{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-08-12","aktenzeichen":"I ZB 6/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Mitwirkender Patentanwalt MarkenG (Fassung bis zum 1.7.2004) § 140 Abs. 3; BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 Die Prozeßgebühr des im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof mit- wirkenden Patentanwalts beträgt 13/10.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. August 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nI ZB 6/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nMitwirkender Patentanwalt \n\nMarkenG (Fassung bis zum 1.7.2004) § 140 Abs. 3; \n\nBRAGO § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 \n\nDie Prozeßgebühr des im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof mit-\n\nwirkenden Patentanwalts beträgt 13/10. \n\nBGH, Beschl. v. 12. August 2004 - I ZB 6/04 - OLG Köln \n\nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2004 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. \n\nDr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 15. März 2004 wird auf Kosten \n\nder Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.109,50 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Die Parteien streiten im Rahmen der Kostenfestsetzung darüber, in \n\nwelcher Höhe die Prozeßgebühr eines im Revisionsverfahren vor dem Bun-\n\ndesgerichtshof mitwirkenden Patentanwalts zu erstatten ist. \n\nDie Klägerin ist in einer Kennzeichenstreitsache mit ihrer Klage in der \n\nBerufungsinstanz erfolglos geblieben. Ihre Revision wurde durch Beschluß des \n\nSenats vom 14. November 2002 - I ZR 296/01 nicht angenommen. Die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens wurden ihr auferlegt. Die Beklagte war im Revisions-\n\nverfahren durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt \n\nals Prozeßbevollmächtigten vertreten, der mit dem Antrag auf Zurückweisung \n\nder Revision mit Schriftsatz vom 10. Juli 2002 die Mitwirkung des Patentan-\n\nwalts P. angezeigt hatte. \n\nDie Beklagte hat im Kostenfestsetzungsantrag eine 20/10 Prozeßgebühr \n\ndes mitwirkenden Patentanwalts geltend gemacht. Die Kostenfestsetzung er-\n\nfolgte zunächst antragsgemäß. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin setz-\n\nte der Rechtspfleger die Prozeßgebühr des Patentanwalts auf 13/10 herab und \n\ndie zu erstattenden Kosten entsprechend niedriger fest. \n\nDie dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist ohne Er-\n\nfolg geblieben. \n\nMit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr \n\nBegehren weiter, die Prozeßgebühr des Patentanwalts i.H. v. 20/10 festzuset-\n\nzen. \n\nII. Das Beschwerdegericht hat im wesentlichen ausgeführt: \n\nIn der Revisionsinstanz finde eine Erhöhung der Gebühren des Patent-\n\nanwalts nach § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO auf 20/10 einer vollen Gebühr nicht \n\nstatt. Es verbleibe vielmehr bei der 13/10 Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 4 \n\nBRAGO. § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO sehe die Erhöhung der Prozeßgebühr nur \n\nsoweit vor, als sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zuge-\n\nlassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müßten. Daraus folge, daß allein der \n\nbei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt, der im Revisionsver-\n\nfahren tätig werde, die 20/10 Prozeßgebühr erhalte. Die Beschränkung des \n\nAnwendungsbereichs des § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO rechtfertige sich aus dem \n\nbesonders hohen juristischen Bearbeitungsaufwand, den der beim Bundesge-\n\nrichtshof zugelassene Rechtsanwalt in den ihm übertragenen Angelegenheiten \n\nregelmäßig anzuwenden habe. Entsprechendes gelte nicht für den in einem \n\nRevisionsverfahren mitwirkenden Patentanwalt. \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Die Bemessung der Gebühren des im Jahre 2002 im