{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-07-22","aktenzeichen":"IX ZR 132/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 675, 662, 676, 328; StPO §§ 116, 116a a) Wird der gegen den Mandanten eines Rechtsanwalts erlassene Haftbefehl unter der Voraussetzung außer Vollzug gesetzt, daß der Beschuldigte selbst eine Barkaution leistet, und ist ein Dritter bereit, ihm diesen Betrag zur Ver- fügung zu stellen, so werden vertragliche Beziehungen zwischen dem Drit- ten und dem Rechtsanwalt des Beschuldigten nicht schon dadurch begrün- det, daß er mit ihm die technische Abwicklung des Zahlungsvorgangs über ein Anderkonto des Rechtsanwalts vereinbart. b) Belehrt der Rechtsanwalt den Beschuldigten nicht über die Möglichkeit, den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution durch Abtretung an den Geldgeber vor Pfändungen von Gläubigern des Beschuldigten zu schützen, kann dem Geldgeber daraus kein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte erwachsen. c) Erteilt der Rechtsanwalt des Beschuldigten dem Dritten auf Nachfrage eine rechtlich unzureichende Auskunft über die für ihn mit der Bereitstellung der Kaution verbundenen Risiken, so haftet er dem Dritten aus der Verletzung einer ihm gegenüber begründeten vertraglichen Pflicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 132/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. Juli 2004 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \n\nja \nnein \n\nBGB §§ 675, 662, 676, 328; StPO §§ 116, 116a \n\na) Wird der gegen den Mandanten eines Rechtsanwalts erlassene Haftbefehl \nunter der Voraussetzung außer Vollzug gesetzt, daß der Beschuldigte selbst \neine Barkaution leistet, und ist ein Dritter bereit, ihm diesen Betrag zur Ver-\nfügung zu stellen, so werden vertragliche Beziehungen zwischen dem Drit-\nten und dem Rechtsanwalt des Beschuldigten nicht schon dadurch begrün-\ndet, daß er mit ihm die technische Abwicklung des Zahlungsvorgangs über \nein Anderkonto des Rechtsanwalts vereinbart. \n\nb) Belehrt der Rechtsanwalt den Beschuldigten nicht über die Möglichkeit, den \nAnspruch auf Rückzahlung der Kaution durch Abtretung an den Geldgeber \nvor Pfändungen von Gläubigern des Beschuldigten zu schützen, kann dem \nGeldgeber daraus kein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt \naus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte erwachsen. \n\nc) Erteilt der Rechtsanwalt des Beschuldigten dem Dritten auf Nachfrage eine \nrechtlich unzureichende Auskunft über die für ihn mit der Bereitstellung der \nKaution verbundenen Risiken, so haftet er dem Dritten aus der Verletzung \neiner ihm gegenüber begründeten vertraglichen Pflicht. \n\nBGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter \nDr. Fischer, Dr. Ganter, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 19. Mai 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagten waren Strafverteidiger des Dr. F. E. (fortan: Be-\n\nschuldigter), der sich im Jahre 1997 wegen des dringenden Verdachts der Un-\n\ntreue und des Betruges in Untersuchungshaft befand. Durch Beschluß des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 24. Oktober 1997 wurde der Haftbefehl gegen \n\nZahlung einer vom Beschuldigten selbst in bar zu hinterlegenden Sicherheits-\n\nleistung in Höhe von 400.000 DM außer Vollzug gesetzt. \n\nDie Beklagten verhandelten im Auftrag ihres Mandanten über die Bei-\n\nbringung dieses Betrages. Die ………. Bank ……………. AG, eine Gläubigerin \n\ndes Beschuldigten, stellte ihm gegen ein notarielles Schuldanerkenntnis \n\n200.000 DM zur Verfügung und ließ sich als Sicherheit den Auszahlungsan-\n\nspruch des Beschuldigten gegen die Hinterlegungsstelle abtreten. Die Beklag-\n\nten erörterten mit der damaligen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau des \n\nBeschuldigten, der Tochter der Kläger, die Möglichkeit der Leistung des restli-\n\nchen Kautionsbetrages. Die Kläger erklärten sich dazu bereit, nahmen gegen \n\nBeleihung ihres Einfamilienhauses