{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-08-17","aktenzeichen":"1 StR 315/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. August 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 315/04 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen unerlaubten bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2004 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 11. März 2004 werden als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-\n\nten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt \n\nder Senat: \n\n1. Die von dem Angeklagten K. erhobene Rüge der Verletzung \n\ndes § 100a StPO ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht \n\nhat die im Zeitpunkt der Anordnungen der Telekommunikati-\n\nonsüberwachung gegebene Verdachts- und Beweislage nach \n\nMaßgabe der vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen \n\n(vgl. BGHSt 47, 362) geprüft und rechtsfehlerfrei als tragfähig \n\nbewertet. Hiernach beruhten die gegen den Angeklagten \n\nD. gerichteten ermittlungsrichterlichen Anordnungen \n\nvom 8. und 14. November 2002 auf hinreichend bestimmten \n\nTatsachen, soweit es sich um den Verdacht eines Verstoßes \n\ngegen § 92a Abs. 2 AuslG handelte. Die nachfolgenden An-\n\nordnungen der Telekommunikationsüberwachung - die die \n\nRevision nicht mitteilt - stützten sich auf weitergehende \n\non nicht mitteilt - stützten sich auf weitergehende Erkenntnisse, \n\ndie sich insbesondere aus den zwischenzeitlich durchgeführten \n\nTelekommunikationsüberwachungen ergaben. Diese Erkennt-\n\nnisse belegten auch bezüglich des Angeklagten K. hinrei-\n\nchend den Verdacht einer Straftat nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 \n\nBtMG, die gemäß § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO ebenfalls \n\nKatalogtat für die Überwachung der Telekommunikation ist. \n\n2. Die Angeklagten Ö. und K. rügen ohne Erfolg die Ver-\n\nletzung der Aufklärungspflicht und des fair-trial-Grundsatzes \n\nwegen der Ablehnung der Vernehmung der Verdeckten Ermitt-\n\nler in der Hauptverhandlung. \n\na) Die Revision macht geltend, die Vernehmung der Verdeck-\n\nten Ermittler hätte ergeben, daß der Mitangeklagte D. \n\n , der von ihnen die Betäubungsmittel bezogen hatte, von \n\nden Verdeckten Ermittlern zu den Betäubungsmittelgeschäf-\n\nten provoziert worden sei. Für die Verdeckten Ermittler be-\n\nstand eine Sperrerklärung des Innenministeriums Baden-\n\nWürttemberg, die auch eine audiovisuelle Vernehmung unter \n\noptischer und akustischer Abschirmung umfaßte. Seine \n\nÜberzeugung davon, daß die Betäubungsmittelgeschäfte \n\nnicht von den Verdeckten Ermittlern provoziert worden, son-\n\ndern auf Initiative des D. zustande gekommen seien, \n\nhat das Landgericht in erster Linie auf die Aussagen des \n\nD. im Ermittlungsverfahren, auf umfangreiche Er-\n\nkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung sowie \n\nauf die Vernehmung des Führungsbeamten der Verdeckten \n\nErmittler gestützt. Die Angeklagten und ihre Verteidiger hat-\n\nten Gelegenheit, durch Vermittlung des Führungsbeamten \n\nkonkrete Fragen an die Verdeckten Ermittler zu stellen. \n\n Die Rügen sind schon deshalb unbegründet, weil das ange-\n\nfochtene Urteil hinsichtlich der beiden beschwerdeführenden \n\nAngeklagten nicht auf der Ablehnung der Vernehmung der \n\nVerdeckten Ermittler beruhen kann. Die Angeklagten hatten \n\nzu diesen zu keiner Zeit Kontakt. Lediglich der Mitangeklag-\n\nte D. war mit ihnen zusammengetroffen und hatte alle \n\nVerhandlungen mit ihnen geführt. Es ist daher von vornher-\n\nein ausgeschlossen, daß die Angeklagten Ö. und K. \n\nvon polizeilicher Seite zu ihren Taten provoziert wurden (vgl. \n\nBGH StV 1994, 368, 369). \n\nb) Die den Rügen zugrundeliegenden Vorgänge, insbesondere \n\ndie Darlegungen in den Sperrerklärungen des Innenministe-\n\nriums, geben dem Senat jedoch Veranlassung zu folgenden \n\nHinweisen: \n\n Der Senat hält an seiner mit Beschluß vom 26. September \n\n2002 (NJW 2003, 74) näher begründeten Auffassung fest, \n\ndaß eine audiovisuelle Vernehmung besonders gefährdeter \n\nZeugen unter optischer und akustischer Abschirmung nicht \n\nnur keinen rechtlichen Bedenken begegnet, sondern sogar \n\n- insbesondere im Hinblick auf das Fragerecht des Ange-\n\nklagten gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK - rechtlich gebo-\n\nten sein kann. Daß der Große Senat, dem der Senat diese \n\nFrage