{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-09-01","aktenzeichen":"2 StR 313/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Das Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges als Drohmit- tel bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß die Drohung von dem Be- drohten wahrgenommen wird.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHR: ja \n\nBGHSt: nein \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 \n\nDas Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges als Drohmit-\n\ntel bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß die Drohung von dem Be-\n\ndrohten wahrgenommen wird. \n\nBGH, Beschluß vom 1. September 2004 - 2 StR 313/04 - LG Koblenz \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 313/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. September 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2004 \n\ngemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 357 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten M. G. wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Koblenz vom 26. April 2004, auch soweit es \n\ndie Angeklagten D. Gü. und F. G. betrifft, \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten des \n\nschweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB schul-\n\ndig sind und \n\nb) in den jeweiligen Rechtsfolgenaussprüchen mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten und die beiden nichtrevidierenden \n\nMitangeklagten jeweils des schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB \n\nschuldig gesprochen und den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs \n\nJahren und die Mitangeklagten unter Einbeziehung von Vorverurteilungen zu \n\nEinheitsjugendstrafen von drei Jahren und sechs Monaten bzw. von fünf Jah-\n\nren verurteilt. \n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen \n\nRechtes rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg \n\n(§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDie getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch gemäß § 250 \n\nAbs. 2 Nr. 1 StGB nicht, sondern nur den des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kamen die Angeklagten \n\nüberein, eine Grillstube zu überfallen, wobei die Bedienung aufgrund Bedro-\n\nhung die Wegnahme von Geld dulden sollte. Die Bedrohung sollte durch einen \n\nca. 28 cm langen, spitz zulaufenden Schraubenzieher erfolgen. Während der \n\nMitangeklagte D. G. im Fluchtfahrzeug wartete, gingen der Angeklagte und \n\nsein mitangeklagter Bruder leicht vermummt in die Grillstube. Der Bruder des \n\nAngeklagten ergriff die Bedienung und hielt \"den mitgeführten Schraubenzie-\n\nher, zum Teil mit seiner Jacke verdeckt, gegen die rechte Hüfte der Zeugin, um \n\nden Eindruck zu erwecken, er habe eine Pistole. Die Angeklagten gaben der \n\nZeugin durch Rufen des Wortes 'Geld' zu verstehen, daß sie ihnen die Ein-\n\nnahmen herauszugeben habe. Die Zeugin, die zwar den Druck mit dem \n\nSchraubenzieher nicht bemerkt hatte, jedoch unter dem Eindruck des bedrohli-\n\nchen Auftretens der Angeklagten stand, öffnete die Kassenlade, aus der die \n\nAngeklagten 315 € entnahmen\" (UA S. 14). Die Angeklag ten entfernten sich \n\nzunächst zu Fuß, um dann plangemäß von dem Mitangeklagten D. G. im Auto \n\naufgenommen zu werden. \n\n2. Die fehlerfrei getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht den \n\nSchuldspruch wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. In den \n\nFällen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB muß der Täter oder ein anderer Beteiligter \n\ndas gefährliche Tatmittel zur Verwirklichung der raubspezifischen Nötigung \n\nverwenden, also zur Gewaltanwendung oder zur Drohung mit Gewalt gebrau-\n\nchen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 250 Rdn. 7). Die Angeklagten ha-\n\nben den Schraubenzieher bei der Tat (Raub) aber weder zur Gewaltausübung \n\nnoch zur Drohung verwendet. Mit dem Schraubenzieher wurde keine Gewalt \n\nangewandt, da mit diesem keine körperliche Zwangseinwirkung entfaltet wurde. \n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts wurde der Schraubenzieher aber \n\nauch nicht als Drohmittel verwendet. Denn eine Verwendung als Drohmittel \n\nsetzt voraus, daß die Drohung das Opfer erreicht. Drohung ist das ausdrückli-\n\nche oder schlüssige In-Aussicht-Stellen eines Übels, dessen Eintritt davon ab-\n\nhängen soll, daß der Bedrohte sich nicht dem Willen des Drohenden beugt. \n\nDrohung erfordert daher, daß der Bedrohte in diese Zwangslage versetzt wird, \n\nmithin Kenntnis von der Drohung erlangt. Da das Opfer im vorliegenden Fall \n\nden Schraubenzieher überhaupt nicht bemerkt hat und deshalb eine entspre-\n\nchende qualifizierte Einwirkung auf den Willen der Zeugin gar nicht eingetreten \n\nist, wurde der Schraubenzieher bei der Tat nicht als Mittel zur Drohung ver-\n\nwendet. Insofern liegt lediglich ein Versuch der Verwendung als Drohmittel vor, \n\nder jedenfalls hinter der Tatbestandsvollendung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 a \n\nStGB zurücktritt. \n\n3. Die Feststellungen ergeben eine Strafbarkeit gemäß § 250 Abs. 1 \n\nNr. 1 a StGB, weil die Täter mit dem hier näher beschriebenen Schraubenzie-\n\nher ein gefährliches Werkzeug bei sich führten. Das Beisichführen einer Waffe \n\noder eines gefährlichen Werkzeuges setzt keine Kenntnis des Opfers hiervon \n\nvoraus. \n\nDer Senat hat den Schuldspruch selbst (§ 354 Abs. 1 StPO) entspre-\n\nchend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da die Anklage ihnen \n\ngerade schweren Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB vorwarf. \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei einem Straf-\n\nrahmen von drei bis 15 Jahren statt fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe zu einem \n\ndem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Deshalb war der Rechts-\n\nfolgenausspruch aufzuheben. \n\n4. Die Schuldspruchänderung und die Aufhebung im Rechtsfolgenaus-\n\nspruch war gemäß § 357 StPO auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten zu \n\nerstrecken, da im vorliegenden Fall nicht sicher ausgeschlossen werden kann, \n\ndaß sich auch bei diesen der gleichartige Rechtsfehler im Ergebnis zu ihrem \n\nNachteil ausgewirkt hat. \n\nRissing-van Saan RiBGH Detter ist wegen \n Urlaubsabwesenheit an \n der Unterschrift gehindert \n Rissing-van Saan \n\nMaatz \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-01/2-str-313-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-01/2-str-313-04","retrieved":"2026-07-10 15:54:00.418929+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-01/2-str-313-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2004-09-01","dockets":["2 StR 313/04"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 01.09.2004 – 2 StR 313/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-01/2-str-313-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Das Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges als Drohmit- tel bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß die Drohung von dem Be- drohten wahrgenommen wird.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten M. G. wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Koblenz vom 26. April 2004, auch soweit es\n\ndie Angeklagten D. Gü. und F. G. betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten des\n\nschweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB schul-\n\ndig sind und\n\nb) in den jeweiligen Rechtsfolgenaussprüchen mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":5},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:54:00.418929+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}