{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-07-16","aktenzeichen":"V ZR 228/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SachenRBerG § 3 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 3 a) War nach dem Recht der DDR für eine bauliche Investition eine Absicherung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG vorgesehen, scheitert eine Bereini- gung des Rechtsverhältnisses nach Satz 2 der Vorschrift (Nachzeichnung) nicht daran, daß die Beteiligten die Absicherung nicht bedacht oder nicht für erforder- lich gehalten haben. § 3 Abs. 2 b) § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG erweitert die Tatbestände des § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 SachenRBerG auf den Fall, daß der Gemeinschaft für eine Eigeninvestition kein Nutzungsrecht/keine Rechtsträgerschaft übertragen worden war, und sie das Ge- bäude auch nicht selbst erstellt, sondern dessen Erstellung einem Dritten (Haupt- auftraggeber) überlassen hatte. Abs. 2 Satz 1 und des § 7 c) Hatte eine sozialistische Genossenschaft die Finanzierung eines ausschließlich für ihre Zwecke erstellten Bauwerkes übernommen, so wird vermutet, daß sie in der einen Investitionsauftraggeber kennzeichnenden Weise auf die Gebäudeer- stellung durch einen Dritten (Hauptauftraggeber) Einfluß genommen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 228/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n16. Juli 2004 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSachenRBerG § 3 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 3 \n\na) War nach dem Recht der DDR für eine bauliche Investition eine Absicherung im \nSinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG vorgesehen, scheitert eine Bereini-\ngung des Rechtsverhältnisses nach Satz 2 der Vorschrift (Nachzeichnung) nicht \ndaran, daß die Beteiligten die Absicherung nicht bedacht oder nicht für erforder-\nlich gehalten haben. \n\n§ 3 \n\nAbs. 2 \n\nb) § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG erweitert die Tatbestände des § 7 Abs. 2 Nr. 1 \ni.V.m. \nNr. 2 \nSachenRBerG auf den Fall, daß der Gemeinschaft für eine Eigeninvestition kein \nNutzungsrecht/keine Rechtsträgerschaft übertragen worden war, und sie das Ge-\nbäude auch nicht selbst erstellt, sondern dessen Erstellung einem Dritten (Haupt-\nauftraggeber) überlassen hatte. \n\nAbs. 2 \n\nSatz 1 \n\nund \n\ndes \n\n§ 7 \n\nc) Hatte eine sozialistische Genossenschaft die Finanzierung eines ausschließlich \nfür ihre Zwecke erstellten Bauwerkes übernommen, so wird vermutet, daß sie in \nder einen Investitionsauftraggeber kennzeichnenden Weise auf die Gebäudeer-\nstellung durch einen Dritten (Hauptauftraggeber) Einfluß genommen hat. \n\nBGH, Urt. v. 16. Juli 2004 - V ZR 228/03 - Brandenburgisches OLG \n\n LG Neuruppin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2003 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDurch Organisationsvertrag vom Februar 1988 verpflichtete sich der Rat \n\nder Gemeinde B. gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der \n\nKonsumgenossenschaft W. /P. , auf einem volkseigenen Grund-\n\nstück \"einen Verkaufsstellenneubau (individuelles Projekt) als Initiativmaßnah-\n\nme\" zu errichten. Die Genossenschaft \"sicherte die handelstechnische Ausrü-\n\nstung ab\" und übernahm die Verpflichtung, \"nach der bauseitigen Fertigstel-\n\nlung des Gebäudes die finanzielle Ablösung des Gebäudes vorzunehmen\". Am \n\n8. Dezember 1989 übersandte der Rat der Gemeinde der Konsumgenossen-\n\nschaft als \"Rechnungsabschluß\" die bei dem Bauvorhaben angefallenen \n\nHandwerker- und Lieferantenrechnungen \"zur Finanzierung der Verkaufsstelle \n\nH. \" (scil. Ortsteil von B. ) und bat \"um Überweisung der A u f w e n- \n\nd u n g e n zur Errichtung der Verkaufsstelle\" in Höhe von 158.700 M. Die Lei-\n\nstungen waren, soweit sie von Dritten erbracht worden waren, dem Rat in \n\nRechnung