{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-07-19","aktenzeichen":"II ZR 218/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 826 E, Gb, H AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1; WpHG § 15 a.F.; BörsG § 88 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; StGB §§ 263, 264 a Zur Frage der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesell- schaft für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 218/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n19. Juli 2004 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 826 E, Gb, H \n\nAktG § 400 Abs. 1 Nr. 1; WpHG § 15 a.F.; BörsG § 88 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; StGB \n§§ 263, 264 a \n\nZur Frage der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesell-\n\nschaft für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen. \n\nBGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03 - OLG München \n\n LG Augsburg \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung \n\nvom 12. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Kläger gegen das Urteil des 30. Zivilsenats \n\n- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivil-\n\nsenate in Augsburg, vom 21. Januar 2003 werden auf ihre Kosten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger machen gegen die Beklagten Schadensersatz mit \n\nder Begründung geltend, sie seien durch unzutreffende Angaben \n\nin Ad-hoc-Mitteilungen der I. AG (im folgenden: I. AG) dazu veranlaßt worden, \n\n- mittlerweile wertlos \n\ngewordene - Aktien \n\ndieser Gesellschaft \n\nzu \n\nerwerben. Der Beklagte zu 1 war Vorstandsvorsitzender, der Beklagte \n\nzu 2 stellvertretender Vorstandsvorsitzender der \n\nI. AG. Die zunächst \n\nals Beklagte zu 3 mitverklagte \n\nI. AG \n\nist an den Rechtsmittelverfahren \n\nnicht mehr beteiligt, da seit der Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens \n\nüber ihr Vermögen am 1. Juli 2001 der Rechtsstreit gegen sie gemäß § 240 \n\nZPO unterbrochen ist. \n\nDie Aktien der I. AG wurden im Juli 1998 zum geregelten Markt \n\nmit Handel im Neuen Markt bei einem Emissionskurs von 27,10 € zugelassen \n\nund erreichten nach starkem Kursanstieg bereits im Februar 1999 ihren \n\nHöchststand von 318,00 €. Nach zwischenzeitlicher Halbierung dieses Wertes \n\nund schwankendem Kurs erfolgte im August 1999 ein Aktiensplit im Verhältnis \n\n1 : 5. Nach weiterhin uneinheitlichem Verlauf stieg der Kurs im Zusammenhang \n\nmit der Cebit im Februar 2000 nochmals kurzfristig bis auf 51,00 € an, um dann \n\nnach und nach wieder abzufallen; derzeit bewegt er sich bei wenigen Cent pro \n\nAktie. \n\nDie \n\nI. AG veröffentlichte eine Vielzahl von Ad-hoc-Mitteilungen, \n\nu.a. am 20. Mai 1999, 13. September 1999 und 16. November 1999. Am \n\n20. Mai 1999 gab sie bekannt, der Mobilfunkanbieter M. habe bei ihr \n\n\"per Rahmenabkommen Surfstations und die zugehörigen JNT-Lizenzen geor-\n\ndert\"; das Auftragsvolumen betrage mindestens ca. 55 Mio. DM, wobei die Ab-\n\nwicklung in mehreren Chargen erfolge. Diese Ad-hoc-Mitteilung, die vom Be-\n\nklagten zu 2 veranlaßt und vom Beklagten zu 1 gebilligt worden war, gab den \n\nmit der M. abgeschlossenen Vertrag nicht richtig wieder: Tatsächlich \n\nenthielt er nur eine verbindliche Bestellung über 14.000 Surfstationen mit einem \n\nGesamtvolumen von ca. 9,8 Mio. DM; ergänzend war von M. \n\nlediglich \n\nfür den Fall einer erfolgreichen Testphase die Erhöhung des Auftrags von \n\n14.000 auf 100.000 Stationen in Aussicht gestellt worden. Erst mit einer solchen \n\nFolgebestellung - die allerdings nicht erfolgte - wäre das in der Ad-hoc-Meldung \n\nvom 20. Mai 1999 mitgeteilte Auftragsvolumen von 55 Mio. DM erreicht worden. \n\nAuf der Hauptversammlung der \n\nI. AG vom 24. Juni 1999 wurde der \n\nInhalt der Meldung - freilich ohne Kenntnis der Kläger - auf entsprechende \n\nNachfrage einer Aktionärin von den Beklagten zwar richtiggestellt, jedoch wurde \n\ndie falsche Mitteilung vom 20. Mai 1999 später in der Ad-hoc-Mitteilung vom \n\n30. August 1999 wieder bestätigt. Erst durch Ad-hoc-Mitteilung vom 22. August \n\n2000 wurde die ursprüngliche Meldung - zum Teil - widerrufen. \n\nIn einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung vom 13. September 1999 gab \n\ndie \n\nI. AG bekannt, daß die G. bei \n\nihr per Rahmenabkommen \n\nJNT-Lizenzen und Surfstationen im Wert von rund 55 