{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-07-15","aktenzeichen":"IX ZR 224/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 94, 96 Abs. 1 Nr. 2 Wird dem konzernangehörigen Vertragspartner des Schuldners nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Befugnis eingeräumt, gegen die Hauptforderung des Schuldners mit Gegenforderungen anderer Konzernge- sellschaften aufzurechnen, ist die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens er- klärte Aufrechnung unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 224/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Juli 2004 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nInsO §§ 94, 96 Abs. 1 Nr. 2 \n\nWird dem konzernangehörigen Vertragspartner des Schuldners nach seinen \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen die Befugnis eingeräumt, gegen die \n\nHauptforderung des Schuldners mit Gegenforderungen anderer Konzernge-\n\nsellschaften aufzurechnen, ist die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens er-\n\nklärte Aufrechnung unwirksam. \n\nBGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 224/03 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Frankfurt a.M. \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Juli 2004 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser \n\nund Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 21. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar \n\n2003 und das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Frank-\n\nfurt am Main vom 17. Januar 2002 im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als der Zahlungsantrag des Klägers abgewiesen \n\nworden ist. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.529,89 € nebst \n\n5 v.H. \n\njährlichen Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem \n\n10. September 2001 zu zahlen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von den in \n\nerster und zweiter Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits \n\nhaben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder M. GmbH (fortan: Schuldnerin), das am 1. August 2000 eröff-\n\nnet worden ist. Er verlangt von der Beklagten - soweit in der Revisionsinstanz \n\nnoch von \n\nInteresse - die Auszahlung eines Guthabens \n\nin Höhe von \n\n114.474,52 DM (= 58.529,89 €). \n\nDie Beklagte meint, die Klageforderung sei durch Aufrechnung mit For-\n\nderungen der F. GmbH erloschen. Damit hat es folgende Bewandtnis: \n\nDie Schuldnerin war F. -Vertragshändlerin und bezog bei der Beklagten \n\naufgrund mehrerer Händlerverträge für sich sowie für weitere Händler Fahr-\n\nzeuge der Marken F. , L. und A. . Über die Fahrzeuge schloß sie \n\nmit der F. GmbH, H. , Leasing- oder Finanzierungsverträge ab. \n\nDie jeweils in der Anlage 6 zu den Händlerverträgen vereinbarten Allgemeinen \n\nVerkaufs- und Lieferbedingungen enthalten in Ziffer V. 3. folgende Klausel: \n\n\"F. ist berechtigt, gegen Forderungen des Händlers auch mit \nForderungen aufzurechnen, die der F. GmbH gegen den \nHändler zustehen.\" \n\nDer F. GmbH standen gegen die Schuldnerin Forderungen in \n\nHöhe von über 6 Mio. DM zu. Nachdem die Schuldnerin am 29. Juni 2000 In-\n\nsolvenzantrag gestellt hatte, zahlte die Beklagte auf deren Forderung am \n\n7. Juli 2000 per Scheck 114.474,52 DM (= 58.529,89 €) a n die F. \n\nGmbH. Mit Schreiben vom 7. September 2001 an den Kläger erklärte die Be-\n\nklagte, die Verrechnung mit Forderungen der F. GmbH sei im Rahmen \n\nvon Ziffer V. 3. der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen erfolgt. Der \n\nKläger hält die Konzernverrechnungsklausel für unwirksam und die Verrech-\n\nnung jedenfalls für anfechtbar. \n\nDie Vorinstanzen haben den Zahlungsantrag abgewiesen. Mit seiner \n\n- zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (sein Urteil ist u.a. abgedruckt in ZIP 2003, 1408) \n\nhält die Aufrechnungsklausel