{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-07-13","aktenzeichen":"XI ZR 178/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BörsG §§ 50 (F: 21.12.2000), 53 (F: 13.7.2001); WpHG § 31 a) Verträge über Indexzertifikate sind keine Börsentermingeschäfte. b) Zur Pflicht von Direkt-Brokern, Anleger beim Erwerb von Aktien oder Indexzerti- fikaten des Neuen Marktes auf Abweichungen von zuvor erklärten Zielvorstel- lungen hinzuweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n13. Juli 2004 \nHerrwerth, \nJustizangestelle \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 178/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBörsG §§ 50 (F: 21.12.2000), 53 (F: 13.7.2001); \nWpHG § 31 \n\na) Verträge über Indexzertifikate sind keine Börsentermingeschäfte. \n\nb) Zur Pflicht von Direkt-Brokern, Anleger beim Erwerb von Aktien oder Indexzerti-\nfikaten des Neuen Marktes auf Abweichungen von zuvor erklärten Zielvorstel-\nlungen hinzuweisen. \n\nBGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - XI ZR 178/03 - OLG Hamm \n LG Detmold \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die \n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 10. März 2003 wird \n\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt die beklagte Sparkasse wegen verlustreicher \n\nGeschäfte mit Aktien und Indexzertifikaten auf Schadensersatz und Be-\n\nreicherungsausgleich in Anspruch. \n\nDer Kläger, der Belegschaftsaktien seines Arbeitgebers, der D. \n\n AG, besaß, eröffnete am 29. Juni \n\n1998 bei der Beklagten ein \"direkt-Depot\" und erklärte, ohne Beratung \n\nWertpapiere erwerben und veräußern zu wollen. Nach den vereinbarten \n\nSonderbedingungen der Beklagten verzichtet der Kunde bei der Nutzung \n\nvon \"direkt-Brokerage\" auf jegliche Beratungsleistung der Beklagten so-\n\nwie auf individuelle Hinweise und Empfehlungen zu einzelnen Wertpapie-\n\nren. Auf einem Fragebogen der Beklagten gab der Kläger am 30. Juni \n\n1998 an, er sei risikobewußt, strebe höhere Renditeaussichten bei über-\n\nschaubaren Risiken an und wolle Geschäfte mit Aktien tätigen. Die Be-\n\nklagte händigte ihm Broschüren mit Basisinformationen über die Vermö-\n\ngensanlage in offenen Fonds und in Aktien, Genußscheinen und Index-\n\nzertifikaten aus, in denen die Risiken von Aktien des Neuen Markts nicht \n\nbesonders angesprochen wurden. \n\nIn der Zeit von Dezember 1998 bis März 2000 erwarb der Kläger \n\nverschiedene am Neuen Markt gehandelte Aktien. Einen Teil dieser Akti-\n\nen veräußerte er, in mehreren Fällen kurzfristig nach dem Erwerb, mit \n\neinem Verlust von insgesamt 7.576,71 €. Die restlic hen Aktien befinden \n\nsich mit Kurswerten unter den Erwerbspreisen noch in seinem Depot. \n\nFerner erwarb der Kläger in der Zeit von Oktober bis Dezember \n\n2000 von der ... Bank emittierte, laufzeitabhängige Indexzertifika-\n\nte, denen der Nemax 50 zugrunde lag. Am 3. Januar 2001 veräußerte er \n\nsämtliche Zertifikate mit einem Verlust von insgesamt 11.429,24 €, kauf-\n\nte am 9. Januar 2001 aber 740 Zertifikate zurück. \n\nIn einem am \n\n12. Januar 2001 ausgefüllten Fragebogen gab er an, spekulativ eine of-\n\nfensive Nutzung der Marktchancen bei entsprechend hoher Risikotole-\n\nranz anzustreben und Aktien, Genußscheine und Investmentzertifikate \n\nerwerben zu wollen. Er veräußerte alle Zertifikate am 1. März 2001 mit \n\neinem Verlust von 3.235,48 €. \n\nDer Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihre Aufklärungs- und \n\nBeratungspflichten verletzt. Die Geschäfte über die Indexzertifikate seien \n\nunverbindlich, weil er nicht börsentermingeschäftsfähig sei. Seine Klage, \n\ndie er zuletzt auf Zahlung von 22.241,43 € nebst Zi nsen und auf Fest-\n\nstellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz aller Schäden aus dem Er-\n\nwerb der noch in seinem Depot befindlichen Aktien, hilfsweise auf Fest-\n\nstellung der Pflicht zum Ersatz aller Schäden aus der Vermittlung von \n\nWertpapieren im Rahmen des \"direkt-Brokerage\" gerichtet hat, ist in den \n\nVorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat Schadensersatz- und Bereicherungsan-\n\nsprüche des Klägers verneint und zur Begründung im wesentlichen aus-\n\ngeführt: \n\nAuf der Grundlage des zu berücksichtigenden Parteivorbringens \n\nscheide eine Beratungspflichtverletzung aus, weil der Kläger im Rahmen \n\ndes \"direkt-Brokerage\" auf jegliche Beratung verzichtet habe. \n\nDie Beklagte hafte auch nicht wegen Verletzung der Aufklärungs-\n\npflicht gemäß § 31 Abs. 2 WpHG. Ob sie diese Pflicht verletzt habe, sei \n\nproblematisch. Die Beklagte habe zwar ihre Pflicht als \"direkt-Broker\" zur \n\nstandardisierten Anfangsaufklärung durch die Übergabe von Informati-\n\nonsbroschüren erfüllt. Fraglich sei aber, ob sie über die besonderen Ri-\n\nsiken der Papiere des Neuen Marktes weitergehend und gesondert auf-\n\nklären mußte. Dies bedürfe indes keiner Entscheidung, weil eine etwaige \n\nAufklärungspflichtverletzung jedenfalls nicht schadensursächlich gewor-\n\nden sei. Für den Kläger spreche zwar die Vermutung aufklärungsrichti-\n\ngen Verhaltens. Sein Anlageverhalten, insbesondere das weitere Inve-\n\nstieren in Aktien des Neuen Marktes trotz erlittener Verluste und das Be-\n\nstehen auf dem von der Beklagten zunächst verweigerten erneuten Er-\n\nwerb der Indexzertifikate im Januar 2001 trotz vorheriger Verluste und \n\ndes zumindest jetzt erfolgten Hinweises auf den spekulativen Charakter \n\nder Geschäfte, lasse aber darauf schließen, daß er sich durch eine \n\nAufklärung über die - unterstellten - besonderen Risiken von Papieren \n\ndes Neuen Marktes nicht vom Erwerb dieser Aktien hätte abhalten las-\n\nsen. \n\nEin Bereicherungsanspruch gemäß § 812 BGB wegen des Erwerbs \n\nder Indexzertifikate bestehe nicht, weil diese Geschäfte nicht gemäß \n\n§ 53 Abs. 2 BörsG a.F. unverbindlich seien. Ihnen fehlten die für Börsen-\n\ntermingeschäfte typischen Merkmale. Bei einem Indexzertifikat verpflich-\n\nte sich der Emittent, am Fälligkeitstag einen Betrag zu zahlen, der dem \n\nStand des zugrunde gelegten Aktienindex entspreche. Der Anleger zahle \n\nden am Indexstand orientierten Erwerbspreis sofort und nehme an Ver-\n\nänderungen des Kurses, der sich regelmäßig parallel zum Index entwick-\n\nle, im Verhältnis 1 : 1 teil. Selbst wenn das Zertifikat mit einem Abschlag \n\nzum Indexstand gehandelt werde, ergebe sich allenfalls eine geringe \n\nHebelwirkung. Das Risiko eines Totalverlustes sei nicht höher als bei \n\neiner Aktie. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, dem Kläger stehe wegen der Verluste in Höhe von 14.664,72 €, \n\ndie er durch die Geschäfte mit Indexzertifikaten erlitten habe, kein Berei-\n\ncherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Diese Ge-\n\nschäfte sind keine gemäß § 53 Abs. 1 BörsG a.F. unverbindlichen Bör-\n\nsentermingeschäfte. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Börsen-\n\ntermingeschäfte standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu \n\neinem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und \n\neinen Bezug zu einem Terminmarkt haben (BGHZ 92, 317, 320; Senat \n\nBGHZ 114, 177, 179; 142, 345, 350; 149, 294, 301; 150, 164, 168). Die \n\nbesondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte, vor der nicht börsentermin-\n\ngeschäftsfähige Anleger durch die §§ 53 ff. BörsG a.F. geschützt werden \n\nsollten, besteht darin, daß sie - anders als Kassageschäfte, bei denen \n\nder Anleger sofort Barvermögen oder einen Kreditbetrag einsetzen muß \n\n(vgl. BGHZ 103, 84, 87) - durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeit-\n\npunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung \n\ndes Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Termin-\n\nengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme ei-\n\nnes förmlichen Kredits durch ein gewinnbringendes Glattstellungsge-\n\nschäft ermöglichen soll (Senat BGHZ 149, 294, 301; 150, 164, 169). Ty-\n\npischerweise sind mit Börsentermingeschäften die Risiken der Hebelwir-\n\nkung (Senat BGHZ 139, 1, 6) und des Totalverlustes des angelegten Ka-\n\npitals (Senat BGHZ 150, 164, 169) sowie die Gefahr, planwidrig zusätzli-\n\nche Mittel einsetzen zu müssen, verbunden. \n\nb) Gemessen hieran sind die zwischen den Parteien geschlosse-\n\nnen Verträge über Indexzertifikate keine Börsentermingeschäfte (vgl. \n\nTilp, \n\nin: Allmendinger/Tilp, Börsentermin- und Differenzgeschäfte \n\nRdn. 332; Wohlfarth/Brause WM 1998, 1859, 1866 f.; ebenso für Finanz-\n\ntermingeschäfte: Begr.RegE 4. FMFG, BT-Drucks. 14/8017, S. 85; Beck, \n\nin: Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar 3. Aufl. WpHG § 2 Rdn. 18). \n\nIndexzertifikate sind Schuldverschreibungen \n\n(vgl. Wohlfarth/ \n\nBrause WM 1998, 1859, 1866; Luttermann/Backmann ZIP 2002, 1017, \n\n1019; Beck, in: Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar 3. Aufl. WpHG \n\n§ 2 Rdn. 18), die den Anspruch des Inhabers gegen den Emittenten auf \n\nZahlung eines Geldbetrages verbriefen, dessen Höhe vom Stand des \n\nzugrunde gelegten Index am Ende der Laufzeit abhängt. Der Leistungs-\n\naustausch durch Übertragung der Schuldverschreibung mit der darin \n\nwertpapiermäßig verbrieften Forderung hat Zug um Zug gegen Zahlung \n\ndes Kaufpreises binnen der für Kassageschäfte üblichen Frist von zwei \n\nTagen (BGHZ 103, 84, 87) zu erfolgen. Durch die spätere Rückzahlung \n\ndes Emittenten an den Erwerber wird nicht der Vertrag über den Erwerb \n\ndes Zertifikats, sondern die durch die Schuldverschreibung begründete \n\nForderung erfüllt. \n\nMangels hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts fehlt dem Ge-\n\nschäft mit Indexzertifikaten die für Termingeschäfte spezifische Gefähr-\n\nlichkeit und damit das für die Qualifizierung als Börsentermingeschäft \n\nwesentliche Schutzbedürfnis des Anlegers (vgl. Senat, BGHZ 150, 164, \n\n170 und Beschluß vom 9. Dezember 1997 - XI ZR 85/97, WM 1998, 274, \n\n275). Dieser wird nicht dazu verleitet, ohne oder mit verhältnismäßig ge-\n\nringem Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmli-\n\nchen Kredits auf Gewinn zu spekulieren. Sein Verlustrisiko ist auf den \n\nKaufpreis für die Schuldverschreibung begrenzt, den er sofort bei Ver-\n\ntragsschluß in voller Höhe bezahlen muß. Die Gefahr, planwidrig zusätz-\n\nliche Mittel einsetzen zu müssen, besteht nicht. \n\nDer Erwerb von Indexzertifikaten hat auch nicht die für Terminge-\n\nschäfte spezifische Hebelwirkung. Da der Preis des Indexzertifikats in \n\nder Regel dem Index der zugrunde gelegten Aktien entspricht, erlangt \n\nder Erwerber des Zertifikats nicht die Möglichkeit, mit verhältnismäßig \n\ngeringem Geldeinsatz weit überproportional an der Wertentwicklung des \n\nIndex und der zugrunde gelegten Aktien teilzunehmen. Abweichungen \n\ndes Preises des Indexzertifikats von der Wertentwicklung des Index, die \n\nsich aufgrund des Zinsniveaus, der Markterwartung und etwaiger Divi-\n\ndendenzahlungen auf die im Index berücksichtigten Aktien ergeben kön-\n\nnen, sind entgegen der Auffassung