{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-07-15","aktenzeichen":"IX ZR 472/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Wird in der Tages- oder der Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des Steuer- rechts berichtet, die im Falle ihrer Verwirklichung das von dem Mandanten des Bera- ters erstrebte Ziel unter Umständen vereiteln oder beeinträchtigen, kann der Steuer- berater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu unterrichten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 472/00 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Juli 2004 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 675 \n\nWird in der Tages- oder der Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des Steuer-\n\nrechts berichtet, die im Falle ihrer Verwirklichung das von dem Mandanten des Bera-\n\nters erstrebte Ziel unter Umständen vereiteln oder beeinträchtigen, kann der Steuer-\n\nberater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren \n\nInhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu unterrichten. \n\nBGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 472/00 - OLG Nürnberg \n\n LG Regensburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Juli 2004 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und \n\nCierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Nürnberg vom 16. Oktober 2000 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten zurückgewiesen, der auch die Kosten des Streithelfers zu \n\ntragen hat. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger war für den beklagten Einzelunternehmer und die K. \n\n GmbH (fortan: GmbH) in den \n\nVeranlagungszeiträumen 1995, 1996 und 1997 als Steuerberater tätig. Das \n\nEinzelunternehmen erzielte erhebliche Gewinne, die GmbH erwirtschaftete be-\n\ndeutende Verluste. Der Beklagte konnte seine Steuerschulden nicht berichti-\n\ngen, weil er die Gewinne seines Einzelunternehmens in die Verluste schreiben-\n\nde GmbH eingelegt hatte. Aus diesem Grunde sollten beide Unternehmen nach \n\neinem Vorschlag des Klägers auf ein neues Einzelunternehmen verschmolzen \n\nund so die steuerbaren Gewinne durch den rücktragbaren Übernahmeverlust \n\nausgeglichen werden. Der Beklagte entwarf, nachdem er spätestens im März \n\n1997 damit beauftragt worden war, einen am 29. August 1997 notariell beur-\n\nkundeten Verschmelzungsvertrag, durch welchen der Beklagte das Vermögen \n\nder GmbH übernahm. Die beabsichtigte Verlustverrechnung scheiterte an der \n\nzum 5. August 1997 rückwirkend eingetretenen Änderung von § 4 Abs. 5 \n\nSatz 1, § 27 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG). \n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit \n\nzweitinstanzlich nicht mehr bestrittene Vergütung für seine Tätigkeit als Steuer-\n\nberater in Höhe von 60.777,24 DM. Der Beklagte rechnet dagegen mit einem \n\nSchadensersatzanspruch auf, den er aus pflichtwidrig verspäteter Durchführung \n\nder beabsichtigten Verschmelzung herleitet. Durch das Gesetz zur Fortsetzung \n\nder Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590) sei die \n\nMöglichkeit, Übernahmeverluste gewinnmindernd zu verrechnen, soweit sie auf \n\neinem negativen Wert des übergegangenen Vermögens beruhten, rückwirkend \n\nfür alle Vermögensübergänge, die nach dem 31. Dezember 1996 wirksam ge-\n\nworden waren, beseitigt worden. Die Rückwirkung sei aber durch das Gesetz \n\nzur Finanzierung eines weiteren Zuschusses zur gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121) auf Umwandlungsvorgänge \n\nbeschränkt worden, deren Eintragung im Handelsregister nach dem 5. August \n\n1997 beantragt worden sei. Der Kläger habe hier nach Presseberichten die be-\n\nvorstehende Beschränkung der Verlustverrechnung