{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-07-14","aktenzeichen":"XII ZR 68/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB a.F. §§ 566, 126 Abs. 2 Die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages ist gewahrt, wenn die Vertragsbe- stimmungen in einem unterzeichneten Schreiben der einen Partei niedergelegt sind, das die andere - mit oder ohne einen das uneingeschränkte Einverständnis erklä- renden Zusatz - ihrerseits unterzeichnet hat. Der nochmaligen Unterzeichnung durch die eine Partei unterhalb der Gegenzeich- nung der anderen bedarf es nicht (Aufgabe von RGZ 105, 60, 62). Ob der Vertrag schon zuvor durch mündliche Einigung zustande gekommen war, durch die Gegenzeichnung zustande kommt oder es hierzu erst noch des Zugangs der Gegenzeichnung bedarf, ist für die Frage der Schriftform ohne Belang.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 68/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n14. Juli 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB a.F. §§ 566, 126 Abs. 2 \n\nDie Schriftform eines langfristigen Mietvertrages ist gewahrt, wenn die Vertragsbe-\nstimmungen in einem unterzeichneten Schreiben der einen Partei niedergelegt sind, \ndas die andere - mit oder ohne einen das uneingeschränkte Einverständnis erklä-\nrenden Zusatz - ihrerseits unterzeichnet hat. \n\nDer nochmaligen Unterzeichnung durch die eine Partei unterhalb der Gegenzeich-\nnung der anderen bedarf es nicht (Aufgabe von RGZ 105, 60, 62). \n\nOb der Vertrag schon zuvor durch mündliche Einigung zustande gekommen war, \ndurch die Gegenzeichnung zustande kommt oder es hierzu erst noch des Zugangs \nder Gegenzeichnung bedarf, ist für die Frage der Schriftform ohne Belang. \n\nBGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - OLG Koblenz \n\n LG Mainz \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nSprick, Fuchs und Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Koblenz vom 7. März 2002 wird auf Kosten der Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten im Umfang der auf Nichtzulassungsbeschwerde \n\nteilweise zugelassenen Revision noch um der Höhe nach unstreitigen Mietzins \n\nzuzüglich Nebenkosten für die Monate Juli, August und September 2002. \n\nMit schriftlichem Vertrag vom 22. Februar 1994 vermietete der Kläger \n\nder Beklagten Gewerberäume im ersten und zweiten Obergeschoß seines \n\nHauses. Nach den Bestimmungen des Vertrages konnten die Parteien das \n\nMietverhältnis frühestens zum 31. März 2002 kündigen. \n\nMit Nachtragsvertrag vom 5. Februar/26. März 1998 wurde der Mietver-\n\ntrag mit Wirkung ab 1. Mai 1998 um das Erdgeschoß erweitert und ein neuer, \n\ngestaffelter Mietzins vereinbart. Ferner wurde die 1994 schriftlich vereinbarte \n\nNebenkostenvorauszahlung von monatlich 2.000 DM durch mündliche Neben-\n\nabrede auf 1.200 DM herabgesetzt. \n\nDie Nachtragsvereinbarung ist in einem vom Geschäftsführer der Be-\n\nklagten unterschriebenen und mit deren Briefkopf versehenen Schreiben an \n\nden Kläger enthalten, das mit \"Mietverhältnis M. Straße 5 ab 01.05.1998“ \n\nüberschrieben ist und auszugsweise folgendem Wortlaut enthält: \n\n\"Sehr geehrter Herr R. , \n\nnachdem wir bis heute von Ihnen keinen neuen, respektierlich geänder-\n\nten Mietvertrag erhalten haben, erlauben wir uns die mündlich getroffenen Ver-\n\neinbarungen schriftlich zu bestätigen. \n\nDer bestehende Mietvertrag vom 22.02.1994 wird gemäß der mündli-\n\nchen Vereinbarung zwischen Ihnen, Herr R. , und unserem Herrn Ra. \n\nab 01.05.1998 auf Grund der Hinzunahme der erdgeschossigen Fläche (Fit-\n\nness-Studio) neu gefaßt. \n\nDie Eckdaten für den