{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-07-23","aktenzeichen":"IX ZB 256/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BGHR! \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 256/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juli 2004 \n\nin dem Gesamtvollstreckungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 23. Juli 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Meiningen vom 1. Oktober 2003, berichtigt durch \n\nBeschluß vom 13. November 2003, wird auf Kosten der \n\nSequesterin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die sofortige \n\nBeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Meiningen \n\nvom 16. Oktober 2001 verworfen wird. \n\nGegenstandswert: 15.000 Euro. \n\nGründe: \n\nI. \n\nAm 20. Juli 1998 beantragten der Beteiligte zu 2 und ein weiterer \n\nGläubiger die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Ver-\n\nmögen der Schuldnerin. Mit Beschluß vom 13. April 1999 ordnete das \n\nAmtsgericht die Sequestration an; die Beteiligte zu 1 wurde zur Sequesterin \n\nernannt. Am 27. September 1999 erklärten die Antragsteller die Rücknahme \n\ndes Antrags. Daraufhin stellte das Amtsgericht mit Beschluß vom \n\n30. September 1999 die Beendigung des Verfahrens fest; dessen Kosten \n\nwurden nach §§ 269, 91 ZPO dem weiteren antragstellenden Gläubiger \n\nauferlegt. \n\nDie Sequesterin hat hernach die Festsetzung ihrer Vergütung und \n\nAuslagen sowie die Ermächtigung beantragt, die festgesetzte Vergütung in \n\nHöhe des vorhandenen Guthabens einem für die Schuldnerin geführten \n\nAnderkonto zu entnehmen. \n\nDas Amtsgericht hat die Vergütung und Auslagen (in geringerer Höhe) \n\nfestgesetzt und bestimmt, daß diese der sequestrierten Masse entnommen \n\nwerden können. Dagegen haben sowohl die Schuldnerin als auch die \n\nSequesterin sofortige Beschwerde eingelegt. Die Schuldnerin hat eine weitere \n\nVerminderung der Festsetzung erstrebt. Die Sequesterin hat den \n\nFestsetzungsantrag in voller Höhe weiterverfolgt und außerdem beantragt, die \n\nVergütung und die Auslagen den antragstellenden Gläubigern aufzuerlegen. \n\nSie hat die Meinung vertreten, die Vergütung und die Auslegen des Sequesters \n\nfielen unter die \"Kosten\", die gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Antragsteller \n\nzu tragen hätten. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 1. Oktober 2003 beide \n\nBeschwerden zurückgewiesen. Mit \n\nihrer vom Landgericht zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde wendet sich die Sequesterin nur noch dagegen, daß ihre \n\nVergütung und Auslagen nicht den antragstellenden Gläubigern auferlegt \n\nworden sind. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (BGH, \n\nBeschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072) und zulässig, jedoch \n\nunbegründet. \n\n1. Unbegründet ist die Rechtsbeschwerde schon deshalb, weil bereits die \n\nErstbeschwerde unzulässig war, soweit die Sequesterin damit die Auferlegung \n\nder Vergütung und Auslagen auf die antragstellenden Gläubiger erstrebte. Die \n\nZulässigkeit der Erstbeschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht eigen-\n\nständig zu prüfen (BGH, Beschl. v. 23.Oktober 2003 - IX ZB 369/02, ZInsO \n\n2004, 89). Ist die Erstbeschwerde, obwohl unzulässig, vom Beschwerdegericht \n\naus sachlichen Gründen zurückgewiesen worden, ist dem Rechtsbeschwerde-\n\ngericht eine Überprüfung dieser Gründe verwehrt; vielmehr hat es die sofortige \n\nBeschwerde zu verwerfen (vgl. BGHZ 6, 369, 370; MünchKomm-InsO/Ganter, \n\nBd. 3 § 7 n.F. Rn. 100). \n\nDie Erstbeschwerde war insoweit, als die Sequesterin sich gegen die \n\nBestimmung in dem Beschluß des Amtsgerichts gewandt hat, daß die \n\nfestgesetzten Beträge der sequestrierten Masse entnommen werden können, \n\nbereits deshalb unzulässig, weil sie dadurch nicht formell beschwert worden ist. \n\nWer nur materiell, nicht aber formell beschwert ist, weil die Entscheidung \n\ngemäß seinem Antrag ergangen ist, kann kein zulässiges Rechtsmittel einlegen \n\n(MünchKomm-InsO/Ganter, Bd. 1 § 6 Rn. 27; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 6 \n\nRn. 13; Gerhardt, Festschrift für Uhlenbruck 2000 S. 75, 85). Im vorliegenden \n\nFall hatte die Sequesterin beantragt, sie zu ermächtigen, die festgesetzte \n\nVergütung in Höhe des Guthabens dem Anderkonto zu entnehmen. Da dieses \n\nGuthaben zur sequestrierten Masse gehörte, durfte das Amtsgericht den Antrag \n\ndahin verstehen, daß die Sequesterin insgesamt - auch soweit das Guthaben \n\nauf dem Anderkonto nicht ausreichte - die Berechtigung anstrebte, ihre \n\nVergütung und Auslagen der Masse zu entnehmen. Im übrigen ist die \n\nSequesterin durch den Beschluß des Amtsgerichts - soweit hier noch von \n\nInteresse - auch nicht materiell beschwert worden. Sie wurde nur ermächtigt, \n\nauf die Masse zuzugreifen. Im übrigen blieb ihre Rechtsposition unangetastet. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unbegründet, weil gegen die \n\nantragstellenden Gläubiger allenfalls die Schuldnerin die Festsetzung der \n\nVergütung und der Auslagen der Sequesterin als Verfahrenskosten hätte \n\nbeantragen können. Bei dem durch die Zustellung des Eröffnungsantrags an \n\nden Schuldner in Gang gesetzten Eröffnungsverfahren handelt es sich um ein \n\nVerfahren, bei dem sich der antragstellende Gläubiger und der Schuldner \n\nähnlich wie die Parteien eines Zivilprozesses gegenüberstehen (BGH, Urt. v. \n\n11. Juli 1961 - VI ZR 208/60, NJW 1961, 2016; MünchKomm-InsO/Ganter, \n\nBd. 1 vor §§ 2 bis 10 Rn. 17; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 14 Rn. 31). \n\nDemgemäß regelt die Kostenentscheidung nur das Verhältnis der \"Parteien\" \n\nzueinander und - mittelbar - dasjenige zur Staatskasse (OLG Frankfurt a.M. ZIP \n\n1992, 1564). Aufgrund der Kostenentscheidung des Amtsgerichts vom \n\n30. September 1999 war Kostengläubigerin die Schuldnerin. Die Sequesterin \n\nkonnte das Festsetzungsverfahren nicht aus eigenem Recht betreiben (vgl. \n\nEickmann, ZIP 1982, 21, 26 f). \n\nZu der Frage, wer bei Rücknahme des Eröffnungsantrags durch den \n\nGläubiger die Vergütung des Sequesters und dessen Auslagen zu tragen hat, \n\nverweist der Senat auf seine Entscheidung vom 22. Januar 2004 (IX ZB 123/03, \n\nNZI 2004, 245, 247, z.V.b. in BGHZ). Dort ist ausgeführt, daß der Gläubiger für \n\ndie Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht einstehen muß, weil \n\ndie Vergütung nicht zu den nach § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG erstattungsfähigen \n\nAuslagen gehört. \n\nKreft Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-23/ix-zb-256-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-23/ix-zb-256-03","retrieved":"2026-07-10 15:49:53.363364+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-23/ix-zb-256-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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