vorhersehen müssen, \n\ngleichwohl aber nicht auf beschleunigte Durchführung der Verschmelzung mit \n\nAntragstellung beim Handelsregister bis spätestens zum 5. August 1997 hinge-\n\nwirkt. \n\nIn den Vorinstanzen ist der Beklagte verurteilt worden. Mit der Revision \n\nverfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ein zum Schadensersatz verpflichtendes Ver-\n\nhalten des Klägers verneint. Die vom Beklagten genannten, die bevorstehende \n\nGesetzesänderung betreffenden Presseberichte hätten dem Kläger keine Ver-\n\nanlassung gegeben, die Eintragung der Verschmelzung bis spätestens zum \n\n5. August 1997 herbeizuführen. Nach der allenfalls vorhersehbaren ersten Ge-\n\nsetzesänderung wäre der erwünschte steuerliche Vorteil wegen der weitrei-\n\nchenden Rückwirkung nicht mehr erreichbar gewesen. Die spätere gesetzliche \n\nEinschränkung der Rückwirkung habe der Kläger nicht vorhersehen müssen. \n\nAuch aus anderen Gründen sei er nicht verpflichtet gewesen, die Verschmel-\n\nzung früher zu bewirken. Dies sei weder vertraglich geschuldet noch wegen \n\ndrohender Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Beklagten geboten gewesen. \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis rechtlicher \n\nNachprüfung stand. \n\n1. Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflich-\n\ntet, den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen \n\nEinzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er hat seinen Mandanten mög-\n\nlichst vor Schaden zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu \n\ndem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwen-\n\ndigen Schritte vorzuschlagen (vgl. BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v. 28. Sep-\n\ntember 1995 - IX ZR 158/94, WM 1995, 2075, 2076; v. 18. Dezember 1997 \n\n- IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 302). Die mandatsbezogen erheblichen Geset-\n\nzes- und Rechtskenntnisse muß der Steuerberater besitzen oder sich unge-\n\nsäumt verschaffen (Zugehör DStR 2001, 1613, 1615 m.w.N.; Lange DB 2003, \n\n869, 871). Neue oder geänderte Rechtsnormen hat er in diesem Rahmen zu \n\nermitteln (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Juni 1971 - IV ZB 41/71, NJW 1971, 1704; v. \n\n7. März 1978 - VI ZB 18/77, NJW 1978, 1486; vgl. auch OLG Celle VersR 2001, \n\n1437, 1438). \n\nWird in der Tages- oder Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des \n\nSteuerrechts berichtet, die im Falle ihrer Verwirklichung von dem Mandanten \n\ndes Beraters erstrebte Ziele unter Umständen vereiteln oder beeinträchtigen, \n\nkann der Steuerberater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen \n\nüber den näheren Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu \n\nunterrichten, um danach prüfen zu können, ob es geboten ist, dem Mandanten \n\nMaßnahmen zur Abwehr drohender Nachteile anzuraten (zu den Pflichten eines \n\nRechtsanwaltes bei erkennbar bevorstehender Änderung der höchstrichterli-\n\nchen Rechtsprechung vgl. BGH, Urt. v. 30. September 1993 - IX ZR 211/92, \n\nWM 1993, 2129, 2130 f). \n\n2. Welche Anforderungen insoweit für die Tätigkeit des Steuerberaters im \n\neinzelnen gelten, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Falles ab \n\nund kann hier weitgehend offenbleiben; denn der Kläger hat die ihn möglicher-\n\nweise in dieser Hinsicht treffenden Pflichten nicht verletzt. \n\na) Die Presseverlautbarungen, auf die sich der Beklagte in der Berufung \n\nbezogen hat, tragen den von ihm erhobenen Vorwurf nicht. \n\nDie Pressemitteilung des Bundesrates vom 31. Juli 1997 berichtete über \n\ndie Grundsatzeinigung im Vermittlungsausschuß und die für den 4. August \n\n1997 erwartete förmliche Beschlußfassung. Dasselbe gilt für den Artikel