{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-08-12","aktenzeichen":"I ZR 98/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 823 Abs. 1 Ai Verwarnung aus Kennzeichenrecht Dem Großen Senat für Zivilsachen beim Bundesgerichtshof wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Kann eine unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht bei schuld- haftem Handeln als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeüb- ten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflich- ten oder kann sich eine Schadensersatzpflicht, falls nicht § 826 BGB eingreift, nur aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs (§ 3, § 4 Nrn. 1, 8 und 10, § 9 UWG) ergeben?","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 98/02 \n\nBESCHLUSS \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n12. August 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nBGB § 823 Abs. 1 Ai \n\nVerwarnung aus Kennzeichenrecht \n\nDem Großen Senat für Zivilsachen beim Bundesgerichtshof wird folgende \nRechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: \n\nKann eine unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht bei schuld-\nhaftem Handeln als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeüb-\nten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflich-\nten oder kann sich eine Schadensersatzpflicht, falls nicht § 826 BGB eingreift, \nnur aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs (§ 3, § 4 Nrn. 1, 8 und 10, § 9 \nUWG) ergeben? \n\nBGH, Beschl. v. 12. August 2004 - I ZR 98/02 - OLG Düsseldorf \n LG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nbeschlossen: \n\nI. \n\nDas Verfahren wird ausgesetzt. \n\nII. \n\nDem Großen Senat für Zivilsachen beim Bundesgerichtshof \n\nwird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: \n\nKann eine unbegründete Verwarnung aus einem Kennzei-\nchenrecht bei schuldhaftem Handeln als rechtswidriger Ein-\ngriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb \ngemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichten \noder kann sich eine Schadensersatzpflicht, falls nicht § 826 \nBGB eingreift, nur aus dem Recht des unlauteren Wettbe-\nwerbs (§ 3, § 4 Nrn. 1, 8 und 10, § 9 UWG) ergeben? \n\nGründe: \n\nI. Dem Vorlagebeschluß liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDie Klägerin, die u.a. Sanitärarmaturen nebst Zubehör herstellt und ver-\n\ntreibt, war Inhaberin zweier dreidimensionaler Marken, die beim Deutschen Pa-\n\ntent- und Markenamt jeweils für \"Auslaufendstücke für Sanitärarmaturen\" einge-\n\ntragen waren (Marke Nr. 396 54 198: angemeldet am 13.12.1996, eingetragen \n\nam 17.2.1997; Marke Nr. 396 55 854: angemeldet am 21.12.1996, eingetragen \n\nam 12.2.1997; im folgenden: Klagemarken). \n\nDie Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, stellt \n\nStrahlregler für Sanitärarmaturen (gemäß den Anlagen K 10 bis K 12) her, die \n\nam Auslauf mit Rundgittern versehen sind. \n\nMit Schreiben vom 13. Oktober 1997 machte die Klägerin gegenüber der \n\nBeklagten zu 1 geltend, deren Strahlregler verletzten die Klagemarken, und ver-\n\nlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beklagte \n\nzu 1 wies diese Forderung als unberechtigt zurück und beantragte beim Deut-\n\nschen Patent- und Markenamt die Löschung der Klagemarken. \n\nDie Klägerin hat mit ihrer im Juni 1998 erhobenen Klage beantragt, die \n\nBeklagten wegen Verletzung der Klagemarken zur Unterlassung und Auskunfts-\n\nerteilung zu verurteilen sowie ihre Schadensersatzpflicht festzustellen. \n\nMit Beschlüssen vom 15. Dezember 1998 und 22. März 1999 hat das \n\nDeutsche Patent- und Markenamt die Löschung der Klagemarken ausgespro-\n\nchen, weil diesen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 \n\nMarkenG fehle. Dabei hat es davon abgesehen, der Klägerin die Kosten