{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-07-13","aktenzeichen":"XI ZR 12/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 607 a.F. Zur Auslegung der Darlehensvertragsbedingungen der Deutschen Ausgleichsbank im Rahmen des Eigenkapitalhilfeprogramms.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 12/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. Juli 2004 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nBGB § 607 a.F. \n\nZur Auslegung der Darlehensvertragsbedingungen der Deutschen Ausgleichsbank \n\nim Rahmen des Eigenkapitalhilfeprogramms. \n\nBGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - XI ZR 12/03 - OLG Brandenburg \n LG Neuruppin \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die \n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des \n\n12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-\n\nrichts vom 5. Dezember 2002 aufgehoben und das Ur-\n\nteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom \n\n7. März 2002 abgeändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.441,75 € \n\nnebst 5% Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen \n\nBundesbank vom 4. September 1999 bis zum 30. April \n\n2000 sowie nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz \n\ndes DÜG ab dem 1. Mai 2000 zu zahlen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt die Rückzahlung von Zinssubventionen im \n\nZusammenhang mit einem der Beklagten gewährten Eigenkapitalhilfedar-\n\nlehen. \n\nIm Oktober 1995 gewährte die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im \n\nfolgenden: Klägerin) der Beklagten über deren Hausbank ein zweckge-\n\nbundenes Eigenkapitalhilfedarlehen über 700.000 DM mit einer Laufzeit \n\nvon 20 Jahren für die Errichtung einer Tankstelle als Existenzgrundlage. \n\nIn dem Formularvertrag war vorgesehen, daß die Bundesrepublik \n\nDeutschland (Bund) für den Darlehensnehmer in den ersten sechs Jah-\n\nren der Darlehenslaufzeit einen Teil der Zinszahlungen übernimmt. Fer-\n\nner wurde der Klägerin in Nr. 5.1 a) das Recht eingeräumt, das Darlehen \n\naus wichtigem Grund zur sofortigen Rückzahlung unter anderem dann zu \n\nkündigen, wenn der finanzierte Betrieb verkauft oder verpachtet wird. Für \n\nden Fall der Kündigung durch die Klägerin sah der Darlehensvertrag fol-\n\ngende Regelung vor: \n\n\"5.2 Wird das Darlehen in den ersten sechs Jahren der Darlehens-\nlaufzeit gemäß Nr. 5.1 a) oder b) gekündigt, so entfällt von \ndem Tag an, an dem das zur Kündigung berechtigende Ereig-\nnis stattfand, die Zinsübernahme durch den Bund. Bei Kündi-\ngung gemäß Nr. 5.1 c) entfällt die Zinsübernahme durch den \nBund rückwirkend vom Tag der Auszahlung an. Entsprechen-\ndes gilt auch, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen be-\nreits vorher zurückgezahlt hat. Soweit nach den vorstehenden \nRegelungen die Zinsübernahme durch den Bund entfallen ist, \nhat der Darlehensnehmer der Deutschen Ausgleichsbank zur \nWeiterleitung an den Bund die entsprechenden Beträge zu er-\nstatten. …\" \n\nDer mit \"Kündigung durch den Darlehensnehmer\" überschriebene \n\nAbschnitt 6. des Darlehensvertrages enthielt unter anderem folgende \n\nRegelung: \n\n\"6.3 Zahlt der Darlehensnehmer innerhalb der ersten sieben Jahre \nder Darlehenslaufzeit (Nr. 2.1) vorzeitig das gemäß Nr. 1.1 \neingesetzte Darlehen ganz oder teilweise zurück oder kündigt \ner gemäß Nr. 6.1 zu einem innerhalb dieses Zeitraumes lie-\ngenden Zeitpunkt, so hat er dem Bund die bis dahin von die-\nsem übernommenen Zinsen zu erstatten; dies gilt nicht bei ei-\nner Darlehensrückzahlung, die im Zusammenhang mit der \nAufgabe der selbständigen Existenz steht. Die Deutsche Aus-\ngleichsbank ist berechtigt, die Forderung für den Bund über \ndie Hausbank geltend zu machen.