{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-07-23","aktenzeichen":"IX ZB 257/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsVV § 8 Abs. 3 Der Auslagenpauschsatz kann vom Insolvenzverwalter für jedes angefangene Folgejahr in Höhe von 10 v.H. der gesetzlichen Vergütung gefordert werden, höchstens jedoch in Höhe von 250 € je angefangenem Monat der Dauer der Tätigkeit.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 257/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juli 2004 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nInsVV § 8 Abs. 3 \n\nDer Auslagenpauschsatz kann vom Insolvenzverwalter für jedes angefangene \n\nFolgejahr in Höhe von 10 v.H. der gesetzlichen Vergütung gefordert werden, \n\nhöchstens jedoch in Höhe von 250 € je angefangenem Monat\n\n der Dauer der \n\nTätigkeit. \n\nBGH, Beschluß vom 23. Juli 2004 - IX ZB 257/03 - LG Stralsund \n\n AG Stralsund \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak \n\nam 23. Juli 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-\n\nschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom \n\n30. Oktober 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Stralsund \n\nvom 9. September 2003 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im \n\nübrigen wie folgt abgeändert: \n\nZugunsten des Insolvenzverwalters werden weitere Auslagen in \n\nHöhe von 3.254,54 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (520,73 €)\n\n zu \n\nLasten der Insolvenzmasse festgesetzt. \n\nDem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der In-\n\nsolvenzmasse zu entnehmen. \n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens tragen der Insolvenzverwalter 4 %, die Insol-\n\nvenzmasse 96 %. \n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 3.923,20 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Amtsgericht hat am 20. April 1999 das Insolvenzverfahren über das \n\nVermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum In-\n\nsolvenzverwalter bestellt. Dieser beantragte mit Schriftsatz vom 15. November \n\n2002 (GA 538), mit dem er auch den Schlußbericht mit Anlagen übersandte, \n\nseine Vergütung festzusetzen. Gleichzeitig beantragte er die Festsetzung einer \n\nAuslagenpauschale in Höhe von 7.768,43 € zuzüglich 16 % Um satzsteuer \n\n(1.242,95 €), insgesamt 9.011,38 €. Die Auslagenpauschal\n\ne errechnete der \n\nInsolvenzverwalter wie folgt: \n\n15 % aus 17.909,80 € für 12 Monate: \n\n10 % aus 17.909,80 € für 12 Monate: \n\n10 % aus 17.909,80 € für 12 Monate: \n\n10 % aus 17.909,80 € für 6 Monate: \n\n2.686,47 € \n\n1.790,98 € \n\n1.790,98 € \n\n1.500,00 €\n\n7.768,43 € \n\nDas Insolvenzgericht setzte eine Vergütung von 17.545,44 €\n\n zuzüglich \n\nUmsatzsteuer (2.807,27 €) und Auslagen von 4.386,36 € zuzü\n\nglich Umsatz-\n\nsteuer (701,82 €) fest (GA 623). Nach Ansicht des Insolvenzg erichts beträgt \n\nder pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV im ersten Jahr 15 % \n\nder gesetzlichen Vergütung, für die gesamte Restdauer des Verfahrens 10 %. \n\nDie sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Auslagen-\n\nentscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insol-\n\nvenzverwalter sein Festsetzungsbegehren hinsichtlich der beantragten Ausla-\n\ngen weiter. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO) und auch im übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\nSie führt zur Festsetzung weiterer Auslagen in Höhe von 3.254,54 € zu-\n\nzüglich Umsatzsteuer. \n\n1. Das Beschwerdegericht meint, aus § 8 Abs. 3 InsVV ergebe sich, daß \n\nder Insolvenzverwalter, der anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen \n\neinen Pauschsatz fordere, im ersten Jahr 15 %, für die Zeit danach insgesamt \n\n10 % der gesetzlichen Vergütung, höchstens 250 € je angef angenem Monat \n\nder Tätigkeit des Verwalters verlangen könne. Dies hält rechtlicher Nachprü-\n\nfung nicht stand. Der Insolvenzverwalter kann für jedes Folgejahr einen Ausla-\n\ngenpauschsatz von 10 % der gesetzlichen Vergütung unter Beachtung der \n\nHöchstbeträge fordern. \n\nIn Rechtsprechung und Literatur ist die Frage streitig. Nach herrschen-\n\nder Meinung kann der Auslagenpauschsatz von 10 % für jedes Folgejahr ge-\n\nfordert werden (LG Hannover, ZInsO 2002, 816; LG Mönchengladbach, NZI \n\n2003, 656; LG Düsseldorf, ZIP 2003, 1856; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV \n\n3. Aufl. § 8 Rn. 11; Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 8 InsVV Rn. 29; Ner-\n\nlich/ \n\nRömermann/Madert, InsO § 8 InsVV Rn. 3; Haarmeyer ZInsO 2003, 1095). \n\nNach anderer Ansicht kann nach dem ersten Jahr für die gesamte Folgezeit \n\nnur einmal ein Auslagenpauschsatz von 10 % verlangt werden (LG Stralsund, \n\nZInsO 2003, 1095; Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht § 8 InsVV \n\nRn. 39, 40; Keller EWiR 2001, 175). \n\nDer Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an. Wortlaut und \n\namtliche Begründung (abgedruckt bei Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO S. 54) \n\nsind allerdings nicht eindeutig. Trotz dieser Unklarheit spricht schon die Be-\n\nmessung