{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-08-12","aktenzeichen":"I ZB 1/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Bürogebäude a ) Besteht ein Bildzeichen nur aus der photographischen Abbildung des Ge- genstands, auf den sich die Dienstleistung bezieht, für die der Marken- schutz beansprucht wird, fehlt dem Zeichen regelmäßig jegliche Unter- scheidungskraft. b) Ruft ein Bildzeichen für die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt ist, positive Assoziationen hervor, die die Art der Dienstleistung nur vage umschreiben (hier: sachlich-professionell, kompetent, zeitgemäß, innovativ, dynamisch, hochwertig), so reicht dies, anders als bei einer wörtlichen Be- schreibung von Dienstleistungen, für die Annahme eines Eintragungshin- dernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht aus. c) Faßt der Verkehr ein Bildzeichen als Angabe des Ortes auf, an dem die Dienstleistungen erbracht wurden, für die der Schutz beantragt ist, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 1/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. August 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 399 28 523.7 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 \n\nBürogebäude \n\na ) Besteht ein Bildzeichen nur aus der photographischen Abbildung des Ge-\ngenstands, auf den sich die Dienstleistung bezieht, für die der Marken-\nschutz beansprucht wird, fehlt dem Zeichen regelmäßig jegliche Unter-\nscheidungskraft. \n\nb) Ruft ein Bildzeichen für die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt \nist, positive Assoziationen hervor, die die Art der Dienstleistung nur vage \numschreiben (hier: sachlich-professionell, kompetent, zeitgemäß, innovativ, \ndynamisch, hochwertig), so reicht dies, anders als bei einer wörtlichen Be-\nschreibung von Dienstleistungen, für die Annahme eines Eintragungshin-\ndernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht aus. \n\nc) Faßt der Verkehr ein Bildzeichen als Angabe des Ortes auf, an dem die \nDienstleistungen erbracht wurden, für die der Schutz beantragt ist, fehlt dem \nZeichen jegliche Unterscheidungskraft. \n\nBGH, Beschl. v. 12. August 2004 - I ZB 1/04 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2004 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelder wird der Beschluß des \n\n33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts \n\nvom 23. September 2003 aufgehoben, soweit die Beschwerde ge-\n\ngen die Zurückweisung der Anmeldung bezüglich der Dienstleistun-\n\ngen \"Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; \n\nVersicherungswesen; Finanzwesen; Rechtsberatung und Vertre-\n\ntung\" zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurück-\n\nverwiesen. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Die Anmelder haben mit ihrer am 18. Mai 1999 eingereichten Anmel-\n\ndung die Eintragung der nachstehend dargestellten Bildmarke für die Dienstlei-\n\nstungen \n\n\"Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Versi-\n\ncherungswesen; Finanzwesen; Immobilienwesen; Rechtsberatung \n\nund Vertretung\" \n\nbeantragt: \n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts \n\nhat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen Vorlie-\n\ngens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Der Verkehr verstehe die \n\nAbbildung des Bürogebäudes lediglich als einen Hinweis auf das Gebäude, in \n\nwelchem die Dienstleistungen angeboten würden, nicht aber als einen Hinweis \n\nauf ein bestimmtes dienstleistendes Unternehmen. \n\nDie Beschwerde der Anmelder ist erfolglos geblieben (BPatG GRUR \n\n2004, 334). \n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgen die Anmelder ihr \n\nEintragungsbegehren weiter. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat das Eintragungshindernis gemäß § 8 \n\nAbs. 2 Nr. 1 MarkenG bejaht und hierzu ausgeführt: \n\nDas angemeldete Zeichen entbehre jeglicher Unterscheidungskraft, weil \n\nes für die angesprochenen Verkehrskreise einen ohne weiteres erkennbaren \n\nund im Vordergrund stehenden Sachbezug zum Gegenstand der jeweiligen \n\nDienstleistungen aufweise. Für den Bereich \"Immobilienwesen\" beziehe sich \n\ndas Zeichen, das ein Gebäude abbilde, allgemein auf den Gegenstand dieser \n\nDienstleistungen. Es sei branchenüblich, für Immobiliengeschäfte mit der Dar-\n\nstellung von Gebäuden zu werben. Die angesprochenen Verkehrskreise sähen \n\nin dem Zeichen deshalb nur die Darstellung eines Bürogebäudes und leiteten \n\nhieraus keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistung ab. \n\nDem Zeichen fehle auch für die übrigen Dienstleistungen, für die es \n\nSchutz beanspruche, jegliche Unterscheidungskraft. Das Bildzeichen spiegele \n\nvon den Abnehmern geschätzte oder wesentliche Eigenschaften der Dienstlei-\n\nstungen wider, die sich für das Publikum ohne weitere analysierende Schritte \n\naus der Darstellung ergäben. Das in hochwertiger und moderner Architektur \n\ngestaltete Gebäude vermittele den potentiellen Kunden der Anmelder, daß die \n\nso