{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-07-29","aktenzeichen":"III ZR 263/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 263/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juli 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2004 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil \n\ndes 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Mai \n\n2004 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin macht Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüche in ei-\n\nner Größenordnung von 7,5 Mio. € gegen das beklagte La nd geltend. Das \n\nLandgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die \n\nBerufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, die \n\nKosten beider Rechtszüge der Klägerin auferlegt und die Revision zu der Fra-\n\nge zugelassen, ob eine erloschene bergrechtliche Aufsuchungserlaubnis ein \n\nvon Art. 14 GG geschütztes Recht ist. \n\nDie Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision und Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde eingelegt. Sie beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem \n\nangefochtenen Urteil gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen, und \n\nträgt dazu vor, die ihr wegen der Gerichtskosten in Höhe von 107.800 € sowie \n\nwegen der außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes in einer ebenfalls \n\n100.000 € übersteigenden Größenordnung drohende Zwan gsvollstreckung \n\nwürde ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, da sie aus Liquiditäts-\n\ngründen gezwungen wäre, Insolvenzantrag zu stellen. Im Berufungsverfahren \n\nhabe sie mit Rücksicht auf die rechtskräftige Feststellung des Oberverwal-\n\ntungsgerichts Magdeburg, daß die Versagung einer von der Klägerin beantrag-\n\nten bergrechtlichen Bewilligung rechtswidrig gewesen sei, davon ausgehen \n\nkönnen und müssen, daß das landgerichtliche Urteil bestätigt werde. Daher \n\nseien die vorbezeichneten unersetzlichen Nachteile seinerzeit für sie nicht er-\n\nkennbar gewesen, zumal der Vorsitzende des Berufungssenats in der mündli-\n\nchen Verhandlung erklärt habe, nach der vorläufigen Beurteilung des Senats \n\nstehe ihr ein Entschädigungsanspruch zu. Aus diesem Grunde habe die Kläge-\n\nrin in der mündlichen Verhandlung keinen Anlaß gehabt, einen Vollstreckungs-\n\nschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen. Bei einem Hinweis auf die in Aus-\n\nsicht genommene Beurteilung hätte sie einen entsprechenden Antrag gestellt. \n\nWürde wegen dessen Unterbleibens nunmehr ihr Antrag nach § 719 Abs. 2 \n\nZPO zurückgewiesen, würde sie in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör \n\nverletzt. \n\nII. \n\nDer Antrag ist zulässig, soweit es um die drohende Vollstreckung wegen \n\nder außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes geht; hinsichtlich der Ge-\n\nrichtskosten gilt § 54 Nr. 1 GKG a.F. Er ist aber unbegründet. Nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, kommt eine Ein-\n\nstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in \n\nBetracht, wenn der Schuldner, der sich - wie hier die Klägerin - auf nicht zu \n\nersetzende Nachteile als Folge der Vollstreckung berufen will, im Berufungs-\n\nrechtszug einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt hat, obwohl er ihm \n\nmöglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 6. Mai \n\n2004 - V ZA 4/04 - NJW-RR 2004, 936 m.w.N.). \n\nSo liegt der Fall hier. Die Gründe, auf die der Einstellungsantrag ge-\n\nstützt wird, lagen bereits im Berufungsrechtszug vor. Es entlastet die Klägerin \n\nnicht, daß sie dort nach ihrer Auffassung keinen Anlaß gehabt hat, einen derar-\n\ntigen Antrag zu stellen, weil sie von einer Zurückweisung der gegnerischen \n\nBerufung habe ausgehen können. Die Einschätzung der Erfolgsaussichten ei-\n\nnes Rechtsmittels fällt regelmäßig in den Risikobereich der Parteien (BGH, Be-\n\nschluß vom 26. September 1991 - I ZR 189/91 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 \n\nGläubigerinteressen 2). Außerdem hatte sich nach dem eigenen Vorbringen \n\nder Klägerin - dessen Richtigkeit unterstellt - das Berufungsgericht lediglich \n\nvorläufig zu den Erfolgsaussichten der Berufung geäußert. Es war deshalb da-\n\nmit zu rechnen, daß die endgültige Beurteilung des Berufungsgerichts auch \n\ngegenteilig ausfallen konnte. Die Klägerin hatte somit hinreichenden Grund, \n\nvorsorglich einen Schutzantrag zu stellen. Die von ihr gerügte Verletzung ihres \n\nAnspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht gegeben. Die \n\nGerichte sind nicht verpflichtet, gemäß § 139 ZPO vorab den Inhalt einer beab-\n\nsichtigten Entscheidung bekanntzugeben, zumal dies vom Ergebnis der Bera-\n\ntung abhängt und beim Schluß der mündlichen Verhandlung noch nicht fest-\n\nsteht. Daß auch im Streitfall der Erfolg des Berufungsverfahrens noch offen \n\nwar, hatte der Vorsitzende des Berufungsgerichts im übrigen ausreichend \n\ndurch seinen Hinweis auf das \"vorläufige\" Ergebnis der gerichtlichen Beurtei-\n\nlung klargestellt. Schließlich kann auch keine Rede davon sein, daß ein Erfolg \n\nder von der Klägerin nunmehr eingelegten Rechtsmittel bereits jetzt feststünde \n\nund daß aus diesem Grund ausnahmsweise auch der Einstellungsantrag Erfolg \n\nhaben müsse. Infolgedessen kann offenbleiben, ob etwa jedenfalls ein über-\n\nwiegendes Interesse des beklagten Landes einer einstweiligen Einstellung der \n\nZwangsvollstreckung entgegenstehen würde, wie es der Beklagte geltend \n\nmacht. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-29/iii-zr-263-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-29/iii-zr-263-04","retrieved":"2026-07-10 15:48:38.804647+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-29/iii-zr-263-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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