{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-07-26","aktenzeichen":"VIII ZB 29/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 29/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Juli 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2004 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Wiechers, Dr. Wolst und \n\nDr. Frellesen \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der \n\n17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 18. Dezember \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\nzu tragen. \n\nBeschwerdewert: 7.128,20 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nMit Entscheidung vom 11. Juni 2003 hat das Amtsgericht die Beklagte \n\nverurteilt, \"... das erdberührte Mauerwerk des zu der Wohnung ... gehörenden \n\nKellers ... gegen Bodenfeuchtigkeit zu sperren ...\". Soweit der Kläger auch be-\n\nantragt hatte, der Beklagten zur Vornahme der vorgenannten und anderer Ar-\n\nbeiten eine vom Gericht zu bestimmende Frist zu setzen und für den Fall der \n\nNichteinhaltung der vom Gericht bestimmten Frist eine Entschädigung von \n\n7.128,20 € festzusetzen, hat das Gericht die Klage mit\n\n der Begründung abge-\n\nwiesen, im Rahmen des vom Kläger genannten § 510 b ZPO sei der Antrag \n\nunzulässig. Nach dieser Vorschrift könne das Gericht lediglich nach Fristablauf \n\neine Entschädigung zusprechen, die dem Kläger aus materiell-rechtlichen \n\nGründen als Folge der Nichtvornahme der Handlung zustehe. Dem Kläger sei \n\naber aus der Nichtvornahme der Handlung kein Schaden erwachsen. \n\nGegen dieses ihm am 2. Juli 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit \n\neinem am (Montag) 4. August 2003 beim Landgericht eingegangenen Schrift-\n\nsatz seiner Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und das Rechtsmittel \n\ndurch weiteren anwaltlichen Schriftsatz vom 21. August 2003, eingegangen \n\nbeim Landgericht am selben Tag, begründet. \n\nNach vorherigem Hinweis an den Kläger hat die Kammer mit Beschluß \n\nvom 18. Dezember 2003, zugestellt dem Kläger am 5. Februar 2004, die Beru-\n\nfung als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Klä-\n\nger mit seiner am 17. Februar 2004 beim Bundesgerichtshof eingelegten und \n\ninnerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist begründeten Rechtsbeschwer-\n\nde. \n\nII. \n\nDie nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zu-\n\nlässig und begründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erfüllt die \n\nBerufungsbegründung des Klägers die Voraussetzungen, die an eine ord-\n\nnungsgemäße Berufungsbegründung zu stellen sind. Zu Unrecht vermißt das \n\nLandgericht eine Auseinandersetzung des Klägers mit der Rechtsauffassung \n\ndes Amtsgerichts, wonach die Anträge des Klägers auf Fristsetzung und Be-\n\nstimmung einer Entschädigungssumme unzulässig seien. \n\n1. Das Landgericht hat die Anforderungen, die nach § 520 Abs. 3 Nrn. 2 \n\nund 3 ZPO an eine Berufungsbegründung zu stellen sind, überspannt. Nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die sich auch das Landgericht \n\nbezieht, muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im ein-\n\nzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie die neuen Beweismittel \n\nund Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung \n\nanzuführen hat (BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, \n\n1576 unter II). Diese noch zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in der vor dem 1. Januar \n\n2002 geltenden Fassung ergangene Entscheidung hat auch für die Nachfolge-\n\nbestimmung des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO Gültigkeit. Danach soll die Vorschrift \n\ngewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vor-\n\nbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streit-\n\nfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen \n\nPunkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehal-\n\nten wird. Die Begründung muß demnach zum einen erkennen lassen, in wel-\n\nchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach \n\nAnsicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzelnen an-\n\ngeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des \n\nvorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält. \n\n2. Die Begründung der Berufung des Beschwerdeführers genügt diesen \n\nAnforderungen. Seiner Rechtsmittelbegründungsschrift ist zu entnehmen, daß \n\ner sich (unter anderem) gegen die Abweisung seiner Anträge wendet, der Be-\n\nklagten eine Frist zu setzen, innerhalb welcher diese die begehrten Handlungen \n\nvorzunehmen habe, und für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist gegen die \n\nBeklagte eine Entschädigung in Höhe von 7.128,20 € festz usetzen. Hierzu trägt \n\ner vor, entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts stehe ihm ein Ent-\n\nschädigungsanspruch zu, weil er die Beklagte unter Fristsetzung zur Mängelbe-\n\nseitigung aufgefordert habe. Da sich die Beklagte im Verzug befinde, könne er \n\nvon der Beklagten Schadensersatz (§ 538 Abs. 1 BGB) bzw. Aufwendungser-\n\nsatz (§ 538 Abs. 2 BGB) in Höhe der von dem Sachverständigen für die Wie-\n\nderherstellung des vertragsgemäßen Zustandes veranschlagten Kosten verlan-\n\ngen. \n\nDas Berufungsgericht sieht in diesem Vortrag eine Klageänderung. Diese \n\ndürfe nicht berücksichtigt werden, weil eine Klageänderung ein zulässiges \n\nRechtsmittel voraussetze \n\n(Hinweisbeschluß des Berufungsgerichts vom \n\n2. Oktober 2003, S. 2). \n\nDem kann nicht gefolgt werden. Der Kläger hat seine Klage nicht geän-\n\ndert. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die Bestimmung des § 510 b \n\nZPO dem Kläger im Amtsgerichtsprozeß die prozessuale Möglichkeit gibt, einen \n\nihm bei Nichtvornahme der geschuldeten Handlung entstehenden zukünftigen \n\nSchadensersatzanspruch schon jetzt geltend zu machen. Nichts anderes will \n\nder Kläger mit seiner Klage von Anfang an erreichen, so daß er das Urteil folge-\n\nrichtig mit der Begründung angreift, das erstinstanzliche Gericht habe ihm zu \n\nUnrecht einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nicht-\n\nerfüllung nach § 538 Abs. 1 BGB a.F. versagt. \n\nDr. Deppert Ball Wiechers \n\n Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen befindet sich in \nUrlaub und ist daher an der \nUnterzeichnung verhindert. \n\nDr. Deppert \nKarlsruhe, 2. August 2004","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-26/viii-zb-29-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 510b","ref_norm":"510b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-26/viii-zb-29-04","retrieved":"2026-07-10 15:49:54.397068+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-26/viii-zb-29-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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