Mio. DM geordert habe. \n\nAuch diese Mitteilung war unzutreffend, da es sich insoweit nicht um einen \n\nneuen Auftrag, sondern lediglich um eine gemeinsame Vertriebsvereinbarung \n\nhandelte. Dies wurde von der \n\nI. AG erst mit Ad-hoc-Mitteilung vom \n\n29. August 2000 berichtigt. Die weitere Ad-hoc-Mitteilung vom 16. November \n\n1999, in der über eine Bestellung von Lizenzen durch eine Firma W. \n\nD. Ltd. \n\nberichtet wurde, war \n\n- nach \n\nden \n\nFeststellungen \n\ndes \n\nBerufungsgerichts - nicht unzutreffend. \n\nDie Kläger erwarben in der Zeit zwischen 9. März 2000 und 4. Mai 2000 \n\nAktien der I. AG. Mit Ausnahme des Klägers zu 6 verkauften die Kläger \n\nihre Aktien später, die Klägerin zu 4 schon am 6. Juni 2000, die anderen in der \n\nZeit zwischen dem 31. August 2000 und dem 29. Dezember 2000. \n\nDie Kläger haben vorgetragen, sie hätten die Aktien im Vertrauen auf die \n\nRichtigkeit der ursprünglichen Ad-hoc-Meldungen erworben. Als Schaden \n\nmachen sie - mit Ausnahme des Klägers zu 6 - den jeweils verbliebenen Verlust \n\naus dem An- und Verkauf der Aktien geltend; der Kläger zu 6 hingegen verlangt \n\nErstattung seines Bruttoaufwandes für den Erwerb der Aktien Zug-um-Zug ge-\n\ngen deren Übertragung sowie Feststellung des Annahmeverzugs der Beklag-\n\nten. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klagen gegen die Beklagten zu 1 \n\nund 2 abgewiesen. Die Berufungen der Kläger sind erfolglos geblieben. Mit \n\nihren - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revisionen verfolgen die Kläger \n\nihre Klageanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revisionen haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im End-\n\nergebnis zu Recht Schadensersatzansprüche sowohl aus (allgemeiner) Pro-\n\nspekthaftung als auch aus unerlaubter Handlung abgelehnt. \n\nI. Schadensersatz aus Prospekthaftung \n\nDas Berufungsgericht hat Prospekthaftungsansprüche mit der Begrün-\n\ndung verneint, die Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und vom \n\n13. September 1999 seien nicht als \"Prospekte\" i.S. der allgemeinen Prospekt-\n\nhaftung anzusehen, weil sie keine vollständige Unternehmensdarstellung - wie \n\nein Emissions- oder sonstiger (Wertpapier-)Verkaufsprospekt - enthielten. Das \n\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n1. Allerdings ist schon im Ansatz zweifelhaft, ob die von der Rechtspre-\n\nchung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze, die an ein typisiertes Vertrau-\n\nen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospekt-\n\nverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen (vgl. BGHZ 71, 284 u. \n\nst.Rspr.), hier überhaupt auf die Haftung der Beklagten für die von ihnen veran-\n\nlaßten \n\nfehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen \n\n(§ 15 WpHG a.F.) der \n\nI. AG \n\n- eines Unternehmens des Neuen Marktes, der ein Segment des geregelten \n\nMarktes ist (vgl. dazu Potthoff/Stuhlfauth, WM 1997, Sonderbeilage Nr. 3, \n\nS. 6 ff.) - Anwendung finden könnten. Der Senat hat bislang - anders als die \n\nRevision meint - lediglich entschieden (BGHZ 123, 106), daß die Prospekthaf-\n\ntungsgrundsätze auch für Prospekte gelten, mit denen für den Erwerb von \n\nAktien außerhalb der geregelten Aktienmärkte geworben wird (vgl. aber für den \n\nBereich der nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassenen Wert-\n\npapiererstemissionen nunmehr die spezialgesetzliche Haftungsregelung nach \n\n§ 13 VerkaufsprospektG (v. 13. Dezember 1990, BGBl. I, 2749) i.V.m. §§ 45 bis \n\n48 BörsG). \n\n2. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil die Ad-hoc-Mitteilungen der \n\nI. AG vom 20. Mai 1999 und vom 13. September 1999 jedenfalls nicht \n\ndie an einen \"Prospekt\" im Sinne der Prospekthaftungsgrundsätze zu stellen-\n\nden Anforderungen erfüllen. \n\na) Ein Prospekt stellt in der Regel die für den Anlageinteressenten wich-\n\ntigste und häufigste Informationsquelle dar und bildet im allgemeinen die \n\nGrundlage seiner Anlageentscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofes darf ein Anleger erwarten, daß er ein zutreffendes Bild über das \n\nBeteiligungsobjekt erhält, d.h. daß der Prospekt ihn über alle Umstände, die für \n\nseine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sach-\n\nlich richtig und vollständig unterrichtet (vgl. BGHZ 