ein Darlehen über 200.000 DM auf und \n\nzahlten diesen Betrag unter Angabe des Verwendungszwecks \"Kautionshinter-\n\nlegung in Sachen Dr. F. E. \" auf ein Anderkonto der Beklagten ein. In \n\neinem zuvor geführten Telefongespräch zwischen dem Kläger zu 1 und der \n\nBeklagten zu 2 war die technische Abwicklung dieser Überweisung erörtert \n\nworden. Am 7. November 1997 hinterlegten die Beklagten beim Amtsgericht \n\nKöln 400.000 DM in bar. Im Hinterlegungsantrag wurde der Beschuldigte als \n\nAntragsteller und - neben dem Land Nordrhein-Westfalen - als Empfangs-\n\nberechtigter für den hinterlegten Betrag eingetragen. Er wurde am selben Tag \n\naus der Haft entlassen. Kurz darauf ließ die Bank R. den \n\nRückzahlungsanspruch des Beschuldigten gegenüber der Hinterlegungsstelle \n\npfänden. Der Beschuldigte verstarb im März 1999 vor Abschluß des Straf-\n\nverfahrens. Der Kautionsbetrag wurde je zur Hälfte an die …………-Bank und \n\ndie Bank R. ausgezahlt. \n\nDie Kläger haben die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von \n\n118.755,16 € wegen des Verlustes der Kaution in Anspruch genommen. Sie \n\nhaben geltend gemacht, die Beklagten hätten den ihnen erteilten Treuhandauf-\n\ntrag nicht ordnungsgemäß erfüllt und es insbesondere versäumt, den Anspruch \n\nauf Rückzahlung der Kaution gegen Pfändungen durch Gläubiger des Be-\n\nschuldigten zu sichern sowie die Kläger über entsprechende Risiken zu beleh-\n\nren. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Deren Beru-\n\nfung hatte nur hinsichtlich eines Teils des geltend gemachten Zinsschadens \n\nErfolg. Mit der zugelassenen Revision begehren die Beklagten weiterhin Kla-\n\ngeabweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, der geltend gemachte Anspruch folge aus \n\neinem Auftragsverhältnis zwischen den Parteien. Die Kläger hätten das für die \n\nKaution benötigte Geld ausschließlich zur Verfügung gestellt, um die Freilas-\n\nsung des Beschuldigten zu erwirken. Daß sie es diesem hätten schenken oder \n\ndarlehensweise überlassen wollen, sei nicht ersichtlich. Im Rahmen dieser als \n\nTreuhand- oder Auftragsverhältnis zu qualifizierenden Rechtsbeziehung seien \n\ndie Beklagten gehalten gewesen, die ihnen überlassenen Geldmittel zweckent-\n\nsprechend zu verwenden, die Vermögensinteressen der Kläger zu wahren und \n\ndementsprechend für die Sicherung des Rückzahlungsanspruchs zu sorgen. \n\nDas sei ihnen auch möglich gewesen; denn sie hätten im Hinterlegungsantrag \n\ndie Kläger als Empfangsberechtigte benennen können. Auch auf diese Weise \n\nwäre der mit der Hinterlegung beabsichtigte Zweck, die Freilassung des Be-\n\nschuldigten, erreicht worden. \n\nGegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Auf der \n\nGrundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist zwischen \n\nden Parteien kein Vertragsverhältnis begründet worden. \n\n1. Rechtsgeschäftliche Erklärungen der Parteien, die einen Auftrag der \n\nKläger an die Beklagten zum Inhalt hatten, welcher die Verwendung des als \n\nKaution zur Verfügung gestellten Geldes betraf, hat das Berufungsgericht nicht \n\nfestgestellt. Entsprechende Voraussetzungen haben die Kläger auch nicht vor-\n\ngetragen; denn in dem einzigen zwischen den Parteien geführten Gespräch, \n\ndem Telefonat vom 5. November 1997, wurde lediglich die technische Seite der \n\nGeldüberweisung behandelt. \n\n2. Ein Anwaltsvertrag kann allerdings konkludent geschlossen werden, \n\nwenn das Verhalten des anderen Teils von dem Rechtsanwalt bei Anwendung \n\nder im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben als eine auf den \n\nAbschluß eines entsprechenden Vertrages gerichtete Willenserklärung aufzu-\n\nfassen war und sein nachfolgendes Verhalten als Annahme des Auftrags ge-\n\ndeutet werden durfte. Dabei sind im Interesse der Rechtssicherheit an die An-\n\nnahme eines Anwaltsvertrages durch schlüssiges Verhalten strenge Anforde-\n\nrungen zu stellen (BGH, Urt. v. 21. März 1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991, \n\n2084, 2085 f; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 11 f). Die entspre-\n\nchende Beurteilung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der seine Entschei-\n\ndung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen \n\nhat. Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil nicht. Im Gegen-\n\nteil fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, daß zwischen den Parteien eine \n\nrechtsgeschäftliche Vereinbarung darüber zustande gekommen ist, die eine \n\nVerpflichtung der Beklagten zum Gegenstand hat, die Weiterleitung des einbe-\n\nzahlten Geldes nur in einer den Sicherungsinteressen der Kläger entsprechen-\n\nden Weise vorzunehmen. \n\na) Die Kläger haben den zur Verwendung als Kaution bestimmten Betrag \n\nauf Bitten des Beschuldigten zur Verfügung gestellt, weil es sich um den Le-\n\nbensgefährten ihrer Tochter handelte. Wie die Kläger wußten, waren die Be-\n\nklagten die Strafverteidiger des Beschuldigten, vertraten also dessen Interes-\n\nsen. Wer als Verteidiger zum Zweck der sofortigen Hinterlegung einer Kaution \n\nbei Gericht bestimmte Gelder von dritter Seite für seinen Mandanten entge-\n\ngennimmt, begründet dadurch keine zusätzlichen vertraglichen Verpflichtungen \n\ngegenüber dem Geldgeber, sofern sich nicht aus den getroffenen Absprachen \n\noder besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise etwas anderes ergibt. \n\nDer Rechtsanwalt, der auf einem Anderkonto Geld erhält, welches von einem \n\nDritten in Erfüllung einer mit dem Mandanten getroffenen Vereinbarung gelei-\n\nstet wird, handelt in der Regel allein als Vertreter seines Auftraggebers. Dies \n\nfolgt im Ansatz schon aus dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interes-\n\nsen (§ 43a Abs. 4, § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BRAO), weil die Interessen des \n\nDritten in der Regel nicht mit denjenigen der vom Rechtsanwalt vertretenen \n\nPartei identisch sind, vielmehr insoweit Gegensätze und Konfliktlagen auftreten \n\nkönnen. Dies trifft auch bei der Bereitstellung eines Geldbetrages zum Zweck \n\nder Kaution zu. Einen klarstellenden Hinweis darauf, daß ein Vertragsverhält-\n\nnis nur zum Mandanten besteht, kann der Geldgeber daher vom Rechtsanwalt \n\nin solchen Fällen grundsätzlich nicht erwarten. \n\nb) Im Streitfall durften die Kläger weder aufgrund des Ferngesprächs \n\nvom 5. November 1997, das lediglich die technische Abwicklung der Überwei-\n\nsung betraf, noch wegen des auf dem Gutschriftbeleg der Überweisung ver-\n\nmerkten Verwendungszwecks \"Kautionshinterlegung\" davon ausgehen, zwi-\n\nschen den Parteien sei ein Vertrag zustande gekommen. Dies gilt auch im Hin-\n\nblick auf die für die Beklagten erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Die \n\nAnsicht des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht davon ausgehen \n\ndürfen, daß die Kläger dem Beschuldigten das Geld schenken oder darlehens-\n\nweise überlassen wollten, ist rechtsfehlerhaft. Nach dem Beschluß des Ober-\n\nlandesgerichts zur Haftverschonung war die Kaution vom Beschuldigten per-\n\nsönlich zu leisten (§ 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Fall 1, § 116a Abs. 1 Fall 1 StPO), \n\nso daß er über das Geld, auch wenn es ihm von Dritten überlassen war, selbst \n\nverfügen mußte. Vor diesem Hintergrund war es nach objektivem Empfänger-\n\nhorizont (§§ 133, 157 BGB) naheliegend, von einer Darlehensgewährung der \n\nKläger an den Beschuldigten auszugehen. \n\nc) Infolge dieser nach den Umständen in Betracht kommenden Zweck-\n\nbestimmung der Überweisung hatten die beklagten Rechtsanwälte keine Ver-\n\nanlassung, das Verhalten der Kläger als Angebot eines Treuhandauftrags zu \n\ndeuten. Sie sollten das ihnen überlassene Geld sofort zur Hinterlegung als \n\nKaution verwenden. Für die Annahme einer treuhänderischen Verwaltung be-\n\nsteht in solchen Fällen kein Anlaß, weil die Anwälte das Geld nicht für den