beworbenen Dienstleistungen ihrer Qualität nach diesem Ambiente entsprä-\n\nchen. Mit solchen Bürogebäuden symbolisierten die Anbieter wirtschaftsbezo-\n\ngener Dienstleistungen, daß diese ebenfalls sachlich-professionell, kompetent, \n\nzeitgemäß, innovativ, dynamisch und hochwertig seien. Entsprechend sei der \n\nEinsatz von architektonisch interessanten ansprechenden Gebäuden in der \n\nWerbung für verschiedene Dienstleistungen üblich. Der Verkehr werde in dem \n\nZeichen deshalb nur eine allgemein gehaltene qualitätsbezogene werbemäßige \n\nAnpreisung und keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistun-\n\ngen sehen. \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Sie führt \n\nzur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit das Bundespatentge-\n\nricht bei den für die Marke angemeldeten Dienstleistungen \"Geschäftsführung; \n\nUnternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Versicherungswesen; Finanzwesen; \n\nRechtsberatung und Vertretung\" vom Vorliegen eines Schutzhindernisses nach \n\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgegangen ist. Die weitergehende Rechtsbe-\n\nschwerde hat dagegen keinen Erfolg. \n\n1. Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer \n\nMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-\n\nmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unter-\n\nnehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Denn \n\nHauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten \n\nWaren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unter-\n\nscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, \n\nd.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das \n\nSchutzhindernis zu überwinden \n\n(st. Rspr.: BGH, Beschl. v. 1.3.2001 \n\n- I ZB 57/98, GRUR 2001, 1154, 1155 = WRP 2001, 1198 - Farbmarke violett-\n\nfarben; Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 48/98, GRUR 2004, 507, 509 = WRP 2004, \n\n749 - Transformatorengehäuse). \n\nBei Bildmarken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware erschöpfen, \n\nfür die der Schutz in Anspruch genommen wird, wird im allgemeinen die erfor-\n\nderliche (konkrete) Unterscheidungseignung fehlen. Soweit die Elemente eines \n\nBildzeichens nur die typischen Merkmale der in Rede stehenden Waren darstel-\n\nlen oder sich in einfachen dekorativen Gestaltungsmitteln erschöpfen, an die \n\nsich der Verkehr etwa durch häufige Verwendung gewöhnt hat, wird einem Zei-\n\nchen im allgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete \n\nEignung fehlen, die mit ihm gekennzeichneten Waren von denjenigen anderer \n\nHerkunft zu unterscheiden. Weist das in Rede stehende Zeichen dagegen nicht \n\nnur die Darstellung von Merkmalen, die für die Ware typisch oder lediglich von \n\ndekorativer Art sind, sondern darüber hinausgehende charakteristische Merk-\n\nmale auf, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft \n\nsieht, so kann die Unterscheidungskraft nicht verneint werden (BGH, Beschl. v. \n\n26.10.2000 - I ZB 3/98, GRUR 2001, 239 f. = WRP 2001, 31 - Zahnpastastrang; \n\nBeschl. v. 16.11.2000 - I ZB 36/98, GRUR 2001, 734, 735 = WRP 2001, 690 \n\n- Jeanshosentasche; Beschl. v. 3.7.2003 - I ZB 21/01, GRUR 2004, 331, 332 \n\n= WRP 2004, 351 - Westie-Kopf; Beschl. v. 29.4.2004 - I ZB 26/02, GRUR \n\n2004, 683, 684 = WRP 2004, 1040 - Farbige Arzneimittelkapsel). Diese Grund-\n\nsätze gelten auch für Bildmarken, welche die Herkunft der Dienstleistungen be-\n\nzeichnen sollen. Auch hier ist zu fragen, ob das Bildzeichen in der Bildsprache \n\ndie Dienstleistung selbst oder einzelne ihrer Merkmale beschreibt oder ob es \n\ndarüber hinausgehende graphische Gestaltungselemente enthält, in denen der \n\nVerkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht (vgl. Fezer, Marken-\n\nrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 65 u. Rdn. 75; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markenge-\n\nsetz, 7. Aufl., § 8 Rdn. 165 f.). Davon ist auch das Bundespatentgericht ausge-\n\ngangen. \n\n2. Für den Bereich der Dienstleistung \"Immobilienwesen\" hat das Bun-\n\ndespatentgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, das Zeichen erschöpfe \n\nsich in der Darstellung des wesentlichen Aspekts der Dienstleistung, nämlich in \n\nder photographischen Abbildung eines Bürogebäudes als eines Gegenstandes, \n\nmit dem sich das Immobiliengeschäft typischerweise befaßt. Die Feststellung \n\ndes Bundespatentgerichts, der Verkehr entnehme der Abbildung des Büroge-\n\nbäudes keinen Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistung aus einem bestimm-\n\nten Unternehmen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zu Recht hat \n\ndas Bundespatentgericht weder der von der Rechtsbeschwerde betonten eigen-\n\ntümlichen architektonischen Gestaltung des Gebäudes noch dem besonderen \n\nphotographischen Blickwinkel eine maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung \n\nder Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens beigemessen. An dem \n\nmit