{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-07-22","aktenzeichen":"IX ZB 161/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO §§ 4a, 63; InsVV § 4 Abs. 1 und 2, § 9; AO § 34 Abs. 3 a) Ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erstattung von Auslagen, die ihm zur Erfüllung ei- ner Verfügung der Finanzverwaltung, Steuererklärungen und Bilanzen für den Schuldner zu erstellen, entstanden sind, kann nicht mit der Erwägung verneint werden, eine solche Verfü- gung sei bei masselosen Verfahren rechtswidrig. b) Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, mit der Erledigung steuerlicher Tätigkeiten, die besonde- re Kenntnisse erfordern oder dem Umfang nach über das hinausgehen, was mit der Erstellung einer Steuererklärung allgemein verbunden ist, einen Steuerberater zu beauftragen. c) Hat der Insolvenzverwalter von der Finanzverwaltung die Aufforderung erhalten, umfangreiche steuerliche Tätigkeiten zu erbringen, und ist der Fiskus trotz eines Hinweises des Verwalters auf die Masseunzulänglichkeit nicht bereit, die Verfügung zurückzunehmen, so steht dem In- solvenzverwalter bei Kostenstundung ein Anspruch auf Erstattung der den Umständen nach angemessenen Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters als Auslagen aus der Staatskasse zu. d) Der Insolvenzverwalter kann auf den Erstattungsanspruch aus der Staatskasse einen Vor- schuß nach den Regeln verlangen, die für die Entnahme von Auslagen aus der Masse gelten. ZPO § 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 Das Rechtsbeschwerdegericht, das eine rechtsfehlerhafte zweitinstanzliche Entscheidung auf- hebt, ist befugt, die Zurückverweisung in die erste Instanz auszusprechen, sofern das Beschwer- degericht ohne den Rechtsfehler vernünftigerweise ebenso verfahren wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juli 2004 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 161/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nja \n\nja \n\nInsO §§ 4a, 63; InsVV § 4 Abs. 1 und 2, § 9; AO § 34 Abs. 3 \n\na) Ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erstattung von Auslagen, die ihm zur Erfüllung ei-\nner Verfügung der Finanzverwaltung, Steuererklärungen und Bilanzen für den Schuldner zu \nerstellen, entstanden sind, kann nicht mit der Erwägung verneint werden, eine solche Verfü-\ngung sei bei masselosen Verfahren rechtswidrig. \n\nb) Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, mit der Erledigung steuerlicher Tätigkeiten, die besonde-\nre Kenntnisse erfordern oder dem Umfang nach über das hinausgehen, was mit der Erstellung \neiner Steuererklärung allgemein verbunden ist, einen Steuerberater zu beauftragen. \n\nc) Hat der Insolvenzverwalter von der Finanzverwaltung die Aufforderung erhalten, umfangreiche \nsteuerliche Tätigkeiten zu erbringen, und ist der Fiskus trotz eines Hinweises des Verwalters \nauf die Masseunzulänglichkeit nicht bereit, die Verfügung zurückzunehmen, so steht dem In-\nsolvenzverwalter bei Kostenstundung ein Anspruch auf Erstattung der den Umständen nach \nangemessenen Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters als Auslagen aus der \nStaatskasse zu. \n\nd) Der Insolvenzverwalter kann auf den Erstattungsanspruch aus der Staatskasse einen Vor-\nschuß nach den Regeln verlangen, die für die Entnahme von Auslagen aus der Masse gelten. \n\nZPO § 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 \n\nDas Rechtsbeschwerdegericht, das eine rechtsfehlerhafte zweitinstanzliche Entscheidung auf-\nhebt, ist befugt, die Zurückverweisung in die erste Instanz auszusprechen, sofern das Beschwer-\ndegericht ohne den Rechtsfehler