Mietzins betragen ab 01.05.1998 bis zum \n\n30.04.2000 16.164 DM zuzüglich MWSt. und vom 01.05.2000 bis zum \n\n31.03.2002 17.100 DM zuzüglich MWSt. \n\nNach diesem Zeitraum ist die Miete einvernehmlich neu auszuhandeln \n\nund festzuschreiben. \n\nDie Nebenkostenregelung entspricht den bisherigen Mietvertragsrege-\n\nlungen. Die zusätzliche Erdgeschoßmietfläche wird im vorhandenen baulichen \n\nZustand, jedoch in renovierter Form übernommen und nach Beendigung des \n\nMietverhältnisses in dem Zustand zurückgegeben wie sie sich dann jeweils \n\nbefindet. Rückbaumaßnahmen auf den heutigen Zustand sind somit nicht ge-\n\nschuldet. \n\n… \n\nMit freundlichen Grüßen.“ \n\nUnterhalb der Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten befindet \n\nsich der unstreitig in dessen Gegenwart vom Kläger handschriftlich gefertigte \n\nund unterschriebene Zusatz \"A. 26.3.98 Akzeptiert mit Gegenzeichnung“. \n\nDie Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 30. Dezem-\n\nber 1999 zum 30. Juni 2000, räumte das Mietobjekt im April oder Mai 2000 und \n\nzahlt seit Juni 2000 keine Miete mehr. \n\nSie beruft sich darauf, das Mietverhältnis habe am 30. Juni 2000 geen-\n\ndet, weil der Nachtragsvertrag nicht die Schriftform des § 566 BGB a.F. wahre \n\nund sie daher zur vorzeitigen Kündigung berechtigt gewesen sei. Hilfsweise \n\nrechnet sie mit einem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von \n\n30.329,41 DM auf. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. \n\nDie dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zu-\n\nrückgewiesen. Auf Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die Revision \n\nteilweise, nämlich hinsichtlich des Zahlungszeitraums Juli bis September 2000, \n\nzugelassen. Im Umfang der Zulassung erstrebt die Beklagte mit ihrer Revision \n\nnach wie vor Klagabweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nIn Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht die \n\nVereinbarung einer festen Laufzeit des Mietvertrages bis zum 31. März 2002 \n\nfür wirksam gehalten. Es hat deshalb die von der Beklagten zum 30. Juni 2000 \n\nerklärte Kündigung als unwirksam angesehen, dem Kläger den geltend ge-\n\nmachten Mietzins einschließlich Nebenkosten für den weiteren Zeitraum bis \n\neinschließlich September 2000 zugesprochen und die Hilfsaufrechnung mit \n\ndem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nicht durchgreifen lassen, da die-\n\nser Anspruch mangels Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sei. \n\nDas hält der rechtlichen Prüfung und insbesondere der Sachrüge der \n\nRevision stand, die Kündigung sei gemäß § 566 Satz 2 BGB a.F. wirksam, weil \n\nder Nachtragsvertrag nicht der Schriftform entsprochen habe. \n\nII. \n\nDer Wahrung der Schriftform steht nicht entgegen, daß die Nachtrags-\n\nvereinbarung in einem Schreiben der Beklagten an den Kläger niedergelegt ist, \n\nauf das der Kläger - unterhalb der Unterschrift der Beklagten - eine mit seiner \n\nUnterschrift versehene Einverständniserklärung gesetzt hat. \n\n1. Für die Frage des wirksamen Abschlusses der Nachtragsvereinba-\n\nrung kommt es nicht darauf an, ob die Parteien sich über die in dem Schreiben \n\nder Beklagten vom 5. Februar 1998 niedergelegten Punkte erst im Zeitpunkt \n\nseiner Gegenzeichnung (26. März 1998) einig wurden oder schon zuvor münd-\n\nlich geeinigt hatten. Jedenfalls hatten sie nach der von der Revision nicht an-\n\ngegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts spätestens bei Gegenzeich-\n\nnung des Schreibens Einigkeit erzielt und die Änderungsvereinbarung damit \n\nabgeschlossen. \n\nHiervon zu trennen