\" \n\nMit Vertrag vom 2. März 1998 verpachtete die Beklagte die Tank-\n\nstelle. Hiervon unterrichtete sie ihre Hausbank mit Schreiben vom \n\n9. März 1998. Am 10. September 1998 teilte die Hausbank der Beklagten \n\nschriftlich unter anderem mit, daß bei einer Geschäftsaufgabe die Erstat-\n\ntung der für das Eigenkapitalhilfedarlehen gewährten Zinssubvention ent-\n\nfalle. Nach dem Verkauf der Tankstelle am 1. Dezember 1998 zahlte die \n\nBeklagte am 6. Mai 1999 das Eigenkapitalhilfedarlehen ohne vorange-\n\ngangene Kündigung zurück. \n\nDie Klägerin begehrt die Rückzahlung der vom Bund übernomme-\n\nnen Zinssubventionen für die Zeit vom 2. März 1998 bis zum 6. Mai \n\n1999. Sie ist der Ansicht, mit der Verpachtung der Tankstelle habe die \n\nBeklagte ihre selbständige gewerbliche Tätigkeit mit der Folge aufgege-\n\nben, daß der Förderzweck entfallen und sie nach Nr. 5.2 des Darlehens-\n\nvertrages verpflichtet sei, die Zinssubvention zurückzuzahlen. Die Be-\n\nklagte beruft sich unter Hinweis auf Nr. 6.3 des Darlehensvertrages dar-\n\nauf, daß sie wegen der Aufgabe ihrer selbständigen Existenz nicht ver-\n\npflichtet sei, die vom Bund übernommenen Zinsen zu erstatten. Die Kla-\n\nge ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurtei-\n\nlung der Beklagten. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klage sei unbegründet. Ein vertraglicher Rückzahlungsan-\n\nspruch der Klägerin bestehe nicht. Allerdings seien die Voraussetzungen \n\nfür einen Rückzahlungsanspruch aus Nr. 5.2 des Vertrages erfüllt. Die \n\nBestimmung in Nr. 5.2 des Vertrages, bei der es sich um eine allgemeine \n\nGeschäftsbedingung handele, sei jedoch gemäß § 5 AGBG unwirksam, \n\nda sie mit der Regelung in Nr. 6.3 des Vertrages nicht vereinbar sei. Die \n\nvorliegende Fallkonstellation unterfalle nämlich zugleich der Regelung in \n\nNr. 6.3 des Vertrages. Die Darlehensrückzahlung durch die Beklagte sei \n\ninnerhalb der dort genannten Frist erfolgt und habe auch im Zusammen-\n\nhang mit der Aufgabe der selbständigen Existenz der Beklagten gestan-\n\nden. Die Regelung in Nr. 6.3 des Vertrages sei auch nicht lediglich auf \n\ndie Fälle anzuwenden, in denen das Darlehen bei zweckentsprechender \n\nVerwendung vorzeitig zurückgezahlt werde. Da die Klausel ausdrücklich \n\nan die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens anknüpfe, erfasse sie so-\n\nwohl die Fälle, in denen der Darlehenszweck von dem Darlehensnehmer \n\nweiterverfolgt werde und er die Zinssubvention in vollem Umfang zurück-\n\nzuerstatten habe, als auch den Fall, daß der Darlehensnehmer zwi-\n\nschenzeitlich den Darlehenszweck - also seine selbständige Existenz - \n\naufgegeben habe. Für diesen Fall sei ein Rückzahlungsanspruch aus-\n\ndrücklich ausgeschlossen. Die Ausnahmeregelung liefe faktisch leer, \n\nwenn nur der Fall erfaßt würde, daß bereits am Tage der Existenzaufga-\n\nbe die Darlehenssumme zurückgezahlt werde, während beim Einbehalt \n\nder Darlehenssumme über einen Zeitraum von wenigen Tagen über die \n\nExistenzaufgabe hinaus Nr. 6.3 des Vertrages unanwendbar wäre. Eine \n\nsolche Auslegung des Vertrages sei weder mit Sinn und Zweck der der \n\nVerhinderung von Mitnahmeeffekten dienenden Regelung noch mit deren \n\nWortlaut vereinbar. Weder Nr. 5.2 noch Nr. 6.3 des Vertrages enthalte \n\neine die jeweils andere Bestimmung verdrängende Spezialregelung. Dies \n\nführe grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Klausel, die sich typischer-\n\nweise für den Kunden ungünstiger auswirke, hier also der Regelung in \n\nNr. 5.2 des Vertrages. Danach scheide ein Anspruch aus ungerechtfer-\n\ntigter Bereicherung aus. