{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-07-15","aktenzeichen":"I ZR 37/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Aluminiumräder MarkenG § 14 Abs. 2, § 23 Nr. 3; UWG (Fassung v. 3.7.2004) § 4 Nr. 9, § 6 Abs. 1 a) Ein Hersteller von Aluminiumrädern, der in der Produktwerbung einen exklusi- ven Sportwagen abbildet, der mit seinen u.a. für diesen Fahrzeugtyp bestimm- ten Rädern ausgerüstet ist, verletzt die auf dem abgebildeten Fahrzeug ange- brachte Marke des Sportwagenherstellers nicht, wenn die Abbildung des Sportwagens den für den Verkehr erkennbaren Zweck hat, das Produkt in sei- ner bestimmungsgemäßen Verwendung zu zeigen. b) Wird in der Werbung für ein Produkt ein fremdes Produkt eingesetzt, ohne daß das eine dem anderen Produkt als Kaufalternative gegenübergestellt wird, liegt eine vergleichende Werbung nicht vor, auch wenn mit der Bezugnahme auf das fremde Produkt eine Anlehnung an dessen guten Ruf verbunden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 37/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n15. Juli 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAluminiumräder \n\nMarkenG § 14 Abs. 2, § 23 Nr. 3; UWG (Fassung v. 3.7.2004) § 4 Nr. 9, § 6 Abs. 1 \n\na) Ein Hersteller von Aluminiumrädern, der in der Produktwerbung einen exklusi-\nven Sportwagen abbildet, der mit seinen u.a. für diesen Fahrzeugtyp bestimm-\nten Rädern ausgerüstet ist, verletzt die auf dem abgebildeten Fahrzeug ange-\nbrachte Marke des Sportwagenherstellers nicht, wenn die Abbildung des \nSportwagens den für den Verkehr erkennbaren Zweck hat, das Produkt in sei-\nner bestimmungsgemäßen Verwendung zu zeigen. \n\nb) Wird in der Werbung für ein Produkt ein fremdes Produkt eingesetzt, ohne daß \ndas eine dem anderen Produkt als Kaufalternative gegenübergestellt wird, liegt \neine vergleichende Werbung nicht vor, auch wenn mit der Bezugnahme auf das \nfremde Produkt eine Anlehnung an dessen guten Ruf verbunden ist. \n\nBGH, Urt. v. 15. Juli 2004 – I ZR 37/01 – OLG Stuttgart \nLG Stuttgart \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann, den Richter \n\nProf. Dr. Bornkamm, die Richterin Ambrosius und die Richter Dr. Schaffert und \n\nDr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2001 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Kammer für Han-\n\ndelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 25. April 2000 weitergehend \n\nabgeändert. \n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist die Porsche AG. Für sie ist das bekannte Porsche-Wappen als \n\nWort-/Bildmarke eingetragen, mit dem sie – entsprechend dem Warenverzeichnis – \n\nihre Automobile sowie Zubehör, darunter auch Aluminiumräder, kennzeichnet: \n\nDie Klägerin wendet sich dagegen, daß die Beklagte, eine Herstellerin von \n\nAluminiumrädern, in einem Werbeprospekt und in einer Anzeige im Porsche-Club-\n\nMagazin das nachstehend wiedergegebene Porsche-Fahrzeug abbildet, das mit \n\nAluminiumrädern der Beklagten ausgerüstet ist. Die Klägerin sieht hierin eine an-\n\nlehnende bezugnehmende Werbung und ferner – weil auf der Abbildung des Fahr-\n\nzeugs das Porsche-Wappen zu erkennen sei – eine Verletzung ihrer Marke. In dem \n\nWerbeprospekt heißt es neben der Abbildung u.a.: \n\nSo wie Mode Menschen macht, so verändern Räder Autos. Wir von R.A. (Beklagte) ma-\nchen Mode fürs Auto. \n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch genom-\n\nmen; sie hat ferner die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten \n\nbeantragt. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten \n\nhat das Oberlandesgericht die Verurteilung unter Abweisung der weitergehenden \n\nKlage auf die im Klageantrag als Beispiel enthaltene konkrete Verletzungsform be-\n\nschränkt. \n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf \n\nvollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revisi-\n\non zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten \n\neinen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG a.F. und eine Markenverletzung gese-\n\nhen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nEine anlehnende Bezugnahme sei, auch wenn sie keine unrichtigen Angaben \n\nenthalte, wettbewerbsrechtlich bedenklich, wenn für die Bezugnahme im Einzelfall \n\nkein hinreichender Anlaß bestehe und Art und Maß der bezugnehmenden Angaben \n\nnicht mehr im Rahmen einer zutreffenden und erforderlichen Darstellung lägen. Es \n\nsei zu beanstanden, wenn der von einem Dritten für sein Produkt geschaffene Pre-\n\nstigewert in offener Anlehnung als Vorspann für die eigenen wirtschaftlichen Inter-\n\nessen übernommen und ausgenutzt werde. Dies gelte insbesondere, wenn der Pre-\n\nstigewert des Produkts, an das sich die beanstandete Werbung anlehne, sehr hoch \n\noder – wie im Streitfall – überragend sei. Zwar könne die Bezugnahme auf einen \n\nMitbewerber und sein Produkt durch das Informationsinteresse des Verkehrs ge-\n\ndeckt sein. Bleibe aber der Informationswert hinter der Werbewirkung zurück, sei \n\ndie erkennbare Anlehnung an den Mitbewerber und seine Ware unzulässig. So ver-\n\nhalte es sich im Streitfall. Auch unter Berücksichtigung des Interesses der Beklag-\n\nten, Interessenten über ihr Angebot an Aluminiumrädern zu informieren, bestehe \n\nkeine Notwendigkeit, das Fahrzeug, an dem das Rad montiert werden solle, voll-\n\nständig abzubilden. Um die ästhetische Wirkung eines Aluminiumrades an einem \n\nFahrzeug zu zeigen, reiche die Wiedergabe des Rades und eines erweiterten Rad-\n\nkastenausschnitts aus. Mit dem Einsatz des ganzen Porsche 911 werde die volle \n\nWerbewirkung dieses Fahrzeugs auf das beworbene Aluminiumrad übertragen. \n\nStatt ausschließlich auf die Werbekraft des eigenen Produkts zu setzen, habe die \n\nBeklagte durch das Vollbild dem Image des berühmten Sportwagens ein Übermaß \n\nan Werbewirkung entlehnt. Dies sei unlauter. \n\nDarüber hinaus habe die Beklagte den Porsche 911 so abgebildet, daß das \n\ngeschützte Porsche-Wappen in Erscheinung trete. Hierin liege eine Markenverlet-\n\nzung nach § 14 Abs. 2 MarkenG. Eine Grenze ergebe sich allein aus der Bestim-\n\nmung des § 23 Nr. 3 MarkenG, die aber nur eine notwendige Benutzung zur Veran-\n\nschaulichung von Waren als Zubehör oder Ersatzteil gestatte. Der Einsatz der Kla-\n\ngemarke sei jedoch gänzlich entbehrlich. Die Einbeziehung der fremden Marke füh-\n\nre nur dazu, daß der Verkehr eine Verantwortlichkeit der Klägerin für die beworbe-\n\nnen Produkte etwa in dem Sinne annehme, daß eine von der Klägerin besonders \n\ngeprüfte und von ihr gebilligte Produktreihe der Beklagten vorgestellt werde. \n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen \n\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur vollständigen Abweisung der \n\nKlage. \n\n1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings einen Verstoß gegen § 308 \n\nAbs. 1 ZPO geltend. Sie steht zu Unrecht auf dem Standpunkt, daß der Klageantrag \n\nlediglich lauterkeitsrechtliche Ansprüche, nicht dagegen markenrechtliche Ansprü-\n\nche erfasse. Die Klägerin hat ihre Klage stets auch auf Markenrecht gestützt. Der \n\nKlageantrag enthält mit der konkreten Verletzungsform, auf die als Beispiel zurück-\n\ngegriffen wird („… insbesondere wie in nachstehender Abbildung wiedergegeben \n\n…“), auch den Hinweis auf die Verwendung der Klagemarke. \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt darin, daß die Beklagte \n\nin der Werbung für ihre Aluminiumräder eine Abbildung eines Porsche-Fahrzeugs \n\nverwendet hat, bei dem das Porsche-Wappen erkennbar war, keine Markenverlet-\n\nzung i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 MarkenG. Denn die Beklagte hat das fremde \n\nZeichen – soweit es überhaupt als solches wahrgenommen wird – als Hinweis auf \n\ndie Bestimmung, nicht als Hinweis auf die Herkunft ihrer Aluminiumräder benutzt. \n\nIhr Verhalten verstößt