ist die Frage, ob dieses Schriftstück die in § 566 \n\nSatz 1 BGB a.F. vorgeschriebene Schriftform wahrt. Auch insoweit kommt es \n\naber nicht darauf an, ob die mündliche Vereinbarung bereits vor Gegenzeich-\n\nnung zustandegekommen war. Wenn das Schriftstück der vorgeschriebenen \n\nForm entsprach, hat es nämlich einen durch mündliche Nachtragsvereinbarung \n\nzwischenzeitlich entstandenen Mangel der Form rechtzeitig vor Ausspruch der \n\nKündigung geheilt. Denn die Parteien können die Beurkundung eines zunächst \n\nformlos geschlossenen (Nachtrags-) Vertrages jederzeit nachholen; der Vertrag \n\ngilt dann von Anfang an als in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abge-\n\nschlossen (vgl. Emmerich in Emmerich/Sonnenschein Miete 8. Aufl. § 550 \n\nRdn. 9). \n\n2. Ebensowenig kommt es auf die zwischen den Parteien umstrittene \n\nFrage an, ob das Schriftstück nach Unterzeichnung durch den Kläger dem Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten übergeben wurde. \n\nFür die Wahrung der Schriftform genügt die Anfertigung einer von bei-\n\nden Parteien unterschriebenen Urkunde, ohne daß es darauf ankommt, in wes-\n\nsen Besitz diese anschließend verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1999 \n\n- XII ZR 55/97 - ZIP 1999, 1311, 1312). Die Aushändigung der gegengezeich-\n\nneten Urkunde ist hingegen nicht Teil des Formerfordernisses, sondern gege-\n\nbenenfalls eine Frage des Zustandekommens des Vertrages (ebenso Staudin-\n\nger/Dilcher BGB 12. Aufl. § 126 Rdn. 16). Diese stellt sich hier aber auch dann \n\nnicht, wenn die Parteien sich erst im Zeitpunkt der Gegenzeichnung über die \n\nNachtragsvereinbarung einig geworden waren. Zwar geht eine empfangsbe-\n\ndürftige, schriftlich verkörperte (Annahme-) Erklärung dem anderen Teil regel-\n\nmäßig erst zu, wenn das Schriftstück in dessen Herrschaftsbereich gelangt \n\n(vgl. RGZ 61, 414). Nach der von der Revision ebenfalls nicht angegriffenen \n\nFeststellung des Berufungsgerichts hatte die Beklagte hier aber konkludent auf \n\nden Zugang der Annahmeerklärung verzichtet, § 151 Satz 1 BGB, so daß es \n\nnicht darauf ankommt, ob die Unterzeichnung durch den Kläger in Gegenwart \n\ndes Geschäftsführers des Beklagten zugleich als konkludente Annahmeerklä-\n\nrung unter Anwesenden angesehen werden kann. \n\n3. Als nachträgliche Änderung des ursprünglichen, der Schriftform ge-\n\nnügenden Mietvertrages vom 22. Februar 1994 brauchte das Schriftstück vom \n\n5. Februar/26. März 1998 die damals getroffenen Vereinbarungen nicht zu ent-\n\nhalten. Es genügt, daß die Nachtragsvereinbarung - wie hier - die Parteien be-\n\nzeichnet, hinreichend deutlich auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt, \n\ndie geänderten Regelungen aufführt und erkennen läßt, daß es im Übrigen bei \n\nden Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages verbleiben soll (vgl. Senats-\n\nurteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 175/90 - BGHR BGB § 566 Satz 1 Schrift-\n\nform 3 und vom 26. Februar 1992 - XII ZR 129/90 - BGHR BGB § 566 Nach-\n\ntragsvereinbarung 3). Letzteres ergibt sich hier bereits in einer jeden vernünfti-\n\ngen Zweifel ausschließenden Weise aus der Vereinbarung der \"Hinzunahme“ \n\nder Erdgeschoßfläche, die nur bedeuten kann, daß das ursprüngliche Mietver-\n\nhältnis über das erste und zweite Obergeschoß des Hauses mit der Maßgabe \n\nder Erweiterung um die Erdgeschoßfläche und der im Hinblick darauf im ein-\n\nzelnen vereinbarten geänderten Konditionen weiterbestehen soll. \n\n4. Der Schriftform dieser Änderungsvereinbarung steht schließlich nicht \n\nentgegen, daß das