{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-07-13","aktenzeichen":"X ZR 171/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Duschabtrennung PatG § 81 Ein Insolvenzverwalter, der einen vom späteren Gemeinschuldner anhängig gemachten Nichtigkeitsprozeß aufnimmt, hat für die Nichtigerklärung des Streitpatents kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Streitpatent abgelaufen ist, gegen den Gemeinschuldner geltend gemachte Schadensersatz-, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche nicht fristgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet worden sind und der Nichtigkeitsbeklagte die verbindliche Erklä- rung abgibt, derartige Ansprüche gegenüber der Insolvenzmasse nicht geltend zu machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 171/00 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk \nBGHZ \nBGHR \n\n: ja \n: nein \n: ja \n\nVerkündet am: \n13. Juli 2004 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDuschabtrennung \n\nPatG § 81 \n\nEin Insolvenzverwalter, der einen vom späteren Gemeinschuldner anhängig \n\ngemachten Nichtigkeitsprozeß aufnimmt, hat für die Nichtigerklärung des \n\nStreitpatents kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Streitpatent abgelaufen ist, \n\ngegen den Gemeinschuldner geltend gemachte Schadensersatz-, Auskunfts- \n\nund Rechnungslegungsansprüche nicht fristgemäß beim Insolvenzverwalter \n\nangemeldet worden sind und der Nichtigkeitsbeklagte die verbindliche Erklä-\n\nrung abgibt, derartige Ansprüche gegenüber der Insolvenzmasse nicht geltend \n\nzu machen. \n\nBGH, Urt. v. 13. Juli 2004 - X ZR 171/00 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die \n\nRichter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter \n\nAsendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 3. August 2000 ver-\n\nkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-\n\ntentgerichts abgeändert: \n\nDie Klage wird als unzulässig abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 25. Juli 1983 angemel-\n\ndeten deutschen Patents 33 26 790 (Streitpatents), für das die innere Priorität \n\nder deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 82 22 388 vom 7. August 1982 in \n\nAnspruch genommen worden ist und das eine Duschabtrennung betrifft. Aus \n\ndiesem Patent hat die Beklagte die L. GmbH & Co. KG \n\nwegen Patentverletzung in Anspruch genommen, die daraufhin die vorliegende \n\nNichtigkeitsklage gegen das Streitpatent erhoben hat. \n\nMit Urteil vom 3. August 2000 hat das Bundespatentgericht das Streitpa-\n\ntent für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. \n\nWährend des Berufungsverfahrens ist am 4. Juni 2002 über das Vermö-\n\ngen der L. GmbH & Co. KG das \n\nInsolvenzverfahren er- \n\nöffnet und der jetzige Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Er hat \n\ndas Verfahren aufgenommen. Am 25. Juli 2003 ist das Streitpatent abgelaufen. \n\n Im Senatstermin vom 13. Juli 2004 haben beide Parteien übereinstim-\n\nmend erklärt, daß die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Verletzung \n\ndes Streitpatents nicht gemäß §§ 28, 174 InsO beim Kläger als Insolvenzver-\n\nwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin angemeldet hat. Weiter hat \n\ndie Beklagte erklärt, daß sie verbindlich auf Schadensersatzansprüche sowie \n\nAuskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegenüber der Insolvenzmasse \n\nverzichte. \n\nDie Beklagte hat daraufhin beantragt, \n\ndas am 3. August 2000 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtig-\n\nkeitssenats) des Bundespatentgerichts abzuändern und die Klage \n\nabzuweisen. \n\nHilfsweise hat sie das Streitpatent in mehreren eingeschränkten Fas-\n\nsungen verteidigt. \n\nDer Kläger hat zu der Erklärung der Beklagten im Senatstermin keine \n\nErklärung abgegeben und beantragt, \n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der \n\nKlage als unzulässig. Die Klage ist, nachdem über das Vermögen der Nichtig-\n\nkeitsklägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der Kläger als Insol-\n\nvenzverwalter über das Vermögen der vormaligen Nichtigkeitsklägerin das Ver-\n\nfahren aufgenommen hat, das Streitpatent abgelaufen ist und die Nichtigkeits-\n\nbeklagte erklärt hat, auf Schadensersatz-, Auskunfts- und Rechnungslegungs-\n\nansprüche gegen die Insolvenzmasse zu verzichten, im Laufe des Berufungs-\n\nverfahrens unzulässig geworden. \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt mit dem \n\nAblauf eines Patents das öffentliche Interesse an dessen Nichtigerklärung. \n\nDeshalb wird eine auf Nichtigerklärung des Streitpatents gerichtete Klage ge-\n\nmäß § 81 PatG nach Ablauf der Schutzfrist unzulässig, sofern nicht dem Kläger \n\nein eigenes, ein Rechtsschutzbedürfnis begründendes schutzwürdiges Interes-\n\nse an der rückwirkenden Vernichtung des Streitpatents zur Seite steht (vgl. \n\nSen.Urt. v. 3.5.1977 - X ZR 56/74, Liedl, Nichtigkeitsklagen 1975/77, 337 ff., \n\n339 m.w.N. - Dauerhaftmagnete). