{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-07-15","aktenzeichen":"IX ZB 280/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 280/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Juli 2004 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, \n\nDr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 15. Juli 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Verden vom 5. November 2003 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners als unzulässig verworfen. \n\nGegenstandswert: bis 3.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nMit Beschluß vom 7. Juli 2003 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - \n\ndurch den Richter B. den Antrag des weiteren Beteiligten auf Eröffnung \n\neines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse \n\nabgelehnt (§ 26 Abs. 1 InsO). Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwer-\n\nde eingelegt und anschließend den Richter abgelehnt. Mit Beschluß vom \n\n1. Oktober 2003 hat der Richter am Amtsgericht B. der sofortigen Be-\n\nschwerde nicht abgeholfen. Mit Beschluß vom 4. November 2003 hat das \n\nLandgericht die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die das Befan-\n\ngenheitsgesuch ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen. \n\nTags darauf hat das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen die Ableh-\n\nnung der Verfahrenseröffnung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der \n\nSchuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 34 \n\nAbs. 1 Fall 2 InsO), jedoch unzulässig. Es wirft weder Rechtsfragen von grund-\n\nsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundes-\n\ngerichtshofs (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO). \n\n1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde fehlte es zu dem Zeit-\n\npunkt, als die Beschwerdeentscheidung erging, nicht an einer wirksamen Ent-\n\nscheidung über die Nichtabhilfe (§ 572 Abs. 1 ZPO). Der durch den abgelehn-\n\nten Richter am 1. Oktober 2003 erlassene Nichtabhilfebeschluß ist nicht des-\n\nhalb unwirksam, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht über seine Ablehnung \n\nentschieden war. \n\na) Allerdings durfte der Richter in der Sache des Schuldners nicht tätig \n\nwerden, solange das Ablehnungsgesuch nicht rechtskräftig abgelehnt war. Ihn \n\ntraf eine Wartepflicht (§ 47 ZPO), weil das Ablehnungsgesuch ausweislich der \n\nEntscheidungen des Amts- und des Landgerichts nicht unzulässig (rechtsmiß-\n\nbräuchlich) und die Entscheidung über die Nichtabhilfe auch keine Handlung \n\nwar, die keinen Aufschub duldete. \n\nb) Der Verfahrensverstoß, auf dem die Nichtabhilfeentscheidung beruht, \n\nführt jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Beschwerdege-\n\nrichts über die Ablehnung der Verfahrenseröffnung. \n\nNach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Verfahrensfehler durch die \n\nspätere rechtskräftige Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs geheilt worden. \n\nDas Beschwerdegericht befindet sich damit im Einklang mit der höchstrichterli-\n\nchen Rechtsprechung (BVerfG ZIP 1988, 174, 175; BAG DB 2000, 884; BSG \n\nNVwZ 2001, 472; der Bundesfinanzhof hat seine zeitweise gegenläufige Recht-\n\nsprechung wieder aufgegeben, vgl. BFH BStBl. 1975 II, 153, 154; BFH/NV \n\n2000, 337) und der ganz überwiegenden Auffassung \n\nim Schrifttum \n\n(Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 47 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl. \n\n§ 47 Rn. 5; Musielak/Smid, ZPO 3. Aufl. § 47 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/ \n\nAlbers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 47 Rn. 10; Zimmermann, ZPO 6. Aufl. § 47 \n\nRn. 2; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht 16. Aufl. § 25 Rn. 29). \n\nDie vereinzelt vertretene Gegenmeinung (Gregor Vollkommer, Der ablehnbare \n\nRichter 2001 S. 194 ff; Max Vollkommer, in: Zöller, ZPO 24. Aufl. § 47 Rn. 5; \n\nvgl. ferner OLG Karlsruhe NJW 2003, 2174) gibt zu einer grundsätzlichen Aus-\n\neinandersetzung schon deshalb keinen Anlaß, weil jene mit einer Gehörsver-\n\nletzung argumentiert, die im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Es ist nicht \n\ngeltend gemacht worden, der Schuldner habe im Vertrauen auf die Wartepflicht \n\ngemäß § 47 ZPO noch nicht vollständig vorgetragen gehabt, als zunächst das \n\nInsolvenzgericht die Nichtabhilfeentscheidung und sodann das Beschwerdege-\n\nricht die Beschwerdeentscheidung getroffen habe. Anhaltspunkte in dieser \n\nRichtung sind auch nicht ersichtlich. Der Schuldner hatte die sofortige Be-\n\nschwerde bereits mit Schriftsatz vom 30. Juli 2003 ausführlich begründet. \n\n2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Antrag \n\nauf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unzulässig ist, wenn mit ihm offen-\n\nkundig verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden, es dem antragstellenden \n\nGläubiger insbesondere nur darum geht, zu seinem eigenen Vorteil und zum \n\nNachteil anderer Gläubiger Vermögensgegenstände des Schuldners zu ermit-\n\nteln, in die er dann außerhalb eines Insolvenzverfahrens vollstrecken möchte, \n\nerfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. \n\nDie Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie - soweit ersicht-\n\nlich – allgemein bejaht wird (vgl. nur MünchKomm-InsO/Ganter, § 1 Rn. 51; HK-\n\nInsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 14 Rn. 20; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 14 Rn. 11). \n\nAußerdem stellt sie sich hier nicht, weil das Beschwerdegericht festgestellt hat, \n\ndaß die von dem weiteren Beteiligten in seiner Antragsschrift gegebenen Hin-\n\nweise dem Zweck dienten, zugunsten sämtlicher Gläubiger des Schuldners \n\ndessen Vermögen vollständig zu erfassen. \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-15/ix-zb-280-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-15/ix-zb-280-03","retrieved":"2026-07-10 15:48:47.818231+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-15/ix-zb-280-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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