nicht gegen die guten Sitten und stellt auch keine unlautere \n\nAusnutzung der Wertschätzung dar, die der Verkehr mit dem bekannten Porsche-\n\nZeichen verbindet. \n\na) Das Berufungsgericht hat einen Eingriff in das Markenrecht „gemäß § 14 \n\nAbs. 2 MarkenG“ bejaht, ohne deutlich zu machen, welchen Tatbestand es als ge-\n\ngeben erachtet hat. In Betracht kommt ein Eingriff in das Markenrecht nach § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 1 MarkenG, also die Verwendung eines mit dem Klagezeichen identi-\n\nschen Zeichens für Waren, die mit denen identisch sind, für die sie den Schutz ge-\n\nnießt. Ob diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, kann offenbleiben. Denn \n\neiner Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht die Schutzschranke \n\ndes § 23 Nr. 3 MarkenG entgegen. \n\naa) Die Beklagte hat mit der Wiedergabe eines Porsche-Fahrzeugs, das mit \n\nAluminiumrädern der Beklagten ausgestattet ist, auf die Bestimmung dieser Räder \n\nhingewiesen, die sie speziell auch für diesen Fahrzeugtyp der Klägerin anbietet. \n\nNach der Art des Produkts ist eine solche Darstellung entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts notwendig, weil der ästhetische Eindruck, auf den es den Käu-\n\nfern solcher Räder in erster Linie ankommt, in vollem Umfang nur vermittelt werden \n\nkann, wenn die Räder nicht isoliert und auch nicht nur im Ausschnitt des Radka-\n\nstens gezeigt werden. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß solche Alumini-\n\numräder das Fahrzeug, an dem sie montiert sind, schmücken sollen. Ihre volle äs-\n\nthetische Wirkung entfalten sie danach erst in der Gesamtbetrachtung mit dem \n\nFahrzeug. Dem steht nicht entgegen, daß Aluminiumräder auch im nicht montierten \n\nZustand oder nur in einem Bildausschnitt beworben werden. \n\nbb) Die Benutzung der Klagemarke durch die Beklagte verstößt auch nicht \n\ngegen die guten Sitten. Für diese Fragen ist darauf abzustellen, ob derjenige, der \n\nsich auf eine privilegierte Benutzung beruft, alles getan hat, um den berechtigten In-\n\nteressen des Markeninhabers nicht zuwiderzuhandeln (vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999 \n\n– Rs. C-63/97, Slg. 1999, I-905 Tz. 61 = GRUR Int. 1999, 438 = WRP 1999, 407 \n\n– BMW/Deenik). Hierzu zählt insbesondere die Verpflichtung, eine Verwechslung \n\noder Irreführung zu vermeiden, die beispielsweise dann entstünde, wenn der Ver-\n\nkehr die beworbenen Aluminiumräder dem Hersteller des abgebildeten Fahrzeugs \n\nzurechnete. Im Streitfall hat die Beklagte mit ihren Rädern ausgerüstete Porsche-\n\nFahrzeuge zum einen in einem Prospekt und zum anderen in einer Anzeige im Ma-\n\ngazin des Porsche-Clubs abgebildet. In beiden Fällen wird für den Betrachter deut-\n\nlich, daß es sich um ein Angebot der Beklagten und nicht der Klägerin handelt. Es \n\ndeutet auch nichts darauf hin, daß die Beklagte eine mit der Klägerin in Vertragsbe-\n\nziehungen stehender Lizenznehmer oder Zulieferer ist. Der Durchschnittsverbrau-\n\ncher weiß, daß Automobilhersteller ihre Fahrzeuge mit Aluminiumrädern ausstatten \n\nund daß auch im Zubehörhandel der Vertragswerkstätten Aluminiumräder angebo-\n\nten werden. Daß es sich um eine von der Klägerin besonders geprüfte und gebilligte \n\nBaureihe handelt, wird der Verkehr stets bei Rädern annehmen, die die Klägerin für \n\ndie Erstausstattung ihrer Fahrzeuge auswählt, sowie möglicherweise auch bei Rä-\n\ndern, die im Zubehörhandel der mit ihr verbundenen Vertragswerkstätten angeboten \n\nwerden. Bei Rädern, die Dritte für die Verwendung an einem Porsche-Fahrzeug an-\n\nbieten, drängt sich ein solcher Eindruck dagegen auch dann nicht auf, wenn sie an \n\neinem Porsche-Fahrzeug montiert abgebildet werden. Der Verkehr erkennt viel-\n\nmehr, daß die Abbildung den Zweck hat, das Produkt in seiner bestimmungsgemä-\n\nßen Verwendung zu zeigen. \n\nb) Auch eine Verletzung der