Revisionsverfah-\n\nren vor dem Bundesgerichtshof mitwirkenden Patentanwalts richtet sich gemäß \n\n§ 140 Abs. 3 MarkenG in der Fassung gemäß Art. 5 OLGVertrÄndG vom \n\n23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) sowie Art. 9 Nr. 33 des Gesetzes zur Bereini-\n\ngung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom \n\n13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) nach § 11 BRAGO (vgl. § 61 Abs. 1 \n\nRVG). Die ursprünglich in § 140 Abs. 3 MarkenG - wie auch schon in § 32 \n\nAbs. 5 WZG und in vergleichbaren Kostenvorschriften im Bereich des gewerb-\n\nlichen Rechtsschutzes (vgl. § 143 Abs. 5 PatG a.F., § 27 Abs. 5 GebrMG \n\na.F.) - enthaltene Begrenzung der Erstattung (\"bis zur Höhe einer vollen \n\nGebühr\") ist mit dem Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem \n\nGebiet des geistigen Eigentums mit Wirkung vom 1. Januar 2002 weggefallen. \n\n2. Die Frage, ob dem im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof \n\nmitwirkenden Patentanwalt die 20/10 Prozeßgebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 5 \n\nBRAGO oder nur eine 13/10 Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zusteht, \n\nwar schon zur Geltung des alten Kostenrechts, das eine Begrenzung der Er-\n\nstattung auf eine volle Gebühr vorsah, umstritten (für 20/10 Gebühr: OLG Düs-\n\nseldorf GRUR 1978, 199 u. GRUR 1988, 761, 762; OLG Frankfurt GRUR 1988, \n\n530; OLG Karlsruhe GRUR 1980, 331, 332; OLG Nürnberg Mitt. 1992, 29 u. \n\nMitt. 1994, 222; v. Falck, Mitt. 1979, 58, 59; für 13/10 Gebühr: OLG Frankfurt \n\nGRUR 1978, 498; OLG Hamburg MDR 1988, 684; OLG Hamm NJW-RR 2000, \n\n1014; OLG München GRUR 1979, 339 u. Mitt. 1989, 202, 203; Göttlich/ \n\nMümmler, BRAGO, 20. Aufl., Stichwort \"Patentsachen\" Anm. 7.32 u. Stichwort \n\n\"Warenzeichenstreit\" Anm. 3.1). Auch nach Aufhebung der Beschränkung auf \n\neine volle Gebühr wurde von einem Teil von Rechtsprechung und Schrifttum an \n\nder Auffassung festgehalten, daß die Erhöhung der Prozeßgebühr des im Re-\n\nvisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof mitwirkenden Patentanwalts auf \n\neine 20/10 Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO geboten sei, weil § 140 \n\nAbs. 3 MarkenG an die Gebühren des in der jeweiligen Instanz typischerweise \n\nvertretenden Rechtsanwalts anknüpfe und der Patentanwalt als Gehilfe des in \n\nder Revisionsinstanz tätigen Rechtsanwalts gleichfalls durch die in diesem Ver-\n\nfahrensstadium anfallende Mehrarbeit belastet sei (vgl. OLG München \n\nGRUR-RR 2004, 128 u. GRUR-RR 2004, 224; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, \n\n2. Aufl., § 140 Rdn. 78). Dem steht die Ansicht gegenüber, daß die Erhöhung \n\nder Prozeßgebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO eine mit der Stellung der \n\nRechtsanwälte beim Bundesgerichtshof verbundene persönliche Privilegierung \n\ndarstelle und für den mitwirkenden Patentanwalt daher nicht anfalle (vgl. \n\nBusse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 143 Rdn. 414). \n\n3. Die Erhöhung der Prozeßgebühr gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO \n\nberuht auf der besonderen Stellung und dem besonderen Aufgabenbereich der \n\nbei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte. Eine entsprechende \n\nStellung und Aufgabe kommen dem Patentanwalt nicht zu. Seine Mitwirkung im \n\nRevisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof rechtfertigt eine Erhöhung der \n\nProzeßgebühr nicht. \n\na) Die Erhöhung der Prozeßgebühr um 10/10, wenn sich die Parteien im \n\nRevisionsverfahren nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen \n\nRechtsanwalt vertreten lassen können, ist durch Art. 2 Nr. 5 lit. a des Gesetzes \n\nzur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 (BGBl. I \n\nS. 1863; im folgenden: Änderungsgesetz v. 8.7.1975) als § 11 Abs. 1 Satz 3 in \n\ndie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte eingefügt