{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-07-22","aktenzeichen":"IX ZR 131/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1179a Abs. 1; ZVG § 91 Abs. 4 Verzichtet der Gläubiger einer durch den Zuschlag erloschenen Grundschuld erst im Verteilungsverfahren für den nicht valutierten Teil seines Rechts auf den Erlös, so kann ein gleich- oder nachrangiger Hypothekar aus seinem Recht der Zuteilung die- ses Erlöses an den Eigentümer nicht widersprechen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 131/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. Juli 2004 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 1179a Abs. 1; ZVG § 91 Abs. 4 \n\nVerzichtet der Gläubiger einer durch den Zuschlag erloschenen Grundschuld erst im \n\nVerteilungsverfahren für den nicht valutierten Teil seines Rechts auf den Erlös, so \n\nkann ein gleich- oder nachrangiger Hypothekar aus seinem Recht der Zuteilung die-\n\nses Erlöses an den Eigentümer nicht widersprechen. \n\nBGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 131/03 - OLG Frankfurt am Main \n\nLG Frankfurt am Main \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter \nDr. Fischer, Raebel, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des Ober-\n\nlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 9. Mai \n\n2003 und des Landgerichts Frankfurt am Main - 5. Zivilkammer - \n\nvom 13. Mai 2002 aufgehoben. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDas klagende Land (fortan: Kläger) hat einer Erlöszuteilung an den Be-\n\nklagten in der Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum widersprochen. \n\nDas versteigerte Anwesen gehörte dem Beklagten und seiner Ehefrau je zur \n\nideellen Hälfte. Es war in Abteilung III Nr. 4 des Grundbuchs für den Kläger mit \n\neiner Zwangssicherungshypothek über 565.161,47 DM am Anteil des Beklag-\n\nten belastet. Dieser Belastung gingen mehrere Grundpfandrechte an dem \n\nWohnungseigentum im Range vor. In Abteilung III Nr. 2 war zugunsten der \n\nH. eine Buchgrundschuld über 18.100 DM und in Abtei-\n\nlung III Nr. 3 eine Briefgrundschuld zugunsten eines weiteren Gläubigers über \n\n300.000 DM eingetragen. Die H. verzichtete, nachdem \n\nihre Forderung erfüllt worden war, schon vor dem Versteigerungstermin auf \n\nihre Rechte. Auch die Forderung des weiteren Gläubigers war vor dem Ver-\n\nsteigerungstermin bereits teilweise getilgt. \n\nDurch Beschluß des Vollstreckungsgerichts vom 4. September 2001 \n\nwurde das Wohnungseigentum und die mitversteigerte Garage der Ehefrau des \n\nBeklagten auf ein Bargebot von 417.500 DM zuzüglich Zinsen zugeschlagen. \n\nWeder die Buchgrundschuld in Abteilung III Nr. 2, die Briefgrundschuld in Ab-\n\nteilung III Nr. 3 noch die Zwangssicherungshypothek des Klägers blieben nach \n\nden Versteigerungsbedingungen bestehen. Mit Schreiben vom 26. Oktober \n\n2001 verzichtete der Gläubiger der Briefgrundschuld auf den über \n\n52.890,53 DM hinausgehenden Betrag seines Rechts. \n\nAuf der Grundlage beider Verzichtserklärungen stellte das Versteige-\n\nrungsgericht am 8. November 2001 einen Teilungsplan auf. Darin wurden dem \n\nBeklagten und seiner Ehefrau anstelle der H. 18.100 DM, \n\nsodann dem Gläubiger der Briefgrundschuld der angemeldete Betrag von \n\n52.890,53 DM und danach an seiner Statt dem Beklagten und seiner Ehefrau \n\nweitere 174.438,04 DM zugeteilt. Der restliche Betrag der Briefgrundschuld war \n\nvon dem Bargebot nicht gedeckt. Auch der Kläger fiel in der Verteilung aus. \n\nUnter Berufung auf gesetzliche Löschungsansprüche verlangt er die Zuteilung \n\nder auf den ideellen Bruchteil des Beklagten entfallenden Beträge von \n\n8.631 DM aus der