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden \n\nPunkten nicht stand. Das Berufungsgericht hat die in Nr. 5.2 und Nr. 6.3 \n\ndes formularmäßigen Darlehensvertrages enthaltenen Regelungen nicht \n\ninteressengerecht ausgelegt. Die genannten Vertragsbedingungen, die \n\nzum einen die Rechtsfolgen der Kündigung des subventionierten Darle-\n\nhens durch die Klägerin (Nr. 5.2) und zum anderen die der Kündigung \n\nund Rückzahlung des Darlehens durch den Darlehensnehmer (Nr. 6.3) \n\nregeln, sind weder widersprüchlich noch unklar (§ 5 AGBG) und deshalb \n\nentgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht wegen Ver-\n\nstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 9 AGBG) unwirksam. \n\n1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus \n\nNr. 5.2 des Darlehensvertrages auf Rückzahlung der gewährten Zins-\n\nsubvention ab dem Tage des Abschlusses des Pachtvertrages zu Un-\n\nrecht verneint. Seine Auffassung, die vorliegende Fallkonstellation unter-\n\nfalle zugleich der Regelung in Nr. 6.3 des Vertrages, ist rechtsfehlerhaft. \n\na) Bei den in Nr. 5 und Nr. 6 des formularmäßigen Darlehensver-\n\ntrages enthaltenen Bestimmungen handelt es sich um Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingungen. Da diese in Darlehensverträgen der Klägerin bun-\n\ndesweit, also nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts, Verwendung \n\nfinden, unterliegen sie der uneingeschränkten Auslegung durch den Se-\n\nnat (vgl. BGHZ 122, 256, 260; 133, 184, 187; 134, 42, 45; Senatsurteil \n\nvom 17. Juni 2003 - XI ZR 195/02, WM 2003, 1567, 1568). \n\nb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven \n\nInhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verstän-\n\ndigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der \n\nnormalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom \n\n9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008, 2010, Senatsbeschluß \n\nvom 25. September 2001 - XI ZR 375/00, WM 2001, 2158, 2159 f.). Da-\n\nbei \n\nsind \n\ndie Verständnismöglichkeiten \n\ndes \n\ndurchschnittlichen \n\nVertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen; es kommt zudem \n\nnicht auf die individuelle Interessenlage im Einzelfall an, sondern auf die \n\ndie individuelle Interessenlage im Einzelfall an, sondern auf die typisier-\n\nten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner (BGH, Urteile \n\nvom 8. November 2002 - V ZR 78/02, WM 2003, 1241, 1242 m.w.Nachw. \n\nund vom 23. Mai 2003 - V ZR 393/02, WM 2003, 1967). Danach hat die \n\nAuslegung des Berufungsgerichts keinen Bestand. \n\naa) Nr. 6.3 Satz 1 2. Halbsatz, der einen Erstattungsanspruch der \n\nKlägerin bei Darlehensrückzahlung im Zusammenhang mit der Aufgabe \n\nder selbständigen Existenz ausschließt, findet auf den hier geltend ge-\n\nmachten Anspruch aus Nr. 5.2 Satz 4 der Vertragsbedingungen keine \n\nAnwendung. In Nr. 5 der Vertragsbedingungen ist die Kündigung des \n\nDarlehens aus wichtigem Grund durch die Klägerin geregelt, während \n\nNr. 6 die Kündigung durch den Darlehensnehmer bestimmt. Nach \n\nNr. 5.1 a) ist die Darlehensgeberin zu einer Kündigung aus wichtigem \n\nGrund unter anderem dann berechtigt, wenn der mitfinanzierte Betrieb \n\nverkauft oder verpachtet wird. Mit der Kündigung entfällt von dem Tag \n\nan, an dem das zur Kündigung berechtigende Ereignis stattfand, die \n\nZinsübernahme durch den Bund (Nr. 5.2 Satz 1). Dies gilt nach Nr. 5.2 \n\nSatz 3 auch für den Fall, daß der Darlehensnehmer das Darlehen bereits \n\nvor Ausspruch einer Kündigung zurückgezahlt hat. Das ist entgegen der \n\nAuffassung der Revisionserwiderung auch unter Berücksichtigung des \n\nTransparenzgebots rechtlich bereits deshalb unbedenklich, weil die Kün-\n\ndigung eines - infolge vollständiger Rückzahlung des Darlehens - bereits \n\nerloschenen (§ 362 Abs. 1 BGB) Darlehensvertrages ins Leere ginge. Als \n\nFolge aus dem Entfallen der Zinssubvention mit dem zur Kündigung be-\n\nrechtigenden Ereignis gewährt Nr. 5.2 Satz 4 der Klägerin dann einen \n\nAnspruch auf Rückerstattung der Subvention. \n\nbb) Demgegenüber ist in Nr. 6 der Vertragsbedingungen die Kün-\n\ndigung des Vertrages nicht durch die Klägerin, sondern durch den Darle-\n\nhensnehmer geregelt. Dabei