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v. \n\n29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 - jew. m.w.N.). \n\nDiese Anforderungen kann eine Ad-hoc-Mitteilung i.S. des § 15 Abs. 1 \n\nWpHG a.F. in der Regel nicht erfüllen. Sie ist anlaßbezogen auf neue, bislang \n\nnicht veröffentlichte gewichtige Einzeltatsachen, die lediglich die bereits be-\n\nkannten Informationen für den Sekundärmarkt ergänzen. Dabei erhebt die Be-\n\nkanntgabe einer solchen kapitalmarktbezogenen Einzelinformation - anders als \n\ndie den Primärmarkt betreffende Publizität eines (Emissions-)Prospekts - er-\n\nkennbar nicht den Anspruch, eine das Publikum des Sekundärmarktes umfas-\n\nsend informierende Beschreibung zu sein. \n\nb) So lag es jedenfalls hier bezüglich der beiden Ad-hoc-Mitteilungen der \n\nI. AG vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999. Sie betrafen jeweils \n\neinzelne Geschäftsabschlüsse, die ersichtlich kein vollständiges Bild über sämt-\n\nliche für den Aktienkauf wesentlichen Umstände der Gesellschaft und die etwa \n\ndamit verbundenen Risiken vermittelten; ebensowenig ließen die vermittelten \n\nEinzeltatsachen verläßliche Rückschlüsse über die Entwicklung der Aktie zu. \n\nII. Schadensersatz aus Verletzung von Schutzgesetzen \n\n Zu Recht hat das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger aus § 823 \n\nAbs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung etwaiger Schutzgesetze verneint. \n\n1. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 WpHG a.F. be-\n\nsteht nicht. \n\n§ 15 WpHG a.F. ist kein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Norm-\n\nzweck des § 15 WpHG a.F. ist nach den Gesetzesmaterialien nicht der Schutz \n\nder Individualinteressen der Anleger, sondern ausschließlich die im öffentlichen \n\nInteresse liegende Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (vgl. \n\ninsbesondere: BT-Drucks. 12/7918, S. 96, 102). Dementsprechend stellt § 15 \n\nAbs. 6 Satz 1 WpHG a.F. ausdrücklich klar, daß Verstöße gegen § 15 Abs. 1 \n\nbis 3 WpHG a.F. keine Schadensersatzpflicht des Emittenten auslösen. Das \n\nschließt eine Schutzgesetzeigenschaft des § 15 WpHG a.F. aus (h.M., vgl. \n\nBVerfG, Urt. v. 24. September 2002 - 2 BvR 742/02, ZIP 2002, 1986, 1988; \n\nKümpel in Assmann/Schneider, WpHG 2. Aufl. § 15 Rdn. 188; Rützel, AG 2003, \n\n69, 72; Thümmel, BB 2001, 2331, 2332; Groß, WM 2002, 477, 482; Horn, \n\nFestschrift Ulmer 2003, S. 817, 819; zur Gegenansicht: Möllers/Rotter, Ad-hoc-\n\nPublizität 2003, § 16 Rdn. 55). \n\n2. Auch § 88 BörsG a.F. ist - entgegen der Ansicht der Revision - kein \n\nSchutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB. \n\nDer Senat hat bislang die Frage, ob § 88 Abs. 1 Nr. 1 BörsG a.F. \n\nSchutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB ist, offengelassen (vgl. Urt. v. \n\n11. November 1985 - II ZR 109/84, NJW 1986, 837, 840). Er verneint sie nun-\n\nmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts und der herrschenden Meinung (vgl. BVerfG ZIP 2002, 1986, 1988 mit \n\numfangreichen Nachw. z. Meinungsstand). Nach den Gesetzesmaterialien \n\n(BT-Drucks. 10/318, S.44) ist über § 88 BörsG a.F. ein Schutz des einzelnen \n\nAnlegers nicht gewollt. \n\nSchutzgesetz ist eine Rechtsnorm nur dann, wenn sie - sei es auch \n\nneben dem Schutz der Allgemeinheit - gerade dazu dienen soll, den einzelnen \n\noder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schüt-\n\nzen. Dabei kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des \n\nGesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade \n\neinen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch ge-\n\nnommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkrei-\n\nsen gewollt oder zumindest mitgewollt hat (Sen.Urt. v. 21. Oktober 1991 \n\n- II ZR 204/90, NJW 1992, 241, 242 m.w.N.). Wie bereits in den Gesetzesmate-\n\nrialien zum Ausdruck kommt (BT-Drucks. 