{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-07-16","aktenzeichen":"IXa ZB 287/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StVollzG §§ 43, 51 Abs. 4 Satz 2; ZPO §§ 850c und 850k Der Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes ist nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar. Soweit das Eigen- geld aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungs- schutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 287/03 \n\n BESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juli 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nStVollzG §§ 43, 51 Abs. 4 Satz 2; ZPO §§ 850c und 850k \n\nDer Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes ist \n\nnach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar. Soweit das Eigen-\n\ngeld aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden \n\nist, finden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungs-\n\nschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung. \n\nBGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 287/03 - LG Potsdam \n\nAG Brandenburg \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf \n\nam 16. Juli 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Potsdam vom 9. September 2003 wird auf Ko-\n\nsten des Schuldners zurückgewiesen. \n\nWert: bis zu 5.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1. Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner, der zur Zeit eine Frei-\n\nheitsstrafe verbüßt, die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbe-\n\nscheid des Amtsgerichts Neuruppin. Durch Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschluß des Amtsgerichts Brandenburg vom 17. Oktober 2001 wurde wegen der \n\nAnsprüche aus dem vorgenannten Titel die angebliche Forderung des Schuld-\n\nners gegen das Land Brandenburg \"auf Auszahlung des dem Schuldner als \n\nEigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Gel-\n\ndes mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n- - 3 \n\ndes Unterschiedsbetrages zwischen dem nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bilden-\n\nden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld\" gepfändet. Auf die \n\nErinnerung des Schuldners, der als arbeitspflichtiger Gefangener Arbeitsent-\n\ngelt bezog, hob das Amtsgericht mit Beschluß vom 30. Mai 2002 die Vollstrek-\n\nkung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß insoweit auf, als der \n\nPfändungsfreibetrag gemäß § 850c ZPO zu beachten sei, wobei die Grenzen \n\nunter Berücksichtigung der Naturalleistungen der Vollzugsbehörde nach Maß-\n\ngabe der fiktiven Haftkosten zu bemessen seien. \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hob die 5. Zivilkammer \n\n- Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam den vorgenannten Beschluß des \n\nAmtsgerichts mit Beschluß vom 9. Dezember 2002 auf und wies die Erinnerung \n\ndes Schuldners zurück. Dieser Beschluß wurde auf die Rechtsbeschwerde des \n\nSchuldners durch Beschluß des Senats vom 9. Mai 2003 - IXa ZB 129/03 unter \n\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht aufgehoben. \n\n2. Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam hat den Beschluß des \n\nAmtsgerichts auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers unter Zulassung der \n\nRechtsbeschwerde wiederum aufgehoben und die Erinnerung des Schuldners \n\ngegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 17. Oktober 2001 mit \n\nder Begründung zurückgewiesen, das aus Arbeitsentgelt, das der Schuldner \n\nnach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes bezogen hat, gebildete Ei-\n\ngengeld sei kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO. Eine direkte An-\n\nwendung des § 850c ZPO scheide aus, weil sich die Pfändung nicht auf das \n\ndem Schuldner nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes zustehende \n\nArbeitsentgelt, sondern auf die Pfändung seines Anspruchs auf Auszahlung \n\ndes ihm gutgeschriebenen Eigengeldes (§ 52 StVollzG) gemäß § 83 Abs. 2 \n\n \n \n \n \n\n- - 4 \n\nSatz 3 StVollzG beziehe. Da es sich bei der Justizvollzugsanstalt, die das Geld \n\ndes Schuldners verwalte, nicht um ein Geldinstitut im Sinne des § 850k ZPO \n\nhandele, sei auch diese Vorschrift nicht direkt anwendbar. Eine analoge An-\n\nwendung der genannten Vorschriften komme schon deshalb nicht in Betracht, \n\nweil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliege. Jedenfalls fehle es auch an der \n\nfür eine Analogie notwendigen vergleichbaren Interessenlage. Ein Strafgefan-\n\ngener benötige das aus Arbeitsentgelt gebildete Eigengeld nicht, um seinen \n\nnotwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, weil ihm dieser in Form von Unter-\n\nkunft und Verpflegung verschafft werde. Soweit das Eigengeld dem späteren \n\nLeben in Freiheit dienen solle, sei der künftige notwendige Lebensbedarf eines \n\nGefangenen hinreichend durch das nach § 51 StVollzG zu bildende Überbrük-\n\nkungsgeld geschützt. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, die §§ 850c \n\nund 850k ZPO seien unmittelbar, jedenfalls aber entsprechend anwendbar. Die \n\nRegelungen der §§ 43, 47, 52 StVollzG trügen besonderen Bedürfnissen des \n\nStrafvollzugs Rechnung, führten aber nicht zur Unanwendbarkeit der „allge-\n\nmeinen“ Pfändungsbeschränkungen der §§ 850 ff ZPO. Die im Strafvollzugsge-\n\nsetz normierten Pfändungsbeschränkungen seien keine abschließenden, die \n\nBestimmungen der Zivilprozeßordnung ausschließenden, sondern den \n\nallgemeinen Pfändungsschutz wegen der besonderen Situation des \n\nGefangenen lediglich ergänzende Regelungen. Die Versagung des Schutzes \n\nder allgemeinen Pfändungsvorschriften sei mit dem Grundsatz des § 3 Abs. 1 \n\nStVollzG unvereinbar, der eine möglichst weitgehende Angleichung der \n\ntatsächlichen und \n\nrechtlichen Verhältnisse, denen der Strafgefangene \n\nunterliegt, an die außerhalb des Vollzugs gegebenen Bedingungen nicht \n\nzuletzt im Hinblick auf das Vollzugsziel des § 2 Satz 1 StVollzG gebiete. \n\n \n \n\n- - 5 \n\n \n \n\n- - 6 \n\nII. \n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch \n\nim übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. \n\nDie Entscheidung des Beschwerdegerichts ist richtig. \n\n1. Das Eigengeld eines Strafgefangenen (§§ 52, 83 Abs. 2 Satz 2, 3 \n\nStVollzG) unterliegt nach Maßgabe der Pfändungsschutzvorschrift des § 51 \n\nAbs. 4 Satz 2 StVollzG der Pfändung. Es wird gemäß § 52 StVollzG aus den \n\nBezügen des Gefangenen, soweit sie nicht nach den Vorschriften des Straf-\n\nvollzugsgesetzes für andere Zwecke, etwa als Hausgeld (§ 47 StVollzG) oder \n\nals Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG) in Anspruch genommen werden, aus \n\ndem bei Aufnahme in den Vollzug mitgebrachten Geld (§ 83 Abs. 2 Satz 2 \n\nStVollzG) und aus dem für den Gefangenen während des Vollzugs von Dritten \n\neingezahlten Geld gebildet (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 9. Aufl. § 83 \n\nRn. 4), und zwar durch Gutschrift auf dem Konto, das von der Anstaltszahlstel-\n\nle oder einer für die Verwaltung des Gefangenengeldes eingerichteten Ein- und \n\nAuszahlungsstelle der zuständigen Kasse für den Gefangenen zu führen ist \n\n(vgl. Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 134). Der Gefangene darf ge-\n\nmäß § 83 Abs. 2 Satz 3 StVollzG über sein Eigengeld grundsätzlich frei verfü-\n\ngen, soweit es nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. Er hat in diesem \n\nUmfang aus dem durch die Verwaltung des Gefangengeldes begründeten öf-\n\nfentlich-rechtlichen Schuldverhältnis, das kein Verwahrungsverhältnis im ei-\n\ngentlichen Sinne \n\nist (vgl. BGHZ 34, 349, 354; BGHR Verwaltungs-\n\nrecht/Allgemeines, Grundsätze Verwahrung 4), gegen den Träger der Justiz-\n\nvollzugsanstalt einen Anspruch auf Auszahlung seines Eigengeldguthabens \n\n \n \n \n \n \n \n\n- - 7 \n\n(vgl. BFH, Urt. v. 16. Dezember 2003 - VII R 24/02, DStrRE 2004, 421; AK-\n\nStVollzG/Brühl, 4. Aufl. § 83 Rn. 11, 12). Der Anspruch ist als Geldforderung \n\n(§ 700 Abs. 1 Satz 2, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB analog; vgl. Stöber aaO \n\nRn. 134) gemäß § 829 ZPO pfändbar, mit Ausnahme des gemäß § 51 Abs. 4 \n\nSatz 2 StVollzG unpfändbaren Teils des Eigengeldes in Höhe des Unter-\n\nschiedsbetrages zwischen dem gemäß § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und \n\ndem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld. Das Pfändungsverbot des \n\n§ 851 ZPO steht nicht entgegen, weil der Anspruch - soweit nicht § 51 Abs. 4 \n\nSatz 2 StVollzG eingreift - übertragbar ist (vgl. BFH aaO S. 422 m.N.). \n\n2. Soweit das gepfändete Eigengeld - wie hier - durch Gutschriften von \n\nArbeitsentgelt gebildet worden ist, das der arbeitspflichtige (§ 41 StVollzG) Ge-\n\nfangene gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 StVollzG für die Ausübung der ihm gemäß \n\n§ 37 StVollzG zugewiesenen Arbeit erhält (vgl. dazu Arloth/Lückemann \n\nStVollzG § 43 Rn. 10; Calliess/Müller-Dietz aaO § 43 Rn. 1), finden die Pfän-\n\ndungsgrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO \n\nentgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weder unmittelbar noch ent-\n\nsprechend Anwendung. \n\nOb das aus Arbeitsentgelt eines Gefangenen gebildete Eigengeld den \n\nPfändungsbeschränkungen der §§ 850 ff ZPO unterliegt, ist in Rechtsprechung \n\nund Literatur umstritten (vgl. Stöber aaO Rn. 137; Calliess/Müller-Dietz aaO \n\n§ 43 Rn. 10, jeweils m.N. zu der umfangreichen instanzgerichtlichen Recht-\n\nsprechung). Soweit die Auffassung vertreten wird, das Eigengeld unterliege \n\ninsoweit dem Pfändungsschutz des Arbeitseinkommens gemäß § 850c ZPO \n\n(vgl. nur OLG Frankfurt a.M. NStZ 1993, 559, 560; Calliess/Müller-Dietz aaO \n\nRn. 10, jeweils m.w.N.), werden überwiegend bei Berechnung des pfändbaren \n\n \n \n \n \n\n- - 8 \n\nEinkommens in entsprechender Anwendung des § 850e Nr. 3 ZPO neben dem \n\nArbeitsentgelt auch die Naturalleistungen der Vollzugsbehörde nach Maßgabe \n\nder fiktiven Haftkostenbeiträge berücksichtigt (vgl. OLG Frankfurt a.M. aaO; \n\ninsoweit a.A. Calliess/Müller-Dietz aaO). \n\nRichtigerweise ist das Beschwerdegericht der nunmehr auch vom Bun-\n\ndesfinanzhof (Urt. v. 16. Dezember 2003 aaO) vertretenen, verfassungsrecht-\n\nlich unbedenklichen (vgl. BVerfG [Vorprüfungsausschuß] NJW 1982, 1583) \n\nAuffassung gefolgt, daß die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO nach Sinn \n\nund Zweck dieser Vorschrift weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung \n\nfinden (vgl. OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 370; OLG Schleswig Rpfleger 1995, \n\n29; Arloth/Lückemann aaO § 52 Rn. 4; Stöber aaO, jeweils m.w.N.), und hat \n\nzutreffend auch die (entsprechende) Anwendbarkeit des § 850k ZPO verneint. \n\na) Die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO gelten nur für die Pfändung \n\ndes in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens selbst (§ 850 Abs. 1 ZPO). Gepfän-\n\ndet ist aber der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung seines Eigengeldes \n\nund nicht sein Anspruch auf Arbeitsentgelt aus § 43 Abs. 2 Satz 1 StVollzG. \n\nDenn dieser nicht auf Barauszahlung, sondern nach Maßgabe des § 52 \n\nStVollzG insgesamt auf Gutschrift auf den für den Gefangenen zu führenden \n\nKonten gerichtete Anspruch (h.M., vgl. OLG Schleswig Rpfleger 1995, 29, 30; \n\nArloth/Lückemann