der Revision zu gering, um der für \n\nTermingeschäfte spezifischen Hebelwirkung gleichgestellt werden zu \n\nkönnen (vgl. Wohlfarth/Brause WM 1998, 1859, 1867). \n\nAuch die Gefahr des Totalverlustes besteht bei Indexzertifikaten \n\nnicht in dem für Termingeschäfte typischen Maße. Während bei Termin-\n\ngeschäften aufgrund der begrenzten Laufzeit ein Totalverlust droht und \n\ninsbesondere Optionsprämien durch bloßen Zeitablauf vollständig verfal-\n\nlen können (BGHZ 150, 164, 170 f.), besteht bei Indexzertifikaten grund-\n\nsätzlich nur das Risiko, aufgrund eines ungünstigen Standes des Index \n\nbei der Fälligkeit des Zertifikats nur einen Teil des gezahlten Kaufpreises \n\nzurückzuerhalten. Die Gefahr eines Totalverlustes aufgrund einer Insol-\n\nvenz des Emittenten ist nicht größer als beim Direkterwerb von Aktien, \n\nder unzweifelhaft kein Börsentermingeschäft ist (Senat BGHZ 150, 164, \n\n171). Die Gefahr der Insolvenz aller in den Index aufgenommenen Akti-\n\nengesellschaften ist sogar deutlich geringer als beim Direkterwerb von \n\nAktien einzelner dieser Gesellschaften. \n\nSchließlich dient der Erwerb von Indexzertifikaten einem ähnlichen \n\nwirtschaftlichen Zweck (vgl. zu dessen Bedeutung für die Qualifizierung \n\nals Börsentermingeschäft: Senat BGHZ 133, 200, 206; 139, 1, 7; 150, \n\n164, 171) wie der Direkterwerb von Aktien. Indexzertifikate eröffnen die \n\nMöglichkeit, an der Kursentwicklung des Index teilzunehmen, ohne alle \n\nin den Index aufgenommenen Aktien einzeln erwerben zu müssen. Auch \n\ndies unterscheidet den Erwerb von Indexzertifikaten von Termingeschäf-\n\nten. \n\n2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Beru-\n\nfungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verlet-\n\nzung der Aufklärungspflicht gemäß § 31 Abs. 2 WpHG verneint hat. An-\n\nders als das Berufungsgericht meint, wird eine tatsächliche Vermutung \n\nfür die Schadensursächlichkeit einer Aufklärungspflichtverletzung nicht \n\ndadurch ausgeräumt, daß der Anleger trotz erlittener Verluste und unge-\n\nachtet eines nachgeholten Hinweises auf den spekulativen Charakter der \n\nKapitalanlage weitere Geschäfte abschließt. Die Fortsetzung der Speku-\n\nlation trotz eingetretener Verluste läßt nicht darauf schließen, daß der \n\nAnleger das Erstgeschäft auch nach gehöriger Aufklärung abgeschlos-\n\nsen hätte, sondern ist eher darauf zurückzuführen, daß er sich trotz der \n\nVerluste über die Geschäftsrisiken nicht im klaren ist (Senat, Urteil vom \n\n17. März 1992 - XI ZR 204/91, WM 1992, 770, 773). Ein nach dem Erst-\n\ngeschäft erteilter warnender Hinweis rechtfertigt keine andere Beurtei-\n\nlung, weil der Anleger diesem Hinweis unter dem Eindruck des Erstge-\n\nschäfts nicht mehr unvoreingenommen gegenübersteht (Senat, Beschluß \n\nvom 22. Juni 1993 - XI ZR 215/92, WM 1993, 1457, 1458). \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als rich-\n\ntig dar (§ 561 ZPO). \n\nDie Beklagte hat zwar ihre Pflichten gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 2 WpHG (vgl. zu dessen Bedeutung für Inhalt und Umfang vertragli-\n\ncher Aufklärungspflichten: Senat BGHZ 142, 345, 356; ebenso für § 31 \n\nAbs. 1 Nr. 1 WpHG: Senat BGHZ 147, 343, 348) verletzt. Es besteht im \n\nvorliegenden Fall aber keine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Klä-\n\nger nach ordnungsgemäßer Aufklärung die verlustbringenden Geschäfte \n\nnicht abgeschlossen hätte. Er hat den Ursachenzusammenhang zwi-\n\nschen der Pflichtverletzung und dem ihm entstandenen Schaden auch \n\nnicht nach allgemeinen Grundsätzen nachgewiesen. \n\n1. a) Die Pflichten der Beklagten gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \n\nWpHG