gestellt, soweit dieser selbst Leistungen erbracht hatte (einzelne \n\nMateriallieferungen), stellte er Rechnungen auf die Genossenschaft aus. Ob \n\nder Betrag gezahlt wurde, ist streitig. Durch privatschriftlichen Vertrag vom \n\n7. Dezember 1989 verkaufte der Rat der Gemeinde \"mit dem heutigen Datum \n\nden Verkaufsstellenneubau der Gemeinde H. , welcher als Initiativneubau \n\nerrichtet wurde, lt. bestehenden Organisationsvertrag in Höhe von 158.700 M\" \n\nan die Genossenschaft. \n\nDie Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten, auf die das Eigentum an \n\ndem Grundstück übergegangen ist, die Feststellung, daß ihr die Ansprüche \n\nnach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf Ankauf des Grundstücks, \n\nwahlweise auf Bestellung eines Erbbaurechts zustehen. Die Klage ist in den \n\nTatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt die Klägerin den Feststellungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht lehnt einen Bereinigungsanspruch nach § 7 \n\nAbs. 2 Nr. 2 SachenRBerG ab; denn die Genossenschaft habe weder das \n\nGrundstück bebaut noch sei ihr eine Rechtsträgerschaft daran übertragen wor-\n\nden. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß ihr ein Rechtsträgerwechsel \n\nvom Rat der Gemeinde zugesagt worden sei. Allein aufgrund des Organisati-\n\nonsvertrags könne ein solcher Schluß nicht gezogen werden. Die finanzielle \n\nAblösung könne auch bedeuten, daß die Genossenschaft ihren Beitrag zu ei-\n\nner gemeinsamen Baumaßnahme geleistet habe und die Nutzung der Ver-\n\nkaufsstelle im Rahmen eines Nutzungsvertrages erfolgen sollte. Auch aus § 9 \n\nAbs. 2 Nr. 3 SachenRBerG lasse sich ein Anspruch nicht herleiten. Die unter-\n\nstellte Zahlung der Rechnungen reiche hierfür nicht aus, solange eine Beteili-\n\ngung der Genossenschaft an der Planung und Ausführung des Baues nicht \n\nersichtlich sei und vor allem die Beklagte keine näheren Anhaltspunkte dafür \n\nvorgebracht habe, daß eine über eine schuldrechtliche Nutzung hinausgehen-\n\nde Absicherung gewollt, jedenfalls nicht ausgeschlossen gewesen sei. Der Vor-\n\ntrag sei erforderlich gewesen, da eine solche Absicherung dem Gesetz zuwider \n\ngelaufen wäre, das eine Überlassung von Grundmitteln an Genossenschaften \n\nnur durch Nutzungsvertrag vorgesehen habe. \n\nDies hält den Angriffen der Revision nicht stand. \n\nII. \n\n1. Rechtsfehlerfrei lehnt das Berufungsgericht allerdings einen Bereini-\n\ngungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG ab. Nicht die Konsumge-\n\nnossenschaft, sondern der Rat der Gemeinde hat das volkseigene Grundstück \n\nbebaut. Ihm war mit Prüfbescheid vom 15. März 1988 die Bebauung genehmigt \n\nworden, er hatte den projektleitenden Architekten beauftragt und die Lieferun-\n\ngen und Handwerkerleistungen, soweit er sie nicht selbst vorgenommen hatte, \n\nan Dritte vergeben. Der Genossenschaft war auch nicht, was § 7 Abs. 2 Nr. 2 \n\nSachenRBerG neben der Vornahme der Bebauung und der Finanzierung des \n\nBaues mit eigenen Mitteln (zur Vermutung der Investition aus Eigenmitteln, Se-\n\nnat, Urt. v. 21. Januar 2000, V ZR 327/98, VIZ 2000, 234) voraussetzt, die \n\nRechtsträgerschaft übertragen worden. Die weitere Überlegung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Genossenschaft sei vom Rat der Gemeinde ein Rechtsträ-\n\ngerwechsel auch nicht zugesagt worden, spielt in diesem Zusammenhang kei-\n\nne Rolle. Durch diese Zusage könnte der hängende Fall (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Sa-\n\nchenRBerG) eines Bereinigungstatbestandes nicht begründet werden. Der \n\nhängende Fall ist nicht dadurch gekennzeichnet, daß die Beteiligten konkret \n\nbeabsichtigten, die bauliche Investition durch eine der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Sa-\n\nchenRBerG genannten Rechtspositionen (Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum \n\nund, beim