{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-07-19","aktenzeichen":"II ZR 402/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(nur zu III., IV.) ja BGB § 826 C, E, Gb Zur persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nach § 826 BGB für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n19. Juli 2004 \nVondrasek \nJustizangstellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 402/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja (nur zu III., IV.) \n\nja \n\nBGB § 826 C, E, Gb \n\nZur persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nach \n\n§ 826 BGB für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen. \n\nBGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 - OLG München \n\n LG Augsburg \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung \n\nvom 12. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesge-\n\nrichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 1. Oktober 2002 \n\naufgehoben. \n\nII. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landge-\n\nrichts Augsburg - 3. Zivilkammer - wird zurückgewiesen. \n\nIII. Die erstinstanzlichen Kosten werden wie folgt verteilt: \n\nDie Gerichtskosten werden dem Kläger zu 1/3 und den Be-\n\nklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldnern zu 2/3 auferlegt. \n\nDer Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten \n\nzu 1. Die Beklagten zu 2 und 3 tragen gesamtschuldnerisch \n\n2/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. \n\nIV. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens wer-\n\nden den Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldnern auf-\n\nerlegt. Der Streithelfer der Beklagten hat die Kosten der \n\nNebenintervention zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger, ein Rechtsanwalt, macht gegen die Beklagten Schadenser-\n\nsatzansprüche aus abgetretenem Recht mit der Begründung geltend, der \n\nZedent sei durch unzutreffende Angaben in einer Ad-hoc-Mitteilung der \n\nI. AG (frühere Beklagte zu 1, im folgenden: I. AG) dazu veranlaßt worden, \n\n- mittlerweile wertlos gewordene - Aktien dieser Gesellschaft zu erwerben. Der \n\nBeklagte zu 2 war Vorstandsvorsitzender, der Beklagte zu 3 stellvertretender \n\nVorstandsvorsitzender der I. AG. Der Kläger hat die gegen die Gesellschaft ge-\n\nrichtete Klage nach Erlaß des Landgerichtsurteils zurückgenommen, nachdem \n\nam 1. Juli 2001 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden war. \n\nDie Aktien der I. AG wurden im Juli 1998 zum geregelten Markt \n\nmit Handel im Neuen Markt bei einem Emissionskurs von 27,10 € zugelassen \n\nund erreichten nach starkem Kursanstieg bereits im Februar 1999 ihren \n\nHöchststand von 318,00 €. Nach zwischenzeitlicher Halbierung dieses Wertes \n\nund schwankendem Kurs erfolgte im August 1999 ein Aktiensplit im Verhältnis \n\n1 : 5. Nach weiterhin uneinheitlichem Verlauf stieg der Kurs im Zusammenhang \n\nmit der Cebit im Februar 2000 nochmals kurzfristig bis auf 51,00 € an, um dann \n\nnach und nach wieder abzufallen; derzeit bewegt er sich bei wenigen Cent pro \n\nAktie. \n\nDie \n\nI. AG veröffentlichte eine Vielzahl von Ad-hoc-Mitteilungen, \n\nu.a. am 20. Mai und am 13. September 1999. Am 20. Mai 1999 gab sie be-\n\nkannt, der Mobilfunkanbieter M. habe bei \n\nihr \"per Rahmenabkommen \n\nSurfstations und die zugehörigen JNT-Lizenzen geordert\"; das Auftragsvolumen \n\nbetrage mindestens ca. 55 Mio. DM, wobei die Abwicklung in mehreren \n\nChargen erfolge. Diese Ad-hoc-Mitteilung, die vom Beklagten zu 3 veranlaßt \n\nund vom Beklagten zu 2 gebilligt worden war, gab den mit der M. abge- \n\nschlossenen Vertrag nicht richtig wieder: Tatsächlich enthielt er nur eine ver-\n\nbindliche Bestellung über 14.000 Surfstationen mit einem Gesamtvolumen von \n\nca. 9,8 Mio. DM; ergänzend war von M. \n\nlediglich \n\nfür den Fall einer \n\nerfolgreichen Testphase die Erhöhung des Auftrags von 14.000 auf \n\n100.000 Stationen in Aussicht gestellt worden. Erst mit dieser Folgebestellung \n\n- die allerdings nicht erfolgte - wäre das in der Ad-hoc-Meldung vom 20. Mai \n\n1999 mitgeteilte Auftragsvolumen von 55 Mio. DM erreicht worden. Auf der \n\nHauptversammlung der I. AG vom 24. Juni 1999 wurde der Inhalt der \n\nMeldung - freilich ohne Kenntnis des Klägers - auf entsprechende Nachfrage \n\neiner Aktionärin von den Beklagten zwar richtig gestellt, jedoch wurde die fal-\n\nsche Mitteilung vom 20. Mai 1999 später in der Ad-hoc-Mitteilung vom \n\n30. August 1999 wieder bestätigt. Erst durch Ad-hoc-Mitteilung vom 22. August \n\n2000 wurde die ursprüngliche Meldung - zum Teil - widerrufen. \n\nIn einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung vom 13. September 1999 gab \n\ndie \n\nI. AG bekannt, daß die G. bei \n\nihr per Rahmenabkommen \n\nJNT-Lizenzen und Surfstationen im Wert von