10/318, S. 45), steht bei § 88 BörsG \n\na.F. allgemein die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und \n\nMärkten mit ihrer für das gesamte Wirtschaftsleben weitreichenden Bedeutung \n\nim Vordergrund. § 88 BörsG a.F. bezweckt deshalb nach dem Willen des Ge-\n\nsetzgebers in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Zwar wirkt sich der \n\nSchutz der Allgemeinheit mittelbar auch zugunsten des einzelnen Kapitalanle-\n\ngers aus (vgl. BT-Drucks. aaO S. 46). Damit erstrebt das Gesetz aber noch \n\nnicht einen besonderen Schadensersatzanspruch zum Schutze (auch) der Indi-\n\nvidualinteressen des einzelnen (vgl. dazu: BGHZ 84, 312, 314; 125, 366, 374). \n\nDer dem einzelnen zustatten kommende mittelbare Schutz ist vielmehr nur eine \n\nReflexwirkung des Gesetzes, die die zivilrechtliche Haftung nicht begründen \n\nkann (vgl. BGHZ 89, 383, 401). Die Funktion, den Anleger vor Täuschungen \n\nund Vermögensverlusten zu schützen, wurde von § 264 a StGB übernommen; \n\ndiese Norm ist aufgrund ihres drittschützenden Charakters Schutzgesetz i.S. \n\nvon § 823 Abs. 2 BGB (Sen.Urt. v. 21. Oktober 1991 aaO; vgl. dazu unten \n\nunter 5.). \n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision müssen weder § 15 WpHG a.F. \n\nnoch § 88 BörsG a.F. aufgrund europarechtlicher Vorgaben in berichtigender \n\nAuslegung als Schutzgesetze ausgelegt werden. Der EG-Insider-Richtlinie \n\n89/592/EWG vom 13. November 1989 (ABl Nr. L 334/30, Einleitung und Art. 13; \n\nsowie die in Art. 7 in Bezug genommene Richtlinie 79/279/EWG) oder der EG-\n\nTransparenz-Richtlinie \n\n88/627/EWG \n\nvom \n\n12. Dezember \n\n1988 \n\n(ABl \n\nNr. L 348/62) läßt sich kein Gebot entnehmen, § 15 WpHG a.F. oder § 88 \n\nAbs. 1 Nr. 1 BörsG a.F. als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB auszuge-\n\nstalten (BVerfG ZIP 2002, 1986, 1989). \n\n4. Einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 400 Abs. 1 Nr. 1 \n\nAktG hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, weil die unrichtigen Ad-hoc- \n\nMitteilungen vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 nicht den Tatbestand \n\ndes § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG erfüllen. \n\na) Zwar ist die Strafvorschrift des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG Schutzgesetz \n\ni.S. von § 823 Abs. 2 BGB (einhellige Meinung: vgl. z.B. BGHZ 149, 10, 20; \n\nOtto in Großkomm./AktG, 4. Aufl. 1997, § 400 Rdn. 2 m.w.N.). § 400 Abs. 1 \n\nNr. 1 AktG soll das Vertrauen potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre \n\nder Gesellschaft in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben über \n\ndie Geschäftsverhältnisse schützen. \n\nb) Die Beklagten haben jedoch durch die beiden Ad-hoc-Mitteilungen \n\nnicht die Verhältnisse der Gesellschaft \"in Darstellungen oder Übersichten über \n\nden Vermögensstand\" (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) unrichtig wiedergegeben. \n\nUnter \"Übersichten über den Vermögensstand\" sind alle Zusammenstel-\n\nlungen von Zahlenmaterialien, insbesondere alle Arten von Bilanzen zu verste-\n\nhen, die einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Situation des Unter-\n\nnehmens ermöglichen (vgl. Otto aaO § 400 Rdn. 33). Darunter fallen ersichtlich \n\nnicht Ad-hoc-Mitteilungen, die - wie im vorliegenden Fall - nur jeweils einen ein-\n\nzelnen Geschäftsabschluß bekanntgeben. \n\nAls \"Darstellungen über den Vermögensstand\" gelten nur solche Berich-\n\nte, die den Vermögensstand des Unternehmens so umfassend wiedergeben, \n\ndaß sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Aktiengesellschaft er-\n\nmöglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken. Auch das ist bei den \n\nAd-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 offensichtlich \n\nnicht der Fall. \n\nSoweit in der Literatur vereinzelt die Ansicht vertreten wird, daß sich die \n\n\"Darstellungen\" i.S. von § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG nicht auf den Vermögensstand \n\nbeziehen müßten (Baums, Bericht der Regierungskommission \"Corporate \n\nGovernance\" v. 10. Juli 2001, BT-Drucks. 14/7515 Rdn. 184; Möllers, Ad-hoc-\n\nPublizität 2003, § 12 Rdn. 85 ff.), kann dem nicht gefolgt werden. Bereits aus \n\ndem eindeutigen, einer (derartigen) Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut der \n\nStrafnorm (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG; dazu: BVerfGE 47, 109, 120 f.,124; 64, 389, \n\n393 f.) ergibt sich, daß Darstellungen - genau wie in § 264 a StGB - auch den \n\nVermögensstand betreffen müssen und nicht isoliert betrachtet werden können. \n\n5. Auch eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \n\n§ 264 a StGB hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. \n\nZwar hat die Strafnorm drittschützenden Charakter (vgl. Sen.Urt. v. \n\n21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, NJW 1992, 241 f.) und ist damit Schutzgesetz \n\ni.