in den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedin-\n\ngungen der Beklagten für wirksam. Die von ihr erklärte Aufrechnung verstoße \n\nnicht gegen § 96 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 InsO und sei auch nicht gemäß § 131 \n\nAbs. 1 Nr. 1, § 132 Abs. 1 InsO anfechtbar. Das hält rechtlicher Prüfung nicht \n\nstand. \n\nII. \n\nDie von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist analog § 96 Abs. 1 Nr. 2 \n\nInsO unzulässig; sie hat daher nicht zum Erlöschen der vom Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei festgestellten und von der Revision nicht beanstandeten Klage-\n\nforderung geführt. \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Konkursord-\n\nnung ist die unter Berufung auf eine Konzernverrechnungsklausel nach Eröff-\n\nnung des Verfahrens erklärte Aufrechnung gemäß § 55 Satz 1 Nr. 2 KO un-\n\nwirksam, wenn die Fremdforderung nicht vor Konkurseröffnung abgetreten \n\nworden ist (BGHZ 81, 15; BGH, Urt. v. 6. Dezember 1990 - IX ZR 44/90, WM \n\n1991, 251, 252; Beschl. v. 29. Februar 1996 - IX ZR 147/95, ZIP 1996, 552). \n\nDie Konkursgläubiger dürfen sich nicht auf den Zeitpunkt der Aufrechnungser-\n\nmächtigung berufen, sondern müssen sich so behandeln lassen, als ob eine \n\nAbtretung erst im Zeitpunkt der Aufrechnung erfolgt wäre. Denn erst in diesem \n\nZeitpunkt ergibt sich, welches der Konzernunternehmen von der Aufrech-\n\nnungsmöglichkeit Gebrauch macht. Eine solche Aufrechnung benachteiligt die \n\nübrigen Gläubiger der Gemeinschuldnerin. Da eine derartige Benachteiligung \n\ndurch § 55 Satz 1 Nr. 2 und 3 KO verhindert werden soll, hat der Bundesge-\n\nrichtshof diese Vorschriften rechtsähnlich angewandt, wenn aufgrund einer \n\nKonzernverrechnungsklausel nach Konkurseröffnung aufgerechnet wird. \n\n2. Die vorstehend genannten Erwägungen gelten auch nach Inkrafttreten \n\nder Insolvenzordnung unverändert fort. An die Stelle des § 55 Satz 1 Nr. 2 KO \n\nist § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO getreten. \n\n§ 94 InsO erwähnt allerdings ausdrücklich Aufrechnungsvereinbarun-\n\ngen. Durch eine solche Abrede können die Beteiligten die Voraussetzungen für \n\neine Aufrechnung kraft Gesetzes abbedingen und dem Gläubiger oder Schuld-\n\nner eine weitergehende Aufrechnungsbefugnis einräumen, als dies nach den \n\n§§ 387 ff BGB der Fall ist (BGHZ 94, 132, 135; Palandt/Heinrichs, BGB \n\n63. Aufl. § 387 Rn. 19 f). Für den Insolvenzfall ist jedoch aus der von § 53 KO \n\nabweichenden Fassung des § 94 InsO nicht zu entnehmen, daß Konzernver-\n\nrechnungsklauseln, die das Gegenseitigkeitserfordernis entfallen lassen, nun-\n\nmehr insolvenzfest sind (Rendels/Tetzlaff EWiR 2003, 773, 774; Rendels ZIP \n\n2003, 1583, 1586 f; Adam WM 1998, 801, 803 f; Obermüller, Insolvenzrecht in \n\nder Bankpraxis 6. Aufl. Rn. 6.146; Braun/Kroth, InsO § 94 Rn. 24; M. Wolf, in: \n\nWolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 4. Aufl. § 11 Nr. 3 Rn. 15; vgl. auch OLG \n\nKöln ZIP 1995, 850, 852; Erman/H.P. Westermann, BGB 11. Aufl. § 388 \n\nRn. 24). Die Gegenmeinung (MünchKomm-InsO/Brandes, § 94 Rn. 39 f; Lüke, \n\nin: Kübler/Prütting, InsO § 94 Rn. 73, 77; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 94 \n\nRn. 20; Blersch, in: Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht § 94 InsO \n\nRn. 8; Häsemeyer, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 659 f; \n\nLuscher/Renken-Röhrs ZInsO 2002, 611, 613 ff) beruft sich auf den Wortlaut \n\nder Vorschrift. Sie räumt freilich im allgemeinen selbst ein, daß die Insolvenz-\n\nbeständigkeit von Konzernverrechnungsklauseln in der Sache Bedenken be-\n\ngegnet, weil diese dem - durch die Vorschriften der §§ 95, 96 InsO geschütz-\n\nten - Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger wider-\n\nspricht (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, aaO; Lüke, aaO § 94 Rn. 73; Blersch, \n\naaO; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 19.30). \n\na) Aus dem Wortlaut des § 94 InsO ist jedoch nicht zu entnehmen, daß \n\nfür Aufrechnungsvereinbarungen - und damit für Konzernverrechnungsklau-\n\nseln - der Schutz der Insolvenzmasse, der in den §§ 95, 96 InsO vorgesehen \n\nist, nicht eingreifen soll. Der Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung wollte \n\nin § 106 InsO-E - insoweit ohne Änderung - an die hergebrachte insolvenz-\n\nrechtliche Rechtslage (§ 53 KO; § 54 VerglO; § 7 Abs. 5 GesO) anknüpfen (BT-\n\nDrucks. 