Schriftstück zunächst von der Beklagten als Schreiben an \n\nden Kläger aufgesetzt worden war und dieser seine Einverständniserklärung \n\nnebst Unterschrift daruntersetzte, ohne daß diese \"Gegenzeichnung“ des Klä-\n\ngers ihrerseits von der Beklagten nochmals unterschrieben wurde. \n\nZwar reicht ein Briefwechsel, etwa die Übersendung eines Angebots und \n\ndie Rücksendung einer Annahmeerklärung, zur Wahrung der Schriftform im \n\nSinne des § 566 BGB a.F. nicht aus, weil sich die Willensübereinstimmung der \n\nParteien dann nicht aus einer, sondern erst aus der Zusammenfassung zweier \n\nUrkunden ergibt (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 179/98 - NJW \n\n2001, 221, 223). Hier befinden sich aber die Unterschriften beider Parteien auf \n\nein- und derselben Urkunde. \n\na) Allerdings hat das Reichsgericht auch in einem solchen Fall die \n\nSchriftform als nicht gewahrt angesehen, weil es an der Voraussetzung fehle, \n\ndaß \"die die Willenseinigung der Beteiligten ergebenden rechtsgeschäftlichen \n\nErklärungen in ihrer Gesamtheit durch die Unterschriften gedeckt werden.“ Das \n\nsei nicht der Fall, wenn eine Partei (hier: die Beklagte) \"lediglich den Teil der \n\nUrkunde, welcher ihre einseitigen Erklärungen enthält, und nur die andere Par-\n\ntei den gesamten Vertragsinhalt unterzeichnet“ (RGZ 105, 60, 62). \n\nDem hat sich das Schrifttum weitgehend angeschlossen (vgl. Münch-\n\nKomm/Einsele BGB 4. Aufl. § 126 Rdn. 20; Palandt/Heinrichs BGB 63. Aufl. \n\n§ 126 Rdn. 12; Erman/Palm BGB 11. Aufl. § 126 Rdn. 13; Soergel/Hefermehl \n\nBGB 13. Aufl. § 126 Rdn. 19; a.A. Heile in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- \n\nund Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. II Rdn. 749). \n\nb) Der Senat hat bereits in seinem - auch vom Berufungsgericht heran-\n\ngezogenen - Nichtannahmebeschluß vom 16. Februar 2000 (XII ZR 162/98 \n\nNJW-RR 2000, 1108 = ZMR 2000, 589, 590) zu erkennen gegeben, daß er \n\nsich dieser Auffassung nicht anzuschließen vermag, dies aber letztlich dahin-\n\nstehen lassen. \n\nDer Auffassung des Reichsgerichts ist - zumindest im Rahmen der durch \n\n§ 566 Satz 1 BGB a.F. vorgeschriebenen Schriftform - nicht zu folgen. \n\naa) Die strikte Befolgung dieser Auffassung hätte nämlich zur Folge, daß \n\neine unübersehbare Zahl schriftlicher Mietverträge der Form nicht genügen \n\nwürde. Denn wie jeder Vertrag kommt ein Mietvertrag durch Angebot und An-\n\nnahme zustande, vgl. § 151 Satz 1 BGB. Häufig haben die Parteien sich noch \n\nnicht (mündlich) über alle Einzelheiten des Vertrages, über die sie eine Eini-\n\ngung erzielen wollen, geeinigt und überlassen es einer Partei, etwa dem Ver-\n\nmieter, einen schriftlichen Mietvertrag zu entwerfen. Unterschreibt der Vermie-\n\nter den Vertragsentwurf und sendet er ihn dem Mieter zur Unterschrift zu, han-\n\ndelt es sich in diesem Stadium lediglich um ein Vertragsangebot. Die Unter-\n\nschrift des Mieters stellt dann die Annahmeerklärung dar, und zwar unabhängig \n\ndavon, ob sie mit einem die Annahme bekräftigenden Zusatz (hier: \"akzeptiert \n\nmit Gegenzeichnung“) versehen ist oder nicht (vgl. Senatsbeschluß vom \n\n16. Februar 2000 aaO. S. 590), weil auch die bloße Unterschrift den gleichen \n\nErklärungsinhalt hat. Befindet sich diese Unterschrift aber wie üblich rechts \n\nneben oder gar unter der Unterschrift des Vermieters, deckt dessen Unter-\n\nschrift aufgrund ihrer räumlichen Anordnung nur sein eigenes Angebot und \n\nnicht zugleich die in der Unterschrift des Mieters zu sehende Annahmeerklä-\n\nrung, und zwar um so weniger, als sich zumeist aus der beigefügten