{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-07-22","aktenzeichen":"IX ZR 183/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 134 Die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit ist nicht nach § 134 InsO als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (Bestätigung von BGHZ 112, 136).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 183/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. Juli 2004 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nInsO § 134 \n\nDie Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche \n\nGegenleistung begründete Verbindlichkeit ist nicht nach § 134 InsO als \n\nunentgeltliche Verfügung anfechtbar (Bestätigung von BGHZ 112, 136). \n\nBGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 183/03 - OLG Rostock \n\n LG Rostock \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter \nDr. Fischer, Dr. Ganter, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Rostock vom 14. Juli 2003 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 1. April 2001 eröffneten Insolvenzver-\n\nfahren über das Vermögen der I. GmbH (künftig \n\nauch: Schuldnerin). Die Beklagte gewährte der Schuldnerin mit Vertrag vom \n\n30. Juli 1998 ein Darlehen über 1,9 Mio. DM zur Finanzierung eines Grund-\n\nstückskaufs in Rostock. Zur Sicherheit bestellte die Schuldnerin der Beklagten \n\neine Gesamtgrundschuld in Höhe von 10 Mio. DM. Außerdem gewährte die Be-\n\nklagte der Schuldnerin und einem Mitgesellschafter zur Finanzierung eines Ho-\n\ntelprojektes ein Darlehen, das mit Grundschulden über insgesamt 20 Mio. DM \n\ngesichert wurde. \n\nDurch Vertrag vom 2. August 1999 räumte die Beklagte der Schuldnerin \n\neinen weiteren Kredit in Höhe von 1.933.000 DM ein, der der Finanzierung des \n\nNeubaus eines Gebäudes auf einem Grundstück der Schuldnerin \n\nim \n\nB. -Weg 4a in Rostock dienen sollte. Anläßlich dieses Kreditvertrages wurde \n\nebenfalls am 2. August 1999 zwischen der Schuldnerin und der Beklagten eine \n\nGlobalabtretung aller der Schuldnerin gegenwärtig und künftig zustehenden \n\nKaufpreisforderungen aus dem Verkauf der noch zu erstellenden Stadtvilla im \n\nB. -Weg 4a bzw. der daraus zu bildenden Wohnungs- und Teileigentums-\n\nrechte vereinbart. Gemäß Ziffer 2 der Vereinbarung sollten die abgetretenen \n\nForderungen der Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten \n\nund befristeten Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin dienen. Die-\n\nses Darlehen wurde in der Folgezeit nicht valutiert, das geplante Wohngebäude \n\nnicht errichtet. \n\nAm 18. Dezember 2000 verkaufte die Schuldnerin die unbebauten \n\nGrundstücke B. -Weg 4 und 4a. Die Auflassungsvormerkung wurde für die \n\nKäuferin am 25. Januar 2001 im Grundbuch eingetragen. Am 22. Februar 2001 \n\nstellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am sel-\n\nben Tag kündigte die Beklagte der Schuldnerin die Kredite. Zu diesem Zeit-\n\npunkt bestand für das Hotelprojekt ein Sollsaldo von 5.564.551,48 DM, für das \n\nDarlehen vom 30. Juli 1998 ein Sollsaldo von 1.032.285,57 DM. \n\nAm 15. Mai 2001 vereinbarte der Kläger mit der Käuferin einen Nachtrag \n\nzu dem Kaufvertrag vom 18. Dezember 2000. Die Käuferin zahlte am 6. Juni \n\n2001 als Kaufpreis 372.000 DM auf ein Treuhandkonto des Klägers, weitere \n\n35.000 DM auf ein Treuhandkonto des Notars. Zwischen den Parteien ist un-\n\nstreitig, daß dem Kläger hieraus 9 % gemäß § 170 Abs. 1, § 171 InsO als \n\nFeststellungs- und Verwertungspauschale zustehen. Der Kläger begehrt mit \n\nseiner Klage die Feststellung, daß er nicht verpflichtet ist, den überschießenden \n\nBetrag an die Beklagte auszuzahlen. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos \n\ngeblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststel-\n\nlungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, die Kaufpreisforderung sei von der \n\nSchuldnerin im Wege der Globalzession wirksam an die Beklagte abgetreten \n\nworden. Die Globalzession sei trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\ndurchsetzbar. Da zugunsten der Käuferin am 25. Januar 2001 eine Vormerkung \n\nim Grundbuch eingetragen worden sei, könne sie gemäß § 106 Abs. 1 InsO \n\nBefriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Dem Kläger habe deshalb ein \n\nWahlrecht nach § 103 InsO nicht zugestanden. Mit der Nachtragsvereinbarung \n\nvom 15. Mai 2001 habe der Kläger keine neue Verbindlichkeit begründet, son-\n\ndern den alten Kaufvertrag lediglich modifiziert. \n\nDiese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen. Sie sind \n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die vom Kläger erklärte An-\n\nfechtung greife nicht durch. Die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, \n\ndurch entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit stelle keine nach \n\n§ 134 InsO anfechtbare unentgeltliche Leistung dar. \n\nDem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Rückübertragung der zedier-\n\nten Forderung zu. Eine Zweckverfehlung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 \n\nFall 2 BGB liege nicht vor. \n\nDiese Ausführungen greift die Revision an: \n\nEntgegen der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 32 KO und \n\n§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO, deren Übertragung auf § 134 InsO allerdings nahe lie-\n\nge, könnten Kreditgeschäft und Sicherungsabrede nicht als einheitliches \n\nRechtsgeschäft angesehen werden. Die Sicherheit sei ein selbständiger forde-\n\nrungsverstärkender Vermögenswert; werde sie für eine Forderung gewährt, die \n\nin der Krise des Unternehmens bereits wertlos sei, und ermögliche sie dadurch \n\neine Befriedigung, fließe dem Gläubiger ein neuer Vermögensvorteil zu. Des-\n\nhalb dürfe die Gewährung der Sicherheit nur als entgeltlich angesehen werden, \n\nwenn für sie eine selbständige werthaltige Gegenleistung vereinbart werde. Die \n\nGewährung der Sicherheit im Streitfall sei hiernach als unentgeltliche Leistung \n\nanfechtbar. \n\nJedenfalls habe der Kläger einen Bereicherungsanspruch aus § 812 \n\nAbs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB, weil der Zweck der weiteren Darlehensauszahlung \n\nverfehlt worden sei. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil ist auch insoweit zutreffend, als es von der Revision \n\nangegriffen wird. \n\n1. Die vom Kläger nach § 134 InsO erklärte Anfechtung der Globalabtre-\n\ntung vom 2. August 1999 greift nicht durch. Die Globalabtretung war keine un-\n\nentgeltliche Leistung der Schuldnerin an die Beklagte. \n\na) In seiner grundlegenden Entscheidung vom 12. Juli 1990 (BGHZ 112, \n\n136) hat der Senat aus der Entstehungsgeschichte des § 32 Nr. 1 KO aufge-\n\nzeigt, daß die Sicherung einer entgeltlich begründeten eigenen Verbindlichkeit \n\nstets als entgeltlich anzusehen ist. Wie bereits das Reichsgericht hat er es ent-\n\ngegen einer schon damals in der Literatur vertretenen Auffassung abgelehnt, \n\ndie Sicherungsabrede von der zugrundeliegenden Verbindlichkeit zu trennen. \n\nb) In § 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO ist - abweichend vom Wortlaut des § 32 \n\nNr. 1 KO - nicht von unentgeltlichen Verfügungen, sondern von unentgeltlichen \n\nÜbertragungen die Rede. Inhaltlich bedeutet dies jedoch keinen Unterschied. \n\nDer Senat hat deshalb die