{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-08-12","aktenzeichen":"I ZB 35/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 35/00 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. August 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Marke Nr. 394 10 813\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, \n\nPokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 32. Senats (Mar-\n\nken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 28. Juni \n\n2000 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Für die Markeninhaberin ist seit dem 29. September 1995 die dreidimensio-\n\nnale Marke Nr. 394 10 813 entsprechend den nachfolgenden Abbildungen für die \n\nWare \"Taschenlampen\" in das Markenregister eingetragen: \n\nDen ursprünglich von der E. GmbH & Co. KG in B. beim deut- \n\nschen Patent- und Markenamt gestellten Antrag auf Löschung der Marke hat die \n\nAntragstellerin als Rechtsnachfolgerin weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie ausge-\n\nführt, der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft. Zudem bestehe das absolute \n\nSchutzhindernis des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. \n\nDie Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag fristgemäß widersprochen. \n\nDie Markenabteilung des deutschen Patent- und Markenamts hat den Lö-\n\nschungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist erfolglos \n\ngeblieben (BPatGE 43, 122 - MAG-LITE Taschenlampe). \n\nMit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr \n\nLöschungsbegehren weiter. Die Markeninhaberin beantragt, die Rechtsbeschwerde \n\nzurückzuweisen. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß die Marke nicht zu lö-\n\nschen sei, und hat hierzu ausgeführt: \n\nDer Marke fehle in ihrer Gesamtheit nicht jegliche Unterscheidungskraft. Ne-\n\nben der dreidimensionalen Gestaltung bestehe die Marke auch aus einem Schrift-\n\nzug, der deutlich das Wort \"MAG-LITE\" beinhalte. Dessen Funktion als Herkunfts-\n\nhinweis stelle auch die Antragstellerin nicht in Frage. Es gebe keinen Grund, den \n\nWortbestandteil der Marke nicht als schutzbegründend zu berücksichtigen. Eine \n\nkombinierte 3 D-Wortmarke sei nicht deshalb vom Markenschutz ausgeschlossen, \n\nweil unterschiedliche Markenkategorien miteinander kombiniert würden. Vielmehr sei \n\ndavon auszugehen, daß gem. § 3 Abs. 1 MarkenG als Marke alle Zeichen, insbe-\n\nsondere Wörter, Abbildungen und dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der \n\nForm einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen geschützt \n\nwerden könnten. Die dreidimensionale Gestaltung nehme dabei keine Sonderstel-\n\nlung ein. Außer Frage steht die Schutzfähigkeit von Wort-/Bildzeichen, deren Be-\n\nstandteile unterschiedlich kennzeichnungskräftig sein könnten. Die Eintragungsfä-\n\nhigkeit hänge von der Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens ab. Diese sei auf-\n\ngrund des Wortbestandteils \"MAG-LITE\" bei der in Rede stehenden Marke gegeben. \n\nDie angegriffene Marke bestehe auch nicht ausschließlich aus Zeichen, die \n\nzur Bezeichnung der Art der Waren dienen könnten. Vielmehr bestehe kein schüt-\n\nzenswertes Interesse der Mitbewerber, die dreidimensionale Gestaltung in Verbin-\n\ndung mit dem Wort \"MAG-LITE\" beschreibend zu benutzen. \n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde \n\nhaben keinen Erfolg. \n\nEine Marke ist nach § 50 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 54 Abs. 1 MarkenG auf An-\n\ntrag wegen Nichtigkeit zu löschen, wenn die Eintragung hätte versagt werden müs-\n\nsen, weil im Eintragungszeitpunkt ein Schutzhindernis nach § 3, § 8 Abs. 2 MarkenG \n\nbestanden hat, und dieses Schutzhindernis noch zur Zeit der Entscheidung über den \n\nLöschungsantrag besteht. \n\n1. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die angegriffene Marke \n\nsei nicht markenfähig im Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG. \n\nNach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 MarkenG können Marken alle Zeichen \n\nsein, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den-\n\njenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dazu gehört auch die Form einer \n\nWare. Die Markenfähigkeit eines Zeichens ist nach § 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt, \n\nd.