{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-08-17","aktenzeichen":"5 StR 591/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 591/03 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 17. August 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Au-\n\ngust 2004, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Basdorf \n\nals Vorsitzender, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause \n\nStaatsanwalt \n\nRechtsanwalt S \n\nRechtsanwältin B \n\nRechtsanwalt F \n\nRechtsanwalt R \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger für den Angeklagten K , \n\nals Verteidigerin für den Angeklagten J , \n\nals Vertreter der Nebenklägerin M , \n\nals Vertreter des Nebenklägers L , \n\nJustizangestellte T , \n\nJustizangestellte Re \n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklag-\n\nten K und J gegen das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt (Oder) vom 3. April 2003 werden verworfen. \n\n2. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu \n\ntragen, der Angeklagte K zudem die durch sein \n\nRechtsmittel den Nebenklägern entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen. \n\n3. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der \n\nStaatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K wegen Mordes und ver-\n\nsuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung \n\n– unter Zubilligung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 \n\nStGB aufgrund Kokainkonsums – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jah-\n\nren und den Angeklagten J wegen Nichtanzeige einer geplanten Straftat \n\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Wäh-\n\nrend die Staatsanwaltschaft mit ihren zuungunsten der Angeklagten einge-\n\nlegten Revisionen lediglich die Strafaussprüche beanstandet, wenden sich \n\ndie Angeklagten mit der Sachrüge umfassend gegen ihre Verurteilung. Sämt-\n\nliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\n1. Der Angeklagte K hatte am Vorabend des Tattages die Mitan-\n\ngeklagten Ru und J zu einer gemeinsamen Zechtour eingela-\n\nden. Vor einem Lokal trafen die drei Männer die wegen Beteiligung an der \n\nhier mitausgeurteilten Raubtat rechtskräftig verurteilten W und Th . \n\nRu und K unterhielten sich im Verlauf des Abends über das \n\nSchlachten von Schweinen und darüber, was für ein Gefühl es wohl wäre, \n\nwenn man mit einem Messer einen Menschen „abstechen“ würde. Ru \n\n spielte derweil wie gewohnt mit zwei Messern – einem Butterflymes-\n\nser und einem Klappmesser. \n\nGemeinsam mit der gesondert verfolgten Mü fuhren die \n\nMänner zu einer ländlichen Diskothek. K , der – wie bei ihm damals üb-\n\nlich – schon während der Arbeit Kokain zu sich genommen hatte, schnupfte \n\nin der Diskothek ebenfalls mehrfach Kokain, und zwar insgesamt ca. zwei \n\nGramm, die möglicherweise mit Ephedrin gestreckt waren. Gegen 5.30 Uhr \n\nverließ die Gruppe gemeinsam die Diskothek. Zu ihnen gesellte sich der spä-\n\nter getötete und sichtlich alkoholisierte Ma , der um eine Mitfahrge-\n\nlegenheit bat, was zunächst abgelehnt wurde. W , der schon zuvor einem \n\nVolltrunkenen die Geldbörse entwendet, darin aber kein Geld gefunden hat-\n\nte, wandte sich an die Gruppe mit der Bemerkung, Ma könne ja Geld bei \n\nsich haben. K , Ru , W und Th kamen nun überein, Ma \n\nmitzunehmen, ihn noch betrunkener zu machen und ihn unterwegs an einer \n\nabgelegenen Stelle auszusetzen, wo ihm seine Geldbörse unter Androhung \n\noder notfalls auch Zufügung von Gewalt weggenommen werden sollte. J \n\nversuchte zunächst vergeblich, die übrigen von ihrem Plan abzubringen, und \n\nerklärte, er wolle – auch wegen seiner laufenden Bewährung – nichts mit der \n\nSache zu tun haben. Obwohl er – wie er wußte – unschwer in der