Rechtsprechung zu § 32 Nr. 1 KO auf § 10 Abs. 1 \n\nNr. 3 GesO übertragen. Auch nach dieser Bestimmung ist die nachträgliche \n\nBestellung einer Sicherheit für eine eigene, entgeltlich begründete Verbindlich-\n\nkeit nicht als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (BGHZ 137, 267, 282; BGH, \n\nUrt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 278/96, ZIP 1998, 247, 248; v. 6. April 2000 \n\n- IX ZR 122/99, ZIP 2000, 932, 935). \n\nc) Diese Rechtsprechung hat Zustimmung gefunden (Kuhn/Uhlenbruck, \n\nKO 11. Aufl. § 32 Rn. 3a, 5; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 32 Rn. 4; Hess/ \n\nBinz/Wienberg, GesO § 10 Rn. 97; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 4. Aufl. \n\n§ 10 Rn. 72; Smid/Zeuner, GesO 3. Aufl. § 10 Rn. 110, 111; Gerhardt, EWiR \n\n1990, 919). Auch für § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG a.F., der wie § 32 Nr. 1 KO von un-\n\nentgeltlichen Verfügungen spricht, wird diese Auffassung vertreten (Huber, \n\nAnfG 8. Aufl. § 3 Anm. III 6; 9. Aufl. § 4 Rn. 26). \n\nd) Für § 134 InsO kann nichts anderes gelten. Er weicht zwar im Wortlaut \n\nvon den genannten früheren Normen ab, indem er - wie § 4 AnfG n.F. - eine \n\nunentgeltliche Leistung des Schuldners für anfechtbar erklärt. Eine sachliche \n\nÄnderung ist mit diesem Wortlaut aber nicht bezweckt. Vielmehr sollte die gel-\n\ntende Rechtsauffassung bestätigt und deutlich gemacht werden, daß der Tat-\n\nbestand nicht nur rechtsgeschäftliche Verfügungen im engeren materiellrechtli-\n\nchen Sinn erfaßt, sondern auch andere, verfügungsähnliche Einwirkungen auf \n\nein subjektives Recht zu Lasten des haftenden Schuldnervermögens (BT-\n\nDrucks. 12/2443, 160 f. zu § 149 RegE InsO; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 134 \n\nRn. 3; Henckel, in Kölner Schrift zur InsO 2. Aufl. S. 840 Rn. 55). \n\nDer Senat hält deshalb auch für § 134 InsO im Hinblick auf die Entste-\n\nhungsgeschichte und den in den Motiven zur Konkursordnung niedergelegten \n\nGesetzeszweck daran fest, daß - unabhängig von sonstigen allgemeinen Defini-\n\ntionen der Entgeltlichkeit - die Bestellung einer Sicherheit für die eigene, durch \n\neine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit nicht als unentgeltli-\n\nche Verfügung anfechtbar ist. \n\nDas entspricht der herrschenden Meinung (vgl. etwa HK-InsO/Kreft, aaO \n\n§ 134 Rn. 11; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 134 Rn. 31; Kübler/Prütting/ \n\nPaulus, InsO § 134 Rn. 21). \n\nVon anderer Seite wird dagegen weiterhin eine unentgeltliche Leistung \n\nim Sinne des § 134 InsO für gegeben erachtet, wenn nicht auch die konkrete \n\nSicherungsabrede entgeltlich getroffen wurde (MünchKomm-InsO/Kirchhof, \n\n§ 134 Rn. 25 ff; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch \n\n2. Aufl. § 90 Rn. 180). Dies sei regelmäßig der Fall, wenn die Stellung der Si-\n\ncherheit vor oder bei Abschluß des Kreditgeschäfts selbst vereinbart wurde. \n\nDagegen fehle die Entgeltlichkeit regelmäßig bei der nachträglichen Besiche-\n\nrung einer noch unkündbaren Forderung gegen den Schuldner. Bei einer ge-\n\nkündigten oder kündbaren Forderung könne dagegen das \"Stehenlassen\" \n\n(Stundung; Vereinbarung der Nichtgeltendmachung) im Einzelfall ein ausglei-\n\nchender Gegenwert für die Besicherung sein, wenn der Gläubiger zu dieser Zeit \n\nnoch die Rückzahlung habe erlangen können. Dem hat sich die Revision ange-\n\nschlossen. \n\nDieser Auffassung kann auch jetzt aus den dargelegten Gründen nicht \n\ngefolgt werden. Sie würde außerdem zu unlösbaren Abgrenzungsschwierigkei-\n\nten führen. Auch wenn die Gewährung einer Sicherheit von einer