Buchgrundschuld und 83.181,10 DM aus der Briefgrund-\n\nschuld an sich. \n\nDie Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen \n\nRevision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet; die Klage hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, Löschungsansprüche stünden dem \n\nKläger ungeachtet der Tatsache zu, daß der Gläubiger der Briefgrundschuld \n\nerst nach dem Zuschlag auf den 52.890,53 DM übersteigenden Teil seines \n\nRechts verzichtet habe. Denn weil der Löschungsanspruch mit der Eintragung \n\ndes begünstigten Rechts wie durch eine Vormerkung geschützt werde, sei § 91 \n\nAbs. 4 Satz 1 ZVG zur Verhinderung von Rechtsmißbrauch dahin auszulegen, \n\ndaß der Löschungsanspruch auch dann noch entstehen könne, wenn zur Zeit \n\ndes Zuschlags nur diese Sicherungswirkung bestanden habe. \n\nII. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts hat der Beklagte an dem Erlös gegenüber dem Kläger \n\ndie besseren Rechte. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO) und die Klage abzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n1. Soweit der Kläger in Höhe von 83.181,10 DM den Erlös beansprucht, \n\nder an die Stelle der ehemals in Abteilung III Nr. 3 des Grundbuchs eingetra-\n\ngenen Briefgrundschuld getreten ist, steht ihm ein Löschungsanspruch nicht \n\nzu. \n\na) Der subjektiv-dingliche Löschungsanspruch des § 1179a BGB gehört \n\nals Ausfluß einer Ranganwartschaft zum Inhalt der begünstigten Hypothek (vgl. \n\nBGHZ 80, 119, 122; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung sachen- \n\nund grundbuchrechtlicher Vorschriften sowie von Vorschriften der Zivilprozeß-\n\nordnung, des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-\n\ntung und der Kostenordnung vom 4. Februar 1977, BT-Drucks. 8/89, S. 10). \n\nDas gilt auch für die Zwangssicherungshypothek (Staudinger/Wolfsteiner, \n\nBGB, 13. Bearb. 2002 § 1179a Rn. 13 a.E.; Stöber, Zwangsvollstreckung in \n\ndas unbewegliche Vermögen 7. Aufl. Rn. 534). Der Löschungsanspruch kann \n\ndurchgesetzt werden, sobald das Eigentum am Grundstück und ein vor- oder \n\ngleichrangiges Grundpfandrecht in einer Person zusammenfallen. Rangan-\n\nwartschaft durch Aufrückung und Löschungsanspruch sind nach § 1179a \n\nAbs. 1 Satz 3 BGB so gesichert, als wäre gleichzeitig mit der begünstigten Hy-\n\npothek eine Löschungsvormerkung für den Hypothekar in das Grundbuch ein-\n\ngetragen worden. Bleibt in der Zwangsversteigerung das begünstigte Recht \n\nnicht bestehen, so erlischt damit grundsätzlich auch die in ihm liegende Rang-\n\nanwartschaft. Nur wenn die Rechtsbedingung für den Löschungsanspruch zu \n\ndiesem Zeitpunkt bereits eingetreten ist, kann der Gläubiger nach § 91 Abs. 4 \n\nZVG, § 883 Abs. 2 Satz 1, § 888 Abs. 1 BGB sein Recht im Rahmen der Erlös-\n\nverteilung weiterverfolgen, wenn er nicht ohnehin aus dem Grundstück befrie-\n\ndigt wird (BGHZ 99, 363, 366 f; vgl. außerdem Eickmann, Zwangsversteige-\n\nrungs- und Zwangsverwaltungsrecht 2. Aufl. S. 279; J. Mohrbutter, KTS 1978, \n\n17, Fn. 25; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 11. Aufl. § 91 Anm. 1 \n\nS. 356; Jerschke, DNotZ 1977, 708, 729; Drischler, Rechtspfleger-Jahrbuch \n\n1979, 327, 330). Das betrifft nicht nur den hier nicht gegebenen Fall, daß der \n\nErsteher ein im geringsten Gebot bestehen gebliebenes Grundpfandrecht spä-\n\nter ablöst (vgl. dazu Schön, BWNotZ 1978, 50, 58), sondern gilt auch für den \n\nErlösverzicht eines Grundschuldgläubigers während des Verteilungsverfah-\n\nrens. Durch diesen Verzicht haben der Beklagte und seine Ehefrau entspre-\n\nchend §§ 1168, 1192 Abs. 1 BGB ein Eigentümererlöspfandrecht erworben \n\n(vgl. BGHZ 