Datums-\n\nangabe ergeben wird, daß es sich bei der Unterschrift des Mieters um eine \n\nspäter abgegebene Erklärung handelt. \n\nNach der Auffassung des Reichsgerichts müßte der Vermieter eine sol-\n\nche Urkunde anschließend nochmals unterzeichnen, um die durch § 566 \n\nSatz 1 BGB a.F. vorgeschriebene Form zu wahren Dies jedenfalls dann, wenn \n\nnicht bereits der oberhalb beider Unterschriften befindliche Text den Hinweis \n\nenthält, daß die Parteien die vorliegende Vereinbarung treffen oder getroffen \n\nhaben oder die andere Partei das Angebot der einen annimmt (vgl. Münch-\n\nKomm/Förschler BGB 3. Aufl. § 126 Rdn. 12). \n\nJuristisch nicht geschulten Vertragsparteien wäre aber nicht zu vermit-\n\nteln, daß in einem solchen Falle lediglich der Mieter den gesamten Vertrag un-\n\nterschrieben habe, der Vermieter hingegen lediglich ein Angebot bzw. einen \n\nVertragsentwurf. Auch liefe diese Auffassung dem Bedürfnis zuwider, mit der \n\nSchriftform eine Form für Verträge bereitzustellen, die \"am ehesten verfügbar \n\nist und von jedermann ohne fachjuristischen Rat eingehalten werden kann“ \n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 357, 368). \n\nbb) Auch der von § 566 BGB a.F. in erster Linie bezweckte Schutz eines \n\nspäteren Grundstückserwerbers rechtfertigt diese strenge Auffassung nicht. \n\nDie besonderen Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB a.F. sind im Regelfall \n\nvor allem deshalb strikt zu beachten, weil ein Mangel der Form nach § 125 \n\nAbs. 1 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages führt, die Beachtung der Form mithin \n\nWirksamkeitsvoraussetzung ist. Letzteres gilt für Mietverträge aber gerade \n\nnicht; § 566 BGB a.F. sieht für langfristige Mietverträge in Abweichung von der \n\nallgemeinen Systematik des bürgerlichen Rechts lediglich die vorzeitige Künd-\n\nbarkeit des Vertrages vor, ohne dessen Wirksamkeit in Frage zu stellen. Dar-\n\naus folgt, daß ein späterer Grundstückserwerber auch in Mietverträge eintritt, \n\ndie nicht formgerecht geschlossen wurden, mithin auch in nur mündlich ge-\n\nschlossene Mietverträge; er kann sich lediglich aus einer über ein Jahr hinaus-\n\ngehenden langfristigen Bindung vorzeitig lösen. \n\n§ 566 BGB a.F. verfolgt nicht den Zweck, es einem späteren Grund-\n\nstückserwerber zu ermöglichen, sich allein anhand der Urkunde Gewißheit \n\nüber das Zustandekommen oder den Fortbestand eines langfristigen Mietver-\n\ntrages zwischen dem Veräußerer und dem Mieter zu verschaffen. Denn der \n\nSchriftform genügt auch ein Mietvertrag, der vorsieht, daß er erst nach Zustim-\n\nmung eines Dritten wirksam werden soll; dessen Zustimmung muß aber nicht in \n\ndieselbe Urkunde aufgenommen oder gar von beiden Parteien noch einmal \n\nunterschrieben werden, da sie formfrei ist und nicht der Form des Hauptge-\n\nschäfts bedarf (vgl. Palandt/Heinrichs BGB aaO. § 182 Rdn. 2). \n\nEbenso genügt der Schriftform ein Mietvertrag, der vorsieht, daß er nur \n\nim Falle des Eintritts einer Bedingung wirksam werden soll, oder der auf Seiten \n\neiner Partei von einem als solchen bezeichneten vollmachtlosen Vertreter un-\n\nterzeichnet ist. Auch in einem solchen Fall kann der Grundstückserwerber nur \n\nanhand außerhalb der Urkunde liegender Umstände ersehen, ob der Mietver-\n\ntrag durch Eintritt der Bedingung oder durch Genehmigung des vollmachtlos \n\nVertretenen zustande gekommen ist; die Urkunde selbst verschafft ihm ledig-\n\nlich Gewißheit darüber, wie die Vertragsbedingungen lauten, in die er eintritt, \n\nsofern denn ein solcher Eintritt nach § 571 Abs. 1 BGB a.F. erfolgt. \n\nDesgleichen kann der