12/2443 S. 140). Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages \n\nhat in § 106 InsO-E die Worte \"kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinba-\n\nrung\" lediglich \"zur Klarstellung\" eingefügt (BT-Drucks. 12/7302 S. 165). Die \n\nBestimmung ist sodann unverändert als § 94 InsO Gesetz geworden. Dieser \n\nGesetzesgenese kann nicht der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, \n\ndie Rechtslage im Blick auf Konzernverrechnungsklauseln grundlegend umzu-\n\ngestalten. Die Tatsache, daß der Gesetzgeber Aufrechnungsvereinbarungen in \n\nden Gesetzestext des § 94 InsO aufgenommen hat, rechtfertigt daher nicht den \n\nSchluß, der Schutz der Masse gemäß den §§ 95, 96 InsO könne durch solche \n\nKlauseln außer Kraft gesetzt werden. \n\nb) § 94 InsO bezweckt, wie sich aus der amtlichen Überschrift ergibt, \n\ndem Gläubiger eine bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegebene \n\nAufrechnungslage zu erhalten. Eine Aufrechnungslage entsteht jedoch erst in \n\ndem Zeitpunkt, in dem zwei Forderungen einander aufrechenbar gegenübertre-\n\nten. Dies ist bei einer auf eine Konzernverrechnungsklausel gestützten Auf-\n\nrechnung nicht der Fall, solange die Aufrechnung nicht erklärt worden ist \n\n(BGHZ 81, 15, 19 f; OLG Köln ZIP 1995, 850, 851; ebenso etwa Lüke, aaO \n\n§ 94 Rn. 77; Häsemeyer, Insolvenzrecht, aaO; vgl. auch K.P. Berger, Der Auf-\n\nrechnungsvertrag S. 313 f). \n\nc) Die Auffassung, aus § 94 InsO folge die Insolvenzfestigkeit von Kon-\n\nzernverrechnungsklauseln, steht auch mit einem wesentlichen Grundanliegen \n\nder Insolvenzordnung nicht in Einklang. Denn die damit einhergehende erheb-\n\nliche Ausweitung der Aufrechnungsmöglichkeiten führt zu einer Schmälerung \n\nder Insolvenzmasse und widerspricht damit dem erklärten Ziel der Insolvenz-\n\nordnung, die Masse im Interesse einer Gläubigergleichbehandlung zusam-\n\nmenzuhalten (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 81, 108, 140 f; Lüke und Wolf, jeweils \n\naaO). Dieses in verschiedenen Regelungszusammenhängen - etwa im Anfech-\n\ntungsrecht - zum Ausdruck gelangte gesetzgeberische Anliegen hat auch in der \n\nNeuregelung der Insolvenzaufrechnung seinen Niederschlag gefunden (BGHZ \n\n137, 267, 290 f). Das Gesetz hat mit § 95 InsO die erleichterten Aufrech-\n\nnungsmöglichkeiten des § 54 KO beseitigt, um die Vorzugsstellung \"bestimmter \n\nGläubiger\" abzubauen (BT-Drucks. 12/2443 S. 140 f; Uhlenbruck, aaO). \n\nd) Die vom Senat abgelehnte Auffassung befindet sich auch in einem \n\ndeutlichen Spannungsverhältnis zu Art. 33 Nr. 17 EGInsO. Durch diese Vor-\n\nschrift hat der Gesetzgeber den § 455 BGB a.F. um einen zweiten Absatz er-\n\nweitert und darin den Konzernvorbehalt auf Verkäuferseite für nichtig erklärt \n\n(jetzt: § 449 Abs. 3 BGB). Es kann nicht angenommen werden, daß das Gesetz \n\nSicherungsformen von Konzerngesellschaften mit vergleichbarer, auf die Insol-\n\nvenz des Vertragspartners bezogener Funktion in so unterschiedlicher Weise \n\ngeregelt hat. Konzernverrechnungsklauseln dienen nämlich im Konzernaußen-\n\nverhältnis ebenfalls der Besicherung von Warenkredit (H.P. Westermann WM \n\nSonderbeilage Nr. 2/1986, S. 2, 3; vgl. insoweit auch Hess, InsO § 94 Rn. 34, \n\n35). \n\n3. Obwohl die Befugnis zur Aufrechnung in der