Genossenschaftsbau regelwidrig, Rechtsträgerschaft) abzusichern. \n\nMaßgebend ist, ob im Recht der DDR eine solche Absicherung vorgesehen \n\nwar. Die Vorstellungen der Parteien über die dem Bebauenden einzuräumende \n\nRechtsstellung können nur mittelbar eine Rolle spielen, insoweit sie nämlich \n\nRückschlüsse auf Art und Inhalt des beabsichtigten Geschäfts zulassen. Führt \n\ndie Gesamtheit der zur Ermittlung des Geschäftsinhalts maßgeblichen Um-\n\nstände dazu, daß ein Rechtsverhältnis vorlag, für das nach dem Recht der \n\nDDR eine Absicherung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG vorgese-\n\nhen war, so scheitert die Nachzeichnung gemäß Satz 2 der Vorschrift nicht \n\ndaran, daß die Beteiligten diese nicht bedacht oder für erforderlich gehalten \n\nhaben. Im Streitfalle scheitert die Nachzeichnung daran, daß § 7 Abs. 2 Nr. 2 \n\nSachenRBerG keinen nachzeichnungsfähigen Tatbestand des DDR-Rechts \n\nerfaßt. Die Bebauung in Rechtsträgerschaft war zur Sicherung der Eigeninve-\n\nstition der Genossenschaft an einem volkseigenen Grundstück nach dem \n\nRecht der DDR nicht geeignet (zutr. Czub, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, \n\nSachenRBerG, § 7 Rdn. 156, 160). Sie war in Verbindung mit einem Nutzungs-\n\nvertrag über das volkseigene Gebäude das Mittel, volkseigene unbewegliche \n\nGrundmittel, wie Gebäude, zu bewirtschaften (§§ 2, 4 der Anordnung für die \n\nÜbertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genos-\n\nsenschaften vom 11. Oktober 1974 - ÜbGrMAO -). Für eine Eigeninvestition, \n\ndies läßt das Berufungsurteil unberücksichtigt, war die Bildung von Genossen-\n\nschaftseigentum aufgrund eines der Genossenschaft verliehenen Nutzungs-\n\nrechts vorgesehen (§§ 1, 3 ff. NutzungsRG). Hatte eine Genossenschaft eine \n\nEigeninvestition vorgenommen, ohne daß es zur Verleihung des Nutzungs-\n\nrechts gekommen war, steht ihr ein Bereinigungsanspruch im Nachzeich-\n\nnungswege gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG zu. \n\n2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts bilden aber keine hinrei-\n\nchende Grundlage für die Versagung eines Bereinigungsanspruchs der Kläge-\n\nrin als Rechtsnachfolgerin des Nutzers gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG. \n\nDie Vorschrift erweitert die Tatbestände des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Sa-\n\nchenRBerG auf den Fall, daß der Genossenschaft weder ein Nutzungsrecht \n\nnoch, regelwidrig, die Rechtsträgerschaft am Grundstück übertragen worden \n\nwar, sie eine Eigeninvestition vorgenommen, nicht aber als Bauherrin aufgetre-\n\nten war, die Erstellung des Baus vielmehr einem staatlichen Hauptauftraggeber \n\nüberlassen hatte. Dieser hatte, im Ansatz dem Generalübernehmer des bürger-\n\nlichen Rechts vergleichbar, die Aufgaben der Genossenschaft als Investitions-\n\nauftraggeberin bei der Vorbereitung und Durchführung der Investition auf deren \n\nRechnung im eigenen Namen wahrzunehmen und ihr die Investition in nut-\n\nzungsfähigem Zustand zu übergeben (§ 20 2. DVO VertragsG). Die Vorschrift \n\ndes § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG schließt die Regelungslücke, indem sie die \n\nGenossenschaft zum Rechtsnachfolger des Hauptauftraggebers, der nach § 9 \n\nAbs. 1 Nr. 5 SachenRBerG Nutzer ist, bestimmt (Senatsurt. v. 30. Mai 2003, \n\nV ZR 370/02, WM 2003, 1973). Entsprechend hat der Senat die Vorschrift auf \n\nden Fall angewandt, daß die gewerbliche (oder handwerkliche) Genossen-\n\nschaft nicht formell als Investitionsauftraggeber aufgetreten ist, ihr aber von \n\nAnfang an gegenüber der bauausführenden Stelle die Finanzierung des Bau-\n\nwerks oblag und sie nach der Bauausführung die Nutzung ohne die Einschrän-\n\nkungen der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher \n\nGrundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 über-\n\ntragen erhielt (Urt. v. 