Grundstückserwerber aus der Urkunde auch nicht \n\nersehen, ob der Mietvertrag etwa von den Parteien vor Umschreibung des \n\nGrundstücks (auch mündlich) aufgehoben wurde mit der Folge, daß er in die-\n\nsen Vertrag nicht eintritt (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 171, 180). \n\nFür die in § 566 Satz 1 BGB a.F. vorgeschriebene Schriftform genügt es \n\ndaher, wenn ein späterer Grundstückserwerber aus einer einheitlichen Urkun-\n\nde ersehen kann, in welche langfristigen Vereinbarungen er nach § 571 Abs. 1 \n\nBGB a.F. gegebenenfalls eintritt, nämlich dann, wenn diese im Zeitpunkt der \n\nUmschreibung des Grundstücks (noch) bestanden. Es ist aber nicht ersichtlich, \n\ndaß er dies einer Urkunde, die sowohl das unterschriebene Angebot der einen \n\nals auch die darunter befindliche unterschriebene (uneingeschränkte) Annah-\n\nmeerklärung der anderen Partei enthält, weniger zuverlässig entnehmen könn-\n\nte als einem von beiden Parteien am Ende des Textes unterzeichneten Vertrag \n\n(vgl. auch Eckert NZM 2001, 409, 410 zu § 550 BGB n.F.). \n\nc) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die Unterschriften der \n\nParteien hier die in der Urkunde niedergelegten Abreden decken, die verein-\n\nbart sind, sei es durch wechselseitige Unterzeichnung der Urkunde, sei es \n\ndurch vorausgegangene mündliche Einigung. Der vom Kläger seiner Unter-\n\nschrift vorangestellte Zusatz \"akzeptiert mit Gegenzeichnung“ ist insoweit un-\n\nschädlich, weil er nichts anderes bedeutet als was auch seine bloße Unter-\n\nschrift ohne jeden Zusatz bedeutet hätte. \n\nIII. \n\nDiesem Ergebnis steht hier auch nicht entgegen, daß die Herabsetzung \n\nder Mietnebenkostenvorauszahlung von monatlich 2.000 DM auf 1.200 DM nur \n\nmündlich vereinbart wurde und in der Urkunde keinen Niederschlag gefunden \n\nhat. \n\nEs kann dahinstehen, ob eine solche Vereinbarung - mit dem Beru-\n\nfungsgericht- als eine Nebenabrede angesehen werden kann, die der Schrift-\n\nform nicht bedarf, sei es, weil sie (nach Ansicht des Berufungsgerichts) nicht \n\nüber die Dauer eines Jahres hinauswirke, sei es, weil sie die Essentialia des \n\nVertrages nicht berühre und insbesondere einem potentiellen Grundstückser-\n\nwerber nicht die Möglichkeit nehme, die für eine Kündigung nach § 544 Abs. 1 \n\nBGB a.F. erforderliche Höhe rückständigen Mietzinses (zu dem die Nebenko-\n\nstenvorauszahlungen nicht gehören) exakt zu berechnen. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Zurückweisung der Berufung der Beklag-\n\nten nämlich auch damit begründet, daß es der Beklagten wegen der Besonder-\n\nheiten des Einzelfalles schon nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf \n\neinen etwa vorhandenen Formmangel zu berufen. \n\nOb dies den Angriffen der Revision uneingeschränkt standhalten würde, \n\nnämlich auch dann, wenn die Nachtragsurkunde als solche formwidrig wäre, \n\nkann dahinstehen. Richtig ist jedenfalls, daß die Beklagte sich insoweit treu-\n\nwidrig verhält, als sie geltend macht, die Schriftform sei (auch) wegen der nur \n\nmündlich vereinbarten Herabsetzung der Nebenkostenvorauszahlung nicht \n\ngewahrt. Denn diese Nebenabrede begünstigte allein die Beklagte, für die dies \n\neiner zinslosen Teilstundung gleichkam (vgl. BGHZ 65, 49, 55). \n\nHahne Sprick Fuchs \n\n Ahlt Vézina","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-14/xii-zr-68-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-14/xii-zr-68-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-14/xii-zr-68-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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