vernünftigerweise ebenso verfahren wäre. \n\nBGH, Beschluß vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03 - \n\nLG Hanau \nAG Hanau \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nam 22. Juli 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Insolvenzverwalterin werden die \n\nBeschlüsse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom \n\n12. Juni 2003 und des Amtsgerichts Hanau vom 28. April 2003 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Vorschußan-\n\ntrag der Insolvenzverwalterin sowie über die Kosten der Rechts-\n\nmittelverfahren an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - zurück-\n\nverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n5.708,94 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nMit Beschluß vom 28. Juni 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das \n\nVermögen der Schuldnerin eröffnet, die eine Schneiderwerkstatt für Mode und \n\nTextilkunst betrieb. Das Insolvenzgericht stundete ihr die Kosten des Verfah-\n\nrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung und bestellte die weitere Betei-\n\nligte zur Insolvenzverwalterin. Diese hat am 11. Juli 2002 gemäß § 208 InsO \n\nMasseunzulänglichkeit angezeigt. \n\nDie Insolvenzverwalterin begehrt einen Vorschuß von 5.708,94 € zur \n\nBeauftragung eines Steuerberaters mit der Erstellung der Buchführung und der \n\nJahresabschlüsse sowie der Steuererklärungen der Schuldnerin für die Jahre \n\n2000, 2001 und 2002. Das Insolvenzgericht hat diesen Antrag mit der Begrün-\n\ndung abgelehnt, solche Ausgaben seien keine Auslagen, sondern Massever-\n\nbindlichkeiten. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. \n\nMit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Insolvenzverwalterin ihr Begehren wei-\n\nter. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 7 InsO \n\nstatthaft. \n\nNach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 144, 78, 82 f) setzt § 7 \n\nInsO voraus, daß das Gesetz gegen die Ausgangsentscheidung des Insol-\n\nvenzgerichts die sofortige Beschwerde (§ 6 Abs. 1 InsO) vorsieht. Die genann-\n\nte Entscheidung ist zwar zu § 7 InsO a.F. ergangen, wonach die Oberlandes-\n\ngerichte zur Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen \n\nberufen waren. An dem genannten Erfordernis hat sich jedoch durch die Ein-\n\nführung der Rechtsbeschwerde und die Neufassung des § 7 InsO nichts geän-\n\ndert (BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 168/03, z.V.b. in BGHR; Münch-\n\nKomm-InsO/Ganter, § 7 Rn. 21). \n\nGemäß § 64 Abs. 3 InsO steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde \n\ngegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Erstattung von Ausla-\n\ngen zu. Versagt der Rechtspfleger dem Insolvenzverwalter lediglich die Ent-\n\nnahme eines Vorschusses aus der Masse, so findet dagegen allerdings nicht \n\ndie sofortige Beschwerde, sondern allein die befristete Erinnerung nach § 11 \n\nAbs. 2 RPflG statt (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, NJW 2003, \n\n210). Dies hat der Senat insbesondere mit der vorläufigen Wirkung solcher \n\nMaßnahmen begründet, die nichts darüber aussagen, ob der dem Vorschuß-\n\nbegehren zugrunde liegende Anspruch gerechtfertigt ist. Die angefochtene \n\nEntscheidung des Insolvenzgerichts hat dagegen den Auslagenvorschuß ver-\n\nsagt, weil den geltend gemachten Aufwendungen die Eigenschaft als Auslagen \n\nim Sinne von § 63 Satz 1 InsO, § 4 Abs. 2 InsVV generell abgesprochen wurde. \n\nIn einem solchen Fall eröffnet § 64 Abs. 3 InsO schon wegen der endgültigen \n\nWirkung einer solchen Entscheidung die sofortige