{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-08-12","aktenzeichen":"I ZB 19/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Stabtaschenlampe \"MAGLITE\" MarkenG §§ 3, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 32 Abs. 2 und Abs. 3 Weist eine dreidimensionale Marke einen Schriftzug auf, besteht Schutz für die Kombination von Wort und Form in der eingetragenen Fassung der Marke. Die- se Kombination ist daher auch der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG zugrunde zu legen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 19/01 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. August 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Marke Nr. 394 10 754 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nStabtaschenlampe \"MAGLITE\" \n\nMarkenG §§ 3, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 32 Abs. 2 und Abs. 3 \n\nWeist eine dreidimensionale Marke einen Schriftzug auf, besteht Schutz für die \nKombination von Wort und Form in der eingetragenen Fassung der Marke. Die-\nse Kombination ist daher auch der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse \nnach § 8 Abs. 2 MarkenG zugrunde zu legen. \n\nBGH, Beschl. v. 12. August 2004 - I ZB 19/01 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2004 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, \n\nPokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 32. Senats \n\n(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom \n\n6. Juni 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Für die Markeninhaberin ist seit dem 7. Dezember 1995 die dreidimen-\n\nsionale Marke Nr. 394 10 754 entsprechend den nachfolgenden Abbildungen \n\nfür die Ware \"Taschenlampen\" in das Markenregister eingetragen: \n\nDen ursprünglich von der E. GmbH & Co. KG in B. bei dem \n\ndeutschen Patent- und Markenamt gestellten Antrag auf Löschung der Marke \n\nhat die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin weiterverfolgt. Zur Begründung \n\nhat sie ausgeführt, der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft. Zudem be-\n\nstehe das absolute Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 \n\nNr. 2 MarkenG. \n\nDie Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag fristgemäß widerspro-\n\nchen. \n\nDie Markenabteilung des deutschen Patent- und Markenamts hat den \n\nLöschungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist \n\nerfolglos geblieben. \n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr \n\nLöschungsbegehren weiter. Die Markeninhaberin beantragt, die Rechtsbe-\n\nschwerde zurückzuweisen. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß die Marke nicht zu \n\nlöschen sei, und hat hierzu ausgeführt: \n\nDer Marke fehle jedenfalls in ihrer Gesamtheit nicht jegliche Unterschei-\n\ndungskraft. Dabei könne offenbleiben, ob die dreidimensionale Gestaltung für \n\nsich unterscheidungskräftig sei oder ob das Eintragungshindernis fehlender Un-\n\nterscheidungskraft aufgrund Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG \n\nüberwunden worden sei. Neben der dreidimensionalen Gestaltung bestehe die \n\nMarke auch aus einem Schriftzug, der deutlich das Wort \"MAGLITE\" beinhalte. \n\nDessen Funktion als Herkunftshinweis stelle auch die Antragstellerin nicht in \n\nFrage. Es gebe keinen Grund, der Kombination einer (möglicherweise) schutz-\n\nunfähigen dreidimensionalen Gestaltung mit einem schutzfähigen Wort den \n\nMarkenschutz zu versagen. Nach § 3 Abs. 1 MarkenG könnten als Marken alle \n\nZeichen, insbesondere Wörter, Abbildungen und dreidimensionale Gestaltun-\n\ngen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige \n\nAufmachungen geschützt werden. Die dreidimensionale Gestaltung nehme da-\n\nbei keine Sonderstellung ein. Außer Frage stehe die Schutzfähigkeit von Wort-/ \n\nBildzeichen, deren Bestandteile unterschiedlich kennzeichnungskräftig sein \n\nkönnten. Auch bei dreidimensionalen Marken bestehe ein Schutzbedürfnis für \n\nderen Kombination mit einem Wortbestandteil, weil z.B. die Position des \n\nSchriftzugs auf der dreidimensionalen Gestaltung ebenfalls