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Um den Tatbestand des § 264 a StGB zu erfüllen, \n\nmuß u.a. die fehlerhafte Information \"in Prospekten\" oder \"in Darstellungen oder \n\nÜbersichten über den Vermögensstand“ erfolgen. Die Ad-hoc-Mitteilungen der \n\nI. AG vom 20. Mai 1999 bzw. 13. September 1999 sind \n\njedoch - wie \n\nbereits an anderer Stelle ausgeführt - weder \"Prospekte\" (siehe oben I. 2.) noch \n\n\"Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand\" (siehe oben II. 4.). \n\nUnabhängig davon fehlte es hier an dem außerdem in § 264 a Abs. 1 StGB \n\nvorausgesetzten Zusammenhang der Tathandlung mit dem \"Vertrieb von Antei-\n\nlen\" (Nr. 1) oder mit einem Erhöhungsangebot (Nr. 2) (vgl. dazu: Lackner, StGB \n\n24. Aufl. § 264 a Rdn. 6). \n\n6. Ein Anspruch der Kläger gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 \n\nStGB scheidet nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts be-\n\nreits deshalb aus, weil hier eine Absicht der Beklagten, sich oder einem Dritten \n\n\"stoffgleich\" zu Lasten des Vermögens der Kläger einen Vermögensvorteil zu \n\nverschaffen, nicht feststellbar ist. \n\nGemäß § 263 StGB muß der Täter einen Vermögensvorteil unmittelbar \n\naus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, daß dieser Vor-\n\nteil \"die Kehrseite des Schadens\" ist (BGHSt 6, 115, 116; Tiedemann in Leipzi-\n\nger Komm./StGB, 11. Aufl. 2000, § 263 Rdn. 256). Eine - lediglich mittelbare - \n\nBegünstigung der I. AG oder der Beklagten selbst durch einen infolge \n\nder falschen Ad-hoc-Mitteilung steigenden Aktienkurs reicht nicht aus (Möllers, \n\nAd-hoc-Publizität, § 12 Rdn. 104; Rützel, AG 2003, 69, 73; Rodewald/Siems, \n\nBB 2001, 2437, 2440). Hinsichtlich der an den Aktienkäufen der Kläger beteilig-\n\nten unbekannten Verkäufer liegt eine Bereicherungsabsicht der Beklagten fern. \n\nIII. Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB \n\nAuch einen Schadensersatzanspruch der Kläger aus § 826 BGB hat das \n\nBerufungsgericht - jedenfalls im Endergebnis - zu Recht verneint. \n\n1. Dazu hat es folgendes ausgeführt: \n\nZwar seien die Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und \n\n13. September 1999 - anders als diejenige vom 16. November 1999 - objektiv \n\nfalsch gewesen, was die Beklagten auch gewußt hätten. Die Klagen seien aber \n\nbereits deshalb unbegründet, weil die Kläger die von ihnen behauptete Kausali-\n\ntät dieser Ad-hoc-Mitteilungen für ihre Anlageentscheidungen nicht bewiesen \n\nhätten. Ihre diesbezüglichen Behauptungen seien kaum nachvollziehbar, weil \n\nsie die Aktien frühestens acht (richtig: mehr als neun) Monate nach der ersten \n\nund fast sechs Monate nach der zweiten Ad-hoc-Mitteilung erworben hätten. Es \n\nsei sogar wahrscheinlicher, daß die Kläger durch die damals herrschende all-\n\ngemeine Markteuphorie, nicht aber durch die schon länger zurückliegenden Ad-\n\nhoc-Meldungen zum Kauf veranlaßt worden seien. Angesichts der erheblichen \n\nZeitdifferenz komme ihnen auch keine etwa von den Ad-hoc-Mitteilungen er-\n\nzeugte positive Anlagestimmung mehr zugute. \n\nDie von den Klägern beantragte Parteivernehmung nach § 448 ZPO \n\nkomme nicht in Betracht, da \"absolut nicht auszuschließen sei\", daß die Kläger \n\nihre Anlageentscheidung jeweils aufgrund außerhalb der Ad-hoc-Mitteilungen \n\nliegender Erwägungen getroffen hätten. Da sich die wechselseitigen Parteibe-\n\nhauptungen insoweit gänzlich beweislos gegenüberstünden, bestehe auch kei-\n\nnesfalls die erforderliche \"gewisse Anfangswahrscheinlichkeit\" für die von den \n\nKlägern zu beweisende Ursächlichkeit. \n\nSelbst wenn man aber die Kausalität unterstellte, sei zweifelhaft, ob der \n\nauf die Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers \n\ngestützte Schaden ersatzfähig sei. Zumindest sei nicht erwiesen, daß die Be-\n\nklagten es vorausgesehen hätten, daß Anleger in I.