aaO § 43 Rn. 10; Calliess/Müller-Dietz aaO § 43 Rn. 1) ist \n\nmit der Erteilung der Gutschriften erfüllt und damit erloschen (§ 362 Abs. 1 \n\nBGB analog; vgl. OLG Hamm aaO; OLG Schleswig aaO; Fluhr ZfStrVo 1989, \n\n103, 106). Der Pfändungsschutz des § 850c ZPO erstreckt sich jedoch nicht \n\nauf das zur Bewirkung der geschuldeten Leistung ausbezahlte oder auf ein \n\nKonto überwiesene Geld. Vielmehr erlischt mit der als Arbeitseinkommen ge-\n\n \n \n \n \n\n- - 9 \n\nschuldeten Forderung auch der bis dahin für diese Forderung bestehende \n\nPfändungsschutz (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 479, 480; OLG Schleswig \n\nRpfleger 1995, 29, 30; Zöller/Stöber ZPO 24. Aufl. § 850k Rn 1). \n\nEin Schuldner kann für Arbeitseinkommen, das auf sein Konto überwie-\n\nsen worden ist, lediglich Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO beantragen (vgl. \n\nZöller/Stöber aaO). Auf die Pfändung des Eigengeldguthabens kann § 850k \n\nZPO aber keine Anwendung finden, denn die kontoführende Stelle, die das \n\nGefangenengeld bis zur Entlassung des Gefangenen verwaltet, ist kein Geldin-\n\nstitut im Sinne dieser Vorschrift (vgl. OLG Schleswig aaO; Musielak/Becker, \n\nZPO 3. Aufl. § 850k Rn. 2; Kenter Rpfleger 1991, 488, 490). \n\nb) Das Beschwerdegericht hat zu Recht auch die entsprechende An-\n\nwendbarkeit der §§ 850c und 850k ZPO verneint. \n\nEine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Rege-\n\nlungslücke enthält (vgl. BGHZ 149, 165, 174 m.w.N.) und der zu beurteilende \n\nSachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, \n\nden der Gesetzgeber geregelt hat, daß angenommen werden kann, der Ge-\n\nsetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den glei-\n\nchen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlaß der herangezogenen Ge-\n\nsetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 13. März 2003 - I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933 m.w.N.). Diese \n\nVoraussetzungen sind nach den die Bezüge eines Gefangenen regelnden Vor-\n\nschriften des Strafvollzugsgesetzes weder für § 850c ZPO noch für § 850k \n\nZPO gegeben. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n- - 10 \n\naa) Einer Erstreckung der Pfändungsschutzvorschrift des § 850c ZPO \n\nauf das aus Arbeitsentgelt gebildete Eigengeld (vgl. OLG Frankfurt a.M. NStZ \n\n1993, 559, 560; Calliess/Müller-Dietz aaO Rn. 10, jeweils m.w.N.) steht schon \n\nder Regelungszusammenhang dieser Norm mit § 811 Nr. 8, § 850k ZPO ent-\n\ngegen, die den Schutz des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens nach Erfül-\n\nlung der Geldforderung regeln. Dementsprechend wurde hier nicht der - ohne-\n\nhin wegen seiner Zweckbindung (vgl. Stöber aaO Rn. 137) und seiner Richtung \n\nauf eine hoheitliche Vollzugsmaßnahme gemäß § 52 StVollzG nicht übertrag-\n\nbare und damit gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbare (vgl. OLG Schleswig \n\nRpfleger 1995, 29, 31; Arloth/Lückemann aaO § 43 Rn. 10; Stöber aaO) - An-\n\nspruch auf Arbeitsentgelt gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 StVollzG selbst gepfändet, \n\nsondern der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldguthabens. Somit ist al-\n\nlenfalls eine entsprechende Anwendung des § 850k ZPO in Betracht zu ziehen \n\n(vgl. OLG Schleswig aaO). Auch insoweit fehlt es jedoch an einer planwidrigen \n\nRegelungslücke. Denn § 850k ZPO wurde erst durch Gesetz vom 28. Februar \n\n1978 (BGBl. I S. 333), mithin nach der Neuregelung der Gefangenenarbeit und \n\nihres Entgeltes im Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581) ein-\n\ngefügt und erfaßt gleichwohl nur Kontoguthaben bei Geldinstituten mit dem \n\nalleinigen Ziel, eine Lücke im Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen zu \n\nschließen (vgl. Zöller/Karch, ZPO 12. Aufl. § 850k Anm. 1). \n\nbb) Einer entsprechenden Anwendung der §§ 850c und 850k ZPO steht \n\nzudem entgegen, daß das Schutzbedürfnis eines Schuldners, der in Freiheit \n\nlebt und ein Arbeitseinkommen hat, mit dem eines Schuldners, der in Strafhaft \n\ngemäß § 43 StVollzG Arbeitsentgelt bezieht, nicht vergleichbar ist (vgl. BFH \n\naaO S. 422; OLG Schleswig aaO S. 30 f; OLG Karlsruhe aaO). Die Vollstrek-\n\nkungsschutzvorschriften dienen aus sozialen Gründen und im öffentlichen In-\n\n \n \n \n\n- - 11 \n\nteresse dem Schutz des Schuldners vor einer Kahlpfändung (vgl. BGHZ 137, \n\n193, 197). Da der Einsatz der Arbeitskraft Vorrang hat vor dem Anspruch auf \n\nsoziale Leistung, wird dem Schuldner, in dessen Arbeitseinkommen vollstreckt \n\nwird, in den Grenzen der §§ 850c, 850k ZPO ein Teil seines Einkommens \n\npfandfrei belassen (Musielak/Becker aaO § 850 Rn. 1; Zöller/Stöber aaO § 850 \n\nRn. 1). Den Maßstab für die Bemessung der für die Existenz des Schuldners \n\nund für den Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit erforderlichen Mittel bilden die Be-\n\ndürfnisse eines in Freiheit lebenden und arbeitenden Menschen (vgl. BVerfG \n\nNJW 1982, 1583). \n\nBei einem Gefangenen, der gemäß § 43 StVollzG Arbeitsentgelt bezieht, \n\nliegen die Verhältnisse anders (vgl. BVerfG aaO; BFH aaO; OLG Karlsruhe \n\nRpfleger 1994, 370; OLG Schleswig Rpfleger 1995, 29, 31). Sein Lebensunter-\n\nhalt ist auch ohne Rückgriff auf sein aus Arbeitsentgelt gebildetes Eigengeld \n\ngedeckt. Ihm werden Unterkunft, Verpflegung, notwendige Kleidung (vgl. §§ 10, \n\n20 f StVollzG) sowie Gesundheitsfürsorge (§§ 56 ff StVollzG) von der Justiz-\n\nvollzugsanstalt gewährt. Ein Haftkostenbeitrag wird von dem Pflichtarbeit lei-\n\nstenden Gefangenen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVollzG nicht erhoben. \n\nFür seine darüber hinausgehenden privaten Bedürfnisse stehen ihm gemäß \n\n§ 47 Abs. 1 StVollzG i.d.F. der Übergangsbestimmung des § 199 Nr. 2 \n\nStVollzG monatlich drei Siebtel seines Arbeitsentgelts als Hausgeld zur Verfü-\n\ngung. Dieses Hausgeld, das unterhaltsrechtlich bei der Beurteilung der Lei-\n\nstungsfähigkeit eines unterhaltspflichtigen Gefangenen nicht berücksichtigt \n\nwird (BGH, Urt. v. 21. April 1982 - IVb ZR 696/80, NJW 1982, 1812 und Urt. v. \n\n9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80, NJW 1982, 2491), kann von der Vollzugsbehör-\n\nde nur ausnahmsweise nach Maßgabe des § 93 Abs. 2 StVollzG i.d.F. des \n\n§ 199 Nr. 4 StVollzG in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n \n \n\n- - 12 \n\n17. Januar 1989 - 5 AR VollzG 26/88, NJW 1989, 992). Die streitige Frage, ob \n\ndas Hausgeld nur nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 811 \n\nAbs. 1 Nr. 8 ZPO (so Stöber aaO Rn. 140) oder ob es, was wegen seiner \n\nZweckbindung als Beitrag zum notwendigen Unterhalt des Gefangenen nahe \n\nliegt (vgl. den Entwurf BT-Drucks. 7/918 S. 69), insgesamt unpfändbar ist (so \n\nmit unterschiedlichen Begründungen BFH aaO; OLG Schleswig Rpfleger 1995, \n\n29, 31; OLG Hamm MDR 2001, 235, jeweils m.w.N.), kann hier dahinstehen. \n\nDem Gefangenen steht bei seiner Entlassung schließlich das gemäß § 51 \n\nAbs. 1 StVollzG unter anderem aus seinem Arbeitsentgelt gebildete Überbrük-\n\nkungsgeld zur Verfügung, das seinen notwendigen Lebensunterhalt und den \n\nseiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlas-\n\nsung sichern soll (vgl. BVerwG NJW 1991, 189) und deshalb - auch nach der \n\nAuszahlung - nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 1, 3 StVollzG unpfändbar \n\nist. \n\nBei einer entsprechenden Anwendung der Pfändungsgrenzen des \n\n§ 850c ZPO wäre auch dieser Teil des Eigengeldes grundsätzlich unpfändbar, \n\nweil selbst das höchste Arbeitsentgelt (§ 