Ein-\n\nzahler verwalten, sondern es alsbald entsprechend der ihnen von ihrem Man-\n\ndanten erteilten Weisung an die Hinterlegungsstelle weiterleiten sollten (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 23. Februar 1955 - IV ZR 193/54, Rpfleger 1955, 187, 188), was \n\nzwei Tage nach Geldeingang auch geschehen ist. \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht hält den Schadensersatzanspruch der Kläger \n\nselbst dann für begründet, wenn ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen \n\nden Parteien nicht begründet worden ist. In diesem Falle ergebe er sich aus \n\ndem Auftragsverhältnis zwischen den Beklagten und dem Beschuldigten, wel-\n\nches Schutzwirkungen für die Kläger als Kautionsgeber entfalte. Die Beklagten \n\nseien ihrem Mandanten gegenüber, welcher die Sicherheit nicht aus eigenen \n\nMitteln habe aufbringen können, verpflichtet gewesen, eine Gefährdung des \n\nRückzahlungsanspruchs der Kläger auszuschließen. In diesem Umfang sei \n\neine Schutzwirkung für die Kläger eingetreten. Soweit die Beklagten behaupte-\n\nten, dem Beschuldigten gegenüber auf das Absicherungsinteresse der Kläger \n\nhingewiesen zu haben, sei ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. \n\nDiese Begründung hält in mehrfacher Hinsicht der rechtlichen Nachprü-\n\nfung nicht stand. \n\n1. Allerdings hat der Strafverteidiger seinen Mandanten bei Gestellung \n\neiner Kaution über das Risiko des Pfändungszugriffs zu belehren und über die \n\nMöglichkeiten von Sicherungsmaßnahmen zu beraten (Burhoff, Handbuch für \n\ndas strafrechtliche Ermittlungsverfahren 2. Aufl. Rn. 483b; Schlothauer/Wieder, \n\nUntersuchungshaft 3. Aufl. Rn. 579; Sättele StV 2000, 510). Ein Verstoß der \n\nBeklagten gegen diese aus dem Mandatsverhältnis erwachsenen Pflichten hat \n\ndas Berufungsgericht indessen nicht fehlerfrei festgestellt. \n\na) Macht der Kläger geltend, der rechtliche Berater habe gebotene Hin-\n\nweise versäumt, seine Pflichtverletzung liege also in einer Unterlassung, so hat \n\nzunächst der Beklagte im einzelnen darzulegen, in welcher Weise er die Beleh-\n\nrung vorgenommen haben will und wie der Mandant darauf reagiert hat (BGHZ \n\n126, 217, 225; BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, \n\n1323; v. 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94, NJW 1995, 2842, 2843; v. 4. Juni 1996 \n\n- IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571). \n\nb) Das Berufungsgericht hält das entsprechende Vorbringen der Beklag-\n\nten zu Unrecht für unsubstantiiert. Diese haben in der Berufungsinstanz vorge-\n\ntragen, dem Beschuldigten sei das Risiko einer Pfändung des Rückzahlungs-\n\nanspruchs aus den Verhandlungen mit der ………-Bank bekannt gewesen, die \n\neine Sicherung ihrer Ansprüche durch Abtretung verlangt und erhalten habe. \n\nAuf den Hinweis des Beklagten zu 1, daß die Kaution der Kläger nicht in glei-\n\ncher Weise gesichert sei, habe der Beschuldigte entgegnet, er werde seinen \n\n\"Schwiegereltern\" den Kautionsbetrag sofort nach seiner Entlassung aus der \n\nHaft erstatten. Die Beklagten sollten deshalb nichts weiter veranlassen. Damit \n\nist ausreichend dargetan, daß der Mandant trotz ordnungsgemäßer Belehrung \n\nüber das bestehende Risiko die Beklagten angewiesen hat, keine Sicherungs-\n\nmaßnahmen zu treffen. Eine entsprechende Weisung war für die Beklagten \n\nverbindlich (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, \n\n2169). \n\nc) Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich insoweit um neues Vorbrin-\n\ngen der Beklagten in der Berufungsinstanz handelt, das gemäß § 531 Abs. 2 \n\nZPO hätte zurückgewiesen werden müssen; denn das Berufungsgericht hat \n\nsich mit dem Einwand der Beklagten sachlich auseinandergesetzt. Dies ist \n\nselbst dann, wenn das Vorbringen hätte zurückgewiesen werden müssen, in \n\nder Revisionsinstanz nicht mehr korrigierbar (vgl. BGH, Urt. v. 19. März 2004 \n\n- V ZR 104/03, WM 2004, 1147 ff; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 