39, 242, 245; BGH, Urt. v. 30. Juni 1978 - V ZR 153/76, Rpfleger \n\n1978, 363; Beschl. v. 22. April 2004 - IX ZR 374/00, Umdruck S. 3 und 4). Einer \n\nGrundbucheintragung dieses Verzichts bedurfte es zu seiner Wirksamkeit bei \n\nder nach § 91 Abs. 1 ZVG hier allein noch bestehenden Buchposition vor \n\nGrundbuchberichtigung gemäß § 130 ZVG nicht mehr. \n\nDurch den Teilverzicht des Gläubigers der Briefgrundschuld nach Ertei-\n\nlung des Zuschlags haben der Beklagte und seine Ehefrau - wie bereits ausge-\n\nführt - ein Eigentümererlöspfandrecht erworben. Insoweit hat sich zwar das Er-\n\nlöspfandrecht mit dem Eigentum der bisherigen Wohnungseigentümer an der \n\nTeilungsmasse in denselben Personen vereinigt und besteht sowohl grund-\n\nstücksrechtlich als auch nach § 1256 Abs. 2 BGB mit Rücksicht auf die nach-\n\nrangigen Erlöspfandrechte fort. Trotz Rangwahrung der Pfandrechte an der \n\nTeilungsmasse greift hier § 1179a BGB nach dem Gegenstand und der Entste-\n\nhung des Rechts nicht ein. Hat ein Grundschuldgläubiger nach Zwangsverstei-\n\ngerung des belasteten Grundstücks auf sein Erlöspfandrecht verzichtet, so ist \n\ndas entsprechend § 1168 Abs. 1 BGB erworbene Eigentümererlöspfandrecht \n\nnicht durch Surrogation einer Eigentümergrundschuld entstanden. Dieses Er-\n\nlöspfandrecht war daher mangels Vereinigung von Grundstückseigentum und \n\nGrundpfandrecht niemals einer Ranganwartschaft gleich- oder nachrangiger \n\nHypothekare gemäß § 1179a Abs. 1 BGB ausgesetzt. Vormerkungswirkungen \n\neines dinglichen Löschungsanspruchs konnten dieses von einem fremden Er-\n\nlöspfandrecht herrührende Eigentümererlöspfandrecht nicht im Wege der Sur-\n\nrogation einer Eigentümergrundschuld erreichen. Auch ein schuldrechtlicher \n\nLöschungsanspruch kann nach § 1179 BGB (ebenso früher § 1179 BGB a.F.) \n\nnur für ein künftiges Eigentümergrundpfandrecht vorgemerkt werden und sich \n\nmit den Vormerkungswirkungen an dem Eigentümersurrogatpfandrecht am Er-\n\nlös fortsetzen. Dagegen hätte der Anspruch auf Löschung eines durch Gläubi-\n\ngerverzicht vom Eigentümer erworbenen Erlöspfandrechts nur bei der durch \n\nZuschlag erloschenen Fremdgrundschuld vorgemerkt werden können, die in \n\ndas aufgegebene Erlöspfandrecht des verzichtleistenden Gläubigers surrogiert \n\nworden ist. So erfolgte die Surrogation auch im Streitfall. Ein Löschungsan-\n\nspruch des Klägers gegen den Gläubiger der Briefgrundschuld bestand weder \n\nnach § 1179a BGB noch aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung. \n\nb) Es besteht keine Möglichkeit, durch erweiternde Auslegung des § 91 \n\nAbs. 4 Satz 1 ZVG auch noch fiktive Löschungsansprüche zu schützen, die \n\nbestanden hätten, wenn der Eigentümer seinen Anspruch auf Rückabtretung \n\nnicht mehr valutierender Grundschuldteile oder auf entsprechende Verzichtlei-\n\nstung des Grundschuldgläubigers gemäß §§ 1169, 1192 Abs. 1 BGB frühest-\n\nmöglich geltend gemacht hätte. Für die abstrakte Grundschuld gilt anders als \n\nbei der Hypothek, daß die Erfüllung der gesicherten Forderung keine Eigentü-\n\nmergrundschuld entstehen läßt (BGHZ 39, 242, 245; st. Rspr.). Dies ist erst der \n\nFall, wenn der Gläubiger in Erfüllung seiner Pflichten aus dem Sicherungsver-\n\ntrag die Grundschuld an den Eigentümer zurücküberträgt oder auf sie verzich-\n\ntet (BGHZ 108, 237, 244). Anders läge es nur bei Zahlung des Schuldners auf \n\ndie Grundschuld entsprechend § 1143 BGB. Ob eine Zahlung des Eigentü-\n\nmers, der zugleich persönlicher Schuldner ist, auf die Grundschuld oder auf die \n\nForderung erfolgt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, \n\ninsbesondere nach dem \n\nInhalt etwaiger