{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-07-13","aktenzeichen":"X ZR 204/02","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nX ZR 204/02 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. Juli 2004 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter \n\nScharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 18. Juli 2002 verkünde-\n\nte Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer nach Angaben der Beklagten während des Revisionsverfahrens ver-\n\nstorbene Kläger und seine im Jahr 2000 verstorbene Ehefrau hatten der Be-\n\nklagten, ihrer Tochter, im Jahr 1993 u.a. ein mit einem Wohnhaus bebautes \n\nGrundstück in W. unentgeltlich unter Anrechnung auf den Pflicht- \n\nteil überlassen. Im Jahr 1999 hatten der Kläger und seine Ehefrau die Schen-\n\nkung wegen groben Undanks widerrufen und Rückauflassung des übertrage-\n\nnen Grundbesitzes begehrt. Der darüber vor dem Landgericht München II ge-\n\nführte Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet, nach dem sich die \n\nBeklagte u.a. verpflichtete, eine weitere Eigentumswohnung in W. \n\nauf den Kläger und seine Ehefrau zu übertragen sowie einen Geldbetrag zu \n\nbezahlen. Nach dem Tod der Ehefrau des Klägers kam es erneut zu Auseinan-\n\ndersetzungen zwischen dem Kläger und der Beklagten. Der Kläger widerrief mit \n\nSchreiben vom 21. November 2000. Erneut die Schenkung des bebauten \n\nGrundstücks wegen groben Undanks, und verlangte Auflassung und Rücküber-\n\ntragung des Grundstücks. Das Landgericht hat die Klage unter Verneinung gro-\n\nben Undanks abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit \n\nder vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Übertragungs-\n\nbegehren hinsichtlich eines hälftigen Miteigentumsanteils weiter. Die Beklagte \n\nist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt vertreten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Über das Rechtsmittel ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil \n\ndie Beklagte im Revisionsverfahren nicht vertreten ist. Inhaltlich beruht die Ent-\n\nscheidung jedoch nicht auf der Säumnis (BGHZ 37, 79, 81). \n\nII. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auf die Begründetheit des Wi-\n\nderrufs der Schenkung komme es nicht an, weil durch den Vergleich eine Um-\n\nschaffung des Rechtsverhältnisses stattgefunden habe. Damit liege ein neuer \n\nRechtsgrund für das Behaltendürfen und keine Schenkung mehr vor und somit \n\nsei deren Widerruf nicht mehr möglich. Der Vergleich habe sowohl die Unbe-\n\ngründetheit wie die Begründetheit des (gemeint: früheren) Widerrufs abdecken \n\nmüssen. Im Fall der Begründetheit hätte er den Rechtsgrund der Zuwendung, \n\nalso die Schenkung, beseitigt. Diese rechtsgestaltende Wirkung sei auch tat-\n\nsächlich berücksichtigt worden. Daran zeige sich, daß ein Grundstück zurück-\n\ngegeben worden sei. Für den Fall einer solchen Gestaltungswirkung habe aber \n\nfür das Behaltendürfen des anderen Grundbesitzes durch den Vergleich ein \n\nneuer Rechtsgrund geschaffen werden müssen. \n\nIII. Die Revision verweist darauf, daß nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs ein Vergleich in der Regel keine schuldumschaffende Wir-\n\nkung habe. Einen Ausnahmetatbestand habe das Berufungsgericht nicht fest-\n\ngestellt. \n\nIV. Der Rüge kann der Erfolg nicht versagt bleiben. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Vergleich in \n\nder Regel keine umschaffende Wirkung (BGHZ 52, 39, 46 m.w.N.; BGH, Urt. v. \n\n25.7.1987 - VII ZR 214/86, NJW-RR 1987, 1426 = BGHR BGB § 779 Abs. 1 \n\n- Novation 1). Die Feststellung eines abweichenden Parteiwillens bedarf be-\n\nsonderer Anhaltspunkte (BGH, Urt. v. 24.11.1988 - IX ZR 210/87, BGHR BGB \n\n§ 779 Abs. 1 - Novation 2). Solche hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; \n\nes hat sich vielmehr auf die formelhafte Annahme beschränkt, daß sich die \n\nUmschaffung aus den vorliegenden Umständen ergebe. Auch die weiteren Aus-\n\nführungen im Berufungsurteil tragen dieses nicht. Für den Fall des Behaltendür-\n\nfens konnte, nachdem der Vergleich die Rechtsfolgen des ausgesprochenen \n\nWiderrufs beseitigt hat, als Rechtsgrund weiterhin die Schenkung bestehen; \n\nwarum hierfür ein neuer Rechtsgrund unabhängig von einer Schenkung ge-\n\nschaffen werden mußte, ist nicht nachvollziehbar. \n\nV. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug \n\ndie Prüfung der Frage nachzuholen haben, ob ein Widerrufsgrund für die \n\nSchenkung bestand. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Keukenschrijver \n\nMühlens \n\n Asendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/x-zr-204-02","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/x-zr-204-02","retrieved":"2026-07-10 15:48:13.295998+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-13/x-zr-204-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2004-07-13","dockets":["X ZR 204/02"],"decision_type":"Versäumnisurteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Versäumnisurteil vom 13.07.2004 – X ZR 204/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/x-zr-204-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das am 18. Juli 2002 verkünde-\n\nte Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:48:13.295998+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}