{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-08-25","aktenzeichen":"IXa ZB 32/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 32/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. August 2004 \n\nin dem Zwangsverwaltungsverfahren \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und \n\nRoggenbuck \n\nam 25. August 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2c) gegen den Be-\n\nschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom \n\n24. September 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nAuf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) werden der vorbezeich-\n\nnete Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts Ludwigsburg, \n\nVollstreckungsgericht, vom 10. August 2001 aufgehoben und die \n\nSache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittelverfahren des Beteiligten zu 1), an das Amtsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde der Beteiligten \n\nzu 2c) wird auf 4.909 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Beteiligte zu 1) hat beantragt, seine gesetzliche Vergütung für die im \n\nAbrechnungszeitraum 2000 von ihm zwangsverwalteten 23 Eigentumswohnun-\n\ngen und 17 Tiefgaragenstellplätze nach den erzielten Mieteinnahmen auf das \n\n2,2 fache des Regelsatzes einschließlich Auslagen und Erstattung der Umsatz-\n\nsteuer festzusetzen. Im Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte zu 1) seinen \n\nFestsetzungsantrag hilfsweise auch darauf gestützt, daß er zur Bestellung ei-\n\nnes in der betreffenden Gemeinschaft fehlenden Wohnungseigentumsverwal-\n\nters ein gerichtliches Verfahren durch drei Instanzen zu führen hatte und ferner \n\neine Anzahl von Mietern verklagt werden mußten. \n\nDas Amtsgericht hat dem Beteiligten zu 1) statt der insgesamt beantrag-\n\nten 57.549,07 DM eine Vergütung von 33.144,05 DM nach dem 1,5 fachen Re-\n\ngelsatz zugebilligt. \n\nDie dagegen von dem Beteiligten zu 1) und - wegen angeblich überhöh-\n\nter Festsetzung - von der weiteren Beteiligten zu 2c) eingelegten Rechtsmittel \n\nhatten keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die \n\nBeschwerdeführer ihre bisherigen Ziele unter Berücksichtigung des Beschlus-\n\nses des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18) weiter. \n\nII. \n\nDie wechselseitigen Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, \n\nAbs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und nach § 575 ZPO auch im übrigen zulässig. Nur \n\ndie Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) hat Erfolg. \n\n1. Die Beteiligte zu 2c) wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde dage-\n\ngen, daß das Beschwerdegericht die Regelvergütung des § 24 ZwVerwVO auf-\n\ngrund Veränderung der allgemeinen Umstände um den Faktor 1,5 erhöht hat. \n\nDas ist jedoch rechtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden, wie der Senat in-\n\nzwischen durch Beschluß vom 25. Juni 2004 (IXa ZB 30/03, WM 2004, 1645 = \n\nZInsO 2004, 846) für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 entschieden \n\nhat. Auch ein Anhalt dafür, daß im Beschwerdefall wegen geringer Degression \n\nder Steigerungsfaktor 1,5 ein Mißverhältnis zwischen der Tätigkeit des \n\nZwangsverwalters und der so bemessenen Vergütung zur Folge haben könnte, \n\nist nicht ersichtlich. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) ist begründet und führt \n\nnach § 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nAmtsgericht. \n\na) In den Tatsacheninstanzen konnte der Beschluß des Bundesgerichts-\n\nhofs vom 12. September 2002 (BGHZ aaO), mit dem die Degressionsstaffel \n\ndes § 24 Abs. 1 ZwVerwVO in ihrer ursprünglichen Wirkung wieder hergestellt \n\nworden ist, nicht mehr berücksichtigt werden. Dies muß durch eine entspre-\n\nchende Neuberechnung der Vergütung nachgeholt werden und kann hier dem \n\nAmtsgericht übertragen werden. \n\nb) Die im Beschwerdefall noch nicht anwendbare Zwangsverwalterver-\n\nordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804) hat mit § 17 Abs. 3 ZwVwV \n\ndie landgerichtliche Rechtsprechung zu den §§ 25, 27 ZwVerwVO bestätigt, \n\ndaß der Zwangsverwalter, welcher - wie der Beteiligte zu 1) - als Rechtsanwalt \n\nzugelassen ist, für die anwaltliche Führung gerichtlicher Verfahren, die ein an-\n\nderer Verwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe der Bun-\n\ndesgebührenordnung für Rechtsanwälte abrechnen kann. Diese Vorschrift ent-\n\nspricht § 5 Abs. 1 InsVV und gibt dem Zwangsverwalter wie dem Vormund nach \n\n§ 1 Abs. 2 BRAGO i. V. m. § 1835 Abs. 3 BGB ein Wahlrecht, ob er Auslagen-\n\nerstattung (künftig gemäß § 17 Abs. 3 ZwVwV) oder eine erhöhte Vergütung \n\nnach § 25 ZwVerwVO beanspruchen will. \n\nDer Beteiligte zu 1) hat sich - wie Seite 7 der Begründung seiner Rechts-\n\nbeschwerde klargestellt - für den letztgenannten Weg entschieden. Dazu be-\n\ndarf es, worauf schon das Beschwerdegericht hingewiesen hat, genauer Anga-\n\nben zu den gerade im Abrechnungszeitraum 2000 entfalteten gerichtlichen \n\nTätigkeiten einschließlich der prozessualen Kostenerstattungsbeträge, die dem \n\nBeteiligten zu 1) für seine kraft Amtes geführten Rechtsstreitigkeiten bereits \n\nzugeflossen sind oder noch zustehen. An solchen Angaben fehlt es bisher; das \n\nRechtsbeschwerdeverfahren bot für eine entsprechende Ergänzung keinen \n\nRaum. \n\nDie Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht bietet Gele-\n\ngenheit, diesen Sachverhalt im einzelnen aufzuklären. Ob sich bereits das Be-\n\nschwerdegericht nach § 571 Abs. 3 Satz 1 ZPO mit dem genannten Vorbringen \n\nhätte befassen und ggf. auf seine Ergänzung hinwirken müssen, statt dies \n\nzwecks Vermeidung eines Instanzverlustes abzulehnen, bedarf unter den ge-\n\ngebenen Umständen keiner Vertiefung mehr. \n\nc) Zutreffend hat das Beschwerdegericht abgelehnt, eine Erhöhung der \n\nVergütung nach § 25 ZwVerwVO auch wegen weiterer Erschwernisse der Ver-\n\nwaltung eintreten zu lassen. Hier ist insbesondere bisher nicht ausreichend \n\nersichtlich, inwieweit die behaupteten Umstände nicht bereits mit den deutlich \n\nerhöhten Vergütungen in den Abrechnungszeiträumen 1998 und 1999 abgegol-\n\nten worden sind. Der Beteiligte zu 1) wird nach Zurückverweisung der Sache \n\nauch insoweit zu einer Ergänzung seines Vorbringens Gelegenheit haben. \n\nKreft \n\nRaebel \n\nv. 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