Tilgungsbestimmungen. Das \n\nBerufungsgericht ist der Feststellung des Landgerichts gefolgt, wonach die \n\nEigentümer auf die schuldrechtliche Forderung des \n\nInhabers der \n\nBriefgrundschuld gezahlt haben. Hiergegen sind von der Revision \n\nVerfahrensrügen nicht erhoben worden. Der Vereinigungsfall zwischen \n\nGrundstückseigentum und Grundpfandrecht war hier somit zur Zeit des \n\nZuschlags in der Zwangsversteigerung noch nicht eingetreten. \n\nDer Gesetzgeber hat diese Möglichkeit bei der Ausgestaltung des ge-\n\nsetzlichen Löschungsanspruchs gleich- oder nachrangiger Hypotheken auch \n\nnicht übersehen. In der Begründung des Regierungsentwurfs (siehe oben, BT-\n\nDrucks. 8/89 S. 18), der später insoweit unverändert verabschiedet worden ist, \n\nheißt es: \n\n\"Allerdings wäre ein Fortbestehen von Löschungsansprüchen in-\n\nsoweit nicht angemessen, als ihre Voraussetzungen - also die \n\nVereinigung von Recht und Eigentum - erst nach dem Zuschlag \n\neingetreten sind. Aus diesem Grunde soll durch den vorgeschla-\n\ngenen § 91 Abs. 4 ZVG das Erlöschen der Ansprüche nur inso-\n\nweit ausgeschlossen werden, als die Löschung zur Zeit des Zu-\n\nschlags bereits verlangt werden konnte.\" \n\nAuch die Schwäche des dinglichen Löschungsanspruchs bei der Grund-\n\nschuld ist seinerzeit durch die Bundesregierung in Betracht gezogen worden. \n\nIhr Entwurf (aaO S. 9) hat dazu ausdrücklich bemerkt: \n\n\"Die für die Hypotheken vorgesehene Neuregelung würde nach \n\nMaßgabe des § 1192 BGB für Grundschulden entsprechend gel-\n\nten. Einer besonderen Vorschrift bedarf es daher insoweit nicht. \n\nZu beachten ist natürlich, daß sich bei den Grundschulden wegen \n\nihrer nicht-akzessorischen Natur bezüglich der Frage, wann eine \n\nVereinigung von Grundpfandrecht und Eigentum und damit die \n\nVoraussetzung eines Löschungsanspruchs eintritt, Unterschiede \n\ngegenüber der Hypothek ergeben.\" \n\nEine durch die Rechtsprechung zu schließende Gesetzeslücke liegt \n\nnach diesem Inhalt der Materialien nicht vor. \n\nc) Auch die Gefahr von Mißbräuchen zu Lasten bestehender Rangan-\n\nwartschaften gebietet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine ande-\n\nre Betrachtung (wie das Berufungsgericht OLG Köln OLGR 1998, 433, 434; \n\nErman/F. Wenzel, BGB 11. Aufl. § 1179a Rn. 14). \n\nWill sich der nachrangige Grundpfandgläubiger gegen die Gefahr der \n\nmißbräuchlichen Verzögerung der Verzichtserklärung schützen, so muß er sich \n\nden Anspruch des Eigentümers aus dem Sicherungsvertrag abtreten und ge-\n\ngebenenfalls durch Vormerkung, die der Bewilligung des Grundpfandgläubi-\n\ngers bedarf, sichern lassen (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 1975 - V ZR 146/73, \n\nNJW 1975, 980 f). Der Kläger hätte aufgrund seines Titels auch in die siche-\n\nrungsvertragliche Mitberechtigung des Beklagten (§ 432 BGB) auf Rückgewähr \n\nder Grundschuld (Abtretung oder Verzicht gemäß § 1169 BGB) vollstrecken \n\nkönnen. Dann hätte der Gläubiger der Briefgrundschuld auf den nicht valutie-\n\nrenden Teil seines Rechts nicht mit Wirksamkeit gegenüber dem Kläger ver-\n\nzichten können und diesem auf Verlangen das entsprechende Teilrecht abtre-\n\nten müssen. \n\nAndere Rechte stehen dem Inhaber des begünstigten Rechts, hier dem \n\nKläger, nicht zu. Die Ranganwartschaft seines Rechts gibt ihm weder die Be-\n\nfugnis, auf den Rückgewähr- oder Verzichtsanspruch der Eigentümer ohne \n\nPfändung und Überweisung zuzugreifen, noch war er danach berechtigt, von \n\ndem Beklagten die Geltendmachung seines Rückübertragsanspruchs gegen \n\nden Grundschuldgläubiger im Interesse der Aufrückung des Klägerrechts zu \n\nverlangen (vgl. BGHZ 108, 237, 