liegt der Regelung in Nr. 6.3 unwiderspro-\n\nchen die Annahme zugrunde, daß bei einem Darlehensnehmer, der das \n\nDarlehen innerhalb der ersten sieben Jahre der Darlehenslaufzeit ganz \n\noder teilweise zurückzahlt, grundsätzlich davon auszugehen ist, daß er \n\ndas subventionierte Darlehen zu keinem Zeitpunkt benötigt hat, ihm die \n\nZinssubvention also legitimerweise nicht zustand und von ihm deshalb \n\nvollständig zurückzugewähren ist. Von dieser der Vermeidung von Mit-\n\nnahmeeffekten dienenden Bestimmung macht Nr. 6.3 Satz 1, 2. Halbsatz \n\neine Ausnahme nur für den Fall, daß die Darlehensrückzahlung im Zu-\n\nsammenhang mit der Aufgabe der selbständigen Existenz steht, weil die \n\nAnnahme, der Darlehensnehmer habe das subventionierte Darlehen nie \n\nbenötigt, dann nicht gerechtfertigt ist. Entgegen der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts wird schon dem Wortlaut nach hiervon nicht der Fall er-\n\nfaßt, daß der Darlehensnehmer seine selbständige Existenz vor der \n\nRückzahlung des Darlehens aufgegeben und damit nach Nr. 5.2 Satz 2 \n\nund 3 auf die Zinssubvention keinen Anspruch mehr hat. Nur eine solche \n\nAuslegung gewährleistet eine bruchlose Abgrenzung zu der in Nr. 5.2 \n\nenthaltenen Bestimmung und damit zugleich auch die Widerspruchsfrei-\n\nheit der Regelung, die als sinnvolles Ganzes auszulegen ist (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 11. März 1999 - VII ZR 179/98, WM 1999, 1512, 1513). Ent-\n\ngegen der Auffassung des Berufungsgerichts läuft die Ausnahmerege-\n\nlung der Nr. 6.3 Satz 1, 2. Halbsatz bei einer solchen Auslegung auch \n\nnicht faktisch leer. Sie ist vielmehr stets anwendbar, wenn die Darle-\n\nhensrückzahlung im ursächlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der \n\nAufgabe der selbständigen Existenz steht, also auch dann noch, wenn \n\ndie Rückzahlung wenige Tage nach der Existenzaufgabe erfolgt. \n\ncc) Gemessen hieran ist die die Beklagte begünstigende Ausnah-\n\nmevorschrift der Nr. 6.3 Satz 1, 2. Halbsatz nicht anwendbar, da das \n\nzinssubventionierte Darlehen nicht bis zur Rückzahlung am 6. Mai 1999 \n\nseinem Zweck gemäß eingesetzt worden ist, die Beklagte vielmehr be-\n\nreits im März 1998 ihre selbständige Existenz durch Verpachtung der \n\nTankstelle aufgegeben hat. \n\n2. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung scheitert der auf \n\nNr. 5.2 des Darlehensvertrages gestützte Klageanspruch nicht daran, \n\ndaß die Beklagte die Hausbank bereits im März 1998 von der Verpach-\n\ntung der Tankstelle unterrichtet und die Klägerin ihren Erstattungsan-\n\nspruch erst nach Rückzahlung des Darlehens im Mai 1999 geltend ge-\n\nmacht hat. Die Klägerin hatte ihr in Nr. 5.1 a) des Darlehensvertrages \n\nvorgesehenes Recht zur Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund \n\nim Mai 1999 nicht verwirkt. \n\na) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untä-\n\ntigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver \n\nBeurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein \n\nRecht nicht mehr geltend machen, so daß die verspätete Geltendma-\n\nchung gegen Treu und Glauben verstößt; zu dem Zeitablauf müssen be-\n\nsondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hin-\n\nzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berech-\n\ntigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st.Rspr., vgl. BGH, \n\nUrteil vom 14. November 2002 \n\n- VII ZR 23/02, WM 2003, 1425 \n\nm.w.Nachw.). \n\nb) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Unabhängig von \n\nder Frage, ob die verstrichene Zeit für eine Verwirkung ausreichend ist, \n\nfehlt es jedenfalls an den erforderlichen Anhaltspunkten dafür, daß sich \n\ndie Beklagte darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, die Klägerin \n\nwerde von ihren Rechten auf Kündigung des Darlehens und auf Rückfor-\n\nderung des Zinszuschusses