rund 55 Mio. DM geordert habe. \n\nAuch diese Mitteilung war unzutreffend, da es sich insoweit nicht um einen \n\nneuen Auftrag, sondern lediglich um eine gemeinsame Vertriebsvereinbarung \n\nhandelte. Dies wurde von der \n\nI. AG erst mit Ad-hoc-Mitteilung vom \n\n29. August 2000 berichtigt. \n\nDer Kurs der Aktie stieg unmittelbar nach der Ad-hoc-Mitteilung vom \n\n20. Mai 1999 um ca. 20 % auf 40,80 €. Nachdem sich der Kurs - nach weiteren \n\nuneinheitlichen Ausschlägen - wieder beruhigt hatte, erwarb der Zedent am \n\n28. Juli 1999 - unter Inanspruchnahme von Kontokorrentkredit - 230 Stück-\n\naktien der \n\nI. AG zum Kurs von 40,00 € (Gesamtaufwand \n\ninc l. Neben- \n\nkosten: 90.945,70 DM). \n\nDas Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Teilurteil der Klage auf \n\nZahlung von 90.945,70 DM nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Abtretung von \n\n1.150 Aktien der \n\nI. AG stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten \n\nhat das Oberlandesgericht (ZIP 2002, 1889) nach erneuter Beweisaufnahme \n\ndie Klage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision \n\nverfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung des Be-\n\nrufungsurteils und Wiederherstellung der \n\nlandgerichtlichen Entscheidung \n\n(§§ 562, 563 Abs. 3 ZPO n.F.). \n\nDas Berufungsgericht hat zwar zu Recht Schadensersatzansprüche des \n\nKlägers sowohl aus (allgemeiner) Prospekthaftung (dazu unter I.) als auch aus \n\n§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der Verletzung eines Schutzgesetzes (dazu unter II.) \n\nverneint. Dennoch ist die Klage begründet, weil der Kläger - wie bereits das \n\nLandgericht zutreffend erkannt hat - gegen die Beklagten einen Ersatzanspruch \n\naus § 826 BGB hat (dazu unter III.). \n\nI. Schadensersatz aus Prospekthaftung \n\nDas Berufungsgericht hat Prospekthaftungsansprüche mit der Begrün-\n\ndung verneint, die Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und vom \n\n13. September 1999 seien nicht als \"Prospekte\" i.S. der allgemeinen Prospekt-\n\nhaftung anzusehen, weil sie keine vollständige Unternehmensdarstellung - wie \n\nein Emissions- oder sonstiger (Wertpapier-)Verkaufsprospekt - enthielten. Das \n\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n1. Allerdings ist schon im Ansatz zweifelhaft, ob die von der Rechtspre-\n\nchung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze, die an ein typisiertes Vertrau-\n\nen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospekt-\n\nverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen (vgl. BGHZ 71, 284 u. \n\nst.Rspr.), hier überhaupt auf die Haftung der Beklagten für die von ihnen veran-\n\nlaßten \n\nfehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen \n\n(§ 15 WpHG a.F.) der \n\nI. AG \n\n- eines Unternehmens des Neuen Marktes, der ein Segment des geregelten \n\nMarktes ist (vgl. dazu Potthoff/Stuhlfauth, WM 1997, Sonderbeilage Nr. 3, \n\nS. 6 ff.) - Anwendung finden könnten. Der Senat hat bislang - anders als die \n\nRevision meint - lediglich entschieden (BGHZ 123, 106), daß die Prospekthaf-\n\ntungsgrundsätze auch für Prospekte gelten, mit denen für den Erwerb von \n\nAktien außerhalb der geregelten Aktienmärkte geworben wird (vgl. aber für den \n\nBereich der nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassenen Wert-\n\npapiererstemissionen nunmehr die spezialgesetzliche Haftungsregelung nach \n\n§ 13 VerkaufsprospektG (v. 13. Dezember 1990, BGBl. I, 2749) i.V.m. §§ 45 bis \n\n48 BörsG). \n\n2. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil die Ad-hoc-Mitteilungen der \n\nI. AG vom 20. Mai 1999 und vom 13. September 1999 jedenfalls nicht \n\ndie an einen \"Prospekt\" im Sinne der Prospekthaftungsgrundsätze zu stellen-\n\nden Anforderungen erfüllen. \n\na) Ein Prospekt stellt in der Regel die für den Anlageinteressenten wich-\n\ntigste und häufigste Informationsquelle dar und bildet im allgemeinen die \n\nGrundlage seiner Anlageentscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichthofes darf ein Anleger erwarten, daß er ein zutreffendes Bild über das \n\nBeteiligungsobjekt erhält, d.h. daß der Prospekt ihn über alle Umstände, die für \n\nseine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sach-\n\nlich richtig und vollständig unterrichtet (vgl. BGHZ 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v. \n\n29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 - jew. m.w.N.). \n\nDiese Anforderungen kann eine Ad-hoc-Mitteilung i.S. des § 15 Abs. 1 \n\nWpHG a.F. in der Regel nicht erfüllen. Sie ist anlaßbezogen auf neue, bislang \n\nnicht veröffentlichte gewichtige Einzeltatsachen, die lediglich die bereits be-\n\nkannten Informationen für den Sekundärmarkt ergänzen. Dabei erhebt die Be-\n\nkanntgabe einer solchen kapitalmarktbezogenen Einzelinformation - anders