Beschwerde. \n\n2. Die weiteren gemäß § 574 Abs. 2, § 575 ZPO geltenden Zulässig-\n\nkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. \n\na) Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Dem kommt keine Wirkung zu, weil die \n\nEntscheidung über die Zulässigkeit der gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO von \n\nGesetzes wegen statthaften Rechtsbeschwerde allein dem Bundesgerichtshof \n\nobliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, WM 2003, 1829, \n\n1830). Dies hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß das \n\nRechtsbeschwerdegericht nur dann an die Zulassung gebunden ist, wenn die \n\nEröffnung der dritten Instanz von einer Zulassung des Rechtsmittels durch das \n\nBeschwerdegericht abhängt (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO). \n\nb) Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 \n\nZPO). Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zudem zur Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem \n\ndie Rechtsbeschwerde auf die von der Auffassung des Beschwerdegerichts \n\nabweichenden instanzgerichtlichen Entscheidungen hingewiesen und im ein-\n\nzelnen ausgeführt hat, aus welchen Gründen entgegen der Ansicht des Land-\n\ngerichts die Frage, ob der Insolvenzverwalter Steuerberatungskosten als Aus-\n\nlagen geltend machen könne, nicht durch eine eindeutige gesetzliche Rege-\n\nlung ausgeschlossen sei, hat sie in einer den Anforderungen von § 575 Abs. 3 \n\nNr. 2 ZPO genügenden Weise zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen Stellung \n\ngenommen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW \n\n2002, 3783, 3784; v. 18. September 2003 - V ZB 9/03, NJW 2003, 3765). \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nHat das Insolvenzgericht die Kosten des Verfahrens nach § 4a InsO ge-\n\nstundet, so hat der Verwalter bei Masseunzulänglichkeit gemäß § 63 Abs. 2 \n\nInsO einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung der durch die Ein-\n\nschaltung eines Steuerberaters angefallenen Kosten als Auslagen, sofern des-\n\nsen Beauftragung erforderlich ist und zur Erfüllung hoheitlich auferlegter Pflich-\n\nten erfolgt, die der Insolvenzverwalter nicht mit ihm zumutbaren Mitteln abweh-\n\nren kann. \n\n1. Gemäß § 34 Abs. 3 AO hat der Insolvenzverwalter die dem Schuldner \n\nobliegenden steuerlichen Pflichten zu erfüllen. \n\na) Nach der - allerdings auf die Konkursordnung bezogenen - Recht-\n\nsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Verwalter nicht berechtigt, die Erledi-\n\ngung dieser Pflicht mit der Begründung zu verweigern, in der Masse seien die \n\nMittel für die Beauftragung eines Steuerberaters nicht vorhanden (BFH ZIP \n\n1994, 1969, 1971 ff; 1996, 430, 431). Der Verwalter habe die Pflicht aus § 34 \n\nAbs. 3 AO im übergeordneten öffentlichen Interesse zu erfüllen und sei in der \n\nRegel aufgrund seiner Ausbildung oder beruflichen Erfahrung zur Abgabe von \n\nSteuererklärungen besonders qualifiziert. Ihm sei es in der Regel zumutbar, die \n\nSteuererklärung im Rahmen der ihm obliegenden Verwaltungstätigkeit zu er-\n\nstellen. Ob dann etwas anderes gilt, wenn dies mit umfangreichen Buchhal-\n\ntungs- und Abschlußarbeiten verbunden ist, hat der Bundesfinanzhof offenge-\n\nlassen (BFH, aaO S. 1972). \n\nb) Diese Rechtsprechung hat im Schrifttum teilweise Kritik erfahren \n\n(Onusseit ZIP 1995, 1798, 1804 f). Das AG Duisburg (NZI 2003, 384, 386) hält \n\nsie für unvereinbar mit dem geltenden Recht, weil die öffentliche Bekanntma-\n\nchung der Masseunzulänglichkeit nunmehr vorgeschrieben sei (§ 208 Abs. 2 \n\nInsO) und die Kosten eines