noch ge-\n\nöffneten Diskothek die Polizei oder den etwas abseits stehenden später Ge-\n\ntöteten von dem geplanten Verbrechen hätte informieren und damit die Tat \n\nhätte verhindern können, tat er dies nicht. \n\nDie Gruppe fuhr dann in zwei Autos los, in einem Mü , \n\nK und Ru mit dem späteren Opfer, im anderen Th , W \n\nund J . Auf einem Feldweg, mehrere hundert Meter von der Straße ent-\n\nfernt, hielten die Fahrzeuge absprachegemäß an. K und Ru \n\nzogen den sich wehrenden Ma aus dem Auto, wobei sie auf ihn \n\neintraten und einschlugen. W und Th begannen, mit einem abgesäg-\n\nten Spalthammerstiel auf das bereits am Boden liegende Opfer einzuschla-\n\ngen, W traf dabei mehrfach mit kräftigen Schlägen dessen Kopf. Auch \n\nK und Ru schlugen wiederum den bald heftig im Gesicht blu-\n\ntenden und um Gnade flehenden Ma . Nach weiteren Mißhand-\n\nlungen nahm W die Brieftasche des Opfers an sich, in der sich jedoch \n\nkein Geld befand. Währenddessen gelang es Ma , aufzustehen \n\nund sich von der Gruppe zu entfernen. Aus ein paar Metern Entfernung rief \n\ner: „Eure Gesichter habe ich mir gemerkt“, und lief weiter. \n\nAus Angst, für die an Ma begangene Straftat zur Verantwortung \n\ngezogen zu werden, folgte ihm Ru mit der Äußerung: „Der darf nicht \n\nam Leben bleiben!“ Während sich W , Th und J in ihrem PKW ein \n\nStück entfernten, verfolgten Ru und in kurzem Abstand K das \n\nOpfer. In einem Rapsfeld holte Ru Ma ein und stach ihm \n\ndreimal von hinten mit seinem Klappmesser in den Rücken. Nach einem \n\nHandgemenge lagen beide am Boden. Ru stach nun heftig mit min-\n\ndestens 15 bis 20 Stichen auf den Oberkörper des auf dem Rücken liegen-\n\nden Opfers ein. Auch K war mittlerweile am Tatort erschienen und ver-\n\nnahm, daß Ma deutlich röchelte, also noch am Leben war. Aus Angst, \n\nwegen des zuvor begangenen Raubüberfalls zur Verantwortung gezogen zu \n\nwerden, forderte K mit folgenden Worten Ru auf, Ma zu tö-\n\nten: „Jetzt mußt du das aber richtig machen, denn, wenn der aufsteht, sind \n\nwir geliefert.“ Dieser Aufforderung nachkommend, versetzte Ru sei-\n\nnem Opfer jeweils einen Messerschnitt an der rechten und linken Halsseite \n\nim Bereich der Halsschlagader, wodurch infolge Verblutens der Tod von \n\n Ma eintrat. Auf der anschließenden Rückfahrt „schwärmte“ Ru -\n\n gegenüber K von dem „ganz besonderen Erlebnis“, einen Men-\n\nschen getötet zu haben, was ihm Spaß bereitet habe und was er als eine Art \n\nHöhepunkt seiner kriminellen Karriere betrachte. Diesen Äußerungen pflich-\n\ntete K im Laufe des Gesprächs immer wieder bei. \n\n2. Das Landgericht hat das zum Tode von Ma führende \n\nGeschehen als von K und Ru gemeinschaftlich begangenen \n\nVerdeckungsmord bewertet. Die (Mit-)Täterschaft K s hat es insbeson-\n\ndere aus dem deutlich geäußerten Interesse am Taterfolg, aus der Über-\n\nnahme eines Teils der Tatherrschaft und aus einem fördernden Tatbeitrag \n\ngefolgert. \n\nSachverständig beraten, ist die Jugendkammer bei dem in seiner Per-\n\nsönlichkeit eher gehemmten K zu dem Ergebnis gelangt, daß es im \n\nLaufe des Tatgeschehens mehrfach zu ihm wesensfremden Aggressions- \n\nund Impulsdurchbrüchen gekommen sei, die für eine erhebliche Beeinträch-\n\ntigung seiner Steuerungsfähigkeit infolge seines Kokainkonsums sprächen. \n\nInsbesondere die bei den Mißhandlungen des Opfers gezeigte Aggressivität \n\nlasse sich nicht ohne weiteres mit seinem Persönlichkeitsbild in Einklang \n\nbringen. Die Sachverständigen hätten dies als eine mögliche Folge akuter \n\nKokainintoxikation beschrieben. Bislang sei K nicht durch aggressives \n\nVerhalten unter Drogeneinfluß auffällig geworden; die drei Eintragungen im \n\nBundeszentralregister betreffen Eigentumsdelikte. Aus diesen Gründen hat \n\ndas Landgericht die Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB und § 211 Abs. 1 \n\nStGB jeweils gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. \n\n3. Bei dem Angeklagten J hat die Strafkammer im Rahmen der \n\nStrafzumessung strafschärfend gewertet, daß er bereits mehrfach, u. a. auch \n\nwegen Raubes, vorbestraft ist und die Tat während laufender Bewährung \n\nbegangen hat; zudem hätte der Tod des Ma mit an Sicherheit gren-\n\nzender Wahrscheinlichkeit verhindert werden können, wenn der Angeklagte \n\nseinen Pflichten nachgekommen wäre. Andererseits wurde ihm zugute \n\ngehalten, daß er sich teilgeständig eingelassen und in der Tatnacht versucht \n\nhat, die anderen von ihrem Vorhaben abzubringen. Eine Strafaussetzung zur \n\nBewährung hat das Landgericht abgelehnt. \n\n4. Der Angeklagte Ru wurde von der Jugendkammer wegen \n\nMordes und versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör-\n\nperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Diese \n\nVerurteilung ist durch Beschluß des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO vom \n\nheutigen Tage (5 StR 591/03) rechtskräftig. \n\nII. \n\nDen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionen der \n\nStaatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt. \n\n1. Das Landgericht ist in letztlich nicht zu beanstandender Weise zu \n\ndem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte K infolge Kokainkonsums \n\n(zumindest nicht ausschließbar) bei Tatbegehung in seiner Steuerungsfähig-\n\nkeit erheblich beeinträchtigt war. \n\na) Es hat – sachverständig beraten – alle Umstände sorgfältig erörtert \n\nund geprüft, die für und gegen eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit \n\nsprechen, und letztlich eine solche nicht auszuschließen vermocht. Kokain ist \n\nein berauschendes Mittel, dessen Genuß – ebenso wie der von Alkohol – zu \n\neinem Rauschzustand und einer dadurch bedingten Enthemmung führen \n\nkann (BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 15). Zwar wird in den Urteils-\n\ngründen die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigung – wie die Staats-\n\nanwaltschaft im Ansatz zu Recht beanstandet – nicht besonders hervorge-\n\nhoben. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der ausführlichen \n\nErwägungen zur Frage der Steuerungsfähigkeit – insbesondere im Hinblick \n\nauf die Schilderung der dem Angeklagten wesensfremden Aggressions-\n\ndurchbrüche – jedoch, daß das Landgericht die Rechtsfrage der Erheblich-\n\nkeit dieser (nicht ausschließbaren) Beeinträchtigung hinreichend erkannt und \n\npositiv beantwortet hat. Kokainkonsum kann zu einer solchen erheblichen \n\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit führen (vgl. BGHR StGB § 21 BtM-\n\nAuswirkungen 10), und die von dem Angeklagten konsumierte Menge von \n\nüber zwei Gramm Kokain stellt (bei üblicher Güte) bereits ein Vielfaches ei-\n\nner gefährlichen Konsumeinheit dar (vgl. Körner, BtMG 5. Aufl. § 29a \n\nRdn. 53 ff. m.w.N.). \n\nb) Auch die vorgenommene Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, \n\n49 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Der Senat hat mit Urteil vom \n\nheutigen Tage (5 StR 93/04, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) ent-\n\nschieden, daß an die Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bei (vor-\n\nwerfbar) alkoholisierten Tätern höhere Anforderungen zu stellen sind, weil \n\nhäufig in der Person des Täters oder der Situation Umstände vorliegen, die \n\ndas Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht ha-\n\nben. Solche auf die konkrete Tatbegehung bezogenen schulderhöhenden \n\nMomente können im Rahmen der bei § 21 StGB erforderlichen Gesamtab-\n\nwägung die durch Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bewirkte