Gegenleistung \n\nabhängig gemacht wird, ist der Wert dieser Gegenleistung objektiv häufig kaum \n\nbewertbar. Als mögliche Gegenleistungen werden etwa die Stundung oder die \n\nVereinbarung des (vorübergehenden) Nichtgeltendmachens genannt (Münch-\n\nKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 29). Welchen Wert eine derartige \"Gegenlei-\n\nstung\" im Zeitpunkt der Sicherheitsleistung und ihres nach § 140 Abs. 1 InsO \n\nmaßgeblichen Wirksamwerdens hat, ist kaum zu erfassen, eine Entgeltlichkeit \n\nder Gegenleistung also nicht mit der erforderlichen Rechtssicherheit für die Be-\n\nteiligten feststellbar (so schon BGHZ 58, 240, 244; 112, 136, 139). \n\nDarüber hinaus gebietet der Schutzzweck des § 134 InsO in solchen Fäl-\n\nlen keine Anfechtung. Erwirbt der Gläubiger eine Sicherheit, die er nicht, nicht in \n\nder Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat und die deshalb inkongruent \n\nist, ist diese Rechtshandlung unter den Voraussetzungen des § 131 InsO an-\n\nfechtbar. Die Erweiterung des Begriffs der Unentgeltlichkeit in § 134 InsO in \n\ndem gewünschten Sinne würde regelmäßig alle inkongruent geleisteten Sicher-\n\nheiten erfassen und damit die Möglichkeit ihrer Anfechtbarkeit auch in zeitlicher \n\nHinsicht deutlich ausdehnen. Dies würde die Abgrenzung der Anfechtungswür-\n\ndigkeit eines Verhaltens nach § 131 InsO unterlaufen. Die Gewährung einer \n\nSicherheit, auch wenn sie kongruent ist, kann ferner insbesondere nach § 130 \n\nund § 133 InsO anfechtbar sein. Mit diesen Vorschriften wird der Gesamtheit \n\nder Gläubiger des Schuldners ausreichend Schutz vor der Bevorzugung eines \n\neinzelnen Gläubigers gewährt. \n\n2. Die von der Revision als unbefriedigend angesehenen Fälle, in denen \n\ndie Sicherheit in der Krise des Schuldners gewährt wird, wenn die Forderung \n\nselbst für den Gläubiger bereits wertlos ist, finden nach § 130 InsO, insbeson-\n\ndere aber nach §§ 131, 133 InsO eine befriedigende Lösung. \n\nDiese Vorschriften sind vom Landgericht und Berufungsgericht im vorlie-\n\ngenden Fall nicht geprüft worden. Sie greifen im Ergebnis nicht durch, weil der \n\nKläger die Voraussetzungen hierfür nicht dargetan hat. \n\na) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Anfechtung ist entge-\n\ngen der Ansicht des Berufungsgerichts hier nicht der 2. August 1999, an dem \n\ndie Urkunde über die Globalabtretung unterzeichnet wurde. Gemäß § 140 \n\nAbs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung vielmehr in dem Zeitpunkt als vorgenom-\n\nmen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Bei mehraktigen Rechts-\n\nhandlungen treten diese erst mit dem letzten zur Erfüllung des Tatbestandes \n\nerforderlichen Teilakt ein (BGHZ 99, 274, 286; 113, 393, 394; BGH, Urt. v. \n\n23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, ZIP 2003, 2307, 2309; v. 22. Januar 2004 \n\n- IX ZR 39/03, WM 2004, 517, 518; v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, ZIP \n\n2004, 669, 670; HK-InsO/Kreft, aaO § 140 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Kirchhof, \n\n§ 140 Rn. 7). Bei Vorausabtretungen kommt es deshalb darauf an, wann die \n\nabgetretene Forderung entsteht (BGHZ 30, 238, 239; BGH, Urt. v. 24. Oktober \n\n1996 - IX ZR 284/95, ZIP 1996, 2080, 2082; v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, \n\nZIP 2003, 808, 809; st. Rechtspr.; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 14; \n\nHK-InsO/Kreft, aaO). \n\nDer Anspruch der Schuldnerin aus dem Kaufvertrag ist mit dessen Ab-\n\nschluß am 18. Dezember 2000 entstanden. Dies hat das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend ausgeführt. Auf diesen Zeitpunkt