{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-07-27","aktenzeichen":"X ZB 45/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 574 Abs. 2 Wenn der Rechtsbeschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, liegt ein Zulas- sungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO vor.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 45/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Juli 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 574 Abs. 2 \n\nWenn der Rechtsbeschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in \n\nseinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, liegt ein Zulas-\n\nsungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO vor. \n\nBGH, Beschl. v. 27. Juli 2004 - X ZB 45/03 - LG Hamburg \n\nAG Hamburg-Harburg \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2004 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen \n\nAmbrosius und Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der ihre Berufung \n\nverwerfende Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 4, \n\nvom 13. Oktober 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außer-\n\ngerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht \n\nerhoben. \n\nGründe: \n\nI. Nachdem gegen die Klägerin im ersten Rechtszug Versäumnisurteil \n\nergangen war und sie hiergegen Einspruch eingelegt hatte, im Termin zur \n\nmündlichen Verhandlung über den Einspruch aber erneut niemand für die Klä-\n\ngerin erschienen war, hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg durch Zweites \n\nVersäumnisurteil vom 22. April 2003 ihren Einspruch verworfen. \n\nGegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Mai 2003 \n\nrechtzeitig Berufung eingelegt. In demselben Schriftsatz hat sie ausführlich \n\ndargelegt, daß ihr Prozeßbevollmächtigter sowohl den Verhandlungstermin, in \n\ndem das erste Versäumnisurteil erging, als auch den Termin zur Verhandlung \n\nüber den Einspruch ohne sein Verschulden versäumt habe. \n\nDas Landgericht Hamburg als Berufungsgericht hat durch Beschluß vom \n\n13. Oktober 2003 die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen mit der \n\nBegründung, daß die Berufungsfrist nach gewährter Verlängerung am 30. Juli \n\n2003 abgelaufen, eine Berufungsbegründung aber nicht eingegangen sei. Ge-\n\ngen diesen ihr am 23. Oktober 2003 zugestellten Beschluß hat die Klägerin am \n\n19. November 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt. \n\nII. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 \n\nSatz 3 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Mit Recht rügt die Klägerin eine \n\nVerletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG). In einem \n\nsolchen Fall ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO immer \n\ngegeben. \n\nDer Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör folgt aus der un-\n\nrichtigen Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe keine Beru-\n\nfungsbegründung eingereicht. \n\nDie Klägerin hatte bereits in ihrer Berufungsschrift vom 30. Mai 2003 ei-\n\nne Begründung gegeben. Die Kombination von Berufungsschrift und Beru-\n\nfungsbegründung ist im Gesetz ausdrücklich anerkannt (§ 520 Abs. 3 Satz 1 \n\nZPO). Die Begründung in der Berufungsschrift entsprach auch inhaltlich den \n\nAnforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO; sie bezeichnete insbesondere \n\ndie Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit \n\nfür die angefochtene Entscheidung ergeben soll (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 \n\nZPO). Ein Zweites Versäumnisurteil unterliegt der Berufung nur insoweit, als \n\nsie auf fehlendes Verschulden an der Versäumung gestützt wird (§ 514 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO). Hierzu enthält die Berufungsbegründung ausführliche Darlegun-\n\ngen. \n\nWenn das Berufungsgericht gleichwohl vom Fehlen einer Berufungsbe-\n\ngründung ausgegangen ist, so läßt dies nur den Schluß zu, daß es - mögli-\n\ncherweise irregeführt durch den späteren Antrag des klägerischen Prozeßbe-\n\nvollmächtigten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - die schon in \n\nder Berufungsschrift der Klägerin enthaltene Berufungsbegründung nicht zur \n\nKenntnis genommen hat. Darin liegt ein Verstoß gegen das Grundrecht auf \n\nrechtliches Gehör. \n\nInfolge dieses Grundrechtsverstoßes ist die Rechtsbeschwerde nicht nur \n\nzulässig, sondern zugleich begründet. \n\nDer angefochtene Verwerfungsbeschluß ist daher aufzuheben und die \n\nSache zur erneuten Entscheidung über die Berufung an das Landgericht Ham-\n\nburg zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\nDer Verzicht auf Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren er-\n\nfolgt wegen der unrichtigen Sachbehandlung durch das Berufungsgericht (§ 8 \n\nAbs.1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung). \n\nMelullis \n\nScharen \n\nAmbrosius \n\nMühlens \n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-27/x-zb-45-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 514","ref_norm":"514","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-27/x-zb-45-03","retrieved":"2026-07-10 15:49:17.251096+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-27/x-zb-45-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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