der Abbildung der als existent erscheinenden Immobilie dem Verkehr ver-\n\nmittelten Eindruck, es werde damit der Gegenstand der Dienstleistung \"Immobi-\n\nlienwesen\" bezeichnet, ändert sich nichts dadurch, daß das Objekt in seiner \n\nArchitektur auffällt und photographisch originell präsentiert wird. Auf die vom \n\nBundespatentgericht in seinen zusätzlichen Erwägungen bejahte, von der \n\nRechtsbeschwerde angegriffene Feststellung, wonach die Darstellung moder-\n\nner Bürogebäude in der Werbung für Immobiliengeschäfte branchenüblich sei, \n\nkommt es nicht an (vgl. auch BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR \n\n2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN). \n\n3. Dagegen hat die Rechtsbeschwerde Erfolg, soweit sie sich dagegen \n\nrichtet, daß das Bundespatentgericht die Unterscheidungskraft der angemelde-\n\nten Marke i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch für die Dienstleistungen \"Ge-\n\nschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Versicherungswesen; \n\nFinanzwesen; Rechtsberatung und Vertretung\" verneint hat. \n\na) Die Bildmarke weist entgegen der Annahme des Bundespatentge-\n\nrichts für die in Rede stehenden Dienstleistungen keine sich für den Verkehr in \n\nden Vordergrund drängende, ohne weiteres ersichtliche Beschreibung von Ei-\n\ngenschaften dieser Dienstleistungen auf, wie sie einer wörtlichen Beschreibung \n\nvon Eigenschaften zukommt. Vielmehr bleiben die Eigenschaften, die das Bü-\n\nrogebäude für die Dienstleistungen nach den Ausführungen des Bundespatent-\n\ngerichts symbolisieren soll, vage und mehrdeutig. Danach sollen mit dem Bild-\n\nzeichen die in Rede stehenden Dienstleistungen mit \"sachlich-professionell\", \n\n\"kompetent\", \"zeitgemäß\", \"innovativ\", \"dynamisch\" und \"hochwertig\" und damit \n\nkeineswegs in einem eindeutigen Sinne beschrieben werden. Daß sämtliche \n\ndieser Merkmale für die weiteren Dienstleistungen, für die die Marke neben \n\ndem Immobilienwesen Schutz beansprucht, positive Assoziationen wecken, hat \n\nfür sich genommen nicht zur Folge, daß von einer eindeutig beschreibenden \n\nAussage über Eigenschaften der Dienstleistungen auszugehen ist. Denn bei \n\neiner Marke schließen sich insoweit die Identifizierungsfunktion und die Werbe-\n\nwirkung nicht gegenseitig aus (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 2/97, \n\nGRUR 2000, 321, 322 = WRP 2000, 298 - Radio von hier; Beschl. v. 8.12.1999 \n\n- I ZB 21/97, GRUR 2000, 323 f. = WRP 2000, 300 - Partner with the Best). \n\nAuch führt der Umstand, daß ein Bild eine Eigenschaft der Dienstleistung cha-\n\nrakterisiert, nicht notwendig zu der Annahme, dem Zeichen fehle jegliche Un-\n\nterscheidungskraft. Ein Bildzeichen kann trotz einer gewissen beschreibenden \n\nDarstellung über charakteristische Merkmale verfügen, die seine Eignung be-\n\ngründen können, auf die Herkunft der Dienstleistung aus einem Unternehmen \n\nhinzuweisen. \n\nb) Gleichwohl kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des \n\nBundespatentgerichts das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG \n\nauch nicht verneinen. \n\nDas Deutsche Patent- und Markenamt hat angenommen, bei dem Bild-\n\nzeichen handele es sich um eine Ortsangabe in photographischer Form. Die \n\nangesprochenen Verkehrskreise faßten das Bildzeichen lediglich als Hinweis \n\nauf das Gebäude auf, in dem die die Dienstleistungen erbringenden Unterneh-\n\nmen ihren Sitz hätten. Ist von einem derartigen Verkehrsverständnis auszuge-\n\nhen, fehlt dem Bildzeichen als Beschreibung des Ortes, an dem die Dienstlei-\n\nstungen erbracht werden, jegliche Unterscheidungskraft. Denn für das Vorlie-\n\ngen des Schutzhindernisses reicht es aus, daß die angesprochenen Verkehrs-\n\nkreise dem Bildzeichen von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen \n\neine (eindeutige) Aussage mit beschreibendem Charakter entnehmen (vgl. zu \n\neiner Wortmarke: EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - Rs. C-265/00, GRUR Int. 2004, \n\n410, 412 Tz. 38 - Biomild). Zu einem entsprechenden Verkehrsverständnis hat \n\ndas Bundespatentgericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststel-\n\nlungen getroffen. Diese kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht \n\nnachholen. Das Bundespatentgericht wird daher im wiedereröffneten Be-\n\nschwerdeverfahren zu prüfen haben, ob der Verkehr das angemeldete Bildzei-\n\nchen als eine Ortsangabe auffaßt. \n\nIV. Danach war der angefochtene Beschluß unter Zurückweisung der \n\nweitergehenden Rechtsbeschwerde teilweise aufzuheben und die Sache zur \n\nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zu-\n\nrückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-12/i-zb-1-04","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-12/i-zb-1-04","retrieved":"2026-07-10 15:52:31.044871+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-08-12/i-zb-1-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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