinzelungsvorrichtung ist vielmehr nur als Teil (Einrichtung) beschrieben, \n\ndas der Vorratsbehälter bodenseitig aufweist. Die - wovon an sich auch das \n\nBerufungsgericht ausgegangen ist - nächstliegende Deutung dieser Kennzeich-\n\nnung ist deshalb, daß nach Merkmal 2 die vorrichtungsmäßige Gestaltung in-\n\nnerhalb des Vorratsbehälters lediglich derart sein muß, daß eine Vereinzelung \n\nder im Vorratsbehälter lagernden Parkkarten im Bereich des Behälterbodens \n\nstattfindet. \n\nc) Eine weitergehende, den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des \n\nKlagepatents nach Maßgabe der Auslegung durch das Berufungsgericht einen-\n\ngende Bedeutung des Merkmals 2 ergibt sich auch nicht bei Heranziehung der \n\nBeschreibung des Klagepatents. Hinsichtlich der Übermittlung der Parkkarten \n\nvom Vorratsbehälter zum Fallschacht heißt es in Sp. 2 Z. 1-2 der Beschreibung \n\ndes Klagepatents lediglich, die Parkkarten gelangten jeweils einzeln von einem \n\nStapel Parkkarten abgetrennt in einen Fallschacht. Das beschreibt nur, daß die \n\nParkkarten jeweils als vereinzelte in den Fallschacht gelangen müssen, nicht \n\naber, von welchem Bereich des Vorratsbehälters aus dies zu geschehen hat. \n\nAuch aus den die Vereinzelungsvorrichtung selbst betreffenden Angaben \n\nder Beschreibung des Klagepatents ergibt sich nichts anderes. Mit der Verein-\n\nzelungsvorrichtung befaßt sich die Beschreibung erstmals in Sp. 3 Z. 8 ff.. Dort \n\nerfährt der Leser zwar, die Vereinzelungsvorrichtung durch einen schachtförmi-\n\ngen Verengungsteil am bodenseitigen Ende des Vorratsbehälters zu bilden, in \n\ndem sich die Parkkarten übereinander aufstapeln können, und einen Abstreifer \n\nvorzusehen, der die jeweils zuunterst liegende Parkkarte und vorzugsweise je-\n\nweils allein diese in den Fallschacht überführt. Die Wortwahl in Sp. 3 Z. 8 der \n\nBeschreibung des Klagepatents, die Vereinzelungseinrichtung könne in dieser \n\nWeise gestaltet sein, weist diese Textstelle aber als Beschreibung eines Aus-\n\nführungsbeispiels aus. Ein Ausführungsbeispiel erlaubt regelmäßig jedoch kei-\n\nne einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden \n\nPatentanspruchs (vgl. Sen.Urt. v. 09.05.1985 - X ZR 44/84, GRUR 1985, 967, \n\n968 - Zuckerzentrifuge, m.w.N.). Dieser zum früheren deutschen Patentrecht \n\nentwickelte Grundsatz ist auch und gerade unter der Geltung des Art. 69 EPÜ \n\nzu beachten. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung findet des-\n\nhalb auch durch den Umstand keine Rechtfertigung, daß Beschreibung und \n\nZeichnungen des Klagepatents auch ansonsten nur Beispiele behandeln, bei \n\ndenen die Übermittlung der Karten von der Vereinzelungsvorrichtung zum Fall-\n\nschacht örtlich am Boden des Vorratsbehälters erfolgt. \n\nEine entsprechender Wortsinn des Gegenstands des Anspruchs 1 des \n\nKlagepatents folgt schließlich auch nicht daraus, daß nach der Beschreibung \n\ndes Klagepatents die Erfindung erlaubt, weitgehend ohne angetriebene Beför-\n\nderungssysteme zu arbeiten. Abgesehen davon, daß auch hier nicht die Rede \n\ndavon ist, daß patentgemäß jegliche Beförderungsmittel zu vermeiden sind \n\nbzw. vermieden werden, ist der diesbezügliche Hinweis in Sp. 1 Z. 54 f. im Hin-\n\nblick auf die in Sp. 1 Z. 30-43 wiedergegebene Gestaltung im Stand der Tech-\n\nnik erfolgt. Da in Sp. 1 Z. 32-34 nur das Lagern, Zuführen zu einer Lese-\n\nSchreibstation und das Befördern in Ausgabeöffnungen genannt sind und hier-\n\nvon zunächst einmal nur die beiden letzten Vorgänge als solche zu erkennen \n\nsind, welche die in Sp. 1 Z. 36 f. genannten Transportwege erfordern, betrifft die \n\nBeanstandung nachteiliger Transportbänder oder -rollen im Stand der Technik, \n\nwenn nicht sogar überhaupt, so doch vorrangig den dem Vorratsbehälter nach-\n\ngeschalteten Transport der Karten, wie er bisher im allgemeinen erfolgte. Bei \n\nzwangloser Befassung mit der die Erfindung als solche (und nicht schon be-\n\nstimmte Ausführungsbeispiele) betreffenden Beschreibung des Klagepatents \n\nführt mithin auch dies zu der Deutung, daß das Klagepatent erlauben soll, wäh-\n\nrend der dann auch in Sp. 2 Z. 2 - Sp. 3 Z. 7 allein näher beschriebenen Trans-\n\nportwege, welche die Parkkarte nach Verlassen des Vorratsbehälters durchlau-\n\nfen muß, ohne angetriebene Beförderungssysteme auszukommen, eine etwai-\n\nge Förderung am Boden des Vorratsbehälters vereinzelter Karten innerhalb des \n\nVorratsbehälters mittels eines angetriebenen Beförderungssystems aber nicht \n\nausgeschlossen sein soll. \n\nd) Unter diesen Umständen wird die Auslegung des Berufungsgerichts \n\nauch nicht durch das Argument des Berufungsgerichts gestützt, die bodenseiti-\n\nge Vereinzelung im Vorratsbehälter sei bei derartigen Einrichtungen eine \n\nSelbstverständlichkeit, die als solche keiner Erwähnung in einem Patentan-\n\nspruch bedürfe. Der Erfinder hat es in der Hand, wie er seine Erfindung mittels \n\neines Patentanspruchs umschreibt. Dies schließt ein, zur zutreffenden Kenn-\n\nzeichnung der Neuerung im Patentanspruch auch Selbstverständliches zu be-\n\nnennen. Deshalb kann bei der Auslegung eines Patentanspruchs nicht einfach \n\ndavon ausgegangen werden, daß darin enthaltene Kennzeichnungen eine über \n\nSelbstverständlichkeiten hinausgehende Bedeutung beizumessen sei. Nach \n\ndem zuvor Ausgeführten enthalten Patentanspruch 1 des Klagepatents und die \n\nihn als solchen erläuternden Teile der Beschreibung des Klagepatents auch \n\nnichts, wonach im konkreten Fall die Annahme einer solchen Bedeutung gebo-\n\nten wäre. Im Hinblick auf Merkmal 2 besagt Patentanspruch 1 des Klagepatents \n\n- sinnvoll verstanden - vielmehr nicht mehr, als daß in dem Vorratsbehälter \n\ndurch eine bodenseitig wirkende Einrichtung dafür gesorgt werden muß, daß \n\ndie Karten am Boden vereinzelt werden. \n\n5. An dieser Auslegung ist der Senat nicht auf Grund prozeßordnungs-\n\ngemäß getroffener tatrichterlicher Feststellungen gehindert. Nach ständiger \n\nRechtsprechung ist es eine Rechtsfrage, wie ein Patent auszulegen ist und ob \n\nein Patentanspruch im Instanzenzug richtig erkannt und in seinem Inhalt ver-\n\nstanden worden ist (z.B. Sen.Urt v. 26.09.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116 \n\n- Prospekthalter; v. 27.10.1998 - X ZR 56/96, Mitt. 1999, 365 - Sammelförderer; \n\nBGHZ 142, 7, 15 - Räumschild). Lediglich im Bereich der Tatsachenfeststellung \n\nliegende Grundlagen tatrichterlicher Auslegung eines Patentanspruchs sind im \n\nRevisionsverfahren hinzunehmen, falls in Bezug auf das Verfahren kein zuläs-\n\nsiger und begründeter Revisionsangriff erhoben wurde (BGHZ 142, 7, 15 \n\n- Räumschild, m.w.N.). Daß solche Grundlagen die tatrichterliche Auslegung \n\neines Patentanspruchs mitbestimmt haben, kann jedoch nur angenommen wer-\n\nden, wenn und soweit der Tatrichter entscheidungserheblichen Sachverhalt er-\n\nmittelt und \n\nfestgestellt hat \n\n(vgl. auch hierzu Sen.Urt. v. 18.05.1999 \n\n- X ZR 156/97, GRUR 1999, 977, 979 - Räumschild, insoweit nicht abgedr. in \n\nBGHZ 142, 7 ff.). Das ist noch nicht der Fall, wenn der Tatrichter - wie auch hier \n\ndas Berufungsgericht - im Rahmen seiner Ausführungen mit Rücksicht darauf, \n\ndaß bei der Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche einschließlich der \n\ndort verwendeten Begriffe auf das Verständnis des Fachmanns auf dem betref-\n\nfenden