Klagemarke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG \n\nliegt nicht vor. \n\nZwar handelt es sich bei der Klagemarke um eine bekannte Marke im Sinne \n\nvon § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Auch steht der Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 \n\nMarkenG nicht entgegen, daß es im Streitfall um eine Benutzung der bekannten \n\nMarke im Bereich der Warenidentität oder -ähnlichkeit geht, die nach dem Wortlaut \n\nder Bestimmung nicht erfaßt ist (EuGH, Urt. v. 9.1.2003 – Rs. C-292/00, Slg. 2003, \n\nI-389 Tz. 30 = GRUR 2003, 240 = WRP 2003, 370 – Davidoff/Gofkid). Es ist auch \n\nnicht auszuschließen, daß das Produkt der Beklagten davon profitiert, in dem Pro-\n\nspekt und in der Anzeige als Zubehör eines Sportwagens von hohem Prestigewert \n\nabgebildet zu sein. Dies ist jedoch nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer \n\nWeise geschehen, wie sich aus den Ausführungen zu § 23 Nr. 3 MarkenG ergibt \n\n(II.2.a)bb)). \n\n3. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. \n\na) Nachdem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 \n\n(BGBl. I S. 1414) am 8. Juli 2004 in Kraft getreten ist, findet das neue Recht auf den \n\nin die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch Anwendung. Dagegen findet auf \n\nden Schadensersatz- und Auskunftsantrag für die Zeit bis zum 7. Juli 2004 das bis \n\ndahin geltende Recht Anwendung. \n\nb) Mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 ist an die \n\nStelle der kennzeichenrechtlichen Regelungen, die bis dahin im Warenzeichenge-\n\nsetz und im UWG enthalten waren oder auch den Bestimmungen der §§ 1, 3 UWG, \n\n§ 823 BGB entnommen wurden, eine umfassende, in sich geschlossene kennzei-\n\nchenrechtliche Regelung getreten, die den aus den Generalklauseln hergeleiteten \n\nSchutz im allgemeinen verdrängt. Wie der Senat entschieden hat, ist im Anwen-\n\ndungsbereich der Bestimmungen des Markengesetzes für eine gleichzeitige An-\n\nwendung der §§ 1, 3 UWG, § 823 BGB grundsätzlich kein Raum (BGHZ 149, 191, \n\n195 f. – shell.de, m.w.N.). \n\nIm Streitfall können gleichwohl wettbewerbsrechtliche neben markenrechtli-\n\nchen Ansprüchen geltend gemacht werden. Denn die Verwendung der Klagemarke \n\nstellt nur einen Gesichtspunkt dar, unter dem die Klägerin das Verhalten der Beklag-\n\nten beanstandet. Sie wendet sich auch und unabhängig von der Erkennbarkeit der \n\nKlagemarke dagegen, daß die Beklagte Porsche-Fahrzeuge bei der Werbung für ih-\n\nre Aluminiumräder verwendet. Dieser Sachverhalt ist einer gesonderten wettbe-\n\nwerbsrechtlichen Beurteilung zugänglich. \n\nc) Die von der Klägerin beanstandete Verwendung von Porsche-Fahrzeugen \n\nstellt keine unzulässige vergleichende Werbung nach § 2 UWG a.F., § 6 UWG n.F. \n\ndar. \n\nAllerdings enthält die beanstandete Werbung der Beklagten alle Merkmale, die \n\nnach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 UWG a.F. und § 6 Abs. 1 UWG n.F. eine ver-\n\ngleichende Werbung ausmachen: Da die Klägerin ebenfalls Aluminiumräder anbie-\n\ntet, ist sie Mitbewerberin der Beklagten. Die beanstandete Darstellung des Porsche-\n\nFahrzeugs mit den Aluminiumrädern der Beklagten stellt eine Werbung dar, die die \n\nvon einem Mitbewerber angebotenen Waren erkennbar macht. \n\nDer Senat hat jedoch wiederholt entschieden, daß die Bezugnahme auf einen \n\nMitbewerber, die zwar alle Merkmale des § 2 Abs. 1 UWG a.F. (= § 6 Abs. 1 UWG \n\nn.F.), nicht aber die eines Vergleichs erfüllt, keine vergleichende Werbung darstellt \n\n(BGH, Urt. v. 25.3.1999 – I ZR 77/97, GRUR 1999, 1100, 1101 = WRP 1999, 1141 \n\n– Generika-Werbung; Urt. v. 21.6.2001 – I ZR 69/99, GRUR 2002, 75, 76 = WRP \n\n2001, 1291 – „SOOOO ... BILLIG!“?). Dementsprechend liegt in der bloßen Bezug-\n\nnahme auf die Waren eines Mitbewerbers, auch wenn sie mit dem Ziel einer Anleh-\n\nnung an den guten Ruf erfolgt, keine vergleichende Werbung, weil keine Kaufalter-\n\nnativen gegenübergestellt werden (vgl. Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 2 Rdn. 19; \n\nPiper ebd. § 1 Rdn. 713 f.; vgl. nunmehr auch Köhler in Baumbach/Hefermehl, \n\nWettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 6 UWG Rdn. 22; ferner Sack in Harte/Henning, \n\nUWG, § 6 Rdn. 67 ff.). \n\nd) Eine Anlehnung an einen Mitbewerber, dessen guter Ruf ausgenutzt wer-\n\nden soll, kann darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbe-\n\nwerbsrechtlichen Leistungsschutzes wettbewerbswidrig sein (§ 1 UWG a.F.). Im \n\nneuen Recht sind Fälle der Ausnutzung des guten Rufs nur ausdrücklich geregelt, \n\nsoweit ein Produkt mit wettbewerblicher Eigenart nachgeahmt wird und dadurch die \n\nWertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausgenutzt wird (§§ 3, 4 \n\nNr. 9 lit. b UWG n.F.). Ob darüber hinaus Fälle der Anlehnung im neuen Recht auch \n\nan anderer Stelle erfaßt werden (vgl. dazu Ingerl, WRP 2004, 809, 816; ferner \n\nOmsels in Harte/Henning, UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 82), bedarf im Streitfall keiner Ent-\n\nscheidung; denn eine anlehnende Bezugnahme auf ein fremdes Produkt ist jeden-\n\nfalls dann wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn hierfür im Einzelfall ein \n\nhinreichender Anlaß besteht und Art und Maß der Angaben im Rahmen einer zutref-\n\nfenden Darstellung liegen (Piper in Köhler/Piper aaO Rdn. 720). \n\nDiese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. In der Senatsrechtsprechung \n\nist seit langem anerkannt, daß in der Werbung für Ersatzteile oder Zubehör auf die \n\nHauptware Bezug genommen werden darf, wenn dies zur Aufklärung des Publi-\n\nkums über die bestimmungsgemäße Verwendung des Ersatzteils oder Zubehörs \n\nsachlich geboten ist (BGH, Beschl. v. 12.11.1957 – I ZR 44/56, GRUR 1958, 343 = \n\nWRP 1958, 206 – Bohnergerät; Urt. v. 15.5.1968 – I ZR 105/66, GRUR 1968, 698, \n\n700 – Rekordspritzen). Hält sich die Bezugnahme in diesen Grenzen, ist eine darin \n\nzwangsläufig liegende Anlehnung an den Ruf und den Verkaufserfolg des fremden \n\nHerstellers hinzunehmen (BGH, Urt. v. 28.3.1996 – I ZR 39/94, GRUR 1996, 781, \n\n782 f. = WRP 1996, 713 – Verbrauchsmaterialien; BGHZ 139, 378, 387 – Verglei-\n\nchen Sie; BGH, Urt. v. 2.10.2002 – I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP 2003, \n\n637 – „Ersetzt“; vgl. ferner EuGH, Urt. v. 25.10.2001 – Rs. C-112/99, Slg. 2001, \n\nI-7945 Tz. 53 ff. = GRUR 2002, 354 = WRP 2001, 1432 – Toshiba/Katun). \n\nDer Gebrauch, den die Beklagte von der Ware des Klägers macht, hält sich in \n\ndiesem Rahmen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Beklagte sei über \n\ndas erforderliche Maß hinausgegangen, weil sie ein komplettes Fahrzeug aus der \n\nHerstellung der Klägerin und nicht nur einen Ausschnitt rund um den Radkasten in \n\nder Werbung wiedergegeben habe. Wie bereits im Zusammenhang mit § 23 Nr. 3 \n\nMarkenG dargelegt (oben II. 2. a) aa)), zeigt sich die ästhetische Wirkung des Alu-\n\nminiumrades gerade im Gesamteindruck des Fahrzeugs, das mit solchen Rädern \n\nausgerüstet ist. Im Streitfall entsteht auch nicht der Eindruck, daß es sich um Alumi-\n\nniumräder der Klägerin handele. Die beanstandete Werbung hat für die Beklagte \n\nnur einen Sinn, wenn der Betrachter erkennt, daß das beworbene Produkt nicht von \n\nPorsche, sondern von einem anderen Anbieter stammt. \n\nIII. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist auf-\n\nzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Klage ist ins-\n\ngesamt abzuweisen. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nAmbrosius \n\nSchaffert \n\n Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-15/i-zr-37-01","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-15/i-zr-37-01","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-15/i-zr-37-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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