nach Zeitabschnitten (Jahren/Monaten bezüglich der Höchstbeträge) \n\ndafür, daß der Pauschsatz für die tatsächliche Dauer des Verfahrens und nicht \n\nnach dem ersten Jahr nur einmal gewährt wird. \n\nWährend der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens entstehen Aus-\n\nlagen, die nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören, sondern geson-\n\ndert in Rechnung gestellt werden könnten. Dauert das Verfahren länger als \n\nzwei Jahre, fallen auch weiterhin derartige Auslagen an. Die Begründung zu \n\n§ 8 Abs. 3 InsVV führt aus, daß die Erfahrung der Justizpraxis gezeigt habe, \n\ndaß die Auslagen nur im ersten Jahr der Verwaltung höher sind und später \n\ndeutlich abnehmen (vgl. Amtliche Begründung aaO). Aus diesem Grund wurde \n\ndie Auslagenpauschale im ersten Jahr mit 15 % höher angesetzt und anschlie-\n\nßend mit nur 10 % vorgesehen. \n\nZusätzlich wurde der Pauschsatz auf höchstens 250 € je angef angenem \n\nMonat begrenzt, um bei größeren Insolvenzmassen zu vermeiden, daß sich die \n\nHöhe der Pauschale zu weit von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen \n\nentfernt (Amtliche Begründung aaO). Einen Höchstbetrag hat der Verord-\n\nnungsgeber nicht festgesetzt. Dies spricht dafür, daß mit jedem weiteren Jahr \n\nerneut ein Auslagenanspruch in Höhe von grundsätzlich 10 % der gesetzlichen \n\nVergütung entstehen soll. \n\nMaßgebender Gesichtspunkt für die Pauschsatzregelung war das Ziel, \n\ndie für Insolvenzverwalter und Gericht aufwendige Vorlage und Prüfung von \n\nEinzelbelegen zu ersparen. Zu dieser Abrechnungsmethode kann der Insol-\n\nvenzverwalter jederzeit übergehen. Der Vorschrift des § 8 Abs. 3 InsVV ist \n\nnicht zu entnehmen, daß der Verwalter an eine einmal getroffene Wahl für die \n\nZukunft gebunden wäre. Dies würde auch dem Zweck der Vorschrift zuwider-\n\nlaufen, die Berechnung möglichst zu vereinfachen. Denn bei nicht absehbar \n\nhohen Auslagen müßte ein vorsichtiger Insolvenzverwalter andernfalls die un-\n\nerwünschte Einzelabrechnung wählen. Wäre aber die Möglichkeit der Pau-\n\nschalierung auf die beiden ersten Jahre beschränkt, würde der Verwalter in der \n\nFolgezeit stets auf die Einzelabrechnung übergehen und damit ab diesem Zeit-\n\npunkt die aufwendige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen erforderlich wer-\n\nden. Dies sollte durch die Regelung gerade verhindert werden. Da bei einer \n\nlängeren Verfahrensdauer auch noch nach Ablauf von zwei Jahren Auslagen \n\nanfallen, ist die Regelung nur so zu verstehen, daß grundsätzlich für die ge-\n\nsamte Verfahrensdauer die Auslagenberechnung in pauschalierter Form erfol-\n\ngen kann. \n\nBei besonders langen Verfahren können, wie das Beschwerdegericht \n\nzutreffend ausführt, besondere Umstände vorliegen, die durch die Gewährung \n\nvon Zuschlägen besonders zu vergüten sein können. Derartige Zuschläge \n\nnach § 3 Abs. 1 InsVV erhöhen auch den Pauschsatz nach § 8 Abs. 3 InsVV. \n\nDies sichert aber keine ausreichende Auslagenerstattung für über zwei Jahre \n\nandauernde Verfahren. Denn die Höchstbeträge der Pauschsätze des § 8 \n\nAbs. 3 InsVV werden nicht erhöht. Bleiben aber trotz erheblich längerer Verfah-\n\nrensdauer als zwei Jahre die Auslagenpauschsätze unverändert, würde ein \n\nangemessener Auslagenersatz durch die Pauschbeträge nicht gewährleistet. \n\nAuch ist - wie der vorliegende Fall zeigt - bei langer Verfahrensdauer ein Zu-\n\nschlag nicht regelmäßig erforderlich. Dann scheidet ein Ausgleich für die Aus-\n\nlagen durch anteilige Erhöhung der Pauschale von vornherein aus. \n\n2. Dauert die Verwaltung weniger lang als ein volles (weiteres) Jahr, ist \n\ndie Pauschale nicht entsprechend zu kürzen. Die Auslagenpauschale fällt ein-\n\nmal jährlich an (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 600/02, NZI 2003, 608), \n\nallerdings jeweils begrenzt durch den Höchstsatz von 250 € j e angefangenem \n\nMonat der Tätigkeit. \n\n3. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist vom Amtsgericht mit \n\n17.545,44 € festgesetzt worden. Dies greift der weitere Beteiligte nicht an. Die \n\nAuslagenpauschale berechnet sich daher bei einer Verfahrensdauer von drei \n\nJahren und sechs Monaten wie folgt: \n\n15 % aus 17.545,44 € für 1 Jahr: \n\n10 % aus 17.545,44 € für 1 Jahr: \n\n10 % aus 17.545,44 € für 1 Jahr: \n\n10 % aus 17.545,44 € für 6 Monate: 1.754,54 € \n\nmaximal 6 x 250 € \n\n2.631,82 € \n\n1.754,54 € \n\n1.754,54 € \n\n1.500,00 €\n\nfestzusetzen daher: \n\n7.640,90 €. \n\nDa bereits 4.386,36 € festgesetzt sind, sind demnach weit ere 3.254,54 € \n\nfestzusetzen, zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 520,73 €\n\n. Das weiter-\n\ngehende Festsetzungsbegehren ist zurückzuweisen. \n\nKreft Fischer Raebel \n\n Vill Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-23/ix-zb-257-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-23/ix-zb-257-03","retrieved":"2026-07-10 15:46:47.835329+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-23/ix-zb-257-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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