als \n\ndie den Primärmarkt betreffende Publizität eines (Emissions-)Prospekts - er-\n\nkennbar nicht den Anspruch, eine das Publikum des Sekundärmarktes umfas-\n\nsend informierende Beschreibung zu sein. \n\nb) So lag es jedenfalls hier bezüglich der beiden Ad-hoc-Mitteilungen der \n\nI. AG vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999. Sie betrafen jeweils \n\neinzelne Geschäftsabschlüsse, die ein vollständiges Bild über sämtliche für den \n\nAktienkauf wesentlichen Umstände der Gesellschaft und die etwa damit ver-\n\nbundenen Risiken ersichtlich nicht vermittelten; ebensowenig ließen die vermit-\n\ntelten Einzeltatsachen verläßliche Rückschlüsse über die Entwicklung der Aktie \n\nzu. \n\nII. Schadensersatz aus Verletzung von Schutzgesetzen \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers aus § 823 \n\nAbs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung etwaiger Schutzgesetze verneint. \n\n1. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 WpHG a.F. be-\n\nsteht nicht. \n\n§ 15 WpHG a.F. ist kein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Norm-\n\nzweck des § 15 WpHG a.F. ist nach den Gesetzesmaterialien nicht der Schutz \n\nder Individualinteressen der Anleger, sondern ausschließlich die im öffentlichen \n\nInteresse liegende Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (vgl. \n\ninsbesondere: BT-Drucks. 12/7918, S. 96, 102). Dementsprechend stellt § 15 \n\nAbs. 6 Satz 1 WpHG a.F. ausdrücklich klar, daß Verstöße gegen § 15 Abs. 1 \n\nbis 3 WpHG a.F. keine Schadensersatzpflicht des Emittenten auslösen. Das \n\nschließt eine Schutzgesetzeigenschaft des § 15 WpHG a.F. aus (h.M., vgl. \n\nBVerfG, Urt. v. 24. September 2002 - 2 BvR 742/02, ZIP 2002, 1986, 1988; \n\nKümpel in Assmann/Schneider, WpHG 2. Aufl. § 15 Rdn. 188; Rützel, AG 2003, \n\n69, 72; Thümmel, BB 2001, 2331, 2332; Groß, WM 2002, 477, 482; Horn, \n\nFestschrift Ulmer 2003, S. 817, 819; zur Gegenansicht: Möllers/Rotter, Ad-hoc-\n\nPublizität 2003, § 16 Rdn. 55). \n\n2. Auch § 88 BörsG a.F ist - entgegen der Ansicht der Revision - kein \n\nSchutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB. \n\nDer Senat hat bislang die Frage, ob § 88 Abs. 1 Nr. 1 BörsG a.F. \n\nSchutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB ist, offengelassen (vgl. Urt. v. \n\n11. November 1985 - II ZR 109/84, NJW 1986, 837, 840). Er verneint sie nun-\n\nmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts und der herrschenden Meinung (vgl. BVerfG ZIP 2002, 1986, 1988 mit \n\numfangreichen Nachw. z. Meinungsstand). Nach den Gesetzesmaterialien \n\n(BT-Drucks. 10/318, S.44) ist über § 88 BörsG a.F. ein Schutz des einzelnen \n\nAnlegers nicht gewollt. \n\nSchutzgesetz ist eine Rechtsnorm nur dann, wenn sie - sei es auch \n\nneben dem Schutz der Allgemeinheit - gerade dazu dienen soll, den einzelnen \n\noder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schüt-\n\nzen. Dabei kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des \n\nGesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade \n\neinen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch ge-\n\nnommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkrei-\n\nsen gewollt oder zumindest mitgewollt hat (Sen.Urt. v. 21. Oktober 1991 \n\n- II ZR 204/90, NJW 1992, 241, 242 m.w.N.). Der Tatbestand des § 88 BörsG \n\na.F. erfordert ein Handeln in der Absicht, auf den Börsen- oder Marktpreis von \n\nWertpapieren einzuwirken. Wie bereits in den Gesetzesmaterialien zum Aus-\n\ndruck kommt (BT-Drucks. 10/318, S. 45), steht bei § 88 BörsG a.F. allgemein \n\ndie Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und Märkten mit \n\nihrer für das gesamte Wirtschaftsleben weitreichenden Bedeutung im Vorder-\n\ngrund. § 88 BörsG a.F. bezweckt deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers \n\nin erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Zwar wirkt sich der Schutz der All-\n\ngemeinheit mittelbar auch zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers aus (vgl. \n\nBT-Drucks. aaO S. 46). Damit erstrebt das Gesetz aber noch nicht einen be-\n\nsonderen Schadensersatzanspruch zum Schutze (auch) der Individualinteres-\n\nsen des einzelnen (vgl. dazu: BGHZ 84, 312, 314; 125, 366, 374). Der dem ein-\n\nzelnen zustatten kommende mittelbare Schutz ist vielmehr nur eine Reflexwir-\n\nkung des Gesetzes, die die zivilrechtliche Haftung nicht begründen kann (vgl. \n\nBGHZ 89, 383, 401). Die Funktion, den Anleger vor Täuschungen und Vermö-\n\ngensverlusten zu schützen, wurde von § 264 a StGB übernommen; diese Norm \n\nist aufgrund ihres drittschützenden Charakters Schutzgesetz i.S. von § 823 \n\nAbs. 2 BGB (Sen.Urt. v. 21. Oktober 1991 aaO; vgl. dazu noch unten unter 5.). \n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision müssen weder § 15 WpHG a.F. \n\nnoch § 88 BörsG