kommt es deshalb auch für die An-\n\nfechtung an. Er liegt 2 Monate und 4 Tage vor dem Antrag der Schuldnerin auf \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens und damit in der kritischen Zeit des § 130 \n\nAbs. 1 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO. Der insoweit darlegungs- und be-\n\nweispflichtige Kläger hat allerdings weder vorgetragen und unter Beweis ge-\n\nstellt, daß die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war, noch daß \n\ndie Beklagte die Zahlungsunfähigkeit kannte. Deshalb können die Vorausset-\n\nzungen einer Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO \n\nnicht festgestellt werden. \n\nb) Die Sicherungsabtretung war, soweit sie bereits früher ausgereichte \n\nDarlehen besichern sollte, inkongruent. § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO setzt voraus, \n\ndaß dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß diese die Insol-\n\nvenzgläubiger benachteiligt. Der Gläubiger hat diese Kenntnis, wenn er weiß, \n\ndaß der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, sämtliche Gläubiger zu befriedi-\n\ngen (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, ZIP 2004, 319, 322; HK-\n\nInsO/Kreft, aaO § 131 Rn. 21). \n\nEntsprechende Feststellungen sind nicht entbehrlich; denn die Kenntnis \n\nder Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kann nicht allein wegen der Inkon-\n\ngruenz der Sicherheit angenommen werden. Nur wenn dem Gläubiger eine fi-\n\nnanziell beengte Lage des Schuldners bekannt ist, kann die Inkongruenz einer \n\nDeckung auch im Rahmen des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein nach § 286 ZPO zu \n\nwürdigendes Beweisanzeichen für die Kenntnis des Gläubigers von der Gläubi-\n\ngerbenachteiligung sein (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2003, aaO S. 319, 322 f). \n\nDer Umstand, daß der Gläubiger im maßgeblichen Zeitpunkt wußte, daß \n\nsich die Schuldnerin in einer finanziell beengten Lage befand, ist vom Kläger zu \n\nbeweisen (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2003, aaO S. 323; HK-Inso/Kreft, aaO \n\nRn. 24; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 63). Dieser hat hierzu nichts \n\nvorgetragen. \n\nc) Eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO kann ebenfalls nicht festge-\n\nstellt werden. Auch hierzu fehlt jeder Vortrag. \n\n3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückabtretung der Forde-\n\nrung wegen Zweckverfehlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB zu. \n\na) Ein Bereicherungsanspruch nach dieser Bestimmung (condictio ob \n\nrem) erfordert eine tatsächliche Einigung der Beteiligten über einen später nicht \n\nmehr erreichbaren Zweck; diese darf aber nicht den Charakter einer vertragli-\n\nchen Bindung erreichen. Haben die Beteiligten eine vertragliche Vereinbarung \n\ngeschlossen, aufgrund derer die Leistungen erbracht werden, ist das Rechts-\n\nverhältnis nach den Grundsätzen des Vertragsrechts abzuwickeln (BGHZ 44, \n\n321, 323; BGH, Urt. v. 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90, WM 1992, 1674; v. \n\n22. Juni 2001 - V ZR 128/00, WM 2001, 1909, 1911; Palandt/Sprau, BGB \n\n63. Aufl. § 812 Rn. 86; MünchKomm-BGB/Lieb BGB 4. Aufl. § 812 Rn. 200 ff). \n\nEine stillschweigende Einigung über den mit einer Leistung bezweckten \n\nErfolg ist anzunehmen, wenn der Empfänger die Erwartung des Leistenden \n\nkennt und durch die Annahme zu verstehen gibt, daß er diese Zweckbestim-\n\nmung billigt (BGHZ 44, 321; BGH, Urt. v. 19. Januar 1973 - V ZR 24/71, NJW \n\n1973, 612, 613; MünchKomm-BGB/Lieb, aaO § 812 Rn. 201). Die Erwartung \n\ndes Leistenden darf danach