beschränkten sich im Rahmen des \"direkt-Brokerage\" nicht allein \n\ndarauf, dem Kläger geeignetes schriftliches Material mit standardisierten \n\nInformationen über die in Aussicht genommenen Wertpapiergeschäfte \n\nzur Verfügung zu stellen. Sie war auch zu besonderer Warnung verpflich-\n\ntet, wenn Kundenaufträge von der zuvor erklärten Zielvorstellung deut-\n\nlich abwichen (Senat, Urteil vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, \n\nWM 2004, 24, 27; vgl. auch Senat BGHZ 142, 345, 357). \n\nb) Eine solche Abweichung liegt hier vor. In dem Fragebogen vom \n\n30. Juni 1998 hatte der Kläger seine Risikobereitschaft bei den ange-\n\nstrebten Geschäften als \"risikobewußt - höhere Renditeaussichten bei \n\nüberschaubaren Risiken\", nicht aber als \"spekulativ - offensive Nutzung \n\nder Marktchancen bei entsprechend hoher Risikotoleranz\" bezeichnet. \n\nDiese Zielvorstellung traf auf die seit Dezember 1998 erworbenen Aktien \n\ndes Neuen Marktes und die Indexzertifikate, denen der Nemax 50 \n\nzugrunde lag, nicht mehr zu. Hierbei handelte es sich um spekulative \n\nGeschäfte. \n\nDer Neue Markt wurde seit dem 10. März 1997 an der Frankfurter \n\nWertpapierbörse als Marktsegment angeboten, in dem junge, innovative \n\nWachstumsunternehmen Risikokapital aufnehmen konnten. Er sollte An-\n\nlegern die Investition in Aktien mit einem erhöhten Risiko und einer ent-\n\nsprechend erhöhten Gewinnchance ermöglichen (Kersting AG 1997, 222, \n\n223). Besondere Risiken ergaben sich daraus, daß die Unternehmen des \n\nNeuen Marktes in der Regel nur mit wenigen Produkten und Dienstlei-\n\nstungen, die zudem erst kurze Zeit marktreif waren (vgl. Kümpel, Bank- \n\nund Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. Rdn. 17.641) und sich am Markt noch \n\ndurchsetzen mußten, am Wettbewerb teilnahmen. Das starke Wachstum \n\nwarf Probleme für Unternehmensstruktur, Risikomanagement und Finan-\n\nzierung auf. Mangels ausreichender Reserven hatten geschäftliche \n\nRückschläge vergleichsweise starke Auswirkungen. Unternehmen des \n\nNeuen Marktes waren deshalb konkursgefährdeter als andere Unterneh-\n\nmen. Da es sich überwiegend um relativ junge Unternehmen handelte, \n\ndie ihre Geschäftstätigkeit noch aufbauten, war ihre Bonität ebenso wie \n\ndie Erträge und Dividenden oft gering. Die Aktien waren einem erhebli-\n\nchen Kursrisiko ausgesetzt, weil Kurssteigerungen oft nicht tatsächlich \n\nerwirtschaftete Gewinne, sondern nur die Erwartung künftiger Gewinne \n\nwiderspiegelten. Das Kurs-Gewinn-Verhältnis (KGV) überstieg im Durch-\n\nschnitt das in anderen Marktsegmenten übliche KGV deutlich. (vgl. Helm-\n\nschrott/Waßmer WM 1999, 1853, 1858) \n\nAngesichts dieser Besonderheiten der Unternehmen des Neuen \n\nMarktes handelte ein Anleger, der Aktien des Neuen Marktes erwarb, \n\nentgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht risikobewußt, \n\nsondern spekulativ. Über diese Abweichung von seiner im Fragebogen \n\nvom 30. Juni 1998 erklärten Zielsetzung hätte die Beklagte den Kläger \n\nvor dem ersten Erwerb solcher Aktien im Dezember 1998 und nicht erst \n\nbei der Ausfüllung des Fragebogens vom 12. Januar 2001 aufklären \n\nmüssen. \n\n2. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht ist aber für den Ab-\n\nschluß der Geschäfte und den dadurch verursachten Schaden des Klä-\n\ngers nicht ursächlich geworden. \n\na) Für die Kausalität spricht keine tatsächliche Vermutung. Die \n\nKausalitätsvermutung bei Aufklärungspflichtverletzungen setzt voraus, \n\ndaß es nur eine bestimmte Möglichkeit \"aufklärungsrichtigen\" Verhaltens \n\ngibt (Senat BGHZ 124, 151, 161). Hingegen ist diese Vermutung nicht \n\nbegründet, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen \n\nEntscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht \n\nnur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens \n\ngab (Senat, Urteil vom 9. Juni 1998 - XI ZR 220/97, WM 1998, 1527, \n\n1529 m.w.Nachw.). \n\nSo lag es hier. Nach einer Aufklärung über den spekulativen Cha-\n\nrakter des Erwerbs von Aktien des Neuen Marktes und die daraus resul-\n\ntierende Abweichung von der am 30. Juni 1998 erklärten Zielvorstellung \n\nwäre es nicht einzig vernünftig gewesen, von diesen Geschäften abzu-\n\nsehen. Aktien des Neuen Marktes waren nicht nur mit den bezeichneten \n\nRisiken behaftet, sondern boten - wie die über längere Zeit gestiegenen \n\nKurse zeigen - auch entsprechende Gewinnchancen. Dies veranlaßte \n\nEnde der 1990er Jahre, als der Kläger die ersten Aktien des Neuen \n\nMarktes erwarb, zahlreiche Anleger, in den Neuen Markt zu investieren. \n\nVor diesem Hintergrund ist offen, wie der Kläger sich nach gehöriger In-\n\nformation verhalten hätte. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil er \n\ndie Aktien des Neuen Marktes nicht auf Empfehlung der Beklagten, son-\n\ndern aus eigener Initiative erworben und dabei offensichtlich keine \n\ndauerhafte Kapitalanlage, sondern die Erzielung kurzfristiger Gewinne \n\nangestrebt hat. Er hat nämlich die ersten, im Dezember 1998 erworbe-\n\nnen Aktien bereits nach drei Tagen wieder verkauft und auch die näch-\n\nsten, im Januar 1999 erworbenen Aktien von drei verschiedenen Unter-\n\nnehmen nur bis zum 11. Februar 1999 gehalten. \n\nb) Da mehrere Möglichkeiten der Reaktion des Klägers auf die ge-\n\nhörige Aufklärung denkbar sind, nämlich sowohl der Abschluß als auch \n\ndas Unterlassen der verlustbringenden Geschäfte, hatte der Kläger den \n\nvollen Beweis dafür zu erbringen, daß er die Aktien des Neuen Marktes \n\nund die Indexzertifikate nicht erworben hätte, wenn die Beklagte ihre \n\nAufklärungspflicht ordnungsgemäß erfüllt hätte. Hierfür hat er jedoch \n\nkeinen Beweis angetreten. \n\nIV. \n\nDie Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuwei-\n\nsen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/xi-zr-178-03","cited_norms":[{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/xi-zr-178-03","retrieved":"2026-07-10 15:45:58.381934+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-13/xi-zr-178-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. Zivilsenat","date":"2004-07-13","dockets":["XI ZR 178/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 13.07.2004 – XI ZR 178/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/xi-zr-178-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BörsG §§ 50 (F: 21.12.2000), 53 (F: 13.7.2001); WpHG § 31 a) Verträge über Indexzertifikate sind keine Börsentermingeschäfte. b) Zur Pflicht von Direkt-Brokern, Anleger beim Erwerb von Aktien oder Indexzerti- fikaten des Neuen Marktes auf Abweichungen von zuvor erklärten Zielvorstel- lungen hinzuweisen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 10. März 2003 wird\n\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"WpHG/31","law":"WpHG","abbreviation":"WpHG","ref":"31","label":"§ 31 WpHG","mentions":5},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":2},{"id":"ZPO/561","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"561","label":"§ 561 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 160, 58","basis":"cited_by_decisions","votes":19},{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2004, 1774","basis":"cited_by_decisions","votes":5}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:45:58.381934+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}