{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-08-11","aktenzeichen":"XII ZB 51/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 51/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. August 2004 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2004 durch die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und die Richterin \n\nDr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für \n\nFamiliensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts \n\nin Schleswig vom 13. Februar 2004 wird auf Kosten des Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nWert: 5.724 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten mit Urteil vom \n\n3. Dezember 2003, diesem zugestellt am 10. Dezember 2003, zur Zahlung von \n\nTrennungsunterhalt verurteilt. Mit einem am 12. Januar 2004 (Montag) beim \n\nOberlandesgericht eingegangenen Telefaxschreiben hat der Beklagte hierge-\n\ngen Berufung eingelegt. Die dem Oberlandesgericht zugegangenen 15 Seiten \n\ndieses Schreibens umfaßten die erste Seite der zweiseitigen Berufungsschrift, \n\neine beglaubigte und eine einfache Abschrift der vollständigen Berufungsschrift \n\nsowie das zehnseitige Urteil des Amtsgerichts. Die zweite Seite der Berufungs-\n\nschrift, auf der sich die Unterschrift der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten \n\nbefand, wurde nicht übermittelt. Auf der beglaubigten Abschrift war der Beglau-\n\nbigungsvermerk von der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten handschriftlich \n\nvollzogen worden. Auf den am 10. Februar 2004 eingegangenen Antrag des \n\nBeklagten hat das Oberlandesgericht am 11. Februar 2004 die Berufungsbe-\n\ngründungfrist bis zum 10. März 2004 verlängert. Mit dem angefochtenen Be-\n\nschluß hat es sodann - wie zuvor in einer Verfügung vom 27. Januar 2004 an-\n\ngekündigt - den Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in die Berufungs-\n\nfrist zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzu-\n\nlässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwer-\n\nde, nachdem er die Berufung mit einem am 15. März 2004 eingegangenen \n\nSchriftsatz begründet hat. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\nDabei kann dahinstehen, ob der Beklagte - wie die Rechtsbeschwerde \n\nmeint - die Berufungsfrist gewahrt hat, weil dem Oberlandesgericht zwar nicht \n\ndie zweite Seite der Berufungsschrift, auf der sich die Unterschrift seines Pro-\n\nzeßbevollmächtigten befand, wohl aber eine von dem Prozeßbevollmächtigen \n\nbeglaubigte Abschrift der Berufungsschrift fristgerecht übermittelt worden ist \n\n(vgl. BGHZ 24, 179, 180; BGH Beschlüsse vom 26. März 1986 - IVa ZB 1/86 - \n\nVersR 1986, 868 und vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 - NJW 1993, \n\n3141). Ebenso kann offenbleiben, ob das Oberlandsgericht, wäre die Beru-\n\nfungsfrist nicht gewahrt, dem Beklagten Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist \n\nhätte gewähren müssen. Auf beide Fragen kommt es nicht an, weil der Beklag-\n\nte die Berufung nicht rechtzeitig begründet hat (§ 520 ZPO). Die Notwendigkeit \n\neiner Berufungsbegründung entfällt nicht etwa deshalb, weil das Oberlandesge-\n\nricht die Berufung bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist als unzu-\n\nlässig verworfen hat (vgl. BGH Beschluß vom 18. März 1986 - VI ZB 21/85 - \n\nVersR 1986, 788). Mangels einer fristgerecht eingegangenen Berufungsbe-\n\ngründung ist die Berufung unzulässig und die Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts deshalb jedenfalls schon im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbe-\n\nschwerde im Ergebnis richtig gewesen (§ 577 Abs. 3 ZPO). \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nVézina","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-11/xii-zb-51-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-11/xii-zb-51-04","retrieved":"2026-07-10 15:50:54.944267+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-08-11/xii-zb-51-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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