geschützt werden \n\nsolle. Die Eintragungsfähigkeit hänge von der Unterscheidungskraft des Ge-\n\nsamtzeichens ab. Diese sei aufgrund des Wortbestandteils \"MAGLITE\" bei der \n\nin Rede stehenden Marke gegeben. \n\nDie angegriffene Marke bestehe auch nicht ausschließlich aus Zeichen, \n\ndie zur Bezeichnung der Art der Waren dienen könnten. Vielmehr bestehe kein \n\nschützenswertes Interesse der Mitbewerber, die dreidimensionale Gestaltung in \n\nVerbindung mit dem Wort \"MAGLITE\" beschreibend zu benutzen, da \"MAGLITE\" \n\nkeine beschreibende Angabe für eine Taschenlampe sei. \n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-\n\nschwerde haben keinen Erfolg. \n\nEine Marke ist nach § 50 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 54 Abs. 1 MarkenG auf \n\nAntrag wegen Nichtigkeit zu löschen, wenn die Eintragung hätte versagt werden \n\nmüssen, weil im Eintragungszeitpunkt ein Schutzhindernis nach § 3, § 8 Abs. 2 \n\nMarkenG bestanden hat, und dieses Schutzhindernis noch zur Zeit der Ent-\n\nscheidung über den Löschungsantrag besteht. \n\n1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die \n\nangegriffene Marke markenfähig im Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG ist, weil sie \n\ngrundsätzlich abstrakt zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen \n\ngleich welcher Art geeignet ist, und der Ausschlußgrund nach § 3 Abs. 2 \n\nMarkenG nicht eingreift (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 15/98, GRUR \n\n2004, 502, 503 = WRP 2004, 752 - Gabelstapler II; Beschl. v. 4.12.2003 \n\n- I ZB 38/00, GRUR 2004, 329 = WRP 2004, 492 - Käse in Blütenform). \n\n2. Mit Recht hat das Bundespatentgericht die angegriffene Marke als \n\n(konkret) unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ange-\n\nsehen. \n\na) Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke in-\n\nnewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für \n\ndie von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens \n\ngegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Denn Haupt-\n\nfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren \n\noder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urt. v. 8.4.2003 - verb. \n\nRs. C-53/01 bis C-55/01, Slg 2003, I-3161 Tz. 40 = GRUR 2003, 514 = WRP \n\n2003, 627 - Linde, Winward u. Rado; Urt. v. 12.2.2004 - Rs. C-218/01, GRUR \n\n2004, 428, 429 f. Tz. 30 = WRP 2004, 475 - Henkel (flüssiges Wollwaschmittel); \n\nUrt. v. 29.4.2004 - verb. Rs. C-456/01 P, C-457/01 P, WRP 2004, 722, 726 \n\nTz. 34 = MarkenR 2004, 224 - Henkel (Geschirrspülmittel-Tablette); BGH, \n\nBeschl. v. 20.11.2003 - I ZB 46/98, WRP 2004, 761, 762 - Rado-Uhr II; Beschl. \n\nv. 20.11.2003 - I ZB 18/98, WRP 2004, 755, 756 - Stabtaschenlampen II). Da-\n\nbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h., jede \n\nauch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis \n\nzu überwinden. Bei der Feststellung der Unterscheidungskraft von dreidimen-\n\nsionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, ist grundsätzlich kein stren-\n\ngerer Maßstab als bei anderen Markenformen anzulegen. Auch hier ist regel-\n\nmäßig zu prüfen, ob die Form einen im Vordergrund stehenden beschreibenden \n\nBegriffsinhalt verkörpert oder ob sie aus sonstigen Gründen nur als solche und \n\nnicht als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH, Beschl. v. 20.11.2003 \n\n- I ZB 48/98, GRUR 2004, 508, 509 = WRP 2004, 749 \n\n- Transfor-\n\nmatorengehäuse; GRUR 2004, 502, 504 - Gabelstapler II; GRUR 2004, 329, \n\n330 - Käse in Blütenform). \n\nb) Im Streitfall geht es um eine dreidimensionale Form einer Taschen-\n\nlampe, die den Schriftzug \"MAGLITE\" aufweist. Das Bundespatentgericht hat zu \n\nRecht seiner Beurteilung die Kombination der dreidimensionalen Marke mit dem \n\nWort \"MAGLITE\" zugrunde gelegt. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde \n\ndagegen geltend, Schutzgegenstand sei allein das als dreidimensionale Marke \n\neingetragene Zeichen und nicht auch der auf dieser Form angebrachte Schrift-\n\nzug. Maßgeblich für den mit dem Löschungsantrag angegriffenen Schutzge-\n\ngenstand ist die Marke in ihrer eingetragenen Form (§ 4 Nr. 1, § 50 Abs. 2 Nr. 3 \n\nMarkenG; vgl. BGH, Beschl. v. 9.5.1996 - I ZB 11/94, GRUR 1996, 775, 777 \n\n= WRP 1996, 903 - Sali Toft; Beschl. v. 4.2.1999 - I ZB 38/96, GRUR 1999, \n\n583, 584 = WRP 1999, 662 - LORA DI RECOARO; vgl. auch BGH, Urt. v. \n\n28.11.2002 - I ZR 204/00, GRUR 2003, 712 = WRP 2003, 889 - Goldbarren). \n\nDies ist die - den Angaben in der Anmeldung mit Lichtbildern folgende - Eintra-\n\ngung einer dreidimensionalen Marke mit dem Schriftzug \"MAGLITE\" (§ 32 \n\nAbs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MarkenG, § 6 Nr. 3, § 9 MarkenV). Der Schutz besteht für \n\ndie Kombination von Wort und Form in der eingetragenen Fassung der Marke. \n\nDie Lichtbilder geben den Schriftzug auf der Taschenlampe mit der erforderli-\n\nchen Eindeutigkeit wieder (§ 32 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MarkenG, § 9 Abs. 4, § 8 \n\nAbs. 2 Satz 1 MarkenV). Für die Beurteilung des mit dem Löschungsantrag an-\n\ngegriffenen Schutzgegenstandes der Marke ist unerheblich, daß die Anmeldung \n\nneben der Angabe der Markenform nach § 6 MarkenV nicht einen zusätzlichen \n\nHinweis darauf enthielt, daß die dreidimensionale Marke einen Schriftzug auf-\n\nweist. \n\nDer Schutzgegenstand der eingetragenen Marke ist sonach nicht be-\n\nschränkt auf die dreidimensionale Form, sondern erfaßt auch die Darstellung \n\ndes Schriftzugs (vgl. BGH GRUR 2003, 712, 714 - Goldbarren). Eine andere \n\nBeurteilung ist nicht im Hinblick auf die von der Rechtsbeschwerde angeführte \n\nEntscheidung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in \n\nSachen Mag Instrument Inc. vom 7.2.2002 - Rs. T-88/00 (GRUR Int. 2002, 531) \n\nveranlaßt. Der Entscheidung ist nicht zu entnehmen, daß der in Rede stehende \n\nSchriftzug Gegenstand der Anmeldung und des Parteivorbringens in jenem Ver-\n\nfahren vor dem EuG war (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo \n\nvom 16.3.2004 im Verfahren Mag Instrument Inc. Rs. C-136/02 P, Tz. 24; vgl. \n\nauch EuGH WRP 2004, 722, 727 Tz. 49-51 - Henkel (Geschirrspülmit-\n\ntel-Tablette)). \n\nc) Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft ist bei Wa-\n\nrenformmarken allein die Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise, daß \n\ndie konkrete Warenform - aus welchen Gründen auch immer - etwas über die \n\nHerkunft aus einem bestimmten Unternehmen aussagt (vgl. EuGH WRP 2004, \n\n722, 726 Tz. 35 - Henkel (Geschirrspülmittel-Tablette); BGH GRUR 2004, 329, \n\n330 - Käse in Blütenform). Dies ist im vorliegenden Fall bereits deshalb anzu-\n\nnehmen, weil das Zeichen deutlich das Wort \"MAGLITE\" aufweist. Die Eignung \n\ndieses Wortes als Unterscheidungsmittel hat das Bundespatentgericht zutref-\n\nfend festgestellt. \"MAGLITE\" weist für die fraglichen Waren keinen beschrei-\n\nbenden Begriffsinhalt auf und es handelt sich auch sonst nicht um ein ge-\n\nbräuchliches Wort der deutschen oder einer im Inland gebräuchlichen Sprache, \n\ndas vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der \n\nWerbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden \n\nwird (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502 = WRP \n\n2000, 520 - St. Pauli Girl; Beschl. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, \n\n163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). \n\nd) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht ha-\n\nbe keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der auf der angegriffenen \n\nMarke angebrachte Schriftzug \"MAGLITE\" eine das Gesamtzeichen prägende \n\nKennzeichnungskraft besitze, welche geeignet sei, dem Gesamtzeichen Unter-\n\nscheidungskraft beizumessen. Mit der Forderung nach einer das Gesamtzei-\n\nchen prägenden Kennzeichnungskraft überspannt die Rechtsbeschwerde die \n\nAnforderungen, die an die Unterscheidungseignung des Wortbestandteils der \n\nangegriffenen Marke zu stellen sind. Besteht eine Marke aus schutzfähigen und \n\nschutzunfähigen Bestandteilen, reicht es aus, daß der Verkehr in dem