nicht lediglich dessen Motiv sein. Voraussetzung ist \n\nvielmehr das Zustandekommen einer Willenseinigung zwischen den Parteien, \n\ndaß der Empfänger die Leistung nur im Hinblick auf einen bestimmten Zweck \n\nerhält (MünchKomm-BGB/Lieb, aaO § 812 Rn. 200 f). \n\nb) Die Globalabtretung vom 2. August 1999 sichert schon ihrem Wortlaut \n\nnach nicht nur den künftigen Anspruch aus dem Darlehensvertrag vom selben \n\nTage, sondern auch bereits bestehende Ansprüche der Beklagten. Die vom \n\nKläger behauptete gemeinsame Erwartung der Parteien, es werde zur Durch-\n\nführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück B. -Weg 4a und damit zur \n\nValutierung des Darlehensvertrages vom 2. August 1999 kommen, wird von der \n\nBeklagten bestritten. Eine solche Zweckbestimmung außerhalb vertraglicher \n\nBindung läßt sich den Vereinbarungen der Parteien nicht entnehmen. Tatsäch-\n\nliche Anhaltspunkte dafür, daß eine solche gemeinsame Erwartung außerhalb \n\nder geschlossenen Vereinbarungen begründet worden sein könnte, sind nicht \n\nvorgetragen. Der Kredit durfte gemäß Ziffer 6.2 des Darlehensvertrages erst in \n\nAnspruch genommen werden, wenn die Globalzession vorgenommen war. Die-\n\nse war damit vertragliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Darle-\n\nhens und Grundlage des Vertragsvollzugs. Daß umgekehrt die Globalzession \n\nden von den Parteien gemeinsam gewollten Zweck verfolgte, den Darlehens-\n\nvertrag auch tatsächlich zu vollziehen, läßt sich demgegenüber nicht feststellen. \n\nDer Darlehensvertrag war ein Bauzwischenkredit in Form eines Höchstbetrags-\n\ndarlehens; der Kredit sollte auf einem Girokonto zur Verfügung gestellt werden. \n\nOb und in welcher Höhe die Schuldnerin das Darlehen in Anspruch nahm, \n\nstand in ihrem Belieben. Nach Ziffer 3 des Vertrages durften außerdem beide \n\nParteien den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Unter die-\n\nsen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die Globalabtretung über \n\ndie Herstellung der Auszahlungsvoraussetzungen für das Darlehen vom \n\n2. August 1999 hinaus die tatsächliche Valutierung des Darlehens zur Zweck-\n\nbestimmung hatte. Es ist schon nicht dargetan oder ersichtlich, daß die Schuld-\n\nnerin eine solche Bestimmung für die Beklagte erkennbar gemacht hätte. Zu-\n\nmindest kann nicht davon ausgegangen werden, daß auch die Beklagte für den \n\nFall, daß das Darlehen nicht (voll) valutiert werden sollte, den Zweck der Glo-\n\nbalabtretung als entfallen ansehen wollte; mit ihr wollte sie sich gerade auch für \n\nbereits früher entstandene Forderungen weitere Sicherheiten verschaffen. \n\nJedenfalls ist alles, was zwischen den Parteien vereinbart wurde, Gegen-\n\nstand vertraglicher Abreden. Darüber hinausgehende Absprachen oder Zweck-\n\nbindungen sind nicht dargetan. Damit fehlt es an der erforderlichen außerver-\n\ntraglichen gemeinsamen Zweckbestimmung. \n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Fischer \nist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesen-\nheit verhindert, seine Unterschrift beizufü-\ngen. \n\nKreft \n\n Kreft \n\n Ganter \n\nRichter am Bundesgerichtshof Neškovi(cid:1) \nist wegen Ortsabwesenheit verhindert, \nseine Unterschrift beizufügen. \n\n Kreft \n\n Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/ix-zr-183-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":9},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/ix-zr-183-03","retrieved":"2026-07-10 15:48:03.346323+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-22/ix-zr-183-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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