-Aktien wegen des \n\nVertrauens in die Richtigkeit der Ad-hoc-Mitteilungen einen derartigen Schaden \n\nerleiden könnten und daß sie diesen billigend in Kauf genommen hätten; ange-\n\nsichts ihrer damals euphorischen Stimmung hätten die Beklagten auch nicht \n\nvorsätzlich sittenwidrig gehandelt. \n\n2. Die Beweislastentscheidung zum Nachteil der Kläger hält der revisi-\n\nonsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat we-\n\nder die Darlegungs- und Beweislast zum Nachteil der Kläger hinsichtlich der \n\nbehaupteten Kausalität der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen für ihre Kaufent-\n\nschlüsse verkannt (§ 286 ZPO) noch durch die Ablehnung ihres Antrags auf \n\nParteivernehmung gegen § 448 ZPO verstoßen. \n\nDa das auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzbegehren bereits aus \n\ndiesem Grunde scheitert, kommt es auf die - freilich unzutreffenden - Hilfserwä-\n\ngungen des Berufungsgerichts zum Schaden und zu den subjektiven Voraus-\n\nsetzungen dieser Norm nicht mehr an. \n\na) Den Klägern kommt entgegen der Ansicht der Revision kein An-\n\nscheinsbeweis aufgrund eines typischen Geschehensablaufs für einen Kausal-\n\nzusammenhang \n\nzwischen den Ad-hoc-Mitteilungen der \n\nI. AG und \n\nihrem Kaufentschluß zugute, der zu einer Verschiebung der Darlegungslast auf \n\ndie Beklagten und letztlich zu einer Beweiserleichterung für die Kläger führen \n\nwürde. \n\naa) Der Anscheinsbeweis gilt nur für typische Geschehensabläufe, bei \n\ndenen ein bestimmter Sachverhalt nach der Lebenserfahrung auf das Hervorru-\n\nfen einer bestimmten Folge schließen läßt. Die Anlageentscheidung eines po-\n\ntentiellen Aktienkäufers stellt einen durch vielfältige rationale und irrationale \n\nFaktoren, insbesondere teils spekulative Elemente beeinflußten, sinnlich nicht \n\nwahrnehmbaren individuellen Willensentschluß dar (vgl. Rützel, AG 2003, 69, \n\n74; Rössner/Bolkart, WM 2003, 953, 956). Bei derartigen individuell geprägten \n\nWillensentschlüssen geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, \n\ndaß es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhal-\n\ntensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt (BGHZ 100, 214, \n\n216; vgl. auch BGHZ 123, 311, 315, 316 f. zu denkbaren Ausnahmen von die-\n\nsem Grundsatz). \n\nbb) Freilich wird es in dieser Situation in der Regel für den Anleger nahe-\n\nzu unmöglich sein, den ihm obliegenden Beweis der Ursächlichkeit unrichtiger \n\nPublizität für die von ihm getroffene Anlageentscheidung auf dem primären wie \n\ndem sekundären Kapitalmarkt zu führen (vgl. dazu schon BT-Drucks. 13/8933, \n\nS. 76). Aus diesem Grunde ging die Rechtsprechung für den speziellen Bereich \n\nder Emissionsprospekthaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung (a.F. \n\n= §§ 45 ff. BörsG i.d.F. d. 2. Finanzmarktförderungsgesetzes - FMG - v. 26. Juli \n\n1994, BGBl. I 1994, S.1749) zugunsten des Anlegers davon aus, daß der Emis-\n\nsionsprospekt die Einschätzung des Wertpapiers in Fachkreisen mitbestimmt \n\nund damit beim Publikum eine sog. Anlagestimmung erzeugt; diese Stimmung \n\nkonnte der Anleger - ohne Rücksicht auf individuelle Kenntnis des Prospekts - \n\nnach Art einer \"tatsächlichen Vermutung\" für den Kausalzusammenhang zwi-\n\nschen Prospektfehlern und seinem Kaufentschluß in Anspruch nehmen (vgl. \n\nBGHZ 139, 225, 233 m.w.N.). Jedoch blieb die Dauer einer solchen Anlage-\n\nstimmung unklar (vgl. Schwark/Schwark, KMRK § 45 Rdn. 35 m.w.N.); \"in aller \n\nRegel\" soll sie jedoch nach bisheriger Rechtsprechung spätestens ein Jahr \n\nnach der Prospektveröffentlichung nicht mehr bestehen (BGHZ 139 aaO). Ent-\n\ngegen dem früheren Recht hat der Gesetzgeber durch § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG \n\n(n.F. = i.d.F. d. 3. FMG v. 24. März 1998, BGBl. I 1998, S. 29) die Darlegungs- \n\nund Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen fehlerhaftem \n\nProspekt und Erwerb der Wertpapiere zugunsten des Erwerbers auf den An-\n\nspruchsgegner (Emittenten usw.) verlagert, gleichzeitig aber die Haftungsan-\n\nsprüche auf Erwerbsgeschäfte über Wertpapiere begrenzt, die innerhalb von \n\nsechs Monaten nach ihrer erstmaligen Einführung und Prospektveröffentlichung \n\nerworben wurden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG); der zeitlichen Beschränkung liegt \n\ndie Auffassung des Gesetzgebers zugrunde, daß der Prospekt nur für eine ver-\n\nhältnismäßig kurze Zeitspanne als Grundlage der Erwerbsentscheidung heran-\n\ngezogen wird (RegE z. 3. FMG, BT-Drucks. 