{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-07-29","aktenzeichen":"III ZB 27/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 27/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juli 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2004 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der \n\n11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 17. März 2004 \n\naufgehoben. \n\nDem Kläger wird gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu \n\ntragen. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 1.843,24 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas klageabweisende Urteil des Amtsgerichts vom 12. November 2003 \n\nwurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 17. November 2003 zuge-\n\nstellt. Dieser legte am 15. Dezember 2003 fristgerecht Berufung ein. Die Beru-\n\nfung hat er hingegen erst am 5. Februar 2004 begründet und zugleich bean-\n\ntragt, gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hierzu hat der Prozeßbevollmächtigte \n\ndes Klägers vorgetragen und eine eidesstattliche Versicherung seiner Ange-\n\nstellten I. H. vorgelegt: \n\nNach Zugang des amtsgerichtlichen Urteils notierte die Angestellte H. \n\nim Terminkalender und in der Handakte die Berufungsfrist sowie die Frist zur \n\nEinreichung der Berufungsbegründung (Montag, den 12. Januar 2004: \"VF Be-\n\nruf.begründung\"; Montag, den 19. Januar 2004: \"Abl. Berufungsbegr.\"), und \n\nzwar als Rotfristen. Nach vorfristgemäßer Vorlage der Akte am 12. Januar \n\n2004 wurde der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 14. Januar 2004 vom \n\nAmtsgericht aufgefordert, binnen zehn Tagen zu dem Kostenfestsetzungsan-\n\ntrag des Beklagten Stellung zu nehmen. Im Terminkalender trug Frau H. dar-\n\naufhin am 19. Januar 2004 - zusätzlich zu der Ablauffrist für die Berufungsbe-\n\ngründung - eine entsprechende Vorfrist ein und vermerkte den Ablauf der Stel-\n\nlungnahmefrist für den 26. Januar 2004; auch diese Fristen wurden, wie vom \n\nProzeßbevollmächtigten des Klägers allgemein angeordnet, als Rotfristen no-\n\ntiert. \n\nAm 14. Januar 2004 diktierte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die \n\nStellungnahme zu dem Kostenfestsetzungsantrag vom 15. Januar 2004 und \n\nverfügte schriftlich: \n\n\"1) bitte am 15.I. Schr. an Gericht \n 2) … \n 3) Rotfristen VF 19.I.04 \n\nFA 26.I.04 n. Erl. \n\nstreichen, bitte nicht FA 19.I.04 \n\nfür BerBegrd streichen! \n\n 4) Wv n. Erl. 16.I.04\" \n\nEntgegen dieser Verfügung strich die Büroangestellte, die ansonsten \n\nstets zuverlässig und fehlerfrei arbeitete, die Rotfristen für den 19. Januar 2004 \n\n- also die Vorfrist für die Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag und die \n\nAblauffrist für die Berufungsbegründung - insgesamt und hängte die Akte nach \n\nErledigung des Schreibens vom 15. Januar 2004 weg. Das Versehen wurde am \n\n28. Januar 2004 aufgedeckt. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig ver-\n\nworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Den Prozeßbe-\n\nvollmächtigten des Klägers treffe ein - dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzu-\n\nrechnendes - Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. \n\nZu beanstanden sei die Büroanweisung, sowohl Rechtsmittelfristen als auch \n\ndie Fristen zu Stellungnahmen als Rotfristen in den Akten und im Terminkalen-\n\nder zu notieren. Diese Praxis verstoße gegen die anwaltliche Pflicht, Not-, \n\nRechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen besonders hervorzuheben. \n\nIndem die Stellungnahmefristen ebenso wie die Fristen für die Rechtsmittel und \n\nderen Begründung gleichermaßen als Rotfristen vermerkt worden seien, sei die \n\nbesondere Bedeutung der zuletzt genannten Fristen nicht mehr gegenwärtig \n\ngewesen. Hierdurch sei der Keim für Mißverständnisse gelegt worden wie das-\n\njenige, das hier wohl zu dem versehentlichen Streichen der am 19. Januar \n\n2004 eingetragenen Rotfristen geführt habe. \n\nII. \n\n1. \n\nDie gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechts-\n\nbeschwerde ist auch im übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts \n\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). \n\n2. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluß ver-\n\nletzt den Kläger in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf \n\nGewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem \n\nRechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand (§ 233 ZPO) aufgrund von Anforderungen an die Sorgfalts-\n\npflichten ihres Prozeßbevollmächtigten zu versagen, die nach der höchstrich-\n\nterlichen Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter \n\nBerücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht \n\nrechnen mußte (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f und BVerfG NJW-RR 2002, 1004; \n\nBGH, Beschluß vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - NJW-RR 2004, 711, \n\n712). \n\na) Das Berufungsgericht hat an die Organisation der Fristennotierung zu \n\nhohe, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verlangte Anforderun-\n\ngen gestellt. \n\nEs entspricht zwar gefestigter Rechtsprechung, daß Rechtsmittel- und \n\nRechtsmittelbegründungsfristen so notiert werden müssen, daß sie sich von \n\ngewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben (vgl. BGH, Urteil vom \n\n21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88 - NJW 1989, 2393, 2394 m.w.N.). Ein be-\n\nstimmtes Verfahren ist insoweit weder vorgeschrieben noch allgemein üblich. \n\nBei der in der Rechtsprechung erörterten Verwendung eines besonderen \n\nPromptfristenkalenders oder eines Kalenders mit besonderen Spalten für \n\nRechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen sowie bei der farblichen \n\nKennzeichnung bestimmter Fristen handelt es sich nur um Beispiele (vgl. BGH \n\naaO). Die Pflicht, bestimmte Fristen hervorzuheben, ist ferner nicht, wie das \n\nBerufungsgericht anzunehmen scheint, zwingend auf Not-, Rechtsmittel- und \n\nRechtsmittelbegründungsfristen beschränkt. Gerötet oder in anderer Weise \n\nvon einfachen Wiedervorlagefristen unterschieden werden können auch ande-\n\nre genau einzuhaltende Fristen (vgl. BAG AP Nr. 6 zu § 232 ZPO) oder solche \n\nsich aus dem Gesetz oder gerichtlicher Verfügung ergebenden Not- und ande-\n\nre Promptfristen, deren Nichtbeachtung Rechtsnachteile nach sich ziehen kann \n\n(vgl. BGH aaO S. 2395). \n\nDie Handhabung der Fristennotierung im Büro des Prozeßbevollmäch-\n\ntigten des Klägers genügte den vorbeschriebenen Erfordernissen. Der verwen-\n\ndete Tageskalender sah eine Spalte \"Wiedervorlagen\" und eine weitere, fett \n\numrandete Spalte \"Fristablauf\" vor. In der zuletzt genannten Spalte wurden die \n\ngenau einzuhaltenden Fristen, insbesondere die Rechtsmittel- und Rechtsmit-\n\ntelbegründungsfristen und die fristgebundenen Stellungnahmen, als Rotfristen \n\neingetragen. Sie waren damit von den gewöhnlichen Wiedervorlagen getrennt \n\nund hinreichend hervorgehoben. \n\nb) Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist im übrigen seiner Ver-\n\npflichtung, für den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung bei dem \n\nBerufungsgericht zu sorgen, bereits dadurch nachgekommen, daß er seiner \n\nAngestellten H. eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung \n\ndie Fristwahrung gewährleistet hätte. Ein Rechtsanwalt darf nämlich grundsätz-\n\nlich darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte, die sich - wie hier - bisher als \n\nzuverlässig erwiesen hat, derartigen Weisungen nachkommt; es besteht keine \n\nVerpflichtung, sich anschließend über die Ausführung zu vergewissern (vgl. \n\nBGH, Beschluß vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96 - NJW-RR 1998, 1360; Be-\n\nschluß vom 23. Oktober 2003 - V ZR 28/03 - NJW 2004, 366, 369). \n\nIm vorliegenden Fall hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am \n\n14. Januar 2004 verfügt, daß nur die das Kostenfestsetzungsverfahren betref-\n\nfenden Fristen (\"VF 19.I.04\", \"FA 26.I.04\") nach Erledigung zu streichen seien. \n\nDie (weitere) Frist für den Ablauf der Berufungsbegründung am 19. Januar \n\n2004 sollte ausdrücklich bleiben und ihm die Akte am 16. Januar 2004 wieder \n\nvorgelegt werden. Damit war das Notwendige veranlaßt, damit die Berufungs-\n\nbegründung rechtzeitig gefertigt und bei Gericht eingereicht werden konnte. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-29/iii-zb-27-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-29/iii-zb-27-04","retrieved":"2026-07-10 15:44:40.598828+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-29/iii-zb-27-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. Zivilsenat","date":"2004-07-29","dockets":["III ZB 27/04"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.07.2004 – III ZB 27/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-29/iii-zb-27-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der\n\n11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 17. März 2004\n\naufgehoben.\n\nDem Kläger wird gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu\n\ntragen.\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 1.843,24 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/232","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"232","label":"§ 232 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/233","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"233","label":"§ 233 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:44:40.598828+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}