im Namen der Masse beauftragten Steuerberaters \n\nnur mit Nachrang gegenüber den Verfahrenskosten berichtigt werden dürften. \n\nInfolgedessen könne die Finanzverwaltung die Erfüllung der Verwalterpflichten \n\naus § 34 Abs. 3 AO nicht mehr zwangsweise durchsetzen, sobald nach Anzei-\n\nge der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nicht mehr für die Beauftra-\n\ngung eines Steuerberaters ausreiche. \n\nc) Für diese einschränkende Auslegung von § 34 Abs. 3 AO sprechen \n\ngute Gründe. Der Senat braucht dies jedoch nicht endgültig zu entscheiden. \n\nSelbst wenn man der Ansicht des AG Duisburg zustimmen würde, könnte ein \n\nAnspruch auf Auslagenerstattung jedenfalls derzeit nicht allgemein mit der Er-\n\nwägung verneint werden, der Insolvenzverwalter brauche die Steuererklärung \n\nund die Buchführungsarbeiten nicht zu erstellen, wenn die dafür erforderlichen \n\nfinanziellen Mittel in der Masse nicht vorhanden sind. \n\nÜber die Verpflichtung des Verwalters nach § 34 Abs. 3 AO entscheidet \n\ndie Finanzverwaltung. Deren Verfügungen kann der Verwalter nur im finanzge-\n\nrichtlichen Verfahren angreifen. Da es ihm nicht zumutbar ist, für ein solches \n\nVerfahren eigene Mittel einzusetzen, kann er es nur führen, wenn ihm Prozeß-\n\nkostenhilfe gewährt wird, was davon abhängt, daß das Finanzgericht dem \n\nrechtlichen Begehren hinreichende Erfolgsaussicht einräumt (§§ 142 FGO, 114 \n\nZPO). Dies erscheint jedenfalls derzeit zweifelhaft, weil die höchstrichterliche \n\nRechtsprechung bisher davon ausgegangen ist, daß den Verwalter die Pflich-\n\nten aus § 34 Abs. 3 AO grundsätzlich auch bei Masseunzulänglichkeit treffen, \n\ndie steuerliche Regelung mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung nicht geändert \n\nworden und bisher nicht ersichtlich ist, ob und unter welchen Voraussetzungen \n\ndie höchstrichterliche Rechtsprechung im Steuerrecht bereit ist, die Pflichten \n\naus § 34 Abs. 3 AO in masselosen Verfahren einzuschränken oder entfallen zu \n\nlassen. Im Hinblick auf diese rechtlichen Unsicherheiten sowie die voraussicht-\n\nliche Dauer eines bei Gewährung von Prozeßkostenhilfe einzuleitenden fi-\n\nnanzgerichtlichen Verfahrens wäre es rechtlich unangemessen, einen Erstat-\n\ntungsanspruch des Verwalters gegen die Staatskasse allein mit der Erwägung \n\nzu verneinen, er möge gegen die nach § 34 AO ergangene Anordnung des \n\nStaates gerichtlich vorgehen. \n\nDem Insolvenzverwalter ist es jedoch zuzumuten, der Finanzverwaltung \n\ngegenüber die Gründe geltend zu machen, die dafür sprechen, von Anordnun-\n\ngen, die auf § 34 Abs. 3 AO gestützt sind, in Fällen wie dem vorliegenden ab-\n\nzusehen. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe \"Insolvenzrecht\" hat sich im Rahmen \n\ndes ihr von der 70. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister erteil-\n\nten Auftrags auch mit der Steuererklärungspflicht in massearmen Verfahren \n\nbefaßt und die Problematik mit Vertretern der Finanzressorts des Bundes und \n\nmehrerer Bundesländer erörtert. Dabei wurde von den Vertretern der Finanz-\n\nverwaltung erklärt, in der Praxis erfolge in solchen Fällen regelmäßig eine \n\nSchätzung. Zwangsgeldfestsetzungen gegen Insolvenzverwalter zur Durchfüh-\n\nrung von Steuererklärungspflichten seien die absolute Ausnahme (vgl. Graf-\n\nSchlicker/Remmert, ZInsO 2002, 563, 567 f). Im Hinblick darauf muß der Insol-\n\nvenzverwalter zunächst versuchen, im Verhandlungswege die Befreiung von \n\nsteuerlichen Pflichten zu erhalten, deren Erfüllung die Einschaltung eines \n\nSteuerberaters erfordert. Gelingt ihm dies allerdings nicht, dann kann