a.F. aufgrund europarechtlicher Vorgaben in berichtigender \n\nAuslegung als Schutzgesetze ausgelegt werden. Der EG-Insider-Richtlinie \n\n89/592/EWG vom 13. November 1989 (ABl Nr. L 334/30, Einleitung und Art. 13; \n\nsowie die in Art. 7 in Bezug genommene Richtlinie 79/279/EWG) oder der EG-\n\nTransparenz-Richtlinie \n\n88/627/EWG \n\nvom \n\n12. Dezember \n\n1988 \n\n(ABl \n\nNr. L 348/62) läßt sich kein Gebot entnehmen, § 15 WpHG a.F. oder § 88 \n\nAbs. 1 Nr. 1 BörsG a.F. als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB auszuge-\n\nstalten (BVerfG ZIP 2002, 1986, 1989). \n\n4. Einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG \n\nhat das Berufungsgericht zutreffend verneint, weil die unrichtigen Ad-hoc-\n\nMitteilungen vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 nicht den Tatbestand \n\ndes § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG erfüllen. \n\na) Zwar ist die Strafvorschrift des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG Schutzgesetz \n\ni.S. von § 823 Abs. 2 BGB (einhellige Meinung: vgl. z.B. BGHZ 149, 10, 20; \n\nOtto in Großkomm./AktG, 4. Aufl. 1997, § 400 Rdn. 2 m.w.N.). § 400 Abs. 1 \n\nNr. 1 AktG soll das Vertrauen potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre \n\nder Gesellschaft in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben über \n\ndie Geschäftsverhältnisse schützen. \n\nb) Die Beklagten haben jedoch durch die beiden Ad-hoc-Mitteilungen \n\nnicht die Verhältnisse der Gesellschaft \"in Darstellungen oder Übersichten über \n\nden Vermögensstand\" (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) unrichtig wiedergegeben. \n\nUnter \"Übersichten über den Vermögensstand\" sind alle Zusammenstel-\n\nlungen von Zahlenmaterialien, insbesondere alle Arten von Bilanzen zu verste-\n\nhen, die einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Situation des Unter-\n\nnehmens ermöglichen (vgl. Otto aaO § 400 Rdn. 33). Darunter fallen ersichtlich \n\nnicht Ad-hoc-Mitteilungen, die - wie im vorliegenden Fall - nur jeweils einen ein-\n\nzelnen Geschäftsabschluß bekanntgeben. \n\nAls \"Darstellungen über den Vermögensstand\" gelten nur solche Berich-\n\nte, die den Vermögensstand des Unternehmens so umfassend wiedergeben, \n\ndaß sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Aktiengesellschaft er-\n\nmöglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken. Auch das ist bei den \n\nAd-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 offensichtlich \n\nnicht der Fall. \n\nSoweit in der Literatur vereinzelt die Ansicht vertreten wird, daß sich die \n\n\"Darstellungen\" i.S. von § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG nicht auf den Vermögensstand \n\nbeziehen müßten (Baums, Bericht der Regierungskommission \"Corporate \n\nGovernance\" vom 10. Juli 2001, BT-Drucks. 14/7515 Rdn. 184; Möllers, \n\nAd-hoc-Publizität 2003, § 12 Rdn. 85 ff.), kann dem nicht gefolgt werden. Be-\n\nreits aus dem eindeutigen, einer (derartigen) Auslegung nicht zugänglichen \n\nWortlaut der Vorschrift (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG; dazu: BVerfGE 47, 109, \n\n120 f.,124; 64, 389, 393 f.) ergibt sich, daß Darstellungen - genau wie in § 264 a \n\nStGB - auch den Vermögensstand betreffen müssen und nicht isoliert betrach-\n\ntet werden können. \n\n5. Auch eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \n\n§ 264 a StGB hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. \n\nZwar hat die Strafnorm drittschützenden Charakter (vgl. Sen.Urt. v. \n\n21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, NJW 1992, 241 f.) und ist damit Schutzgesetz \n\ni.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Um den Tatbestand des § 264 a StGB zu erfüllen, \n\nmuß u.a. die fehlerhafte Information \"in Prospekten\" oder \"in Darstellungen oder \n\nÜbersichten\" über den Vermögensstand erfolgen. Die Ad-hoc-Mitteilungen der \n\nI. AG vom 20. Mai 1999 bzw. 13. September 1999 sind \n\njedoch - wie \n\nbereits an anderer Stelle ausgeführt - weder \"Prospekte\" (siehe oben I. 2.) noch \n\n\"Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand\" (siehe oben II. 4.). \n\nUnabhängig davon fehlte es hier an dem außerdem in § 264 a Abs. 1 StGB \n\nvorausgesetzten Zusammenhang der Tathandlung mit dem \"Vertrieb von Antei-\n\nlen\" (Nr. 1) oder mit einem Erhöhungsangebot (Nr. 2) (vgl. dazu: Lackner, StGB \n\n24. Aufl. § 264 a Rdn. 6). \n\n6. Ein Anspruch des Klägers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 \n\nAbs. 1 StGB scheidet nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsge-\n\nrichts bereits deshalb aus, weil hier eine Absicht der Beklagten, sich oder einem \n\nDritten \"stoffgleich\" zu Lasten des Vermögens des Zedenten einen Vermögens-\n\nvorteil zu verschaffen, nicht feststellbar ist. Gemäß § 263 StGB muß der Täter \n\neinen Vermögensvorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in \n\nder Weise anstreben, daß dieser Vorteil \"die Kehrseite des Schadens\" ist \n\n(BGHSt 6,115,116; Tiedemann in Leipziger Komm., StGB 11. Aufl. 2000, § 263 \n\nRdn. 256). Eine - lediglich mittelbare - Begünstigung der I. AG oder der \n\nBeklagten selbst durch einen infolge der falschen Ad-hoc-Mitteilung steigenden \n\nAktienkurs reicht nicht aus (Möllers, Ad-hoc-Publizität, § 12 Rdn. 104; Rützel, \n\nAG 2003, 69, 73; Rodewald/Siems, BB 2001, 2437, 2440). Hinsichtlich der an \n\ndem Aktienkauf des Zedenten beteiligten unbekannten Verkäufer liegt eine Be-\n\nreicherungsabsicht der Beklagten fern. \n\nIII. Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB \n\nZu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings einen Schadensersatz-\n\nanspruch des Klägers aus § 826 BGB verneint. \n\n1. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stünden zwar die Unrichtigkeit \n\nder Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999, die \n\nKenntnis der Beklagten hiervon und der Kausalzusammenhang zwischen der \n\nunrichtigen Meldung vom 20. Mai 1999 und der Anlageentscheidung des \n\nZedenten P. fest. Auch wenn dieser bei wahrheitsgemäßer Information \n\ndie Aktien nicht gekauft hätte, könne er schon nicht im Wege des Schadenser-\n\nsatzes \"Rückgängigmachung\" des Erwerbs verlangen, weil er bewußt in ein \n\nhochspekulatives Marktsegment investiert habe. Jedenfalls hätten die Beklag-\n\nten insoweit nicht vorsätzlich gehandelt, weil sie weder vorausgesehen noch \n\nbilligend in Kauf genommen hätten, daß Anleger in I.-Aktien wegen des \n\nVertrauens in die Richtigkeit der Darstellung der Ad-hoc-Mitteilungen einen \n\nSchaden, insbesondere in Form der Beeinträchtigung ihres wirtschaftlichen \n\nSelbstbestimmungsrechts, erleiden könnten. Selbst wenn die von P. er- \n\nworbenen Mitgliedschaftsrechte, was naheliege, wegen des fehlenden Auftrags \n\nder M. AG einen geringeren Wert gehabt hätten, hätten die Beklagten \n\nnicht vorwerfbar in Verfolgung eigensüchtiger Interessen und in dem Bewußt-\n\nsein einer möglichen Schädigung potentieller Anleger gehandelt. Denn sie hät-\n\nten sich aufgrund des - wenn auch in erheblich geringerem Umfang - erteilten \n\nAuftrags der M. \n\nin euphorischer Stimmung bezüglich der weiteren \n\nUnternehmensentwicklung befunden und seien überzeugt gewesen, die Ziel-\n\nvorstellungen zu dem erwarteten umfangreichen Auftrag erfüllen zu können. \n\nDiese Bewertung hält in wesentlichen Punkten revisionsrechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand. \n\n2. Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, an \n\ndessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 ZPO n.F. gebunden \n\nist. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung jedoch darauf zu überprüfen, ob er \n\nsich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wider-\n\nspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und recht-\n\nlich möglich ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (st.Rspr., \n\nvgl. z.B. BGH, Urt. v. 11. Februar 1987 - IV b ZR 23/86, BGHR ZPO § 286 \n\nAbs. 1 Revisionsrüge 1). \n\nDanach liegt schon den - teilweise im Widerspruch zu den getroffenen \n\nFeststellungen stehenden - Ausführungen des Berufungsgerichts zum Schaden \n\noffenbar ein unzutreffendes Verständnis des Schadensbegriffs i.S. der §§ 826, \n\n249 ff. BGB zugrunde; darüber hinaus beruht die Verneinung der subjektiven \n\nVoraussetzungen des § 826 BGB auf einer zum Teil widersprüchlichen und un-\n\nvollständigen Bewertung der objektiven Tatumstände sowie auf einer Über-\n\nspannung der Anforderungen an den Vorsatz (§ 286 ZPO). \n\na) Auf der Grundlage der Feststellungen zur Kausalität zwischen der fal-\n\nschen Ad-hoc-Mitteilung vom 20. Mai 1999 und der Anlageentscheidung des \n\nZedenten P. kann der Kläger nach § 826 BGB - bei Vorliegen auch der \n\nweiteren Voraussetzungen dieser Norm (vgl. dazu unten) - von den Beklagten \n\nnicht etwa nur, wie das Berufungsgericht offenbar meint, den Differenzschaden \n\ndes Zedenten in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem tatsächlichen \n\nTransaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsver-\n\nhalten gebildet hätte, sondern grundsätzlich Naturalrestitution (§ 249 BGB) in \n\nForm der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erwor-\n\nbenen Aktien verlangen (vgl. zu dieser Unterscheidung im Rahmen von § 37 c \n\nWpHG n.F.: Fleischer, BB 2002, 1869, 1870 f.). \n\n§ 826 BGB stellt hinsichtlich des Schadens begrifflich nicht auf die Ver-\n\nletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab: Schaden ist danach nicht nur \n\njede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus \n\njede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Bela-\n\nstung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. Wagner