{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-08-10","aktenzeichen":"3 StR 209/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 209/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. August 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Au-\n\ngust 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lüneburg vom 13. Januar 2004 im Ausspruch über die \n\nGesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"schwerer räuberischer \n\nErpressung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen \n\nschweren Raubes und wegen räuberischer Erpressung\" unter Auflösung der \n\nGesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Stade vom 3. Juni 2003 \n\nund unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus diesem Urteil zur Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die \n\nGeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 29. Oktober \n\n2002 aufrechterhalten. Von einem weiteren Tatvorwurf hat es den Angeklagten \n\nfreigesprochen. \n\nGegen seine Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, die \n\ner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt. \n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuldspruch und zum Ausspruch über die verhängten Einzelstrafen \n\n(Freiheitsstrafen von zweimal drei und zweimal zwei Jahren) aus den zutref-\n\nfenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nHingegen erweist sich die Gesamtstrafenbildung als rechtsfehlerhaft. \n\nDas Landgericht hätte die Einzelstrafe von elf Monaten aus dem Urteil \n\ndes Landgerichts Stade vom 3. Juni 2003 nicht gemäß § 55 StGB in die von \n\nihm gebildete Gesamtstrafe einbeziehen dürfen. Die mit der einbezogenen \n\nStrafe abgeurteilte Tat hatte der Angeklagte am 30. August 2002 und damit vor \n\ndem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 29. Oktober 2002 began-\n\ngen. Dementsprechend hatte das Landgericht Stade zutreffend aus der von \n\nihm verhängten Freiheitsstrafe von elf Monaten und der vom Amtsgericht Ham-\n\nburg-Harburg verhängten Geldstrafe von 40 Tagessätzen eine nachträgliche \n\nGesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen gebildet. Wegen der \n\nMaßgeblichkeit der jeweils frühesten unerledigten Vorverurteilung begründet \n\ndas Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg eine Zäsur (vgl. Schäfer, Praxis \n\nder Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 685). Da die hier abgeurteilten Taten erst \n\nnach dieser Zäsur im Februar 2003 begangen wurden, kommt eine nachträgli-\n\nche Gesamtstrafenbildung mit der vom Landgericht Stade verhängten Frei-\n\nheitsstrafe nicht in Betracht (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 \n\nSatz 1 Zäsurwirkung 1, 4, 6; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 9 ff.). \n\nDurch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte auch beschwert, \n\nweil er damit den Vorteil der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der \n\nGesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen verloren hat. \n\nDaher muß das Urteil im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben werden. Als Folge dieser Aufhebung erlangt der \n\nGesamtstrafenausspruch im Urteil des Landgerichts Stade vom 3. Juni 2003, \n\ndurch das der Angeklagte zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen verurteilt worden ist, wieder \n\nWirksamkeit. \n\nDer neue Tatrichter wird aus den im angefochtenen Urteil rechtsfehler-\n\nfrei festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen (zweimal drei Jahre und zweimal zwei \n\nJahre) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden haben. Wegen des Verschlechte-\n\nrungsverbots gemäß § 358 Abs. 2 StPO darf die neu zu bildende Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe nur so hoch bemessen werden, daß sie zusammen mit der im Urteil \n\ndes Landgerichts Stade verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und \n\nzwei Wochen die im angefochtenen Urteil festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon fünf Jahren und sechs Monaten nicht übersteigt (vgl. BGHR StGB § 55 \n\nAbs. 1 Satz 1 Fehler 1; Tröndle/Fischer, aaO Rdn. 19). Sie darf daher - unter \n\nBeachtung des § 39 StGB - nicht höher als vier Jahre und sechs Monate sein. \n\nDa sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war \n\ndie Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverwei-\n\nsen. \n\nTolksdorf Pfister von Lie-\n\nnen \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-10/3-str-209-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-10/3-str-209-04","retrieved":"2026-07-10 15:50:48.513227+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-08-10/3-str-209-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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