Gesamt-\n\nzeichen, und sei es auch nur aufgrund eines Elements, noch einen Hinweis auf \n\ndie betriebliche Herkunft sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 58/98, \n\nGRUR 2001, 1153 = WRP 2001, 1201 - anti Kalk; BPatG GRUR 2002, 889, \n\n890; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdn. 132 f.; \n\nIngerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rdn. 56; v. Schultz, Markenrecht, § 8 \n\nRdn. 39; vgl. auch Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 Rdn. 295 und § 8 \n\nRdn. 88a). Der Frage, ob und inwieweit die Form oder das Wort den Gesamt-\n\neindruck der eingetragenen Kombinationsmarke prägt, stellt sich erst in einem \n\nKollisionsfall. \n\n3. Ein Freihaltebedürfnis des Verkehrs (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) an der \n\nangegriffenen Marke hat das Bundespatentgericht mit der Begründung verneint, \n\nes bestehe kein schützenswertes Interesse Dritter, die dreidimensionale Gestal-\n\ntung mit dem Schriftzug \"MAGLITE\" beschreibend zu benutzen. Dies läßt einen \n\nRechtsfehler nicht erkennen. Konkrete Rügen bringt die Rechtsbeschwerde \n\nhierzu auch nicht vor. Soweit sie auf das Interesse der Allgemeinheit an einer \n\nFreihaltung der Formenvielfalt verweist, berücksichtigt sie nicht hinreichend, \n\ndaß sich die Schutzfähigkeit der angegriffenen Marke jedenfalls auch aus dem \n\nSchriftzug und nicht isoliert aus der Form ergibt. \n\nIV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Antragstellerin \n\n(§ 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\nBüscher \n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-12/i-zb-19-01","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"MarkenV 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"MarkenV 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"MarkenV 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-12/i-zb-19-01","retrieved":"2026-07-10 15:51:43.334450+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-08-12/i-zb-19-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. Zivilsenat","date":"2004-08-12","dockets":["I ZB 19/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.08.2004 – I ZB 19/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-12/i-zb-19-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Stabtaschenlampe \"MAGLITE\" MarkenG §§ 3, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 32 Abs. 2 und Abs. 3 Weist eine dreidimensionale Marke einen Schriftzug auf, besteht Schutz für die Kombination von Wort und Form in der eingetragenen Fassung der Marke. Die- se Kombination ist daher auch der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG zugrunde zu legen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 32. Senats\n\n(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom\n\n6. Juni 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewie-\n\nsen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €\n\nfestgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"MarkenG/8","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"8","label":"§ 8 MarkenG","mentions":6},{"id":"MarkenG/3","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"3","label":"§ 3 MarkenG","mentions":3},{"id":"MarkenG/50","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"50","label":"§ 50 MarkenG","mentions":1},{"id":"MarkenG/90","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"90","label":"§ 90 MarkenG","mentions":1},{"id":"MarkenV 2004/6","law":"MarkenV 2004","abbreviation":"MarkenV 2004","ref":"6","label":"§ 6 MarkenV 2004","mentions":1},{"id":"MarkenV 2004/8","law":"MarkenV 2004","abbreviation":"MarkenV 2004","ref":"8","label":"§ 8 MarkenV 2004","mentions":1},{"id":"MarkenV 2004/9","law":"MarkenV 2004","abbreviation":"MarkenV 2004","ref":"9","label":"§ 9 MarkenV 2004","mentions":1},{"id":"MarkenG/54","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"54","label":"§ 54 MarkenG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"GRUR 2005, 158","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:51:43.334450+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}