das In-\n\nsolvenzgericht ihm einen Anspruch auf Erstattung von Steuerberaterkosten als \n\nAuslagen nicht mit der Erwägung versagen, nach Anzeige der Masseunzuläng-\n\nlichkeit sei er zur Abgabe der Steuererklärung gesetzlich nicht mehr verpflich-\n\ntet. \n\n2. Ein Anspruch auf Auslagenerstattung scheidet auch nicht deshalb \n\naus, weil § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV vorsieht, daß das Recht des Verwalters un-\n\nberührt bleibt, im Rahmen der Verwaltung für die Masse Verträge mit Dritten \n\nzur Erledigung besonderer Aufgaben abzuschließen. \n\na) Die Bestimmung behandelt ihrem Wortlaut nach lediglich ein Recht \n\ndes Verwalters zur Begründung von Masseverpflichtungen. Daraus allein ergibt \n\nsich nicht zwingend, daß solche Verträge nur zu Lasten der Masse geschlos-\n\nsen werden und die Kosten aus vom Verwalter im eigenen Namen getroffenen \n\nVereinbarungen unter keinen Umständen als Auslagen geltend gemacht wer-\n\nden können. \n\nb) Die Gesetzesgeschichte belegt ebenfalls nicht, daß die Aufwendun-\n\ngen aus eigenen Verträgen des Insolvenzverwalters mit einem Steuerberater \n\nniemals Auslagen im Sinne der InsVV darstellen können. \n\nNach der Rechtslage zur Konkursordnung stand es dem Verwalter \n\ngrundsätzlich frei, ob er Hilfskräfte zur Abwicklung des Verfahrens im eigenen \n\noder im Namen der Masse beauftragte (vgl. BGHZ 113, 262, 265 ff). Im erstge-\n\nnannten Fall entstanden Massekosten gemäß § 58 Nr. 2 KO, ansonsten Mas-\n\nseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO. Dementsprechend sah § 5 Abs. 2 der \n\nauf der Grundlage von § 85 Abs. 2 KO erlassenen Vergütungsverordnung vor, \n\ndaß Unkosten, die dem Verwalter persönlich durch die Einstellung von Hilfs-\n\nkräften für bestimmte Aufgaben im Rahmen der Konkursverwaltung entstanden, \n\nals Auslagen erstattet wurden, soweit sie angemessen waren. \n\nDer Verordnungsgeber hat in der Begründung zu § 4 InsVV ausgeführt, \n\ndie neue Vorschrift weiche darin von § 5 Abs. 2 VergVO ab, daß gemäß § 4 \n\nAbs. 1 Satz 2 InsVV die Gehälter aller Angestellten des Insolvenzverwalters mit \n\nder Vergütung abgegolten seien, insoweit also eine Erstattung als Auslagen \n\nnicht mehr in Betracht komme. Allerdings solle dem Verwalter die Möglichkeit \n\nverbleiben, zusätzliche Hilfskräfte im Namen der Masse anzustellen, soweit \n\ndies wegen des Umfangs des Verfahrens geboten sei. Diese Regelung biete \n\nden Vorteil, daß der Verwalter das Arbeitsentgelt laufend aus der Masse ent-\n\nnehmen könne und das Gericht bei der Auslagenerstattung entlastet werde. \n\nWie bisher seien aber die besonderen Kosten, die über den Rahmen der all-\n\ngemeinen Geschäftskosten hinaus entstehen, als Auslagen zu erstatten. \n\nDiese Erwägungen zu den Gründen der geänderten Regelung befassen \n\nsich nur mit dem Gehalt der vom Insolvenzverwalter in abhängiger Funktion \n\nangestellten Personen. Solche Aufwendungen können nunmehr entgegen § 5 \n\nVergVO selbst dann nicht mehr als Auslagen beansprucht werden, wenn die \n\nAnstellung allein zur Erledigung von Aufgaben in dem betreffenden Insolvenz-\n\nverfahren vorgenommen wurde. Die Eigenbelastung mit solchen Gehaltsforde-\n\nrungen kann der Insolvenzverwalter nur in der Weise verhindern, daß er ein \n\nAnstellungsverhältnis im Namen der Masse begründet. Werden dagegen - wie \n\nbei der Einschaltung eines Steuerberaters - Aufträge an freiberuflich tätige Per-\n\nsonen erteilt, so entstehen Aufwendungen, die weder nach § 5 VergVO noch \n\nnach § 4 InsVV zu den allgemeinen Geschäftsunkosten gehören. Daher läßt \n\ndie Begründung des Verordnungsgebers nicht