13/8933, S. 76 f.). Diese für die \n\nEmissions-Prospekthaftung geltende neue Beweislastregel und die feste zeitli-\n\nche Haftungsbegrenzung sind schon deshalb nicht auf (fehlerhafte) Ad-hoc-\n\nMitteilungen i.S. von § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. übertragbar, weil durch § 15 \n\nAbs. 6 Satz 1 WpHG a.F. eine spezialgesetzliche wie auch eine Schutzgesetz-\n\nHaftung des Emittenten ausdrücklich - und eine entsprechende Außenhaftung \n\nseiner Organe mittelbar - ausgeschlossen ist; das gilt erst recht für den Bereich \n\nder - hier in Rede stehenden - deliktischen Haftung nach § 826 BGB, bei der \n\ngrundsätzlich der Geschädigte die volle Darlegungs- und Beweislast für alle \n\nAnspruchsvoraussetzungen trägt (vgl. nur Mertens in Münch.Komm.z.BGB \n\n3. Aufl. § 826 BGB Rdn. 104 sowie vor §§ 823 bis 853 BGB Rdn. 7). \n\ncc) Vor diesem Hintergrund lassen sich auch die von der Rechtspre-\n\nchung zur Prospekthaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung entwickelten \n\nGrundsätze über den Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer Anlagestimmung \n\nnicht ohne weiteres auf die Deliktshaftung nach § 826 BGB im Hinblick auf feh-\n\nlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen i.S. des § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. übertragen. \n\nEine Ad-hoc-Mitteilung ist - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - anders als \n\nein Börsenzulassungsprospekt in der Regel weder dazu bestimmt noch geeig-\n\nnet, über alle anlagerelevanten Umstände des Unternehmens vollständig zu \n\ninformieren; vielmehr beschränkt sich der Informationsgehalt der Ad-hoc-\n\nMitteilung im allgemeinen ausschnittartig auf wesentliche aktuelle, neue Tatsa-\n\nchen aus dem Unternehmensbereich. Solche momentan bedeutsamen Anga-\n\nben werden zumeist für eine aktuelle, zeitnahe Entscheidung zum Kauf oder \n\nVerkauf der Aktie relevant sein. Zwar ist denkbar, daß sich im Einzelfall - je \n\nnach Tragweite der Information - aus positiven Signalen einer Ad-hoc-Mitteilung \n\nauch eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln \n\nkann. Zur genauen Dauer einer solchen denkbaren Anlagestimmung lassen \n\nsich aber ebenso wenig - wenn nicht sogar weniger - verläßliche, verallgemei-\n\nnerungsfähige Erfahrungssätze aufstellen wie für den bereits beschriebenen \n\n- insoweit schon unklaren - Bereich der Emissionsprospekte. Als gesichert kann \n\nallenfalls gelten, daß eine derartige Anlagestimmung nicht unbegrenzt ist und \n\ndaß die Wirkung von positiven Informationen mit zeitlichem Abstand zur Veröf-\n\nfentlichung abnimmt. Auch die durch eine positive Ad-hoc-Meldung verursachte \n\nAnlagestimmung endet jedenfalls dann, wenn im Laufe der Zeit andere Fakto-\n\nren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, etwa eine \n\nwesentliche Änderung des Börsenindex, der Konjunktureinschätzung oder aber \n\nneue Unternehmensdaten, wie z.B. ein neuer Jahresabschluß, ein Halbjahres- \n\noder Quartalsbericht oder aber eine neue Ad-hoc-Mitteilung (vgl. schon BGHZ \n\n139, 225, 234 für den Bereich der Börsenprospekte). Das reicht aber ange-\n\nsichts der vielfältigen kursbeeinflussenden Faktoren des Kapitalmarkts einer-\n\nseits und der Uneinheitlichkeit der individuellen Willensentscheidungen der ein-\n\nzelnen Marktteilnehmer andererseits nicht aus, um für die Dauer solcher Anla-\n\ngestimmungen als Folge von Ad-hoc-Mitteilungen eine \"an der Typik auszurich-\n\ntende, durch wissenschaftliches Experiment oder vielfache Beobachtung und \n\nständige Erfahrung des täglichen Lebens bestätigte und darum besonders \n\nüberzeugungskräftige Wahrscheinlichkeit\" (vgl. Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl. \n\n§ 823 Rdn. 512) - wie für einen Anscheinsbeweis erforderlich - anzunehmen. \n\nBei der Beurteilung, wie lange eine Anlagestimmung etwa von einer Ad-hoc-\n\nMitteilung ausgehen kann, verbietet sich danach jede schematische, an einen \n\nbestimmten, festen Zeitraum angelehnte Betrachtungsweise; einen solchen \n\nfesten Zeitraum könnte angesichts der tatsächlichen Unwägbarkeiten und der \n\ndamit verbundenen Gefahr willkürlicher Entscheidungen allenfalls der Gesetz-\n\ngeber allgemeinverbindlich festlegen - wie für den Regelungsbereich der \n\n§§ 45 ff. BörsG n.F. mit der Einführung des oben beschriebenen Sechs-Monats-\n\nZeitraums faktisch geschehen. \n\ndd) Für den vorliegenden Fall verbleibt es daher bei der allgemeinen \n\nDarlegungs- und Beweislast der Kläger für den von ihnen behaupteten \n\nKausalzusammenhang zwischen den fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen vom \n\n20. Mai und vom 13. September 1999 und ihren individuellen Kaufentschlüssen. \n\nAnhaltspunkte \n\nfür das Bestehen einer einzelfallbezogenen konkreten \n\nAnlagestimmung aufgrund der beiden Mitteilungen zur Zeit des jeweiligen \n\nAktienerwerbs der Kläger sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nnicht ersichtlich. Rechtsbedenkenfrei hat der Tatrichter daher schon angesichts \n\ndes erheblichen Zeitraums von mindestens neun Monaten seit der ersten Ad-\n\nhoc-Mitteilung und knapp sechs Monaten seit der zweiten Ad-hoc-Mitteilung bis \n\nzu den Aktienkäufen der Kläger es als völlig offen bezeichnet, wie diese ihre \n\nAnlageentscheidungen konkret getroffen haben. \n\nb) Für eine Parteivernehmung der Kläger als für die umstrittene Kausali-\n\ntät beweispflichtige Parteien ist, nachdem die Beklagten die erforderliche Zu-\n\nstimmung nach § 447 ZPO verweigert haben, von Amts wegen kein Raum. Die \n\nParteivernehmung nach § 448 ZPO darf von Amts wegen nur angeordnet wer-\n\nden, wenn aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des son-\n\nstigen Verhandlungsinhalts wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die \n\nzu beweisende Tatsache spricht, so daß bereits \"einiger Beweis\" (sog. An-\n\nfangsbeweis) erbracht ist (st.Rspr.; vgl. z.B. BGH, Urt. v. 5. Juli 1989 \n\n- VIII ZR 334/88, NJW 1989, 3222, 3223; BGH, Urt. v. 24. September 1991 \n\n- IV ZR 172/90, VersR 1991, 917, 918 - jeweils m.w.N.). Eine solche Anfangs-\n\nwahrscheinlichkeit hat das Berufungsgericht - im Anschluß an die in Bezug ge-\n\nnommenen Feststellungen im Landgerichtsurteil - rechtsfehlerfrei aufgrund der \n\nauch in diesem Zusammenhang ausschlaggebenden erheblichen Zeitdistanz \n\nzwischen den unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen und den von den Klägern getä-\n\ntigten Aktienkäufen verneint. \n\nEntgegen der Ansicht der Revision hat sich das Berufungsgericht inso-\n\nweit auch hinreichend und widerspruchsfrei mit dem Prozeßstoff auseinander-\n\ngesetzt. Nachdem bereits das Landgericht die Klage aufgrund der fehlenden \n\nKausalität abgewiesen und sich in diesem Rahmen mit dem diesbezüglichen \n\nSachvortrag der Kläger auseinandergesetzt hatte, mußte das Berufungsgericht \n\nauf diese Einzelaspekte nicht nochmals zurückkommen, sondern konnte sich \n\n- neben der Inbezugnahme des Landgerichtsurteils - auf die zusätzliche Her-\n\nvorhebung des Zeitmoments als Hauptaspekt beschränken. Das gilt insbeson-\n\ndere deshalb, weil die Kläger im Berufungsverfahren insoweit keine neuen \n\nTatsachen oder detaillierte Rügen gegen die Beweiswürdigung des \n\nLandgerichts vorgebracht, sondern sich im wesentlichen auf die allgemeine \n\n- nicht erhebliche - Erwägung beschränkt hatten, sie hätten keine andere \n\nErkenntnismöglichkeit als die Ad-hoc-Mitteilungen gehabt, da sie weder Organe \n\nnoch Mitarbeiter des Unternehmens gewesen seien. Nach den Feststellungen \n\ndes Landgerichtsurteils haben die Kläger offenbar \n\n- in verschiedenen \n\nVariationen - die für ihre Anlageentscheidungen maßgeblichen Informationen \n\naus \n\ndiversen Medien \n\nerhalten. Derartige \n\nPresseberichte \n\noder \n\nAnalystenempfehlungen sind als solche weder dem Emittenten i.S. des § 15 \n\nAbs. 1 WpHG a.F. noch den Beklagten i.S. einer Verantwortlichkeit nach § 826 \n\nBGB zuzurechnen; dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht einmal \n\nkonkret die ausdrückliche Erwähnung der Mitteilungen in solchen bewertenden \n\nPresseberichten oder Analystenempfehlungen dargetan ist. \n\nDie Beweisnot der Kläger führt nicht dazu, daß an ihre Behauptungen \n\nnur ein geminderter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen wäre; auch ein un-\n\nverschuldeter Mangel an Beweismitteln rechtfertigt insoweit keine Vergünsti-\n\ngung gegenüber der anderen Partei (BGHZ 110, 363, 364). Das Berufungsge-\n\nricht mußte nicht ausdrücklich darauf hinweisen, daß es sich dieser Beweisnot \n\nder Kläger bei seiner Entscheidung über die Ablehnung der Parteivernehmung \n\nvon Amts wegen bewußt war. Denn dieser Umstand lag im Prozeß von Anfang \n\nan offensichtlich auf der Hand. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-19/ii-zr-218-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":7},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 447","ref_norm":"447","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-19/ii-zr-218-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-19/ii-zr-218-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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