wegen grundsätzlicher Bedeutung vorzulegen ge-\n\ndachte, keine Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äußern, weil \n\ndas zugrundeliegende Anfrageverfahren gegenstandslos \n\ngeworden war, ändert daran nichts. Mit der Frage war inzwi-\n\nschen auch der 3. Senat befaßt, der das mit der Senatsent-\n\nscheidung vom 26. September 2002 erfolgte Anliegen be-\n\ngrüßt hat (NStZ 2004, 345). \n\nIn Fällen, in denen selbst eine audiovisuelle Vernehmung \n\nunter optischer und akustischer Abschirmung nach Maßgabe \n\nder heutigen technischen Möglichkeiten die Gefährdung ei-\n\nnes Verdeckten Ermittlers an Leib oder Leben oder die Ge-\n\nfährdung seiner notwendigen weiteren Verwendung nicht \n\nverhindern könnte, muß es zwar zur Wahrung der berechtig-\n\nten Interessen des Zeugen und der Innenbehörde bei seiner \n\nSperrung bleiben. An eine Sperrerklärung sind allerdings \n\nschon generell strenge Anforderungen zu stellen, denn sie \n\nbehindert die Erforschung der Wahrheit und stellt daher ei-\n\nnen Eingriff in den Gang der Rechtspflege dar. Sie muß \n\ndeshalb auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BGHSt 35, \n\n82, 85). Bei der Sperrerklärung, die auch eine Videokonfe-\n\nrenz unter optischer und akustischer Abschirmung aus-\n\nschließt, ist zudem zwischen einer Privatperson als Hinweis-\n\ngeber und einem als Verdeckten Ermittler eingesetzten Poli-\n\nzeibeamten zu differenzieren: \n\nBei einer Privatperson, die als Vertrauensperson oder Hin-\n\nweisgeber tätig ist, werden dessen Identität und Funktion als \n\nInformant der Ermittlungsbehörden den Beteiligten zumeist \n\nnicht bekannt sein. Hier können Befragung, aber auch \n\nSprachduktus, Mimik und Gestik - selbst durch Abschir-\n\nmung - zur Aufdeckung seiner Identität führen, etwa wenn es \n\nsich um eine Person aus dem Nahbereich der Angeklagten \n\nhandelt. \n\nBei einem Verdeckten Ermittler wird sich das Risiko der Auf-\n\ndeckung der Identität und die damit verbundene Gefährdung \n\n(seiner Person und seines weiteren Einsatzes) in der Regel \n\nanders darstellen. Daß die Erkenntnisse aufgrund des Ein-\n\nsatzes eines Verdeckten Ermittlers gewonnen wurden, wird \n\nden Angeklagten zumeist bekannt geworden sein. Sie wis-\n\nsen häufig, welche der beteiligten Personen der Verdeckte \n\nErmittler war und welche Aktivitäten dieser im Zusammen-\n\nhang mit den Ermittlungen entfaltet hat. Geheimhaltungsbe-\n\ndürftig ist in einem solchen Fall primär die wahre Identität \n\ndes Verdeckten Ermittlers, die kriminaltaktische Vorgehens-\n\nweise bei der Legendierung und der Bereich seines weiteren \n\nEinsatzes. Konkrete Umstände der Tat - insbesondere Fra-\n\ngen der Tatprovokation - kann der Verdeckte Ermittler somit \n\nmöglicherweise auch bei einer abgeschirmten Videokonfe-\n\nrenz bekunden, ohne daß - anders als bei einer Vertrauens-\n\nperson - schon dadurch eine mit der Identitätsaufdeckung \n\nverbundene Gefährdung (seiner Person und seines weiteren \n\nEinsatzes) verbunden sein muß. \n\nHinzu kommt: Der Verdeckte Ermittler darf bei der Videokon-\n\nferenz im Beisein seines Führungsbeamten vernommen \n\nwerden, der insbesondere darauf achtet, daß keine Fragen \n\nbeantwortet werden, die zur Gefährdung der Person des \n\nVerdeckten Ermittlers und seines weiteren Einsatzes führen. \n\nDerartige Fragen kann die oberste Dienstbehörde für eine \n\nVideokonferenz generell \"sperren\" und das Gericht darf die \n\nFragen im konkreten Fall auf entsprechenden Hinweis des \n\nFührungsbeamten oder des Verdeckten Ermittlers nicht zu-\n\nlassen. Auch wird der Verdeckte Ermittler so ausgebildet \n\nsein - und gegebenenfalls auszubilden sein -, daß er sich \n\ndurch entsprechende Fragen nicht gefährdet. \n\nDiese Umstände sind bei der Sperrerklärung eines Verdeck-\n\nten Ermittlers, mit denen auch eine Videokonferenz abge-\n\nlehnt wird, einzelfallbezogen darzustellen und nachvollzieh-\n\nbar zu begründen. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Herr RiBGH Hebenstreit ist \n in Urlaub und deshalb an der \n Unterschrift gehindert. \n\n Nack Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-17/1-str-315-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-17/1-str-315-04","retrieved":"2026-07-10 15:51:22.768894+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-08-17/1-str-315-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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