in Münch.Komm.z.BGB \n\n4. Aufl. § 826 Rdn. 6 m.w.N.). Der Inhalt der Pflicht zum Ersatz eines solchen \n\nSchadens bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB. Danach ist im vorliegenden \n\nFall der in seinem Vertrauen in die Richtigkeit der Ad-hoc-Mitteilung vom \n\n20. Mai 1999 enttäuschte Anleger P. im Wege der Naturalrestitution so zu \n\nstellen, wie er stehen würde, wenn die für die Veröffentlichung Verantwortlichen \n\nihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen Mitteilung nachgekommen wären. Da er in \n\ndiesem Fall - wie festgestellt - die Aktien nicht erworben hätte, kann er nach \n\n§ 249 Abs. 1 BGB Geldersatz in Höhe des für den Aktienerwerb aufgewendeten \n\nKaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Rechtspositionen auf die - an \n\ndem Erwerbsgeschäft nicht beteiligten - Schädiger verlangen. \n\nEine Einschränkung der Schadensersatzpflicht, wie sie das Oberlandes-\n\ngericht wegen der Investition des Zedenten in ein Papier des \"hochspekulati-\n\nven\" Neuen Marktes annimmt, ist nicht berechtigt; sie steht im Widerspruch zu \n\nder festgestellten Überzeugung des Gerichts, daß P. ohne die fehlerhaf- \n\nten Mitteilungen die Aktien der I. AG nicht erworben hätte. \n\nSelbst unter dem Blickwinkel des Rechtswidrigkeitszusammenhangs/ \n\nSchutzzwecks der Haftungsnorm ist für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen, die \n\nauch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzli-\n\nchen Schädigung i.S. des § 826 BGB erfüllen, eine Beschränkung der Rechts-\n\nfolgen zugunsten des Schädigers nicht veranlaßt. Zwar hat der Gesetzgeber in \n\n§ 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG a.F. - wie bereits ausgeführt - eine besondere Scha-\n\ndensersatzhaftung für die Verletzung der Ad-hoc-Publizität i.S. von § 15 Abs. 1 \n\nbis 3 WpHG a.F. ausdrücklich ausgeschlossen und damit zugleich klargestellt, \n\ndaß jene Norm kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB sein soll. Gemäß \n\n§ 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG a.F. bleiben jedoch ausdrücklich - schon bezogen auf \n\nden Emittenten - Schadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen \n\nberuhen, unberührt. Unter derartige allgemeine zivilrechtliche Haftungstatbe-\n\nstände fällt insbesondere die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 \n\nBGB. Ein Haftungsausschluß in Fällen betrügerischer oder sittenwidriger Schä-\n\ndigung Dritter wäre - wie im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich klargestellt \n\nwurde (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, \n\nBT-Drucks. 12/7918, S. 102) - mit den Grundsätzen der Rechtsordnung nicht \n\nvereinbar. Für die - ohnehin nicht ausgeschlossene - Haftung der die falschen \n\nAd-hoc-Mitteilungen veranlassenden Vorstände als gesetzliche Vertreter des \n\nEmittenten gelten daher im Bereich des § 826 BGB ebenfalls keine generellen \n\nBeschränkungen hinsichtlich Art und Umfang des Schadensersatzes. \n\nb) Ausgehend hiervon und auf der Grundlage der den Beklagten bekann-\n\nten objektiven Unrichtigkeit der Ad-hoc-Mitteilung vom 20. Mai 1999 ist die Ver-\n\nneinung der (weiteren) subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB durch das \n\nBerufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft. \n\nDie Veröffentlichung der Mitteilung vom 20. Mai 1999 als Ad-hoc-\n\nMitteilung setzte bereits nach dem Gesetz (§ 15 Abs. 1 WpHG a.F.) voraus, \n\ndaß die mitgeteilte neue Tatsache \"geeignet ist, den Börsenpreis der zugelas-\n\nsenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen\". Da dies ohne Kauf- und Ver-\n\nkaufsentscheidungen von individuellen Marktteilnehmern als zu erwartender \n\nReaktion auf die Mitteilung der meldepflichtigen Tatsache nicht möglich ist, wis-\n\nsen die verantwortlichen Vorstände, daß es infolge der fehlerhaften Ad-hoc-\n\nInformation zu entsprechenden Anlageentscheidungen kommen wird (so zutref-\n\nfend Fuchs/Dühn, BKR 2002, 1063, 1067). Kennen sie die Unrichtigkeit der Ad-\n\nhoc-Mitteilung, so wissen sie auch, daß deshalb Wertpapierkäufe auf fehlerhaf-\n\nter Tatsachengrundlage getätigt werden. Da beide Beklagten die Bedeutung der \n\nkonkreten Ad-hoc-Mitteilung und deren Unrichtigkeit kannten, ist - wie die Revi-\n\nsion zutreffend geltend macht - schon nach der Lebenserfahrung davon auszu-\n\ngehen, daß die unrichtige Meldung keinen anderen Zweck hatte, als dem Bör-\n\nsenpublikum einen gestiegenen Unternehmenswert vorzuspiegeln und den Bör-\n\nsenpreis positiv zu beeinflussen. Von einer bloßen Leichtfertigkeit - wie das \n\nOberlandesgericht meint - kann ersichtlich keine Rede sein. Dagegen sprechen \n\nweitere erhebliche Umstände, die das Berufungsgericht übersehen hat. Unstrei-\n\ntig mußte der Beklagte