{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-07-22","aktenzeichen":"IX ZB 222/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 222/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juli 2004 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nam 22. Juli 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-\n\nschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom \n\n4. September 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Stralsund \n\nvom 5. Juni 2003 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übri-\n\ngen wie folgt abgeändert: \n\nZugunsten des Insolvenzverwalters werden weitere Auslagen in \n\nHöhe von 382,87 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (61,26 €) zu \n\nLasten der Insolvenzmasse festgesetzt. \n\nDem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der In-\n\nsolvenzmasse zu entnehmen. \n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens tragen der Insolvenzverwalter 58 %, die In-\n\nsolvenzmasse 42 %. \n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.043,70 €. \n\nGründe: \n\nDas Amtsgericht hat am 31. August 1999 das Insolvenzverfahren über \n\ndas Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum \n\nInsolvenzverwalter bestellt. Dieser beantragte mit Schriftsatz vom 18. Septem-\n\nber 2002 [GA 278, 280], mit dem er auch den Schlußbericht übersandte, seine \n\nVergütung festzusetzen. \n\nDiese berechnete er in Höhe von 3.828,68 € netto, zuzüg lich eines Zu-\n\nschlages von 10 % wegen des Mehraufwandes, den er infolge seiner Beauftra-\n\ngung mit den Zustellungen gehabt habe, insgesamt also 4.211,55 €. \n\nGleichzeitig beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung einer \n\nAuslagenpauschale in Höhe von 1.474,05 € zuzüglich 16 % Um satzsteuer \n\n(235,84 €), insgesamt 1.709,89 €. Die Auslagenpauschale \n\nerrechnete er wie \n\nfolgt: \n\n15 % aus 4.211,55 € für das erste Jahr: \n\n 631,73 € \n\n10 % aus 4.211,55 € für das zweite Jahr: \n\n 421,16 € \n\n10 % aus 4.211,55 € für das dritte Jahr: \n\n 421,16 €\n\n1.474,05 € \n\nMit Beschluß vom 6. Mai 2003 versagte das Insolvenzgericht dem Insol-\n\nvenzverwalter den 10 %igen Zuschlag zur Vergütung. Es berechnete \n\nVergütung: \n\n16 % USt: \n\n3.828,68 € \n\n 612,59 €\n\nDen Auslagenersatz setzte es wie folgt fest: \n\n4.441,27 € \n\n15 % aus 3.828,68 € für das erste Jahr: \n\n 574,30 € \n\n10 % aus 3.828,68 € für das zweite und dritte Jahr: \n\n382 ,87 €\n\n16 % USt. \n\n957,17 € \n\n 153,15 €\n\n1.110,32 € \n\nDie Summe von 5.551,59 € verminderte es um einen an d en Insolvenz-\n\nverwalter ausbezahlten Vorschuß von 2.834,40 € und gelang te so zu einem \n\nauszuzahlenden Betrag von 2.717,19 €. \n\nDie sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters, mit der er die Diffe-\n\nrenz von 1.043,70 € weiterverfolgte, hat das Landgericht\n\n zurückgewiesen (ZIn-\n\nsO 2003, 1095 m. Anm. Haarmeyer). Dagegen wendet sich der Insolvenzver-\n\nwalter mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist insgesamt statthaft (§§ 7, 64 Abs. 3 InsO, \n\n§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO) und teilwei-\n\nse begründet, soweit der Antrag auf Festsetzung des Auslagenersatzes weiter-\n\nverfolgt wird. Hinsichtlich des von dem Insolvenzverwalter begehrten Vergü-\n\ntungszuschlags ist sie unzulässig. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Insolvenzverwalter \n\nweiterhin die Festsetzung eines 10 %igen Zuschlags zur Regelvergütung ver-\n\nfolgt. Insofern wirft die Rechtsbeschwerde weder Rechtsfragen von grundsätz-\n\nlicher Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO). \n\na) Das Landgericht hat ausgeführt, die Übertragung der Zustellungen \n\nnach § 8 Abs. 3 InsO könne einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen. \n\nVoraussetzung sei jedoch, daß der Verwalter durch die Übertragung des Zu-\n\nstellungswesens auf ihn erheblichen Mehrbelastungen ausgesetzt worden sei. \n\nDavon sei erst auszugehen, wenn 100 oder mehr Gläubigern habe zugestellt \n\nwerden müssen. Eine solche Zahl sei im vorliegenden Fall bei weitem nicht \n\nerreicht worden. \n\nb) Demgegenüber ist die Rechtsbeschwerde der Meinung, ein Zuschlag \n\nsei auch dann berechtigt, wenn der Insolvenzverwalter - wie im Falle des \n\nRechtsbeschwerdeführers - Zustellungen an 20 Gläubiger und 11 Drittschuld-\n\nner habe vornehmen müssen. \n\nc) Darüber, daß die Übertragung der Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO \n\neinen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen kann, falls dadurch eine er-\n\nhebliche Mehrbelastung bewirkt worden ist, herrscht kein Streit (vgl. Münch-\n\nKomm-InsO/Ganter, § 8 Rn. 36; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 8 Rn. 12; Uhlen-\n\nbruck, InsO 12. Aufl. § 8 Rn. 18). Unterschiedliche Ansichten bestehen nur hin-\n\nsichtlich der Frage, wann eine erhebliche Mehrbelastung angenommen werden \n\nkann (vgl. einerseits LG München ZInsO 2002, 275, 276; LG Chemnitz ZIP \n\n2004, 84; Uhlenbruck, aaO: ab 100 Beteiligte, an die zugestellt werden mußte; \n\nandererseits Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 3 Rn. 68: Zustellun-\n\ngen an mehr als 150 Gläubiger). Diese Frage kann nicht allgemeingültig be-\n\nantwortet werden. Insbesondere verbietet sich die Einführung verbindlicher \n\nGrenzen. Ob durch die Übertragung der Zustellungen eine erhebliche Mehrbe-\n\nlastung eingetreten ist, muß vielmehr aufgrund der jeweiligen Umstände des \n\nEinzelfalles in tatrichterlicher Verantwortung entschieden werden (LG München \n\nZInsO 2002, 275, 276). Dabei kann auch ins Gewicht fallen, daß eine größere \n\nAnzahl von Gläubigern ohnehin einen Zuschlag zur Folge haben kann (vgl. \n\nHaarmeyer/Wutzke/Förster, aaO Rn. 35 Stichwort \"Große Gläubigerzahl\"); ge-\n\ngebenenfalls sind die jeweiligen Zuschläge aufeinander abzustimmen. \n\n2. Im übrigen führt die Rechtsbeschwerde zur Festsetzung weiterer Aus-\n\nlagen in Höhe von 382,87 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (61 ,26 €). \n\nDie bisher in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob der \n\nInsolvenzverwalter als Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV für das \n\nzweite und alle Folgejahre (unter Beachtung der Höchstbeträge) insgesamt \n\noder jeweils 10 % der gesetzlichen Vergütung verlangen kann, hat der Senat in \n\nder Parallelentscheidung vom heutigen Tage (IX ZB 257/03) im zuletzt genann-\n\nten Sinn entschieden. Hierauf nimmt er Bezug. \n\nNachdem es bei der in den Vorinstanzen ermittelten Vergütung bleibt \n\n(oben 1.) und die Höchstsätze nach § 8 Abs. 3 InsVV nicht überschritten wer-\n\nden, beläuft sich die prozentual an der Vergütung ausgerichtete Auslagenpau-\n\nschale auf: \n\n15 % aus 3.828,68 € für das erste Jahr: \n\n 574,30 € \n\n10 % aus 3.828,68 € für das zweite Jahr: \n\n 382 ,87 € \n\n10 % aus 3.828,68 € für das dritte Jahr: \n\n 382,87 €\n\n16 % USt. \n\n1.340,04 € \n\n 214,41 €\n\n 1.554,45 € \n\nEs sind folglich weitere (1.340,04 ./. 957,17 =) 382,87 € sowie Umsatz-\n\nsteuer von (214,41 ./. 153,15 =) 61,26 € festzusetzen. \n\nKreft \n\nFischer \n\nGanter \n\nNeškovi(cid:1) \n\nVill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/ix-zb-222-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/ix-zb-222-03","retrieved":"2026-07-10 15:48:52.692896+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-22/ix-zb-222-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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