nicht mehr Gebrauch machen. Ein ausrei-\n\nchender Anhaltspunkt hierfür ergibt sich insbesondere nicht aus dem \n\nSchreiben der Hausbank der Beklagten vom 10. September 1998. Hierin \n\nwird lediglich die in Nr. 6.3 Satz 1 der Darlehensbedingungen enthaltene \n\nRegelung inhaltlich wiedergegeben. Auf die der Hausbank bekannte Ver-\n\npachtung der Tankstelle durch die Beklagte und die sich hieraus erge-\n\nbenden Rechte der Klägerin auf Kündigung des Darlehensvertrages und \n\nRückforderung der Zinssubventionen geht das Schreiben nicht ein. Es \n\nwar deshalb insoweit nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zugun-\n\nsten der Beklagten zu begründen. \n\n3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat die Klä-\n\ngerin auf den ihr danach zustehenden Anspruch auf Rückzahlung der \n\nZinssubvention nicht verzichtet. Die Beklagte vermag sich auch in die-\n\nsem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf das Schreiben vom \n\n10. September 1998 zu berufen, mit dem die Hausbank ihr unter ande-\n\nrem mitgeteilt hat, bei einer Geschäftsaufgabe entfalle die bei Nichtein-\n\nhaltung bestimmter Fristen erforderliche Erstattung der für das Eigenka-\n\npitalhilfedarlehen gewährten Zinssubvention, so daß ihr, der Beklagten, \n\ndurch die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen wegen Geschäftsauf-\n\ngabe keinerlei Kosten entstünden. Bei diesem Schreiben handelt es sich \n\nerkennbar lediglich um eine Auskunft, nicht aber um eine rechtsgeschäft-\n\nliche Willenserklärung, durch die die Hausbank im Namen der Klägerin \n\nauf den Rückforderungsanspruch verzichtet hätte. Im übrigen hat die Be-\n\nklagte weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, daß \n\nihre Hausbank berechtigt gewesen wäre, auf Forderungen der Klägerin \n\nzu verzichten. Daß die Hausbank das Darlehen nach Nr. 1.2 des Vertra-\n\nges im Namen und für Rechnung der Klägerin verwalten sollte, reicht für \n\ndie Annahme einer auch einen Forderungsverzicht umfassenden Vertre-\n\ntungsmacht der Hausbank nicht aus. \n\n4. Die Beklagte vermag sich auch nicht darauf zu berufen, daß die \n\nRückforderung eines durch öffentlich-rechtlichen Subventionsbescheid \n\ngewährten zweckgebundenen Zuschusses durch Verwaltungsakt in An-\n\nbetracht der Umstände des Falles ermessensfehlerhaft gewesen wäre \n\nund daß sie bei einem privatrechtlich ausgestalteten zinssubventionier-\n\nten Darlehensvertrag nicht schlechter gestellt werden dürfe als im Falle \n\nder Gewährung einer Subvention durch Verwaltungsakt. Auch wenn im \n\nVerhältnis der Parteien die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts an-\n\nwendbar sind, gehören hierzu zwar das aus Art. 3 GG folgende Willkür-\n\nverbot, das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Übermaßverbot und das \n\nGrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, nicht aber die in den \n\n§§ 40 und 49 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und vieler \n\nLänder enthaltenen Regelungen über die Ausübung von Ermessen und \n\nden Widerruf von rechtmäßigen Verwaltungsakten im einzelnen (Senats-\n\nurteil vom 17. Juni 2003 - XI ZR 195/02, WM 2003, 1567, 1569 f., zum \n\nAbdruck in BGHZ 155, 166 vorgesehen). Ein - von der Revisionserwide-\n\nrung nicht näher bezeichneter - Ermessensfehler im Sinne des Verwal-\n\ntungsverfahrensrechts steht dem Anspruch der Klägerin deshalb nicht \n\nentgegen. \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat \n\nin der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage statt-\n\ngeben. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/xi-zr-12-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/xi-zr-12-03","retrieved":"2026-07-10 15:44:46.290426+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-13/xi-zr-12-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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