der \n\nBeklagten zu 1 aufzuerlegen. Das Bundespatentgericht hat mit Beschlüssen \n\nvom 15. Dezember 1999 die Beschwerden der Klägerin und die auf Änderung \n\nder Kostenentscheidungen gerichteten Anschlußbeschwerden der Beklagten \n\nzu 1 zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat daraufhin ihre Klage mit Zustimmung der Beklagten \n\nzurückgenommen. \n\nBereits vorher hatte die Beklagte zu 1 ihre Widerklage erhoben, mit der \n\nsie die Erstattung der Kosten verlangt, die sie in den Löschungsverfahren auf-\n\ngewendet hat (17.848 DM nebst Zinsen). Die Klägerin sei ihr insoweit scha-\n\ndensersatzpflichtig, weil ihre Abmahnung vom 13. Oktober 1997 unberechtigt \n\ngewesen sei. \n\nDie Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie habe bei ihrer Ab-\n\nmahnung nicht schuldhaft gehandelt. \n\nDas Landgericht hat der Widerklage der Beklagten zu 1 stattgegeben. \n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des \n\nLandgerichts abgeändert und die Widerklage abgewiesen (OLG Düsseldorf \n\nGRUR-RR 2002, 213). Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Be-\n\nklagten zu 1 nicht deshalb gegen die Klägerin ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 \n\nBGB wegen schuldhaften Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Ge-\n\nwerbebetrieb zusteht, weil die Klägerin sie mit Schreiben vom 13. Oktober 1997 \n\naus ihren Klagemarken verwarnt und im Juni 1998 Verletzungsklage erhoben \n\nhat. \n\nMit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin be-\n\nantragt, begehrt die Beklagte zu 1 die Wiederherstellung des landgerichtlichen \n\nUrteils. \n\nII. Der Bundesgerichtshof ist - im Anschluß an die Rechtsprechung des \n\nReichsgerichts (grundlegend RGZ 58, 24 - Juteartikel) - in ständiger Rechtspre-\n\nchung davon ausgegangen, daß eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, \n\nmit der ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsverlangen verbunden ist, \n\neinen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb \n\ndes Verwarnten darstellen kann, der bei Verschulden nach § 823 Abs. 1 BGB \n\nzum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGHZ 38, 200, 204 ff. - Kindernähma-\n\nschinen; 62, 29, 31 ff. - Maschenfester Strumpf; BGH, Urt. v. 22.6.1976 \n\n- X ZR 44/74, GRUR 1976, 715, 716 f. - Spritzgießmaschine; Urt. v. 19.1.1979 \n\n- I ZR 166/76, GRUR 1979, 332, 333 f. = WRP 1979, 361 - Brombeerleuchte; \n\nUrt. v. 23.2.1995 - I ZR 15/93, GRUR 1995, 424, 425 = WRP 1995, 489 - Ab-\n\nnehmerverwarnung; Urt. v. 30.11.1995 - IX ZR 115/94, GRUR 1996, 812, 813 = \n\nWRP 1996, 207 - Unterlassungsurteil gegen Sicherheitsleistung, insoweit nicht \n\nin BGHZ 131, 233; Urt. v. 17.4.1997 - X ZR 2/96, GRUR 1997, 741, 742 = WRP \n\n1997, 957 - Chinaherde; Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 220/97, GRUR 2001, 54, 55 = \n\nWRP 2000, 1296 - SUBWAY/Subwear; zustimmend u.a. Erman/Schiemann, \n\nBGB, 11. Aufl., § 823 Rdnr. 68 ff.; Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz, 9. Aufl., \n\nVor §§ 9-14 PatG Rdn. 16 ff.; Gloy/Melullis, Handbuch des Wettbewerbsrechts, \n\n2. Aufl., § 20 Rdn. 83 ff.; vgl. auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche \n\nund Verfahren, 8. Aufl., Kap. 30 Rdn. 19). \n\nDiese schon früher nicht unumstrittene Rechtsprechung (vgl. dazu BGHZ \n\n62, 29, 31 f. - Maschenfester Strumpf; Blaurock, Die Schutzrechtsverwarnung, \n\n1970, S. 57 ff.; Horn, Die unberechtigte Verwarnung aus gewerblichen Schutz-\n\nrechten, 1971, S. 154 ff.; ders., GRUR 1974, 235 ff.; Quiring, WRP 1983, \n\n317 ff.) ist in den letzten Jahren verstärkt kritisiert worden (vgl. Larenz/Canaris, \n\nLehrbuch des Schuldrechts, Bd. II/2, 13. Aufl. 1994, S. 554 ff.; Baumbach/He-\n\nfermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Allg. Rdn. 129, 136, § 14 Rdn. 11; Köhler \n\nin Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 482 ff.; Pastor/Ahrens/Deutsch, Der \n\nWettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 10 Rdn. 6 ff.; Deutsch, WRP 1999, 25, 26 f.; \n\nKunath, WRP 2000, 1074 ff.; Ullmann, GRUR 2001, 1027 ff.; vgl. aber auch \n\nMünchKomm.BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rdn. 191). \n\nIII. Der Bundesgerichtshof hat die dargelegten Rechtsgrundsätze zur un-\n\nberechtigten Schutzrechtsverwarnung auch auf Verwarnungen, die auf Kenn-\n\nzeichenrechte (Marken, Unternehmenskennzeichen und Werktitel) gestützt \n\nsind, angewandt (vgl. BGHZ 14, 286, 291 ff. - Farina Belgien). Daran will der \n\nI. Zivilsenat nicht mehr festhalten. Das Verfahren ist daher auszusetzen und die \n\nSache gemäß § 132 Abs. 4 GVG dem Großen Senat für Zivilsachen zur Ent-\n\nscheidung über folgende Rechtsfrage vorzulegen: \n\n\"Kann eine unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichen-\nrecht bei schuldhaftem Handeln als rechtswidriger Eingriff in den \neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 \nAbs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichten oder kann sich eine \nSchadensersatzpflicht, falls nicht § 826 BGB eingreift, nur aus dem \nRecht des unlauteren Wettbewerbs (§ 3, § 4 Nrn. 1, 8 und 10, § 9 \nUWG) ergeben?\" \n\nDiese Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung. Sie betrifft Grund-\n\nfragen der Grenzen zulässiger Rechtsverfolgung. \n\nEine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen ist zudem zur Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Aufgabe der bis-\n\nherigen Rechtsprechung, daß eine unbegründete Verwarnung aus einem Kenn-\n\nzeichenrecht bei schuldhaftem Handeln als rechtswidriger Eingriff in den einge-\n\nrichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Scha-\n\ndensersatz verpflichten kann, wird zwar möglicherweise auch mit Besonderhei-\n\nten des Schutzes von Kennzeichenrechten begründet werden können, die wei-\n\nteren Gründe, die nach Ansicht des I. Zivilsenats dafür sprechen, berühren aber \n\nauch Grundlagen der Rechtsprechung zur Schadensersatzhaftung aus § 823 \n\nAbs. 1 BGB bei einer Verwarnung aus anderen Schutzrechten, insbesondere \n\naus Patent oder Gebrauchsmuster. \n\nIV. Für die Absicht des I. Zivilsenats, seine Rechtsprechung zur Scha-\n\ndensersatzhaftung bei einer unbegründeten Verwarnung aus einem Kennzei-\n\nchenrecht zu ändern, sind insbesondere folgende Erwägungen maßgebend: \n\n1. Eine Behinderung, die sich aus der rechtmäßigen Ausübung von \n\nSchutzrechten ergibt, ist grundsätzlich wettbewerbskonform und dementspre-\n\nchend von den betroffenen Mitbewerbern hinzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 37 = WRP 1992, 160 - Bedienungs-\n\nanweisung; BGH GRUR 1995, 424, 425 - Abnehmerverwarnung). Ebenso ist \n\ndie gerichtliche und die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen \n\naus Schutzrechten, auch wenn sich diese (letztlich) als unbegründet erweisen, \n\ngrundsätzlich nicht rechtswidrig. \n\nWer ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren \n\neinleitet oder betreibt, greift bei subjektiver Redlichkeit nicht rechtswidrig in ein \n\ngeschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners ein, auch wenn sein Begeh-\n\nren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren \n\nüber dieses hinaus Nachteile erwachsen. Für die Folgen einer nur fahrlässigen \n\nFehleinschätzung der Rechtslage haftet er außerhalb der schon im Verfahrens-\n\nrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht nach dem Recht der uner-\n\nlaubten Handlung. Der Schutz des Prozeßgegners wird regelmäßig durch das \n\ngerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung ge-\n\nwährleistet. Wo dies allerdings nicht der Fall ist, muß es beim uneingeschränk-\n\nten Rechtsgüterschutz