Insolvenz im wirtschaftli-\n\nchen Ergebnis einem Pfandrecht oder einer Sicherungsabtretung und dem \n\nhierdurch vermittelten Recht zur abgesonderten Befriedigung ähnelt (Paulus, \n\nin: 50 Jahre Bundesgerichtshof - Festgabe aus der Wissenschaft S. 765, 781; \n\nebenso bereits Jaeger, Lehrbuch des Deutschen Konkursrechts 8. Aufl. \n\nS. 125), können die genannten Rechtsinstitute in der Insolvenz nicht weitge-\n\nhend gleich behandelt werden. Pfandrecht und Sicherungsabtretung räumen \n\ndem Gläubiger des Schuldners Sicherungsrechte für eigene Forderungen ein; \n\ndemgegenüber gewährt die Konzernverrechnungsklausel die Aufrechnungsbe-\n\nfugnis einem (Dritt-)Schuldner, damit dieser Forderungen des Insolvenzschuld-\n\nners nicht ausgleichen muß. Zudem regelt die Insolvenzordnung das Recht zur \n\nAufrechnung sowie die Sicherungsrechte und deren Verwertung streng ge-\n\ntrennt voneinander an ganz unterschiedlichen Stellen und in konstruktiv ver-\n\nschiedener Weise. Es spricht nichts dafür, diese systematische Differenzierung \n\nhier zu überspielen. \n\n4. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Forderungen der \n\nF. GmbH ist daher analog § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO unzulässig. Nach den \n\nrechtsfehlerfreien und daher für das Revisionsgericht bindenden (§ 559 Abs. 2 \n\nZPO) Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Aufrechnung \n\nerst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mit Schreiben vom 7. September \n\n2001 - erklärt. Soweit die Beklagte mit der Revisionserwiderung vorträgt, \"For-\n\nderungserwerb und Aufrechnungserklärung\" seien vor der Eröffnung des Ver-\n\nfahrens erfolgt, findet dies in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine \n\nStütze. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Schreiben der Beklagten \n\nvom 29. Juni 2000 und vom 20. Juli 2000. \n\n5. Danach bedarf die von den Parteien ebenfalls angesprochene Frage, \n\nob die Konzernverrechnungsklausel der Beklagten nach dem hier noch an-\n\nwendbaren (Art. 229 § 5 EGBGB) Gesetz zur Regelung des Rechts der Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise unwirksam ist, keiner \n\nEntscheidung (ebenso wie in BGHZ 81, 15, 17 f). \n\nIII. \n\nDie Urteile der Vorinstanzen sind somit aufzuheben (§ 562 ZPO), soweit \n\ndiese den Zahlungsanspruch des Klägers abgewiesen haben. Der Senat kann \n\nin der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil diese zur Endent-\n\nscheidung reif ist, und der Klage auch insoweit stattgeben. \n\nDer Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 288 Abs. 1 BGB a.F., Art. 229 § 5 \n\nSatz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EGBGB; die Beklagte hat mit Schreiben \n\nvom 7. September 2001 die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert und die \n\nder Antragstellung zu entnehmende Behauptung des Klägers, dieses Schrei-\n\nben spätestens am 10. September 2001 erhalten zu haben, nicht bestritten. \n\nDer Senat hat den Klageantrag insoweit dahin ausgelegt, daß dem Zinsan-\n\nspruch gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nEGBGB für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz des Bürgerlichen \n\nGesetzbuchs anstelle des bis dahin maßgeblichen Basiszinssatzes nach § 1 \n\nAbs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes zugrunde zu legen ist; einer \n\nAngabe im Tenor bedarf es nicht. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 2 \n\nZPO. \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-15/ix-zr-224-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 7","ref_norm":"229-7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-15/ix-zr-224-03","retrieved":"2026-07-10 15:49:48.368682+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-15/ix-zr-224-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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