zu 2 in Anwesenheit des Beklagten zu 3 in der Haupt-\n\nversammlung der \n\nI. AG vom 24. Juni 1999 auf entsprechende Frage \n\neiner Aktionärin klarstellen, daß die M. AG am 19. Mai 1999 \n\nlediglich \n\n14.000 JNT-Surfstationen bestellt hatte; gleichwohl bestätigten die Beklagten \n\n- anstelle einer gebotenen sofortigen Richtigstellung durch Ad-hoc-Meldung - \n\nbereits in der Ad-hoc-Mitteilung vom 30. August 1999 wieder die falsche \n\nUrsprungsmeldung vom 20. Mai 1999. Schließlich hat das Berufungsgericht \n\nauch die bedeutsame Indiztatsache außer Betracht gelassen, daß die Beklag-\n\nten in der Ad-hoc-Mitteilung vom 13. September 1999 sogar einen in vollem \n\nUmfang frei erfundenen \"erneuten Mega-Deal\" in Gestalt der angeblichen Order \n\neines P.er Unternehmens über 55 Mio. DM veröffentlichten. Auch diese \n\nerneute Falschmeldung diente ersichtlich keinem anderen Zweck als der positi-\n\nven Beeinflussung des Börsenkurses und der Irreführung des Börsenpublikums \n\nüber den wirklichen Wert des Unternehmens. \n\nZudem hat das Berufungsgericht die Anforderungen an den Vorsatz \n\nüberspannt. \n\nFür den Vorsatz im Rahmen des § 826 BGB genügt ein \"Eventualdolus\". \n\nDabei braucht der Täter nicht im einzelnen zu wissen, welche oder wieviele \n\nPersonen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, daß er \n\ndie Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer \n\nauswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vor-\n\nausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (st.Rspr., so \n\nschon RGZ 55, 60; BGH, Urt. v. 20. November 1990 - VI ZR 6/90, BGHR BGB \n\n§ 826 Schädigungsvorsatz 2). Angesichts der Gesamtumstände besteht hier an \n\neiner vorsätzlichen Handlungsweise der Beklagten in bezug auf die Mitteilung \n\nvom 20. Mai 1999 kein Zweifel. Den Beklagten war bei einer Parallelwertung in \n\nder (juristischen) Laiensphäre positiv bewußt, daß durch die Falschmeldung \n\nu.a. die Erwerber von \n\nI.-Aktien ihre Kaufentscheidungen auf \n\nfehlerhaf- \n\nter Tatsachengrundlage trafen, die sie bei der gebotenen richtigen Information \n\nentweder überhaupt nicht oder aber nur zu anderen Konditionen getroffen \n\nhätten. Derartige Schäden als Folgen ihrer - direkt vorsätzlichen - Handlungs-\n\nweise nahmen sie zumindest billigend in Kauf. Ein solcher Eventualvorsatz der \n\nBeklagten hinsichtlich der als Folge ihres Tuns erwarteten, mindestens aber für \n\nmöglich gehaltenen Schäden bei den Investoren läßt sich - entgegen der An-\n\nsicht des Berufungsgerichts - nicht aufgrund einer lediglich euphorischen Stim-\n\nmung der Beklagten in bloße Fahrlässigkeit \"umqualifizieren\". Nach der \n\nLebenserfahrung ist davon auszugehen, daß den Beklagten als u.a. für die zen-\n\ntrale Aufgabe der Publizität verantwortlichen Organen des Unternehmens, die \n\nüber die Auswirkungen ihrer unrichtigen Ad-hoc-Information auf den Aktien-\n\nmarkt Bescheid wußten, nicht durch eine (momentane) Euphorie über vermeint-\n\nliche Chancen und Zukunftsperspektiven der \n\nI. AG der Verstand \"ver- \n\nnebelt\" wurde. Mit Recht rügt die Revision insoweit, daß nicht einmal nachvoll-\n\nziehbar dargelegt ist, worauf bezüglich des Geschäfts mit M. über die \n\ninsoweit nicht ausreichende bloße Hoffnung hinaus bereits eine gesicherte Er-\n\nwartung hinsichtlich der Zielvorstellung weiterer Aufträge hätte gestützt werden \n\nkönnen; denn ersichtlich war weder die hierfür erforderliche Software bis zur \n\nSerienreife gediehen noch die Lauffähigkeit der Hardware gesichert. Abgese-\n\nhen davon beträfe die etwaige Hoffnung oder Erwartung der Beklagten, den \n\nfalsch gemeldeten \"Mega-Deal\" zu einem späteren Zeitpunkt noch zustande \n\nbringen zu können, nur die Möglichkeit einer künftigen Minderung oder wirt-\n\nschaftlichen Beseitigung eines beim Anleger mit dem Aktienkauf bereits einge-\n\ntretenen Vermögensschadens; das gilt insbesondere für den - wie hier - bereits \n\ndadurch entstandenen Schaden, daß der Anleger infolge der Irreführung Aktien \n\nerworben hat, die er ohne die Falschmeldung nicht erworben hätte. Eine etwai-\n\nge spätere Schadenskompensation ließe aber die schon eingetretene Vollen-\n\ndung der vorsätzlichen Schädigung unberührt. \n\nc) Die vorsätzliche Veröffentlichung der bewußt unwahren Ad-hoc-\n\nMitteilung ist schließlich auch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - \n\nals sittenwidrig i.S. des § 826 BGB, d.h. als \"gegen das Anstandsgefühl aller \n\nbillig und gerecht Denkenden\" verstoßend (st.Rspr. seit RGZ 48, 114, 124), an-\n\nzusehen. \n\nFreilich genügt dafür im allgemeinen die bloße Tatsache, daß der Täter \n\ngegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen hat, ebensowenig wie der Um-\n\nstand, daß sein Handeln bei einem anderen einen Vermögensschaden hervor-\n\nruft. Vielmehr muß sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem \n\nverfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder \n\nden eingetretenen Folgen ergeben. Hier wird die Verwerflichkeit allerdings be-\n\nreits durch das Verhalten der Beklagten indiziert: die direkt vorsätzliche unlaute-\n\nre Beeinflussung des Sekundärmarktpublikums durch eine grob unrichtige Ad-\n\nhoc-Mitteilung. Ein solches Handeln verstößt derart gegen die Mindestanforde-\n\nrungen im Rechtsverkehr auf dem Kapitalmarkt, daß ein Ausgleich der durch \n\nsie bei den einzelnen Marktteilnehmern verursachten Vermögensschäden ge-\n\nboten erscheint. Eine derartige Verhaltensweise ist nicht etwa deshalb in einem \n\nmilderen Licht zu sehen, weil Ad-hoc-Mitteilungen wie die vorliegende gerade in \n\nder fraglichen \"euphorischen Phase\" des Neuen Marktes vielfach zu Werbe-\n\nzwecken veröffentlicht worden sind; denn darin lag - auch im vorliegenden Fall - \n\nselbst ein Mißbrauch des Rechtsinstituts der Ad-hoc-Publizität. Zudem setzten \n\nsich die Beklagten - was das Oberlandesgericht außer Betracht läßt - beden-\n\nkenlos über die Hinweise von Mitarbeitern hinsichtlich der Unrichtigkeit der Mel-\n\ndung ebenso hinweg wie später über den Umstand, daß sogar in der Bereichs-\n\nöffentlichkeit der Hauptversammlung der Schwindel entdeckt worden war. Mit \n\nder Veröffentlichung der Mitteilung über einen angeblichen Großauftrag - wie \n\nauch durch die weitere Falschmeldung im September 1999 - haben die Beklag-\n\nten gezeigt, daß ihnen offensichtlich jedes Mittel recht war, um in den potentiel-\n\nlen Anlegern des Marktes positive Vorstellungen über den Wert des Unterneh-\n\nmens hervorzurufen und über die einsetzende Nachfrage den Kurs der \n\nI.-Aktie \"zu pushen\". \n\nDie Beklagten verfolgten mit den falschen Ad-hoc-Mitteilungen auch in \n\njedenfalls objektiv unlauterer Weise \"eigene Zwecke\". Sie waren nämlich - was \n\ndas Oberlandesgericht übersehen hat - nicht etwa unbeteiligte \"Nur-Vorstände\", \n\nsondern besaßen als Gründungsgesellschafter Aktien der \n\nI. AG \n\nim \n\nMillionenumfang, so daß sie von dem mit den unrichtigen Meldungen bezweck-\n\nten \"Pushen\" der Kurse zumindest mittelbar selbst profitierten. In diesem Zu-\n\nsammenhang weist die Revision zutreffend darauf hin, daß die Beklagten aus \n\n- wenn auch nicht mit den hier inkriminierten Meldungen unmittelbar zusam-\n\nmenhängenden - unstreitigen Verkäufen eigener Aktienpakete Anfang des Jah-\n\nres 1999 jeweils knapp 29 Mio. DM und im Juli 2000 jeweils ca. 500.000,00 € \n\nerlösten. Bereits daraus läßt sich entnehmen, daß ihnen auch bewußt war, daß \n\neine durch die unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen bewirkte Kurssteigerung zu \n\neiner Wertsteigerung der eigenen Beteiligung an der I. AG führen wür- \n\nde. Vorrangiges Ziel oder gar Endziel ihrer ungesetzlichen Handlungsweise \n\nmußten solche \"eigenen Zwecke\" im Rahmen des § 826 BGB nicht sein. \n\nIV. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das angefochtene \n\nUrteil der Aufhebung. Da eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich \n\nund insbesondere weitergehender entscheidungsrelevanter Vortrag zu den Tat-\n\nbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB nicht zu erwarten ist, hat der Senat \n\nin der Sache selbst zu entscheiden. \n\n1. Nach den vorstehenden Ausführungen haften die Beklagten dem Klä-\n\nger - ohne daß dies noch weiterer Ausführungen bedürfte - für den dem Zeden-\n\nten P. durch die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung entstandenen \n\nSchaden gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz in Höhe des geltend gemach-\n\nten Bruttoaufwands von 90.945,70 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Über-\n\ntragung von 1.150 Stückaktien der \n\nI. AG, wie bereits das Landgericht \n\nzutreffend entschieden hatte. \n\n2. Eine Kürzung des Ersatzanspruchs des Zedenten des Klägers gemäß \n\n§ 254 BGB findet nicht statt. Es kann dahinstehen, ob gegenüber einer sitten-\n\nwidrigen vorsätzlichen Schädigung der vorliegenden Art überhaupt unter dem \n\nBlickwinkel des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB dem geschädigten Anleger eine Kurs-\n\nbeobachtungs- und Verkaufspflicht bei sinkenden Kursen aufzuerlegen wäre \n\n(vgl. zur Mitverschuldensfrage im Rahmen von § 37 b, c WpHG n.F.: Fleischer/ \n\nKalls, AG 2002, 329, 334 f.). Denn \n\njedenfalls hätte der Anleger P. \n\n- unabhängig davon, wann er von den erst Ende August 2000 erfolgten Korrek-\n\nturmeldungen der I. AG Kenntnis erlangte - einer wie auch immer gear- \n\nteten Schadensminderungspflicht schon durch die rechtzeitige \"Anmeldung\" \n\nseines Ersatzanspruchs bei den Beklagten mit Schreiben seines Prozeßbevoll-\n\nmächtigten vom 7. 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