43 StVollzG) auch bei Hinzurechnung \n\ndes nicht erhobenen Haftkostenbeitrages entsprechend § 850e Nr. 3 ZPO \n\ndeutlich unter der Pfändungsgrenze von mindestens 930 € l\n\niegt (vgl. Ar-\n\nloth/Lückemann aaO § 43 Rn. 10). Eine so weitgehende Beschränkung des \n\nZugriffs der Gläubiger ist aber dem gesetzlichen Konzept der Resozialisierung \n\ndurch Pflichtarbeit (vgl. dazu BVerfGE 98, 169, 202) allein noch nicht zu ent-\n\nnehmen. Die Entlohnung dieser Arbeit nach dem Mischkonzept des § 43 Abs. 1 \n\nStVollzG (vgl. Calliess NJW 2001, 1692, 1693) durch die Zahlung von Arbeits-\n\nentgelt und Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft ge-\n\nnutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann, soll dem \n\n \n \n\n- - 13 \n\nGefangenen den Sinn seiner Arbeit vor Augen führen. Dies ist insbesondere \n\ndann der Fall, wenn die Entlohnung monetärer Art ist und dem Gefangenen \n\nunter anderem ermöglicht, seine Schulden zu tilgen, seinen gesetzlichen Un-\n\nterhaltsverpflichtungen zu entsprechen und die Wiedergutmachung des durch \n\ndie Straftat angerichteten Schadens anzustreben (vgl. BVerfG NJW 2002, \n\n2023, 2025; siehe auch § 46a StGB). Zwar wird dem Gefangenen durch die \n\nPfändung die Möglichkeit genommen, mit dem aus seinem Arbeitsentgelt ge-\n\nbildeten Eigengeld andere Gläubiger zu befriedigen. Dies zu gewährleisten, ist \n\naber nicht der Zweck der §§ 850c und 850k ZPO. Eine gleichmäßige Schulden-\n\nregulierung kann ein Schuldner gegebenenfalls dadurch herbeiführen, daß er \n\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung (§§ 286 ff In-\n\nsO) beantragt. \n\nAuch unter Berücksichtigung des allgemeinen Vollzugsziels der Reso-\n\nzialisierung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVollzG), auf die der Gefangene einen grund-\n\nrechtlichen Anspruch hat (vgl. BVerfGE 98, 169, 200), und des für die Gestal-\n\ntung des Vollzuges geltenden Angleichungsgrundsatzes (§ 3 Abs. 1 StVollzG) \n\nist ein über § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG hinausgehender Pfändungsschutz des \n\naus Arbeitsentgelt gebildeten Eigengeldes aus dem geltenden Recht nicht her-\n\nzuleiten (vgl. BFH aaO; OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 370, 371). Bisher ist \n\nauch der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß Arbeitsentgelt, das nicht nach \n\nden Vorschriften der §§ 47, 50, 51 StVollzG für andere Zwecke in Anspruch \n\ngenommen wird, \"als Eigengeld sowohl der Verfügung des Gefangenen als \n\nauch dem Zugriff seiner Gläubiger offensteht\" (BT-Drucks. 7/918 S. 71). \n\n \n \n \n\n- - 14 \n\nEs muß daher dem Gesetzgeber überlassen bleiben zu entscheiden, ob \n\ner die Rechtsstellung des Gefangenen gegenüber Vollstreckungszugriffen von \n\n \n \n\n- - 15 \n\nGläubigern verbessern will, etwa durch vollzugsspezifische Pfändungsschutz-\n\nvorschriften oder durch eine Erhöhung des pfändungsfreien Hausgeldes. \n\nKreft \n\nRaebel \n\nAthing \n\nBoetticher \n\nKessal-Wulf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-16/ixa-zb-287-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":16},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850k","ref_norm":"850k","n":15},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":12},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":8},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":6},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850e","ref_norm":"850e","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 811","ref_norm":"811","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-16/ixa-zb-287-03","retrieved":"2026-07-10 15:49:19.142671+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-16/ixa-zb-287-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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