{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-08-10","aktenzeichen":"3 StR 243/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 243/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. August 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Brandstiftung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Au-\n\ngust 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswär-\n\ntigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers \n\nvom 29. März 2004 im Maßregelausspruch mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung und Sachbe-\n\nschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten \n\nverurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an-\n\ngeordnet. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten erho-\n\nbenen Sachrüge hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen \n\ndurchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Die Anordnung der \n\nMaßregel hält der rechtlichen Nachprüfung hingegen nicht stand. Die \n\nFeststellungen sind nicht geeignet, die Anordnung der Unterbringung in einem \n\nnicht geeignet, die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus gemäß § 63 StGB zu tragen. \n\nDiese setzt neben der positiven Feststellung einer auf einem länger an-\n\ndauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt beruhenden Schuldun-\n\nfähigkeit (§ 20 StGB) oder erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 \n\nStGB) voraus, daß die unterzubringende Person eine rechtswidrige Tat began-\n\ngen hat, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauer-\n\nhaften Defekt zurückzuführen ist, d. h. mit diesem in einem ursächlichen und \n\nsymptomatischen Zusammenhang steht. Schließlich muß die Gesamtwürdi-\n\ngung von Tat und Täter ergeben, daß - aufgrund des zur Schuldunfähigkeit \n\noder erheblich verminderten Schuldfähigkeit führenden Zustandes - eine über \n\ndie bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher \n\nrechtswidriger Taten besteht (st. Rspr.; BGH NStZ-RR 2003, 232 m. w. N.). \n\nDas Landgericht hat seine Überzeugung, die Steuerungsfähigkeit des \n\nAngeklagten sei bei Begehung der Taten erheblich vermindert gewesen (§ 21 \n\nStGB) und dieser sei aufgrund dieses Zustands für die Allgemeinheit gefährlich \n\n(§ 63 StGB), damit begründet, der Angeklagte leide \"unter einer schweren Psy-\n\nchose oder einer schwersten Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Borderline-\n\nPersönlichkeit\" (UA S. 11, 16). Damit sind die Voraussetzungen einer Unter-\n\nbringung nach § 63 StGB nicht hinreichend dargelegt. \n\nGrundsätzlich muß festgestellt werden, auf welchem der in § 20 StGB \n\ngenannten Eingangsmerkmale der für die Unterbringung notwendige länger \n\nandauernde Zustand des Angeklagten beruht (Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. \n\n§ 63 Rdn. 7 f.). Nur in Ausnahmefällen kann dies offenbleiben (vgl. BGH \n\nNStZ-RR 2003, 169). Ob ein solcher Fall gegeben ist, vermag der Senat ange-\n\nsichts der unzureichenden Darlegungen im angefochtenen Urteil nicht festzu-\n\nstellen. \n\nSchließt sich das Landgericht - wie hier - ohne weitere eigene Erwägun-\n\ngen den Ausführungen des Sachverständigen an, muß es im Urteil die wesent-\n\nlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen bei der \n\nBeurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten so wiedergeben, wie dies \n\nzum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit er-\n\nforderlich ist (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 232 m. w. N.). Hierzu reichen die tat-\n\nsächlichen Angaben, die das Landgericht bei der Erörterung der Schuldfähig-\n\nkeit des Angeklagten macht (UA S. 10 f.), nicht aus. Dies gilt auch, wenn man \n\nsie in Zusammenhang mit den Wertungen des Gutachters betrachtet, die das \n\nLandgericht im Zusammenhang mit der Erörterung der Gefährlichkeit des An-\n\ngeklagten mitteilt (UA S. 16). Für diese Wertungen fehlt es in dem Urteil an \n\ntragfähigen tatsächlichen Feststellungen. \n\nÜber die Maßregel muß deshalb erneut befunden werden. Dabei wird \n\nder neue Tatrichter auch Gelegenheit haben, Art und Anlaß der bisher vom \n\nAngeklagten begangenen Aggressionsdelikte darzustellen sowie Feststellun-\n\ngen über den Umfang des angeblich vom Angeklagten in der Vergangenheit \n\nbetriebenen Rauschmittelmißbrauchs zu treffen. \n\nTolksdorf Pfister von Lienen \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-10/3-str-243-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-10/3-str-243-04","retrieved":"2026-07-10 15:51:56.250592+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-08-10/3-str-243-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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