30. Mai 2003, aaO). \n\na) Im Streitfalle ist § 9 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 2 \n\nSatz 2 SachenRBerG anzuwenden, wenn die Rechtsvorgängerin der Klägerin \n\ndurch den Organisationsvertrag den Rat der Gemeinde zum Hauptauftraggeber \n\nbestimmt hat. Organisationsverträge hatten nach dem Recht der DDR kein ab-\n\nschließend umrissenes Bild. Ihrem Ausgangspunkt nach dienten sie der Zu-\n\nsammenarbeit zwischen staatlichen Organen und Wirtschaftseinheiten oder \n\nzwischen diesen und Wirtschaftssubjekten auf anderer, etwa genossenschaftli-\n\ncher Eigentumsgrundlage. Sie konnten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 Ver-\n\ntragsG institutionell verfestigt sein, die Koordinierungszwecke konnten aber \n\nauch in loser rechtlicher Form verfolgt werden. Zutreffend weist das Beru-\n\nfungsgericht, wenn auch in anderem Zusammenhang, auf die Möglichkeit hin, \n\nInvestitionsgemeinschaften auf der Grundlage der Richtlinie über gemeinsame \n\nInvestitionen vom 26. September 1972 (GBl. II S. 642) zu bilden, die sich des \n\nMittels des Organisationsvertrags, u.a. mit der Bestellung eines Hauptauftrag-\n\ngebers, bediente. Für kommunale Zielsetzungen (Erschließung von Wohn-\n\nraum, Naherholung, Nutzung von Kindergärten, -krippen und Ferienheimen \n\nu.a.), die hier allerdings nicht im Vordergrund stehen, kam der vom Berufungs-\n\ngericht genannte Kommunalvertrag in Frage (Richtlinie für die Planung und \n\nFinanzierung gemeinsamer Maßnahmen zwischen den Räten der Städte und \n\nGemeinden und den Betrieben und Kombinaten ... vom 22. Juli 1970, \n\nGBl. II S. 463 i.V.m. der Verordnung über die Gestaltung der Vertragsbezie-\n\nhungen zwischen den Räten der Städte und Gemeinden und den Betrieben \n\nvom 17. Juli 1968, GBl. II S. 661). Unter dem Gesichtspunkt der Sachenrechts-\n\nbereinigung läßt sich aus solchen Einordnungen indessen nichts Endgültiges \n\nherleiten. Der zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien geschlossene Or-\n\nganisationsvertrag kommt jedenfalls als Anknüpfungspunkt für § 9 Abs. 2 Nr. 3 \n\nSachenRBerG in Frage, wenn er dem Rat der Gemeinde die Rolle des Haupt-\n\nauftraggebers für die Genossenschaft als Investitionsauftraggeberin zuwies. \n\nEiner solchen Aufgabenstellung entsprechen die äußeren Umstände der Ge-\n\nbäudeerrichtung, nämlich die Vergabe der Bauaufträge durch den Rat der Ge-\n\nmeinde im eigenen Namen und auf Rechnung der Genossenschaft, die Weiter-\n\nleitung der Handwerker- und Lieferantenrechnungen an die Genossenschaft \n\nzum Zwecke des Aufwendungsersatzes und die Rechnungsstellung an die Ge-\n\nnossenschaft, soweit der Rat selbst Leistungen erbracht hatte. In diesem Falle \n\nist es nicht erforderlich, daß die Genossenschaft gegenüber den bauausfüh-\n\nrenden Stellen unmittelbar die Finanzierung übernommen hatte. Maßgeblich \n\nist, daß im Verhältnis zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien aufgrund \n\ndes Organisationsvertrags feststand, daß der Bau auf Rechnung der Genos-\n\nsenschaft erstellt wurde. Die vom Berufungsgericht in erster Linie vermißte Ab-\n\nrede über die der Genossenschaft einzuräumenden Rechte an der Investition \n\nist für den Bereinigungsanspruch, wie zu 1 dargestellt, nicht maßgeblich. Das \n\nweitere Bedenken, es sei für die Beteiligung der Konsumgenossenschaft an \n\nPlanung und Ausführung des Geschäfts nichts ersichtlich, geht an der Lebens-\n\nerfahrung vorbei. Auch bei einer genossenschaftlichen Wirtschaftseinheit der \n\nDDR ist davon auszugehen, daß sie auf die Planung und Ausführung eines \n\nBauwerks, das allein zu ihren Zwecken und ausschließlich mit ihren Mitteln \n\nerrichtet wurde, Einfluß nahm. Im Text des Organisationsvertrags kommt das \n\nInteresse des Rats, die baulichen Voraussetzungen für die \"finanzielle Ablö-\n\nsung des Gebäudes\" zu schaffen, jedenfalls im Ansatz zum Ausdruck. Auch die \n\nBauvorlage (Anlage