im \n\nHandelsblatt vom 1./2. August 1997 über den erzielten Vermittlungskompromiß. \n\nBeide Berichte enthalten die gravierende Ungenauigkeit, daß die Neuregelung \n\nmit tatbestandlicher Rückanknüpfung erst für den Veranlagungszeitraum 1997 \n\nzu erwarten sei. Der vom Beklagten angestrebte und nach den §§ 2 UmwStG, \n\n17 Abs. 2 Satz 4 UmwG auch erreichte steuerliche Umwandlungsstichtag war \n\naber der 31. Dezember 1996. Die von dem Beklagten beabsichtigte Verschmel-\n\nzung wäre von der Rechtsänderung so gesehen nicht betroffen gewesen, weil \n\nsie, jedenfalls steuerrechtlich, vor dem Veranlagungszeitraum 1997 Wirksam-\n\nkeit erlangt hätte. Erst die Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses \n\nim Wortlaut (BT-Drucks. 13/8325) ergab dann mit Sicherheit, daß auch das \n\nVorhaben des Beklagten unter die Rückwirkung des kommenden Gesetzes fiel. \n\nEs ist nicht vorgetragen, der Kläger hätte von dieser entscheidenden Tatsache \n\nso rechtzeitig Kenntnis erlangen können, daß ihm danach noch am 5. August \n\n1997 möglich gewesen wäre, die Handelsregisteranmeldung der Verschmel-\n\nzung zu bewirken. \n\nb) Der in der Revisionsinstanz erörterte Artikel im Handelsblatt vom \n\n24. Juni 1997 ist in den Tatsacheninstanzen nicht erwähnt worden. Er gehört \n\ndaher nicht zu dem Parteivorbringen, das gemäß § 561 ZPO a.F. der Beurtei-\n\nlung des Revisionsgerichts unterliegt. Inwieweit das Revisionsgericht seine \n\nKenntnis von parlamentarischen Vorgängen und der Berichterstattung über Ge-\n\nsetzgebungsvorhaben nicht allein bei der Gesetzesauslegung, sondern auch \n\nbei der Beurteilung eines Haftungsfalles verwerten kann, ist verfahrensrechtlich \n\nbisher nicht abschließend geklärt. Einer Vertiefung dieser Frage bedarf es auch \n\nhier nicht. \n\nDer Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, daß der Kläger den vereinzel-\n\nten und auf mögliche Änderungen des Umwandlungssteuergesetzes in der Gel-\n\ntendmachung von Verschmelzungsverlusten nur versteckt hinweisenden Artikel \n\nvom 24. Juni 1997 hätte kennen müssen. Dieses verstand sich entgegen den \n\nvon der Revision allgemein erhobenen Anforderungen an die Sorgfalt eines \n\nSteuerberaters hier nicht von selbst. Denn berücksichtigt man zugunsten des \n\nBeklagten den Artikel im Handelsblatt vom 24. Juni 1997, kann auch nicht dar-\n\nan vorbeigegangen werden, wie die Fachwelt auf die vom Steuergesetzgeber \n\nbeschlossenen Änderungen reagiert hat. Übereinstimmend ist beanstandet \n\nworden, daß der Gesetzgeber ohne jede Vorankündigung, in einer Überra-\n\nschungsaktion, völlig unvorbereitet, mit einer Blitzaktion oder ähnlich diese ein-\n\nschneidenden Gesetzesänderungen rückwirkend beschlossen habe (Rödder, \n\nDStR 1997, 1425; Haritz, GmbHR 1997, 783, 785; Füger/Rieger, DStR 1997, \n\n1427; Dötsch, DB 1997, 2090; Bleimers/Beinert, BB 1997, 1880, 1881; Goutier/ \n\nMüller, BB 1997, 2242, 2247; Haritz/Slabon, NWB Fach 2 S. 6917; Schwed-\n\nhelm/Olbing, Die Steuerberatung 1997, 385, 389). Dem Kläger kann aber nicht \n\neine von dem gesamten Berufsstand geteilte Überraschung gleichwohl als Fol-\n\nge einer Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) vorgewor-\n\nfen werden. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich gegenüber dem Streithelfer aus \n\n§ 101 Abs. 1 1. Fall ZPO. \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-15/ix-zr-472-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"UmwStG 1995","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-15/ix-zr-472-00","retrieved":"2026-07-10 15:50:14.644041+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-15/ix-zr-472-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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