{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-07-15","aktenzeichen":"V ZR 343/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 343/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Juli 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juli 2004 durch den Vi-\n\nzepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, \n\nDr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Beklagte ist, nachdem sie ihre Nichtzulassungsbeschwerde \n\ngegen das am 12. September 2002 verkündete Urteil des \n\n5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu-\n\nrückgenommen hat, dieses Rechtsmittels verlustig. \n\n2. Die Beklagte trägt die durch ihre Nichtzulassungsbeschwerde \n\nentstandenen Kosten. \n\n3. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die \n\nGerichtskosten 252.739,81 € und für die außergerichtliche n \n\nKosten 287.346,65 € mit der Maßgabe, daß diese im Ver hältnis \n\nzu der Klägerin nur zu 88 % anzusetzen sind. \n\n4. Im übrigen verbleibt es bei den Senatsbeschlüssen vom \n\n17. Dezember 2003 und 30. April 2004. \n\nGründe: \n\nDie Entscheidung beruht auf §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO. \n\nBei der Berechnung des Gegenstandswerts ist einerseits zu berücksich-\n\ntigen, daß er bis zum 1. April 2003 (Rücknahme der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde der Beklagten) 252.739,81 € (Wert der Nichtzula ssungsbeschwerde \n\nder Beklagten) zuzüglich 34.606,84 € (Wert der Nichtzulassu ngsbeschwerde \n\nder Klägerin vor dem Senatsbeschluß vom 17. Dezember 2003), insgesamt \n\nalso 287.346,65 € betrug. Andererseits ist dem Umstand R echnung zu tragen, \n\ndaß das Verfahren teilweise als Revisionsverfahren fortgeführt und über die \n\nKosten des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin be-\n\nreits durch den Senatsbeschluß vom 17. Dezember 2003 entschieden worden \n\nist. Das führt in Anlehnung an die darin ausgesprochenen Grundsätze zu be-\n\nsonderen Maßgaben für die Gebührenberechnung, um die Degression bei der \n\nBerechnung der außergerichtlichen Kosten zu berücksichtigen. \n\nDemnach sind die Gerichtskosten nur nach dem Wert der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde der Beklagten zu berechnen. Für die Berechnung der au-\n\nßergerichtlichen Kosten ist zwar der Gesamtwert beider Nichtzulassungsbe-\n\nschwerden zugrunde zu legen; diese sind aber nur in Höhe von 88 % (Anteil \n\ndes Werts der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten an dem Gesamtge-\n\ngenstandswert) anzusetzen. \n\nWenzel Tropf Klein \n\n Lemke Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-15/v-zr-343-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-15/v-zr-343-02","retrieved":"2026-07-10 15:44:58.023820+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-15/v-zr-343-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2004-07-15","dockets":["V ZR 343/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.07.2004 – V ZR 343/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-15/v-zr-343-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Beklagte ist, nachdem sie ihre Nichtzulassungsbeschwerde\n\ngegen das am 12. September 2002 verkündete Urteil des\n\n5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu-\n\nrückgenommen hat, dieses Rechtsmittels verlustig.\n\n2. Die Beklagte trägt die durch ihre Nichtzulassungsbeschwerde\n\nentstandenen Kosten.\n\n3. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die\n\nGerichtskosten 252.739,81 € und für die außergerichtliche n\n\nKosten 287.346,65 € mit der Maßgabe, daß diese im Ver hältnis\n\nzu der Klägerin nur zu 88 % anzusetzen sind.\n\n4. Im übrigen verbleibt es bei den Senatsbeschlüssen vom\n\n17. Dezember 2003 und 30. April 2004.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/516","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"516","label":"§ 516 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/565","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"565","label":"§ 565 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:44:58.023820+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}