zum Prüfbescheid vom 15. März 1988) geht von einer \"all-\n\nseitigen Absprache\" und einem \"Projektierungsvertrag\" aus. \n\nb) Der Senat hat in der Entscheidung vom 30. Mai 2003 (V ZR 370/02, \n\nWM 2003, 1973) darauf hingewiesen, daß die Unterschiede zwischen der ver-\n\ntragsrechtlichen Nutzerstellung nach der Anordnung für die Übertragung volks-\n\neigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften, die \n\nkeinen Bereinigungsanspruch begründet, und der Stellung des Rechtsnachfol-\n\ngers im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG graduell sein können. Im \n\nAusgangspunkt heben sich die beiden Regelungsbereiche allerdings vonein-\n\nander ab, denn der Anordnung lag das Modell der Übertragung schon vorhan-\n\ndener, sei es vom Staat geschaffener, sei es an sich gebrachter Grundmittel \n\nauf unbestimmte Zeit gegen Entgelt zugrunde, während das Nutzungsrecht \n\neiner Neuinvestition aus Mitteln des Nutzers die rechtliche Grundlage geben \n\nsollte. Wurde auf einem volkseigenen Grundstück ein Neubau errichtet und der \n\nGenossenschaft gegen eine Geldleistung zur Verfügung gestellt, konnten al-\n\nlerdings Gemengelagen auftreten. In diesem Falle ist anhand der Gesamtum-\n\nstände zu prüfen, in welchem Grad der Sachverhalt der einen oder anderen \n\nRechtsposition zugeordnet ist. Hatte die Genossenschaft, wie hier, von vorn-\n\nherein die Übernahme der Investitionskosten zugesagt, bedarf es besonderer \n\nGründe, die Zahlung als Nutzungsentgelt in Höhe des Zeitwertes (§ 5 \n\nÜbGrMAO) aufzufassen. In diesem Falle hatte die Genossenschaft das Risiko \n\nder (vollen oder teilweisen) Fehlinvestition übernommen, das den vertraglichen \n\nNutzer nicht trifft. Zugleich fehlte es an einer inneren Rechtfertigung, sie der \n\nRückübertragungspflicht zum Restwert auszusetzen, die § 6 ÜbGrMAO (letzt-\n\nlich) in die Entscheidung des Rats des Kreises stellte (vgl. demgegenüber die \n\nengen Voraussetzungen des Entzugs des Nutzungsrechts nach § 6 Nut-\n\nzungsRG). Von einem Nutzungsvertrag ist dagegen auszugehen, wenn die Be-\n\nteiligten, was hier nicht der Fall ist, sich des in der DDR eingeführten Musters \n\neines Nutzungsvertrags (Bodenrecht, Autorenkollektiv unter Leitung von Roh-\n\nde, 1989, S. 95 ff.) bedient haben. \n\n3. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht \n\nwird zunächst klären müssen, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Inve-\n\nstitionsleistung tatsächlich auf sich genommen, d.h. die ihr übermittelten Rech-\n\nnungen bezahlt hat. Kann hiervon ausgegangen werden, ist weiter zu prüfen, \n\nob Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Vermutung, der Rat der Gemeinde \n\nhabe die Rolle des Hauptauftraggebers übernommen (2 a und b), erschüttert \n\nist. Je nach dem Ausgang der Prüfung ist die Geldleistung der Gemeinde recht-\n\nlich als Erstattung der Aufwendungen des Rats als Hauptauftraggeber (§ 20 \n\nAbs. 2 2. DVO VertragsG) oder als Nutzungsentgelt nach § 5 ÜbGrMAO, § 71 \n\nVertragsG zu werten. Besondere Bedeutung hat nach der Rechtsprechung des \n\nSenats die Behauptung der Klägerin, der Organisationsvertrag sei zum Zwecke \n\nder Ausnutzung der Investitions- oder materiellen Plankennziffern des Rats der \n\nGemeinde erfolgt. Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Rechtsvor-\n\ngänger bei Abschluß des Organisationsvertrags läßt schließlich der (formnichti- \n\nge) Kaufvertrag vom 7. Dezember 1989 zu, in dem der Rat der Genossenschaft \n\ndie Eigentümerstellung an dem Gebäude ohne weitere Gegenleistung zu ver-\n\nschaffen suchte. \n\nWenzel Tropf Krüger \n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-16/v-zr-228-03","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-16/v-zr-228-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-16/v-zr-228-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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