verbleiben, den § 823 Abs. 1 und § 826 BGB gewähren \n\n(vgl. BGHZ 154, 269, 271 f.). \n\nDie außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus Schutzrech-\n\nten, die der Klageerhebung als der schärfsten Form der Abmahnung in der Re-\n\ngel vorausgeht, kann insoweit nicht anders behandelt werden (vgl. dazu auch \n\nOLG Düsseldorf GRUR 2003, 814, 816; Pastor/Ahrens/Deutsch aaO Kap. 10 \n\nRdn. 11; Köhler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 484; Sack, WRP 1976, 733, \n\n741 f.; Ullmann, GRUR 2001, 1027, 1028). \n\n2. Eine mit einem ernsthaften und endgültigen Unterlassungsbegehren \n\nverbundene unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ist demgegenüber in stän-\n\ndiger Rechtsprechung als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und aus-\n\ngeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) angesehen worden. \n\nAnlaß für diese Rechtsprechung waren unberechtigte Verwarnungen aus \n\nPatent oder Gebrauchsmuster. Fälle dieser Art sind auch seit jeher in der prak-\n\ntischen Rechtsanwendung zahlenmäßig und wirtschaftlich die bei weitem be-\n\ndeutendsten Anwendungsfälle, während Fälle von Schadensersatzforderungen \n\nwegen Verwarnung aus Kennzeichenrechten in der gerichtlichen Praxis selten \n\ngeblieben sind und - soweit ersichtlich - fast durchweg nur Forderungen auf Er-\n\nsatz der Kosten der Rechtsverteidigung zum Gegenstand hatten. \n\nGrundlage für die Bejahung eines Schadensersatzanspruchs des aus ei-\n\nnem Schutzrecht Verwarnten aus § 823 Abs. 1 BGB ist nach der bisherigen \n\nRechtsprechung der Gedanke einer ausgewogenen Risikoverteilung zwischen \n\ndem Verwarnenden und dem Verwarnten (vgl. BGHZ 62, 29, 33 - Maschen-\n\nfester Strumpf; vgl. auch BGHZ 111, 349, 358). Sie wird weitgehend mit den \n\nUmständen, die bei einer unberechtigt und schuldhaft ausgesprochenen Ver-\n\nwarnung aus Schutzrechten typischerweise gegeben sind, begründet. So wird \n\ndarauf hingewiesen (vgl. BGHZ 38, 200, 204 f. - Kindernähmaschinen; BGH \n\nGRUR 1997, 741, 742 - Chinaherde), daß eine Schutzrechtsverwarnung für den \n\nVerwarnten in aller Regel einschneidende Wirkungen zur Folge hat. Vor allem \n\nSchutzrechtsverwarnungen aus einem Patent oder Gebrauchsmuster, die in der \n\nRegel unter Beteiligung von Patentanwälten ausgesprochen werden, stellen \n\nden Verwarnten meist vor die Frage, ob er die Herstellung oder den Vertrieb der \n\numstrittenen Erzeugnisse gleichwohl fortsetzen soll. Die Beurteilung der \n\nSchutzrechtslage erfordert Zeit und ist fast immer schwierig. Setzt der Verwarn-\n\nte Herstellung und Vertrieb fort, haftet er bei Berechtigung der Schutzrechts-\n\nverwarnung nach einem scharfen Verschuldensmaßstab auf Schadensersatz, \n\nder nach Wahl des Verletzten auch die Herausgabe des Gewinns umfassen \n\nkann (vgl. dazu auch BGHZ 145, 366 - Gemeinkostenanteil). In der Entschei-\n\ndung \"Kaugummikugeln\" (BGH, Urt. v. 8.2.1963 - Ib ZR 132/61, WRP 1965, 97, \n\n99) wird die rechtliche Sonderbehandlung der unberechtigten Schutzrechtsver-\n\nwarnung weiter damit begründet, daß der Verwarnende sich auf ein ihm zuste-\n\nhendes Schutzrecht berufe, über dessen Rechtsbestand und Tragweite er re-\n\ngelmäßig selbst weit besser als der Verwarnte unterrichtet sei. \n\n3. Diese Erwägungen können nach Ansicht des I. Zivilsenats die Beurtei-\n\nlung, daß eine unberechtigte Verwarnung aus einem Immaterialgüterrecht bei \n\nVerschulden (und sei es auch nur leichter Fahrlässigkeit) als Eingriff in den ein-\n\ngerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichtet, \n\nnicht rechtfertigen. \n\nDie dem Rechtsstreit zugrundeliegende Verwarnung aus einem Kennzei-\n\nchenrecht kann dem Verwarnten ebenso wie die Verwarnung aus anderen ge-\n\nwerblichen Schutzrechten schwerwiegende Entscheidungen abverlangen. Die-\n\nse