Gebiet abzustellen ist (st. Rspr. z.B. BGHZ 150, 149, 153 - Schneid-\n\nmesser I, m.w.N.), gelegentlich hiervon spricht. \n\nDer hiermit angesprochene Fachmann ist nicht mit einer tatsächlich exi-\n\nstierenden Person gleichzusetzen, weil Patentschriften sich an alle Fachleute \n\nrichten (vgl. Sen.Urt. v. 24.03.1998 - X ZR 39/95, GRUR 1998, 1003, 1004 \n\n- Leuchtstoff). Eine dem Gebot der Rechtssicherheit genügende einheitliche \n\ninhaltliche Erfassung einer patentierten Erfindung wäre auf der Grundlage indi-\n\nvidueller Kenntnisse und Fähigkeiten auch gar nicht möglich. Fachmännisches \n\nDenken, Erkennen und Vorstellen wird deshalb bemüht, um mit dem auf dem \n\nbetreffenden Gebiet der Technik üblichen - allgemeinen - Fachwissen sowie \n\nden durchschnittlichen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten der dort täti-\n\ngen Fachwelt und dem hierdurch geprägten sinnvollen Verständnis vom Inhalt \n\neiner Lehre zum technischen Handeln eine verläßliche Entscheidungsgrundlage \n\nzu haben. Das führt freilich dazu, daß die maßgebliche Sicht selbst unmittelba-\n\nrer Feststellung entzogen ist. Auf sie kann nur mittels wertender Würdigung der \n\ntatsächlichen Umstände geschlossen werden, die ihrerseits - unmittelbar oder \n\nauch nur mittelbar - geeignet sind, etwas über die hiernach entscheidenden \n\nVerhältnisse auszusagen. Das bedeutet zugleich, daß im Patentverletzungs-\n\nprozeß eine Bindung des Revisionsgerichts nur insoweit in Betracht kommt, als \n\ndas angefochtene Urteil erkennen läßt, daß der Tatrichter sich mit konkreten \n\ntatsächlichen Umständen befaßt hat, die für die Auslegung des betreffenden \n\nPatentanspruchs von Bedeutung sein können. Hierbei handelt es sich vor allem \n\num Umstände, die eine Erfassung der maßgeblichen Kenntnisse, Fähigkeiten \n\nund Erfahrungen innerhalb der Fachwelt ermöglichen, aber auch um andere \n\nUmstände, die sonstwie Rückschlüsse auf die fachliche Sicht des durch Be-\n\nschreibung und Zeichnungen erläuterten Patentanspruchs erlauben. \n\nHieran fehlt es im Streitfall. Die Hinweise des Berufungsgerichts auf das \n\nVerständnis des Fachmanns sind bloße Annahmen. Hierauf beruht gerade auch \n\ndie Folgerung, die den tragenden Gesichtspunkt des Berufungsgerichts bildet \n\nund aus dem Umstand hergeleitet ist, daß bei der vom Senat vorgenommenen \n\nAuslegung mit der durch Merkmal 2 gekennzeichneten Anweisung lediglich eine \n\nSelbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht wird. Mangels gegenteiliger tat-\n\nrichterlicher Feststellungen ist deshalb der revisionsrechtlichen Überprüfung zu \n\nGrunde zu legen, daß im vorliegenden Fall keine Umstände existieren, die der \n\nvom Senat vorgenommenen Auslegung entgegenstehen. \n\n5. Diese Auslegung erlaubt nicht, das Vorhandensein des Merkmals 2 \n\nbei der angegriffenen Ausführungsform zu verneinen. Denn auch bei ihr gibt es \n\neine Vorrichtung in dem Vorratsbehälter, die dort lagernde Parkkarten am Bo-\n\nden des Behälters vereinzelt. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Be-\n\nstand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit \n\ndie notwendigen, bisher aber unterbliebenen Feststellungen zur ebenfalls strei-\n\ntigen Verwirklichung der Merkmale 3 und 4 bei der angegriffenen Ausführungs-\n\nform getroffen werden können. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\n Asendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-07/x-zr-255-01","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-07/x-zr-255-01","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-07/x-zr-255-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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