244 f; BGH, Urt. v. 21. Februar 1991 - IX ZR \n\n64/90, WM 1991, 779, 780). Er konnte schon deshalb auch nicht wegen verei-\n\ntelter Rechtsbedingung seines dinglichen Löschungsanspruchs analog § 162 \n\nAbs. 1 BGB verlangen, bei der Erlösverteilung an die Stelle des Beklagten zu \n\nrücken. Wenn der Löschungsanspruch untergeht, weil die vorrangige Grund-\n\nschuld erst nach Zuschlag und Surrogation in ein Erlöspfandrecht ihres Gläu-\n\nbigers an den früheren Grundstückseigentümer zurückgefallen ist, so verwirk-\n\nlicht sich damit ein in der abstrakten Natur der vorrangigen Grundschuld ange-\n\nlegtes Risiko, welches der nachrangige Hypothekar von Anfang an erkennen \n\nund in seine Entschließungen einbeziehen konnte und mußte. \n\n2. Das Berufungsgericht ist nicht darauf eingegangen, daß der Kläger \n\nseinen Anspruch in Höhe von 8.631 DM auf denjenigen Erlösanteil stützt, den \n\nder Beklagte auf die ehemals in Abteilung III Nr. 2 des Grundbuchs eingetra-\n\ngene Buchgrundschuld nach Verzicht der H. zugeteilt \n\nerhalten hat. Das Berufungsgericht hat durch Bezugnahme auf das \n\nlandgerichtliche Urteil insoweit festgestellt, daß die H. auf \n\nihre Rechte bereits vor dem Versteigerungstermin verzichtet hat. Damit hätte \n\nbei Eintragung im Grundbuch (§ 1168 Abs. 2 BGB) zugunsten des Klägers ein \n\nLöschungsanspruch gemäß § 1179a BGB entstehen können, der auch nach \n\n§ 91 Abs. 4 ZVG bestehen geblieben wäre. \n\nDie Klage bleibt trotzdem auch insoweit erfolglos. Denn der begünstigte \n\nGläubiger soll durch den Löschungsanspruch nicht besser gestellt werden, als \n\ner stehen würde, wenn er durch die Löschung des Eigentümerrechts vor dem \n\nZuschlag im Range aufgerückt wäre. Sind zwischen dem Eigentümerrecht und \n\ndem begünstigten Recht andere Grundpfandrechte eingetragen, deren Lö-\n\nschung der nachrangige Berechtigte nicht verlangen konnte, so ist er nur dann \n\nam Erlös zu beteiligen, wenn der freiwerdende Anteil des Eigentümerrechts \n\nden Betrag, zu dem sonst das Zwischenrecht ausfällt, übersteigt (BGHZ 25, \n\n382, 388 f; 39, 242, 246; 99, 363, 365 f; 108, 237, 240). \n\nIm vorliegenden Fall ist die ehemals in Abteilung III Nr. 3 des Grund-\n\nbuchs eingetragene Briefgrundschuld in Höhe von 72.671,43 DM ausgefallen. \n\nRückt das Recht durch Wegfall der vorrangigen Eigentümergrundschuld aus \n\nder Rangstelle Abteilung III Nr. 2 auf, so sind dem Beklagten und seiner Ehe-\n\nfrau auch dieser Teil der surrogierten Briefgrundschuld durch Gläubigerverzicht \n\nnach dem Zuschlag als Eigentümererlöspfandrecht zugefallen. Da dem Kläger \n\nan diesem Zwischenrecht kein Löschungsanspruch zusteht, wie vorstehend \n\nunter 1. ausgeführt, kann er auch an dem zugunsten des Zwischenrechts frei-\n\nwerdenden Erlös der Rangstelle Abteilung III Nr. 2 nicht beteiligt werden. \n\nKreft Fischer Raebel \n\n Neškovi(cid:1) Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/ix-zr-131-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1179a","ref_norm":"1179a","n":6},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1168","ref_norm":"1168","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1169","ref_norm":"1169","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1179","ref_norm":"1179","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1143","ref_norm":"1143","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1256","ref_norm":"1256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/ix-zr-131-03","retrieved":"2026-07-10 15:45:26.973222+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-22/ix-zr-131-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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