Schuld-\n\nminderung ausgleichen, so daß von der fakultativen Strafrahmenverschie-\n\nbung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen werden kann. \n\nWas für Alkohol gilt, kann jedoch nicht ohne weiteres auf andere Ge-\n\nnuß- und Betäubungsmittel übertragen werden. Die enthemmende und hier-\n\ndurch teils aggressionsfördernde Wirkung des Alkohols ist allgemein be-\n\nkannt. Bei Betäubungsmitteln sind die Wirkungsweisen dagegen differenzier-\n\nter und unter Umständen weniger konkret vorhersehbar, zumal die Dosierung \n\nund die individuelle Verträglichkeit meist von Fall zu Fall erheblichen \n\nSchwankungen unterliegen. Dies gilt auch für den Konsum von Kokain und \n\neinen möglichen Zusammenhang zwischen Kokainkonsum und Aggressi-\n\nonsbereitschaft (vgl. Körner aaO Anhang C 1 Rdn. 168 ff. und 172 ff., je \n\nm.w.N.). Wie bei Alkohol gilt allerdings auch beim (vorwerfbaren) Konsum \n\nvon Betäubungsmitteln, daß eine Strafmilderung regelmäßig dann ausschei-\n\ndet, wenn der Täter bereits zuvor unter vergleichbarem Drogeneinfluß ge-\n\nwalttätig geworden ist. \n\nDie Bewertung der Umstände des konkreten Einzelfalls und die Ent-\n\nscheidung über die fakultative Strafrahmenverschiebung ist zudem grund-\n\nsätzlich Sache des Tatrichters. Seine Bewertung unterliegt nur eingeschränk-\n\nter revisionsrechtlicher Überprüfung und ist regelmäßig hinzunehmen, sofern \n\ndie dafür wesentlichen tatsächlichen Grundlagen hinreichend ermittelt und \n\nbei der Wertung ausreichend berücksichtigt worden sind (BGH, Urteil vom \n\n17. August 2004 – 5 StR 93/04, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). \n\nNach diesen Grundsätzen ist die vorgenommene Strafrahmenverschiebung \n\nnicht zu beanstanden. Vorliegend hat das Landgericht bei Prüfung der Straf-\n\nmilderung insbesondere bedacht, daß der Angeklagte K unter Droge-\n\nneinfluß bislang nicht gewalttätig geworden ist, so daß es an einer tatbezo-\n\ngenen Vorhersehbarkeit aggressiver Durchbrüche infolge Drogenkonsums \n\nmangelte. Ohne eine solche auch subjektive Beziehung der Berauschung zur \n\nkonkreten Tat fehlte es an dem für eine Versagung der Strafmilderung erfor-\n\nderlichen schulderhöhenden Moment. Dieses läßt sich nicht schon, wie die \n\nStaatsanwaltschaft meint, durch die Überlegung ersetzen, der Gesetzgeber \n\nmißbillige den Konsum illegaler Drogen generell, weshalb ein solcher stets – \n\nund damit auch im Hinblick auf die konkrete Tat – schulderhöhend wirke. \n\nHinzu kommt, daß vorliegend auch die Verhängung einer lebenslan-\n\ngen Freiheitsstrafe wegen Mordes in Frage steht (§ 211 Abs. 1 StGB). An die \n\nVersagung einer gemäß § 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich möglichen Straf-\n\nrahmenverschiebung sind in diesem Fall besondere Anforderungen zu stel-\n\nlen (BGH, Urteil vom 17. August 2004 – 5 StR 93/04; Urteil vom 17. Ju-\n\nni 2004 – 4 StR 54/04). Wenn allein die Wahl zwischen lebenslanger Frei-\n\nheitsstrafe und einer zeitigen Freiheitsstrafe besteht, müssen besonders er-\n\nschwerende Gründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 \n\nStGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche \n\nHöchststrafe verhängt werden darf (st. Rspr., vgl. BGHR § 21 Strafrahmen-\n\nverschiebung 7, 8, 12, 18, 25). Solche Umstände hat das Landgericht hinge-\n\ngen nicht festgestellt. \n\nDie für den gemeinschaftlichen Mord verhängte Einzelstrafe von elf \n\nJahren Freiheitsstrafe erscheint zwar vergleichsweise milde. Der Senat \n\nnimmt dies aber vor allem deshalb hin, weil das Landgericht sich bei der \n\nkonkreten Strafzumessung ersichtlich von der (zutreffenden) Überlegung hat \n\nleiten lassen, daß sich die Mittäterschaft des Angeklagten K an der \n\nGrenze zur Teilnahme bewegt. \n\n2. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt auch die Strafzumessung \n\ndes Landgerichts bei dem Angeklagten J . Die Strafzumessung ist \n\ngrundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage \n\ndes umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat \n\nund der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen belasten-\n\nden und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei \n\ngegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Ein-\n\nzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumes-\n\nsungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen recht-\n\nlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe \n\nnach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich \n\nzu sein (vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrah-\n\nmen 1, 6). \n\nDanach deckt die – insoweit vom Generalbundesanwalt nicht vertre-\n\ntene – Revision der Staatsanwaltschaft Rechtsfehler, die ausnahmsweise der \n\nRevision zum Erfolg verhelfen könnten, nicht auf. Die verhängte Freiheits-\n\nstrafe ist – gemessen an der vergleichsweise geringen Schuld des Angeklag-\n\nten J – nicht unvertretbar milde. \n\nIII. \n\nAuch die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg. \n\n1. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten K . \n\na) Keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt insbesondere die Be-\n\nwertung seines Tatbeitrags bei der Tötung des Ma als gemein-\n\nschaftlicher Mord. Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, \n\nsondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt \n\ndessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter \n\nein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die \n\nvon seiner Vorstellung erfaßt sind, in wertender Betrachtung zu entscheiden. \n\nWesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der Grad des eigenen Interesses am \n\nTaterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigs-\n\ntens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat \n\nmaßgeblich von seinem Willen abhängen (vgl. BGHSt 37, 289, 291; BGH \n\nStV 1998, 540 m.w.N.). In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tat-\n\nrichter für die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. \n\nLäßt das angefochtene Urteil erkennen, daß der Tatrichter die genannten \n\nMaßstäbe gesehen und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann \n\ndas gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfeh-\n\nlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung \n\nmöglich gewesen wäre (BGH StV 1998, 540 m.w.N.). \n\nDie Wertung des Landgerichts ist unter Berücksichtigung der genann-\n\nten Kriterien aus revisionsrechtlicher Sicht hinzunehmen. Die Strafkammer \n\nhat für die Annahme von Mittäterschaft insbesondere auf das erhebliche ei-\n\ngene Interesse des Angeklagten K an der Tötung des Ma \n\nund auf seinen für die konkrete Art und Weise der Tötung letztlich ursächli-\n\nchen Tatbeitrag abgestellt. Dies ist angesichts der Umstände des vorliegen-\n\nden Falls vertretbar. \n\nb) Auch die Angriffe der Revision gegen die insoweit vorgenommene \n\nBeweiswürdigung des Landgerichts haben keinen Erfolg. Die Beweiswürdi-\n\ngung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat die \n\nEntscheidung des Tatrichters hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu be-\n\nschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind nur dann \n\ngegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder \n\nunklar ist, gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen ver-\n\nstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene An-\n\nforderungen gestellt worden sind. Das Ergebnis der Hauptverhandlung fest-\n\nzustellen und zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters. Seine Schlußfol-\n\ngerungen brauchen nicht zwingend zu sein; genügend ist, daß sie möglich \n\nsind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGHR StPO § 261 \n\nBeweiswürdigung 2 m.w.N.). In diesem Sinn deckt die Revision revisible \n\nRechtsfehler in der Beweiswürdigung nicht auf. Der Vortrag des Beschwer-\n\ndeführers erschöpft sich vielmehr in dem unzulässigen Versuch, mit teils ur-\n\nteilsfremdem Vorbringen die eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterli-\n\nchen Beweiswürdigung zu setzen. \n\nc) Auch ein Verstoß gegen den Zweifelssatz („in dubio pro reo“) ist in-\n\nsoweit nicht ersichtlich. Dabei kommt es nämlich nur auf solche Zweifel an, \n\ndie der Tatrichter ausweislich der Urteilsgründe tatsächlich gehabt hat und \n\nnicht auf solche, die er nach Auffassung der Revision hätte haben müssen \n\n(Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 261 Rdn. 26 m.w.N.). \n\n2. Die Revision des Angeklagten J ist offensichtlich unbegründet. \n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge hat ebenfalls keine \n\nRechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben. \n\na) Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält nach den oben ge-\n\nnannten Maßstäben revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Auch hier ver-\n\nsucht die Revision in unzulässiger Weise, ihre eigene Würdigung an die Stel-\n\nle der Beweiswürdigung des Landgerichts zu setzen. Die Kenntnis von der \n\ngeplanten Raubtat ergibt sich ohne weiteres aus den Feststellungen des \n\nLandgerichts zu der (in Anwesenheit des Angeklagten J getroffenen) \n\nEinigung der Gruppe, dem Geschädigten Ma unter Androhung oder not-\n\nfalls Zufügung von Gewalt die Geldbörse zu entwenden (UA S. 28). \n\nb) Die Strafzumessung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern zu-\n\nungunsten des Angeklagten. Entgegen der Ansicht der Revision ist weder \n\nder zeitliche Abstand zu den letzten Taten besonders erheblich, noch hat die \n\nJugendkammer unzutreffend Vorverurteilungen wegen Raubes als einschlä-\n\ngige Vorstrafen gewertet. Zwischen der Vorstrafe wegen Raubes und einer \n\nBestrafung wegen Nichtanzeige eines geplanten Raubes besteht vorliegend \n\neine hinreichende Verbindung; § 138 Abs. 1 StGB schützt mittelbar ebenfalls \n\ndie von den Katalogtaten betroffenen Rechtsgüter (BGHSt 42, 86, 88). Kei-\n\nnen durchgreifenden Bedenken unterliegt auch der Hinweis des Landgerichts \n\nauf die durch eine Anzeige der geplanten Raubtat vermeidbaren Folgen für \n\nden Geschädigten Ma . Unter den gegebenen Umständen mußte – gera-\n\nde angesichts der Gruppendynamik und der Trunkenheit des Opfers – mit \n\nGefahren für Leib und Leben des Opfers durch das geplante Raubdelikt ge-\n\nrechnet werden. Daß eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung ange-\n\nsichts des Bewährungsbruchs nicht in Frage kam, bedurfte keiner weiteren \n\nBegründung als der gegebenen. Der Senat besorgt auch nicht, daß das \n\nLandgericht an dieser oder anderer Stelle die persönlichen Lebensumstände \n\ndes Angeklagten J oder die Auswirkungen der Strafe hierauf nicht hin-\n\nreichend bedacht haben könnte, zumal eine erschöpfende Aufzählung sämt-\n\nlicher Strafzumessungsgesichtspunkte – auch etwa der gruppendynami-\n\nschen Prozesse – weder erforderlich noch möglich ist (vgl. Tröndle/Fischer, \n\nStGB 52. Aufl. § 46 Rdn. 106 m.w.N.). \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-17/5-str-591-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-17/5-str-591-03","retrieved":"2026-07-10 15:51:06.493695+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-08-17/5-str-591-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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