worden. Durch die-\n\nses Gesetz wurde der Zugang zum Revisionsgericht in Zivilsachen, der bis da-\n\nhin beim Überschreiten einer bestimmten Wertgrenze unbeschränkt eröffnet \n\nwar, neu geregelt: In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprü-\n\nche, bei denen der Wert der Beschwer 40.000 DM nicht überstieg, und über \n\nnicht-vermögensrechtliche Ansprüche entschied nunmehr das Oberlandesge-\n\nricht über die Zulassung der Revision mit Bindung für das Revisionsgericht. In \n\nRechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert \n\nder Beschwer 40.000 DM überstieg, war die Entscheidung über die Annahme \n\nder Revision dem Revisionsgericht überlassen. Das geänderte Revisionsrecht \n\ntrat mit dem Auslaufen des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofs in \n\nZivilsachen vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1141) am 15. September 1975 in \n\nKraft. Gemäß Art. 1 Nr. 2 des Entlastungsgesetzes konnte nach Unterrichtung \n\nund Anhörung der Parteien die Entscheidung des Revisionsgerichts ohne \n\nmündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen, wenn das Revisionsgericht \n\neinstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht \n\nfür erforderlich erachtete. In Verfahren nach Art. 1 Nr. 2 des Entlastungsgeset-\n\nzes erhielt der Rechtsanwalt die halbe Gebühr nach der 1972 in die Bundes-\n\ngebührenordnung für Rechtsanwälte eingefügten Vorschrift des § 35a (vgl. \n\nArt. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der \n\nNr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bun-\n\ndesgebührenordnung \n\nfür Rechtsanwälte und anderer Vorschriften v. \n\n24.10.1972 - BGBl. I S. 2013). Die Regelung des § 35a BRAGO fiel mit dem \n\nAuslaufen des Entlastungsgesetzes weg (Art. 2 Nr. 5 lit. b des Änderungsge-\n\nsetzes vom 8.7.1975). \n\nb) Im Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, der \n\ndie Einfügung des § 11 Abs. 1 Satz 3 BRAGO gemäß Art. 2 Nr. 5 lit. a des Än-\n\nderungsgesetzes vom 8. Juli 1975 vorschlug, wurde die Anhebung der Pro-\n\nzeßgebühr im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof von 13/10 auf \n\n20/10, soweit sich die Parteien nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof \n\nzugelassenen Rechtsanwalt vertreten \n\nlassen können, \n\nlediglich damit \n\nbegründet, eine solche Erhöhung erscheine angesichts des neuen \n\nRevisionsrechts angemessen (BT-Drucks. 7/3596, S. 10). Der Vorschlag einer \n\nsolchen Erhöhung der Prozeßgebühr bei einer Änderung des Revisionsrechts \n\nging \n\nzurück auf einen entsprechenden Gesetzesentwurf \n\nin einer \n\nStellungnahme der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte \n\n(vgl. Anl. 3 S. 13 z. stenographischen Protokoll über die 56. Sitzung des \n\nRechtsausschusses v. 12.3.1975). \n\nIn dieser Stellungnahme wurde zur \n\nBegründung des Vorschlags für eine Änderung der Bundesgebührenordnung \n\nfür Rechtsanwälte ausgeführt: \n\n\"Mit dem Wegfall des bisherigen Verfahrens nach dem Entla-\nstungsgesetz wird der hierfür geschaffene § 35a gegenstandslos. \nDie Gründe, die zu seiner Einfügung Anlaß gegeben haben, gelten \nindes unverändert und in verstärktem Maße weiter, weil die nun-\nmehr vorgesehene Möglichkeit der Nichtannahme von Wertrevisio-\nnen die Zahl der mündlichen Verhandlungen weiter einschränken \nwird. Dies und die erhöhte Verantwortung des Revisionsanwalts im \nVerfahrensstadium bis zur Annahme einer Wertrevision sowie die \nerhöhte Zahl der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisio-\n\nnen, geschätzt auf mindestens ein Drittel aller Revisionen, mit nied-\nrigen Streitwerten \n(Schwerpunkt: zwischen 5.000 DM und \n12.000 DM) fordern den hier vorgeschlagenen Ausgleich. Da nur \ndie Prozeßgebühr im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (nicht \njedoch im Berufungsverfahren vor diesem Gericht) erhöht werden \nsoll, wird eine Ausweitung auf andere Verfahrensarten vermieden, \nfür welche die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung oder andere \nGesetze auf § 11 Abs. 1 Satz 2 Bezug nehmen.