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen allein danach \n\nzu prüfen, ob das Zeichen als solches geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen \n\neines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterschei-\n\nden. Zudem darf ein Zeichen, um markenfähig im Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG zu \n\nsein, kein funktionell notwendiger Bestandteil der Ware sein. Es muß über die tech-\n\nnisch bedingte Grundform hinausreichende Elemente aufweisen, die zwar nicht phy-\n\nsisch, aber doch gedanklich von der Ware abstrahierbar sind und die Identifizie-\n\nrungsfunktion der Marke erfüllen können. Da die Selbständigkeit der Marke in die-\n\nsem Sinne ausschließlich ein gedankliches Erfordernis ist, ist eine willkürliche Er-\n\ngänzung der Form der Ware nicht notwendig, um die Markenfunktion zu erfüllen (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 15/98, GRUR 2004, 502, 503 = WRP 2004, 752 \n\n- Gabelstapler II; Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 18/98, GRUR 2004, 506 = WRP 2004, \n\n755 - Stabtaschenlampen II, m.w.N.). \n\nIm vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen, \n\ndie abstrakte Unterscheidungseignung der angemeldeten Formmarke nach § 3 \n\nAbs. 1 MarkenG zu verneinen. Dies folgt schon aus dem Schriftzug, der nach den \n\nFeststellungen des Bundespatentgerichts Zeichenbestandteil ist und deutlich das \n\nWort \"MAG-LITE\" und damit einen Unternehmenshinweis beinhaltet (vgl. hierzu \n\nnachstehend unter III 2 b und c). \n\n2. Mit Recht hat das Bundespatentgericht die angegriffene Marke als (kon-\n\nkret) unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG angesehen. \n\na) Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke inne-\n\nwohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von \n\nder Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber \n\nsolchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke \n\nist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu \n\ngewährleisten (vgl. EuGH, Urt. v. 8.4.2003 - verb. Rs. C-53/01 bis C-55/01, Slg \n\n2003, I-3161 Tz. 40 = GRUR 2003, 514 = WRP 2003, 627 - Linde, Winward u. Rado; \n\nUrt. v. 12.2.2004 - Rs. C-218/01, GRUR 2004, 428, 429 f. Tz. 30 = WRP 2004, 475 \n\n- Henkel (flüssiges Wollwaschmittel); Urt. v. 29.4.2004 - verb. Rs. C-456/01 P, \n\nC-457/01 P, WRP 2004, 722, 726 Tz. 34 = MarkenR 2004, 224 - Henkel (Geschirr-\n\nspülmittel-Tablette); BGH, Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 46/98, WRP 2004, 761, 762 \n\n- Rado-Uhr II; Beschl. v. 20.11.2003 \n\n- I ZB 18/98, WRP 2004, 755, 756 \n\n- Stabtaschenlampen II). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab \n\nauszugehen, d.h., jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um \n\ndas Schutzhindernis zu überwinden. Bei der Feststellung der Unterscheidungskraft \n\nvon dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, ist grundsätzlich \n\nkein strengerer Maßstab als bei anderen Markenformen anzulegen. Auch hier ist \n\nregelmäßig zu prüfen, ob die Form einen im Vordergrund stehenden beschreiben-\n\nden Begriffsinhalt verkörpert oder ob sie aus sonstigen Gründen nur als solche und \n\nnicht als Herkunftshinweis verstanden wird \n\n(BGH, Beschl. v. 20.11.2003 \n\n- I ZB 48/98, GRUR 2004, 508, 509 = WRP 2004, 749 - Transformatorengehäuse; \n\nGRUR 2004, 502, 504 - Gabelstapler II; GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blüten-\n\nform). \n\nb) Im Streitfall geht es um eine dreidimensionale Form einer Taschenlampe, \n\ndie den Schriftzug \"MAG-LITE\" aufweist. Das Bundespatentgericht hat zu Recht \n\nseiner Beurteilung die Kombination der dreidimensionalen Marke mit dem Wort \n\n\"MAG-LITE\" zugrunde gelegt. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde dagegen \n\ngeltend, Schutzgegenstand sei allein das als dreidimensionale Marke eingetragene \n\nZeichen und nicht auch der auf dieser Form angebrachte Schriftzug. Maßgeblich \n\nfür den mit dem Löschungsantrag angegriffenen Schutzgegenstand ist die Marke \n\nin ihrer eingetragenen Form (§ 4 Nr. 1, § 50 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG; vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 9.5.1996 - I ZB 11/94, GRUR 1996, 775, 777 = WRP 1996, 903 - Sali \n\nToft; Beschl. v. 4.2.1999 - I ZB 38/96, GRUR 1999, 583, 584 = WRP 1999, 662 \n\n- LORA DI RECOARO; vgl. auch BGH, Urt. v. 28.11.2002 - I ZR 204/00, GRUR \n\n2003, 712 = WRP 2003, 889 - Goldbarren). Dies ist die - den Angaben in der An-\n\nmeldung mit Lichtbildern folgende - Eintragung einer dreidimensionalen Marke mit \n\ndem Schriftzug \"MAG-LITE\" (§ 32 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MarkenG, § 6 Nr. 3, § 9 \n\nMarkenV). Der Schutz besteht für die Kombination von Wort und Form in der ein-\n\ngetragenen Fassung der Marke. Die Lichtbilder geben den Schriftzug auf der Ta-\n\nschenlampe mit der erforderlichen Eindeutigkeit wieder (§ 32 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 \n\nMarkenG, § 9 Abs. 4, § 8 Abs. 2 Satz 1 MarkenV). Für die Beurteilung des mit dem \n\nLöschungsantrag angegriffenen Schutzgegenstandes der Marke ist unerheblich, \n\ndaß die Anmeldung neben der Angabe der Markenform nach § 6 MarkenV nicht \n\neinen zusätzlichen Hinweis darauf enthielt, daß die dreidimensionale Marke einen \n\nSchriftzug aufweist. \n\nDer