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Se-\n\nnats auch anerkannt, daß der wegen Patentverletzung in Anspruch genomme-\n\nne Nichtigkeitskläger ein Rechtsschutzbedürfnis an der rückwirkenden Nichtig-\n\nerklärung eines Streitpatents haben kann, wenn dessen Schutzfrist abgelaufen \n\nist, wenn er zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung über \n\ndie Nichtigkeitsklage aus dem Schutzrecht in Anspruch genommen wird (BGH, \n\nUrt. v. 29.9.1964 - Ia ZR 285/63, GRUR 1964, 231, 233 - Zierfalten; Sen.Urt. v. \n\n6.7.1993 - X ZR 118/90). \n\n2. Der Grundsatz, daß eine anhängige Verletzungsklage ein Rechts-\n\nschutzbedürfnis an der rückwirkenden Nichtigerklärung des Streitpatents be-\n\ngründet, gilt jedoch nicht ausnahmslos. So fehlt es an ihm, wenn das Streitpa-\n\ntent nach Erlaß eines Nichtigkeitsurteils durch Verzicht erloschen ist und der \n\nNichtigkeitsbeklagte verbindlich erklärt, daß er sich gegenüber den Ansprüchen \n\ndes Nichtigkeitsklägers aus Verwarnungen nicht auf die ursprüngliche Wirk-\n\nsamkeit des Streitpatents berufen werde \n\n(BGH, Urt. v. 29.9.1964 \n\n- Ia ZR 285/63, aaO; vgl. auch Sen.Urt. v. 3.5.1977 - X ZR 56/74, aaO). Ver-\n\nzichtet der Nichtigkeitsbeklagte bei einer solchen Sachlage verbindlich auf alle \n\nAnsprüche aus dem Streitpatent gegenüber dem Nichtigkeitskläger, entfällt \n\ndamit dessen Rechtsschutzbedürfnis. \n\nNachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ursprüngli-\n\nchen Nichtigkeitsklägerin eröffnet worden ist, die Beklagte Schadensersatzan-\n\nsprüche wegen Patentverletzung bislang nicht gemäß § 28 InsO beim Insol-\n\nvenzverwalter angemeldet und weiter erklärt hat, auf derartige Ansprüche ge-\n\ngenüber der Insolvenzmasse zu verzichten, besteht kein Rechtsschutzbedürf-\n\nnis des nunmehrigen Klägers für die Nichtigerklärung des Streitpatents mehr. \n\nDer Kläger tritt hier allein in seiner Funktion als Insolvenzverwalter auf und al-\n\nlein aus dieser kann er ein Rechtsschutzbedürfnis für die nachträgliche Nichtig-\n\nerklärung des Streitpatents herleiten. Infolge des Verzichts der Nichtigkeitsbe-\n\nklagten, die gegenüber der jetzigen Gemeinschuldnerin erhobenen Ansprüche \n\ngegenüber der Insolvenzmasse geltend zu machen, wird mit der Aufnahme des \n\nNichtigkeitsprozesses kein der Abwehr von Belastungen für die Masse dienli-\n\ncher Anspruch mehr verfolgt. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, daß in \n\nFällen, in denen Schadensersatzforderungen wegen Patentverletzung nicht \n\nfristgemäß nach §§ 28, 174 InsO beim Insolvenzverwalter angemeldet worden \n\nsind, diese gemäß § 177 InsO nachträglich angemeldet werden können und \n\ndaher ein Rechtsschutzbedürfnis des Insolvenzverwalters an der rückwirken-\n\nden Nichtigerklärung des Streitpatents bestehen kann, solange nicht abschlie-\n\nßend klargestellt ist, daß die Insolvenzmasse von derartigen Ansprüchen nicht \n\nbetroffen ist. Zu solchen Belastungen kann es jedoch nicht mehr kommen, \n\nwenn der Schutzrechtsinhaber gegenüber der Insolvenzmasse auf solche An-\n\nsprüche verbindlich und wirksam verzichtet; eine Annahme eines solchen Ver-\n\nzichts stellt zugleich eine gegenüber der Nichtigkeitsklage einfachere und billi-\n\ngere Alternative der Wahrung der Rechte der Beteiligten dar. Deren Vorliegen \n\nschließt das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfolgung der Nichtigkeitsklage \n\nnach Ablauf der Schutzdauer aus, da andere, ein solches Bedürfnis begrün-\n\ndende Umstände weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind. Ein Insolvenz-\n\nverwalter, der einen vom späteren Gemeinschuldner anhängig gemachten \n\nNichtigkeitsprozeß aufnimmt, hat für die Nichtigerklärung des Streitpatents da-\n\nher dann kein die Zulässigkeit der Klage begründendes Rechtsschutzbedürfnis, \n\nwenn das Streitpatent abgelaufen ist, gegen die Gemeinschuldnerin geltend \n\ngemachte Schadensersatz-, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche nicht \n\nfristgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet worden sind und der Nichtig-\n\nkeitsbeklagte die verbindliche Erklärung abgibt, derartige Ansprüche gegenüber \n\nder Insolvenzmasse nicht geltend zu machen. \n\nII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung \n\nmit § 91 ZPO. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Keukenschrijver \n\nMühlens \n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/x-zr-171-00","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/x-zr-171-00","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-13/x-zr-171-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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