\" \n\nDie Begründung für die Einfügung des § 35a BRAGO im Jahre 1972 lau-\n\ntete: \n\n\"Das Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsa-\nchen hat dazu geführt, daß der Bundesgerichtshof einen erhebli-\nchen Teil der Revisionen ohne mündliche Verhandlung als unbe-\ngründet zurückweist. Damit entfällt für die beteiligten Rechtsanwäl-\nte die Verhandlungsgebühr, obgleich ihr Arbeits- und Sachaufwand \nin diesen Verfahren nicht wesentlich geringer ist als in Verfahren \nmit mündlicher Verhandlung. Hierdurch haben sich für die beim \nBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zum Teil empfind-\nliche Einkommenseinbußen ergeben. Diese Entwicklung mindert \nauch die Bereitschaft geeigneter jüngerer Rechtsanwälte, eine Zu-\nlassung beim Bundesgerichtshof anzustreben und gefährdet da-\ndurch auf längere Sicht die Güte der Rechtsprechung dieses Ge-\nrichts. \n\nBei dieser Sachlage erscheint es geboten, den beim Bundesge-\nrichtshof zugelassenen Rechtsanwälten für Verfahren, in denen der \nBundesgerichtshof eine Revision ohne mündliche Verhandlung als \nunbegründet zurückweist, eine halbe Gebühr zu gewähren, um die \nNachteile auszugleichen und die Gefahren abzuwehren, die das \nGesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen mit \nsich gebracht hat.\" \n(Änderungsantrag der Abgeordneten \nDr. Hauser, Dürr, Mischnick und Kleinert, Stenographische Berich-\nte der Verhandlungen des Deutschen Bundestags, 195. Sitzung v. \n22.6.1972, S. 11484, 11485 f.). \n\nc) Nach der Entstehungsgeschichte der Regelung des § 11 Abs. 1 \n\nSatz 5 BRAGO sollte folglich die Erhöhung der Prozeßgebühr auf 20/10 einen \n\nAusgleich dafür darstellen, daß sich infolge des 1975 eingeführten Revisions-\n\nrechts die Anzahl der mündlichen Verhandlungen erheblich verringert hatte. Mit \n\nder Erhöhung der Prozeßgebühr sollten im Interesse der Erhaltung einer lei-\n\nstungsfähigen Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof, deren Tätig-\n\nkeitsfeld von Gesetzes wegen eng begrenzt ist (vgl. §§ 171, 172 BRAO), die \n\nEinkommensnachteile ausgeglichen werden, die wegen des Rückgangs der \n\nmündlichen Revisionsverhandlungen und des dabei zu erzielenden Gebühren-\n\naufkommens ansonsten zu verzeichnen gewesen wären. Die Erhöhung der \n\nProzeßgebühr gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO um 7/10 hat ihren Grund \n\nfolglich nicht in der besonderen Schwierigkeit der einzelnen Revisionsangele-\n\ngenheit als solcher; die mit der Tätigkeit in der Rechtsmittelinstanz verbundene \n\nMehrarbeit wird vielmehr bereits mit der Erhöhung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 \n\nBRAGO abgegolten. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO knüpft nach \n\nihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Zweck (sowie nach ihrem Wortlaut) an \n\ndie besondere Stellung der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-\n\nanwälte an (in diesem Sinne auch Busse/Keukenschrijver aaO). Das am \n\n1. Januar 2002 in Kraft getretene Revisionsrecht hat daran nichts geändert. Da \n\ndiese Stellung dem mitwirkenden Patentanwalt nicht zukommt, steht ihm für \n\nseine Mitwirkung in dem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof nur \n\neine 13/10 Gebühr gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu. \n\nIV. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge \n\ndes § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\n Büscher \n\n Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-12/i-zb-6-04","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-12/i-zb-6-04","retrieved":"2026-07-10 15:51:27.564986+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-08-12/i-zb-6-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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