erkennen, daß die in § 4 Abs. 1 \n\nSatz 2 und 3 InsVV getroffene Regelung es generell ausschließt, daß durch die \n\nBeauftragung eines Steuerberaters Auslagen nach § 4 Abs. 2 InsVV entstehen. \n\nVielmehr will die Neuregelung, wie die amtliche Begründung betont, dem Ver-\n\ndem Verwalter dadurch eine Erleichterung bringen, daß sie ihn zur Entnahme \n\nder angemessenen Vergütung berechtigt, weil er insoweit nicht mehr darauf \n\nangewiesen sein soll, beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Auslagenerstat-\n\ntung anzubringen. Da ein Insolvenzverwalter, der die persönliche Haftung nach \n\n§ 61 InsO vermeiden will, Aufträge in der von § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV vorgese-\n\nhenen Weise nur bei einer finanziell hinreichend ausgestatteten Insolvenz-\n\nmasse vergeben kann, besagt diese Vorschrift, selbst wenn man sie in dem \n\nSinne versteht, daß sie auch eine Regel für Verträge mit Freiberuflern enthält, \n\nnichts darüber, wie der Insolvenzverwalter rechtlich notwendige Kosten in mas-\n\nsearmen Verfahren abrechnen darf. \n\nc) Die Annahme, solche Aufwendungen seien Auslagen, steht nicht in \n\nWiderspruch zu dem Inhalt des Begriffs der besonderen Kosten, die dem Ver-\n\nwalter gemäß § 4 Abs. 2 InsVV zu erstatten sind. Diese erfassen die auf das \n\njeweilige Verfahren bezogenen Aufwendungen des Verwalters, die den Um-\n\nständen nach angemessen sind, weder zu den allgemeinen Geschäftskosten \n\ngehören noch nach § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV durch Verpflichtungen der Masse \n\ngedeckt werden können (vgl. Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 4 Rn. 5 f; \n\nHaarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 4 Rn. 46 ff; MünchKomm-InsO/ \n\nNowak, § 4 InsVV Rn. 3). Die Erstattung von den Umständen nach angemes-\n\nsenen Aufwendungen zur Erfüllung hoheitlich angeordneter Pflichten des Ver-\n\nwalters in einem masseunzulänglichen Verfahren steht daher in Einklang zu \n\nden Grundsätzen der Auslagenerstattung, die sich aus § 4 Abs. 2 InsVV sowie \n\n§ 63 InsO ergeben. \n\n3. In Fällen der Kostenstundung nach § 4a InsO ist es geboten, dem \n\nGrunde nach erforderliche und der Höhe nach sachgerechte Aufwendungen \n\ndes Insolvenzverwalters infolge der Beauftragung eines Steuerberaters als \n\ngemäß § 4 Abs. 2 InsVV erstattungsfähige Auslagen zu behandeln. Nur auf \n\ndiese Weise wird eine finanziell unangemessene Belastung des Insolvenzver-\n\nwalters vermieden, die zugleich einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht \n\nstandhalten würde. \n\na) § 63 Abs. 1 InsO ist verfassungskonform in dem Sinne auszulegen, \n\ndaß die dem Verwalter zustehende Vergütung einschließlich des Auslagener-\n\nsatzes insgesamt einen seiner Qualifikation und Tätigkeit angemessenen Um-\n\nfang erreichen muß (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, NJW \n\n2004, 941, 942, z.V.b. in BGHZ). Die Norm bringt den in der Zivilrechtsordnung \n\nallgemein geltenden Grundsatz zum Ausdruck, daß mit einer Pflicht zur Lei-\n\nstungserbringung auch ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine ange-\n\nmessene Vergütung verbunden ist (vgl. BGHZ 116, 233, 237). Es läßt sich \n\ngrundsätzlich nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbaren, den Verwalter für Auf-\n\ngaben von öffentlichem Interesse in erheblichem Umfang beruflich in Anspruch \n\nzu nehmen, ohne ihm eine angemessene finanzielle Entschädigung zu gewäh-\n\nren (BGHZ 116, 233, 238 f; vgl. auch BVerfGE 88, 145, 160 ff). Diese rechtli-\n\nchen Vorgaben sind bei der Auslegung der auf der Ermächtigungsgrundlage \n\ndes § 65 InsO ergangenen einschlägigen Bestimmungen der Insolvenzrechtli-\n\nchen Vergütungsverordnung zu beachten. Lassen Wortlaut, Entstehungsge-\n\nschichte und Gesamtzusammenhang der Regelung sowie deren Sinn und \n\nZweck mehrere Deutungen zu, die nicht sämtlich mit der Verfassung vereinbar \n\nsind, so ist derjenigen der Vorzug zu geben, die zu einem verfassungsgemä-\n\nßen Ergebnis führt (BVerfGE 83, 201, 214 f; 88, 145, 166). \n\nb) Danach kann es im Streitfall geboten sein, die von der Insolvenzver-\n\nwalterin geltend gemachten Aufwendungen zu den Auslagen im Sinne von § 4 \n\nAbs. 2 InsVV zu rechnen, über deren Angemessenheit das Insolvenzgericht \n\ngemäß §§ 63, 64 InsO zu befinden hat. \n\nEs entspricht sachgerechter Amtsführung, für steuerliche Tätigkeiten, \n\ndie besondere Kenntnisse erfordern oder über den allgemein mit jeder Steuer-\n\nerklärung verbundenen Arbeitsaufwand hinausgehen, einen Steuerberater ein-\n\nzusetzen. Dies trifft insbesondere für die Ausführung von Buchhaltungsarbeiten \n\nzu (Eickmann, aaO § 4 InsVV Rn. 17 ff; Nowak, aaO § 4 InsVV Rn. 10 f; Wien-\n\nberg/Voigt, ZIP 1999, 1662, 1664 ff). Ein Steuerberater, der die Unzulänglich-\n\nkeit der Masse kennt, wird nicht bereit sein, in deren Namen den Auftrag anzu-\n\nnehmen, sondern eine persönliche Verpflichtung des Insolvenzverwalters for-\n\ndern. Der von § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV gewiesene Weg ist daher nicht gangbar. \n\nKönnte der Verwalter gleichwohl das Honorar eines im eigenen Namen beauf-\n\ntragten Steuerberaters nicht als Auslagen erstattet verlangen, hätte dies im \n\nwirtschaftlichen Ergebnis eine Minderung der ihm für masselose Verfahren zu-\n\nstehenden Vergütung zur Folge, die eine Abgeltung solcher Aufwendungen \n\nnicht umfaßt, vielmehr derzeit ohnehin kein auskömmliches Entgelt für die dem \n\nVerwalter allgemein obliegende Tätigkeit darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Ja-\n\nnuar 2004, aaO S. 942 ff). Solche eigenen, auf ein bestimmtes Verfahren be-\n\nzogene Aufwendungen des Insolvenzverwalters, die er weder mit zumutbaren \n\nMitteln vermeiden noch auf anderem Wege erstattet verlangen kann, sind da-\n\nher den von § 4 Abs. 2 InsO erfaßten besonderen Kosten zuzuordnen (ebenso \n\nLG Dresden ZInsO 2003, 513; LG Kassel ZInsO 2002, 1040; Keller \n\nEWiR 2002, 957, 958; Wienberg/Vogt, aaO S. 1665 ff). \n\nc) Folglich steht dem Insolvenzverwalter in Fällen der Kostenstundung \n\nnach § 4a InsO ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Ersatz solcher mit \n\nzumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbarer Aufwendungen zu, soweit die \n\nMasse nicht ausreicht. Dieser Lösung kann nicht entgegengehalten werden, \n\nsie führe zu einem Ergebnis, welches der Allgemeinheit erhebliche Lasten auf-\n\nerlege, die in der Regel keinem wirtschaftlich sinnvollen Zweck dienen. Die \n\ndem Insolvenzverwalter zu erstattenden Auslagen werden ausschließlich durch \n\nhoheitliche Anordnungen der Finanzverwaltung unter Berufung auf § 34 Abs. 3 \n\nAO ausgelöst. Solange der Steuerfiskus nicht von sich aus bereit ist, die Vor-\n\nschrift in masselosen Verfahren nicht anzuwenden, und eine Änderung dieser \n\nPraxis weder durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch durch einen \n\nEingriff des Gesetzgebers sichergestellt wird, bewirken Auflagen, daß der In-\n\nsolvenzverwalter Bilanzen und Steuererklärungen von erheblichem Umfang zu \n\nerstellen hat, in der Regel Aufwendungen, die der Verwalter zur Wahrung sei-\n\nnes Anspruchs auf angemessene Auslagenerstattung der Staatskasse unter \n\nden Voraussetzungen von § 63 Abs. 2 InsO in Rechnung stellen kann. \n\n4. Sind die Voraussetzungen für eine Auslagenerstattung gegeben, \n\nkommt in entsprechender Anwendung von § 9 InsVV die Gewährung eines \n\nVorschusses in Betracht. Der Insolvenzverwalter, der diesen nicht aus der \n\nMasse entnehmen kann, ist in gleicher Weise wie im Regelfall schutzwürdig, so \n\ndaß die Grundsätze, die in den von der Verordnung normierten Fällen gelten, \n\nin gleicher Weise Anwendung finden. \n\nIV. \n\nEine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich; \n\ndaher ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\n1. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat bisher nicht dargetan, daß sie er-\n\nfolglos versucht hat, bei der Finanzverwaltung zu erreichen, wegen der Mas-\n\nseunzulänglichkeit auf die Vorlage von Steuererklärungen und Bilanzen zu \n\nverzichten. Da die Rechtsbeschwerdeführerin bisher nicht auf die Notwendig-\n\nkeit eines solchen Versuchs hingewiesen wurde, muß sie Gelegenheit erhal-\n\nten, die erforderlichen Maßnahmen nachzuholen und gegebenenfalls glaubhaft \n\nzu machen, daß die Finanzverwaltung auf der Erfüllung der in § 34 Abs. 3 AO \n\nnormierten Pflichten trotz Masseunzulänglichkeit besteht. \n\n2. Sind die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 63 \n\nAbs. 2 InsO dem Grunde nach gegeben, wird zu prüfen sein, ob der Antrag der \n\nHöhe nach angemessen erscheint und in welchem Umfang die Gewährung ei-\n\nnes Vorschusses geboten ist. \n\n3. Der Senat hält es in Anbetracht der Prüfungen, die einer erneuten \n\nEntscheidung über den Antrag der Insolvenzverwalterin vorausgehen müssen, \n\nfür sachgerecht, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen. \n\nEntgegen einer verbreiteten Auffassung in der Literatur (MünchKomm-ZPO/ \n\nLipp, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 577 Rn. 19 f; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. \n\n§ 577 Rn. 5; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 25. Aufl. § 577 Rn. 2; Zöller/ \n\nGummer, ZPO 24. Aufl. § 577 Rn. 4) ist § 577 Abs. 4 ZPO nicht in demselben \n\nengen Sinne wie § 563 Abs. 1 ZPO zu verstehen. Die Vorschrift schreibt schon \n\nihrem Wortlaut nach dem Rechtsbeschwerdegericht nicht vor, daß die Zurück-\n\nverweisung grundsätzlich an das zweitinstanzliche Gericht zu erfolgen hat. \n\nDies muß im Zusammenhang damit gesehen werden, daß der Beschwerderich-\n\nter - anders als das Berufungsgericht nach § 538 ZPO - bei Aufhebung der an-\n\ngefochtenen Entscheidung dem erstinstanzlichen Richter nach seinem pflicht-\n\ngemäßen Ermessen die gebotene Anordnung übertragen kann (§ 572 Abs. 3 \n\nZPO), eine Zurückverweisung daher unter erleichterten Voraussetzungen mög-\n\nlich ist. Deshalb ist das Rechtsbeschwerdegericht, das eine rechtsfehlerhafte \n\nzweitinstanzliche Entscheidung aufhebt, gemäß § 577 Abs. 4 i.V.m. § 572 \n\nAbs. 3 ZPO befugt, die Zurückverweisung in die erste Instanz auszusprechen, \n\nsofern das Beschwerdegericht ohne den Rechtsfehler vernünftigerweise eben-\n\nso verfahren wäre (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 7 Rn. 106). \n\nKreft Fischer Raebel \n\n Neškovi(cid:1) Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/ix-zb-161-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":16},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":11},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/ix-zb-161-03","retrieved":"2026-07-10 15:48:34.354229+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-22/ix-zb-161-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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