25. Aufl. § 531 \n\nRn. 20; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 24. Aufl. § 531 Rn. 39). \n\nd) Die Beweislast für die behauptete Pflichtverletzung trifft daher unein-\n\ngeschränkt die Kläger. Diese haben keinen Beweis für ihr Vorbringen angetre-\n\nten. \n\n2. Selbst eine Verletzung der den Beklagten gegenüber dem Beschul-\n\ndigten obliegenden Beratungspflichten in diesem Punkt hätte jedoch einen An-\n\nspruch der Kläger, wie ihn das Berufungsgericht zuerkannt hat, nicht begrün-\n\ndet; denn diese sind in den Schutzbereich des mit dem Beschuldigten \n\nbegründeten Anwaltsvertrages nicht einbezogen. \n\na) Vertragliche Schadensersatzansprüche zugunsten von nicht am Ver-\n\ntragsverhältnis beteiligten Dritten beruhen auf dem Rechtsgedanken, denjeni-\n\ngen, die vertragslos, aber bestimmungsgemäß, mit der unzureichend erbrach-\n\nten vertraglichen Leistung in Berührung und durch sie zu Schaden gekommen \n\nist, einen vertraglichen Anspruch nicht zu versagen, der dem Vertragspartner \n\ndes Schädigers ohne weiteres zusteht. Hierfür ist jedoch nach Treu und Glau-\n\nben weder Raum noch Bedürfnis, wenn die geschädigte Partei ihrerseits eige-\n\nne vertragliche Ansprüche desselben Inhalts hat, wie diejenigen, die sie auf \n\ndem Weg über die Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen \n\nParteien geschlossenen Vertrages durchsetzen will. In einem solchen Falle \n\nAnsprüche aus dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten \n\nDritter zu gewähren, würde auch gegen das von der höchstrichterlichen Recht-\n\nsprechung stets hervorgehobene Anliegen verstoßen, eine uferlose Ausdeh-\n\nnung des Kreises der in den Schutzbereich einbezogenen Personen zu ver-\n\nmeiden (BGHZ 70, 327, 329 f; 133, 168, 173 ff; BGH, Urt. v. 16. Juni 1987 - IX \n\nZR 74/86, NJW 1987, 2510, 2511). \n\nb) Den Klägern stand gegen den Beschuldigten nicht nur ein Anspruch \n\nauf Rückzahlung der zum Einsatz als Kaution überlassenen Geldsumme nach \n\nderen Freiwerden, sondern auch ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, \n\nder ihnen dadurch entstanden ist, daß der Beschuldigte es versäumt hat, den \n\nAnspruch der Kläger vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Ob ein solcher An-\n\nspruch mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des Verpflichteten möglicher-\n\nweise von Anfang an nicht durchsetzbar war, ist rechtlich unerheblich; denn \n\ndas von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des Vertrages mit \n\nSchutzwirkung zugunsten Dritter bezweckt nicht die Absicherung des Risikos, \n\ndaß die vertraglich verpflichtete Person zum Ersatz des Schadens finanziell \n\nnicht in der Lage ist. \n\nIII. \n\nDie Klage ist auf der Grundlage des für die revisionsrechtliche Prüfung \n\nmaßgeblichen Sach- und Streitstands gleichwohl nicht abweisungsreif. \n\nWie die Revisionserwiderung zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht \n\nVorbringen der Kläger unbeachtet gelassen, aus dem sich ein Auskunftsvertrag \n\nzwischen den Parteien ergeben kann. \n\n1. Die Kläger haben in der Klageschrift vorgetragen, sie hätten ihre \n\nTochter beauftragt, sich beim Beklagten zu 1 zu erkundigen, welches Risiko \n\ndie Gestellung einer Kaution für sie zur Folge habe. Im Rahmen des mit der \n\nTochter geführten Gesprächs habe der Beklagte zu 1 erklärt, ein Verlust des \n\nvon den Klägern aufzubringenden Betrages von 200.000 DM komme nur in \n\nBetracht, wenn sich der wieder auf freien Fuß gesetzte Beschuldigte dem \n\nVerfahren durch Flucht entziehe. Über sonstige Risiken sei die Tochter nicht \n\nbelehrt worden, die den Inhalt dieses Gesprächs, das etwa Ende Juli 1997 \n\nstattgefunden habe, an die Kläger weitergegeben habe. Zwar enthält das \n\nVorbringen der Kläger in der Berufungsinstanz eine entsprechend detaillierte \n\nSchilderung der Besprechung ihrer Tochter mit dem Beklagten zu 1 nicht mehr. \n\nDa sie jedoch ausdrücklich auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug \n\ngenommen haben und das Landgericht ihrer Klage schon aus anderen rechtli-\n\nchen Erwägungen stattgegeben hatte, kann daraus nicht hergeleitet werden, \n\ndaß sie die erstinstanzliche Darstellung später fallengelassen haben. \n\n2. Hat die Tochter der Kläger die Beklagten nach den Risiken der Kauti-\n\nonsgestellung für ihre Eltern befragt und haben sich die Beklagten darauf ein-\n\ngelassen, diese Frage zu beantworten, ist zwischen den Parteien ein Aus-\n\nkunftsvertrag zustande gekommen (vgl. zu dessen Voraussetzungen BGH, Urt. \n\nv. 13. Februar 1992 - III ZR 28/90, NJW 1992, 2080, 2082; Zugehör, aaO \n\nRn. 1431 ff). Im Rahmen eines solchen Vertrages waren die Beklagten ver-\n\npflichtet, die Kläger auf die Gefahr der Pfändung des Rückzahlungsanspruchs \n\ndurch Gläubiger des Beschuldigten hinzuweisen. Haben sie dies, wie die Klä-\n\nger behaupten, versäumt, kann die Klage begründet sein. \n\nIV. \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 \n\nZPO). \n\nDieses wird die Vernehmung der als Zeugen benannten Tochter zu dem \n\nentscheidungserheblichen Vorbringen der Kläger nachholen müssen und so-\n\ndann erneut zu würdigen haben, ob der geltend gemachte vertragliche Scha-\n\ndensersatzanspruch begründet ist. \n\nKreft Fischer Ganter \n\n Neškovi(cid:1) Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/ix-zr-132-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59b","ref_norm":"59b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/ix-zr-132-03","retrieved":"2026-07-10 15:49:51.072237+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-22/ix-zr-132-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2004-07-22","dockets":["IX ZR 132/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 22.07.2004 – IX ZR 132/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/ix-zr-132-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB §§ 675, 662, 676, 328; StPO §§ 116, 116a a) Wird der gegen den Mandanten eines Rechtsanwalts erlassene Haftbefehl unter der Voraussetzung außer Vollzug gesetzt, daß der Beschuldigte selbst eine Barkaution leistet, und ist ein Dritter bereit, ihm diesen Betrag zur Ver- fügung zu stellen, so werden vertragliche Beziehungen zwischen dem Drit- ten und dem Rechtsanwalt des Beschuldigten nicht schon dadurch begrün- det, daß er mit ihm die technische Abwicklung des Zahlungsvorgangs über ein Anderkonto des Rechtsanwalts vereinbart. b) Belehrt der Rechtsanwalt den Beschuldigten nicht über die Möglichkeit, den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution durch Abtretung an den Geldgeber vor Pfändungen von Gläubigern des Beschuldigten zu schützen, kann dem Geldgeber daraus kein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte erwachsen. c) Erteilt der Rechtsanwalt des Beschuldigten dem Dritten auf Nachfrage eine rechtlich unzureichende Auskunft über die für ihn mit der Bereitstellung der Kaution verbundenen Risiken, so haftet er dem Dritten aus der Verletzung einer ihm gegenüber begründeten vertraglichen Pflicht.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 19. Mai 2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/133","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"133","label":"§ 133 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/157","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"157","label":"§ 157 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/531","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"531","label":"§ 531 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"BRAO/59b","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"59b","label":"§ 59b BRAO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2004, 3630","basis":"cited_by_decisions","votes":14},{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2004, 1825","basis":"cited_by_decisions","votes":7}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:49:51.072237+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}