mögen typischerweise allerdings nicht so einschneidend sein wie bei Patent- \n\nund Gebrauchsmusterstreitigkeiten, weil, sofern es sich nicht um eine aus der \n\nForm der Ware gebildete Marke handelt (§ 3 Abs. 1 MarkenG), das Inverkehr-\n\nbringen der Ware selbst ohne die beanstandete Kennzeichnung möglich bleibt \n\nund sich die Höhe des in solchen Fällen zu ersetzenden Schadens nach der \n\nLizenzanalogie berechnet oder darauf beschränkt ist, welcher Schaden gerade \n\ndurch die Kennzeichenverletzung entstanden ist oder welcher Verletzergewinn \n\ngerade durch die rechtswidrige Kennzeichenbenutzung erzielt worden ist. \n\nWird die als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung tatsächlich \n\neingestellt, kann dies aber auch bei einer Verwarnung aus einem Kennzeichen-\n\nrecht den Geschäftsbetrieb des Verwarnten erheblich beeinträchtigen. Für den \n\nVertrieb von Waren oder Dienstleistungen unter der angeblich schutzrechtsver-\n\nletzenden Kennzeichnung sind in der Regel Aufwendungen für die Kennzeich-\n\nnung selbst und für Werbemaßnahmen getätigt worden. Bei einem Verzicht auf \n\ndie Benutzung der beanstandeten Kennzeichnung kann ein mit dieser erworbe-\n\nner guter Ruf nicht weiter genutzt werden. \n\nDiese möglichen Folgen einer Verwarnung rechtfertigen es jedoch nicht, \n\ndas Schadensrisiko dadurch auf den Verwarnenden zu verlagern, daß dem \n\nVerwarnten bei Unbegründetheit der Verwarnung - auch im Fall bloßer Fahrläs-\n\nsigkeit - ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zugestanden wird. \n\nDer Verwarnende besitzt in einem solchen Fall im allgemeinen bei der Beurtei-\n\nlung der Sach- und Rechtslage keinen entscheidenden Informationsvorsprung \n\ngegenüber dem Verwarnten. Die Beurteilung der Schutzrechtslage kann zwar \n\nschwierig sein; dies gilt dann aber für beide Seiten in gleicher Weise. Ein Un-\n\nternehmer, der aufgrund einer Berechtigungsanfrage oder selbst im Rahmen \n\nseiner eigenen Geschäftstätigkeit feststellt, daß er möglicherweise ein fremdes \n\nRecht verletzt, muß - nicht anders als ein Verwarnter - entscheiden, ob er die \n\nbetreffenden Benutzungshandlungen einstellt, und - wenn er dies tut - die damit \n\nverbundenen Beeinträchtigungen selbst tragen. Es gibt keinen Grund, einen \n\nUnternehmer, der abwartet, bis er verwarnt wird, besserzustellen und ihm bei \n\neiner Schutzrechtsverwarnung, die in einem Gerichtsverfahren letztlich als un-\n\nberechtigt beurteilt wird, einen Schadensersatzanspruch wegen Eingriffs in den \n\neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zuzubilligen. Der Verwarnte \n\nkann die Schutzrechtslage in der Regel jedenfalls in Kennzeichensachen eben-\n\nso beurteilen wie der Verwarnende; es liegt in seiner Verantwortung, welche \n\nKonsequenzen er aus seiner Beurteilung zieht (vgl. dazu auch Moser v. Filseck, \n\nGRUR 1963, 260, 262; Horn, GRUR 1974, 235, 236 f.; Ullmann, GRUR 2001, \n\n1027, 1029). \n\n4. Geeignete Grundlage für die Schadensersatzhaftung bei unbegründe-\n\nten Verwarnungen aus Schutzrechten sind nach der Ansicht des I. Zivilsenats \n\nAnsprüche aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs (§ 3, § 4 Nrn. 1, 8 und \n\n10, § 9 UWG; vgl. dazu auch - durchweg noch zu §§ 1 und 14 UWG a.F. - \n\nBaumbach/Hefermehl aaO Allg. Rdn. 129, § 14 Rdn. 8 ff.; Köhler in Köhler/ \n\nPiper aaO § 1 Rdn. 482 ff.; Larenz/Canaris aaO S. 554 ff.; Blaurock aaO S. 70 \n\nff.; Horn, Die unberechtigte Verwarnung aus gewerblichen Schutzrechten, 1971, \n\nS. 188 ff.; Brüggemeier, Deliktsrecht, 1986, S. 237 ff.; Sack, WRP 1976, 733, \n\n735 f.; Lindacher, ZHR 144 [1980] S. 350 ff.; Ullmann, GRUR 2001, 1027, \n\n1029 f.; vgl. auch Katzenberger, Recht am Unternehmen und unlauterer Wett-\n\nbewerb, 1967, S. 130). \n\nUllmann \n\nv. 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