Schutzgegenstand der eingetragenen Marke ist sonach nicht be-\n\nschränkt auf die dreidimensionale Form, sondern erfaßt auch die Darstellung des \n\nSchriftzugs (vgl. BGH GRUR 2003, 712, 714 - Goldbarren). Eine andere Beurtei-\n\nlung ist nicht im Hinblick auf die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entschei-\n\ndung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in Sachen \n\nMag Instrument Inc. vom 7. Februar 2002 - Rs. T-88/00 (GRUR Int. 2002, 531) ver-\n\nanlaßt. Der Entscheidung ist nicht zu entnehmen, daß der in Rede stehende \n\nSchriftzug Gegenstand der Anmeldung und des Parteivorbringens in jenem Verfah-\n\nren vor dem EuG war (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo vom \n\n16.3.2004 im Verfahren Mag Instrument Inc. Rs. C-136/02 P Tz. 24; vgl. auch \n\nEuGH WRP 2004, 722, 727 Tz. 49-51 - Henkel (Geschirrspülmittel-Tablette)). \n\nc) Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft ist bei Waren-\n\nformmarken allein die Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise, daß die \n\nkonkrete Warenform - aus welchen Gründen auch immer - etwas über die Herkunft \n\naus einem bestimmten Unternehmen aussagt (vgl. EuGH WRP 2004, 722, 726 Tz. \n\n35 - Henkel (Geschirrspülmittel-Tablette); BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in \n\nBlütenform). Dies ist im vorliegenden Fall bereits deshalb anzunehmen, weil das \n\nZeichen deutlich das Wort \"MAG-LITE\" aufweist. Die Eignung dieses Wortes als \n\nUnterscheidungsmittel hat das Bundespatentgericht zutreffend \n\nfestgestellt. \n\n\"MAG-LITE\" weist für die fraglichen Waren keinen beschreibenden Begriffsinhalt \n\nauf und es handelt sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deut-\n\nschen oder einer im Inland gebräuchlichen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch \n\nwegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches \n\nund nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502 = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl; Beschl. \n\nv. 11.5.2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL \n\nSOFTWARE CORPORATION). \n\nd) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe \n\nkeine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der auf der angegriffenen Marke \n\nangebrachte Schriftzug \"MAG-LITE\" eine das Gesamtzeichen prägende Kennzeich-\n\nnungskraft besitze, welche geeignet sei, dem Gesamtzeichen Unterscheidungskraft \n\nbeizumessen. Mit der Forderung nach einer das Gesamtzeichen prägenden Kenn-\n\nzeichnungskraft überspannt die Rechtsbeschwerde die Anforderungen, die an die \n\nUnterscheidungseignung des Wortbestandteils der angegriffenen Marke zu stellen \n\nsind. Besteht eine Marke aus schutzfähigen und schutzunfähigen Bestandteilen, \n\nreicht es aus, daß der Verkehr in dem Gesamtzeichen, und sei es auch nur aufgrund \n\neines Elements, noch einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 28.6.2001 - I ZB 58/98, GRUR 2001, 1153 = WRP 2001, 1201 - anti Kalk; \n\nBPatG GRUR 2002, 889, 890; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., \n\n§ 8 Rdn. 132 f.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rdn. 56; v. Schultz, Mar-\n\nkenrecht, § 8 Rdn. 39; vgl. auch Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 Rdn. 295 und § 8 \n\nRdn. 88a). Der Frage, ob und inwieweit die Form oder das Wort den Gesamtein-\n\ndruck der eingetragenen Kombinationsmarke prägt, stellt sich erst in einem Kollisi-\n\nonsfall. \n\n3. Ein Freihaltebedürfnis des Verkehrs (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) an der an-\n\ngegriffenen Marke hat das Bundespatentgericht mit der Begründung verneint, es \n\nbestehe kein schützenswertes Interesse Dritter, die dreidimensionale Gestaltung mit \n\ndem Schriftzug \"MAG-LITE\" beschreibend zu benutzen. Dies läßt einen Rechtsfehler \n\nnicht erkennen. Konkrete Rügen bringt die Rechtsbeschwerde hierzu auch nicht vor. \n\nSoweit sie auf das Interesse der Allgemeinheit an einer Freihaltung der Formenviel-\n\nfalt verweist, berücksichtigt sie nicht hinreichend, daß sich die Schutzfähigkeit der \n\nangegriffenen Marke jedenfalls auch aus dem Schriftzug und nicht isoliert aus der \n\nForm ergibt. \n\nIV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Antragstellerin (§ 90 \n\nAbs. 2 Satz 1 MarkenG) zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-12/i-zb-35-00","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"MarkenV 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"MarkenV 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"MarkenV 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-12/i-zb-35-00","retrieved":"2026-07-10 15:50:58.072447+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-08-12/i-zb-35-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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