{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-07-14","aktenzeichen":"XII ZB 268/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 164 Gegen eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO ist kein Rechtsmittel gegeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juli 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZB 268/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 164 \n\nGegen eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO \n\nist kein Rechtsmittel \n\ngegeben. \n\nBGH, Beschluß vom 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03 - OLG Stuttgart \n\nLG Ulm \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2004 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richte-\n\nrin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des \n\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Septem-\n\nber 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 3.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem gewerb-\n\nlichen Mietverhältnis geltend. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landge-\n\nricht vom 21. Juli 2003 haben die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits ei-\n\nnen Vergleich geschlossen. Das in dieser Sitzung aufgenommene Protokoll hat \n\ndas Landgericht am 21. August 2003 dahingehend berichtigt, daß das im proto-\n\nkollierten Vergleich enthaltene Zahlungsdatum richtig 31. August 2003 statt \n\n31. August 2004 lauten müsse. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde \n\ndes Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Hierzu hat \n\nes ausgeführt, daß gegen die Berichtigung des Protokolls nach § 164 Abs. 1 \n\nZPO die sofortige Beschwerde nicht stattfinde, da keine der Alternativen des \n\n§ 567 Abs. 1 ZPO gegeben sei. § 319 Abs. 3 ZPO sei nicht analog anwendbar. \n\nZwar dürfte die Berichtigung, obwohl sich aus dem Gesamtzusammenhang er-\n\ngebe, daß lediglich das auf den 31. August 2003 berichtigte Datum Sinn mache, \n\nunzulässig gewesen sein, weil zu vermuten sei, daß der Vergleich tatsächlich \n\nmit dem Datum 31. August 2004 protokolliert worden sei. Die Zulässigkeit eines \n\nRechtsmittels könne jedoch nicht von der Frage der Begründetheit abhängen. \n\nAuch ein außerordentlicher Rechtsbehelf wegen der Verletzung des rechtlichen \n\nGehörs sei nicht gegeben, weil eine solche Verletzung tatsächlich nicht vorlie-\n\nge. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig. \n\n1. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeß-\n\nreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902) kann der Bundesge-\n\nrichtshof gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts \n\noder des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug ausschließlich in den Fällen \n\ndes § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Danach ist die Rechtsbeschwerde \n\nnur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluß zuge-\n\nlassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). \n\nGegen Beschlüsse, mit denen eine Beschwerde als unzulässig verwor-\n\nfen wurde, ist die Rechtsbeschwerde nicht generell statthaft. Insoweit unter-\n\nscheidet sich das Beschwerderecht (§ 572 Abs. 2 ZPO) von der ausdrücklichen \n\nRegelung im Berufungsrecht (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). \n\nAn die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht \n\nist der Senat nicht gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer \n\ndie Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grund-\n\nsätzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen die An-\n\nfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist (BGH Beschlüsse vom 12. Septem-\n\nber 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 zur Prozeßkostenhilfe; vom 8. Okto-\n\nber 2002 - VI ZB 27/02 - NJW 2003, 211 zur Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand und vom 10. Dezember 2003 - IV ZB 35/03 - FamRZ 2004, 437 zur Zu-\n\nrückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine nach dem Ge-\n\nsetz unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts kann nicht durch \n\ndessen Ausspruch der Anfechtung unterworfen werden. Dies gilt erst recht, \n\nwenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (vgl. \n\nSenatsbeschluß vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt m.w.N.). \n\n2. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, ist gegen eine Pro-\n\ntokollberichtigung nach § 164 ZPO kein Rechtsmittel gegeben. \n\nGegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und \n\nLandgerichte findet die sofortige Beschwerde statt, wenn dies im Gesetz aus-\n\ndrücklich bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder ein das Verfahren betref-\n\nfendes Gesuch durch eine Entscheidung zurückgewiesen worden ist, die eine \n\nmündliche Verhandlung nicht erfordert (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Keine der Al-\n\nternativen liegt hier vor. § 164 ZPO, der die Protokollberichtigung regelt, sieht \n\neine Beschwerdemöglichkeit nicht vor. Ebensowenig richtet sich die sofortige \n\nBeschwerde gegen eine Entscheidung, durch die ein das Verfahren betreffen-\n\ndes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Vielmehr hat das Landgericht die Pro-\n\ntokollberichtigung von Amts wegen vorgenommen, ein Tätigwerden also gerade \n\nnicht abgelehnt (vgl. Zöller/Gummer ZPO 24. Aufl. § 567 Rdn. 35 m.N.). \n\nDarüber hinaus lehnt die herrschende Meinung die Statthaftigkeit der \n\nBeschwerde gegen eine sachliche Berichtigung des Protokolls zu Recht mit der \n\nBegründung ab, das Beschwerdegericht sei mangels Teilnahme an der Sitzung \n\nzu einer Überprüfung nicht imstande (vgl. OLG Hamm NJW 1989, 1680; \n\nStein/Jonas/Roth ZPO 21. Aufl. § 164 Rdn. 15; Musielak/Stadler ZPO 3. Aufl. \n\n§ 164 Rdn. 8; Zöller/Stöber ZPO 24. Aufl. § 164 Rdn. 11; Peters \n\nin \n\nMünchKomm/ZPO 2. Aufl. § 164 Rdn. 11, jeweils m.w.N.). Dem entspricht der \n\nWille des Gesetzgebers. So heißt es in der amtlichen Begründung der Bundes-\n\nregierung zu § 164 ZPO (BT-Drucks. 7/2729 S. 63), daß eine Anfechtungsmög-\n\nlichkeit der Protokollberichtigung nicht vorgesehen sei, weil das übergeordnete \n\nGericht, da es an der Sitzung nicht teilgenommen habe, zu einer Überprüfung \n\ndes Protokolls nicht geeignet erscheine. \n\nBesonderheiten ergeben sich im vorliegenden Fall nicht aus dem Um-\n\nstand, daß ein im Protokoll enthaltener Vergleich berichtigt worden ist. Vielmehr \n\nentspricht der Ausschluß der Anfechtungsmöglichkeit auch in diesem Fall dem \n\nWillen des Gesetzgebers. Dies ergibt sich aus der Begründung zu § 272 a \n\nAbs. 2 ZPO des Entwurfs der Bundesregierung zur Reform des Zivilprozesses \n\n(BT-Drucks. 14/4722 S. 82), der in § 278 Abs. 6 ZPO wortgleich Gesetz gewor-\n\nden ist. Nach dieser Vorschrift kann nunmehr ein gerichtlicher Vergleich da-\n\ndurch geschlossen werden, daß die Parteien einen gerichtlichen Vergleichsvor-\n\nschlag annehmen, wobei das Zustandekommen des Vergleichs durch einen \n\ngerichtlichen Beschluß festgestellt wird, auf den § 164 ZPO anzuwenden ist. In \n\nder Begründung der Bundesregierung heißt es dazu, daß der Beschluß nicht \n\nmit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sei. Dies sei sachgerecht, denn auch \n\ndas Protokoll, das einen im Termin abgeschlossenen Vergleich enthalte, sei \n\nnicht anfechtbar, sondern unterliege nur der Berichtigung nach § 164 ZPO. \n\nHieraus folgt weiterhin, daß § 319 Abs. 3 ZPO, nach dem die sofortige \n\nBeschwerde gegen eine Urteilsberichtigung statthaft ist, nicht analog ange-\n\nwandt werden kann, weil eine hierfür erforderliche planwidrige Lücke nicht vor-\n\nliegt. \n\nEine Anfechtungsmöglichkeit des Berichtigungsvermerks ergibt sich auch \n\nnicht unter dem Gesichtspunkt einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit oder einer \n\nVerletzung wesentlicher Verfahrensgrundrechte. Vielmehr ist seit dem Inkraft-\n\ntreten des Zivilprozeßreformgesetzes in der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs anerkannt, daß diese Kriterien die Zulassung eines außerordentli-\n\nchen Rechtsbehelfs nicht mehr rechtfertigen können (BGHZ 150, 133; Senats-\n\nbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03 - NJW 2003, 3137; BGH Beschluß \n\nvom 16. September 2003 - X ZB 12/03 - NJW 2004, 292). Tragender Gesichts-\n\npunkt dieser Rechtsprechung ist das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete \n\nverfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit, gegen das die Zulassung \n\nin den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehener Rechtsmittel verstößt (vgl. \n\nBVerfG NJW 2003, 1924, 1928 unter C IV 2b; BGH vom 16. September 2003 \n\naaO 293). \n\nHahne \n\nSprick \n\nRiBGH Fuchs ist urlaubsbe- \ndingt verhindert zu unter- \nschreiben. \n\nHahne \n\nAhlt \n\nVézina","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-14/xii-zb-268-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-14/xii-zb-268-03","retrieved":"2026-07-10 15:48:58.437796+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-14/xii-zb-268-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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