{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-07-13","aktenzeichen":"X ZB 40/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbe- vollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht stellt in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO dar; auch fiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters sind in einem solchen Fall in der Regel nicht zu erstatten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 40/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. \n\nDie Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbe-\nvollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht \nstellt in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im \nSinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO dar; auch fiktive Reisekosten des \nInsolvenzverwalters sind in einem solchen Fall in der Regel nicht zu erstatten. \n\nBGH, Beschl. v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03 - OLG Stuttgart \n LG Heilbronn\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die \n\nRichterin Mühlens und den Richter Asendorf \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 wird auf Kosten \n\ndes Klägers zurückgewiesen. \n\nWert: 184,25 €. \n\nGründe: \n\nI. Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Sitz in St. und zum Insolvenz- \n\nverwalter über das Vermögen der W. GmbH & Co. KG in St. be- \n\nstellt. Er beauftragte einen mit ihm in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwalt \n\ndamit, die Beklagte zugunsten der Insolvenzmasse vor dem Landgericht Heil-\n\nbronn auf Zahlung von 48.000,-- DM zu verklagen. Dieser Rechtsanwalt beauf-\n\ntragte einen Rechtsanwalt mit Sitz in Stuttgart als Unterbevollmächtigten zur \n\nVertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht. Der Rechts-\n\nstreit endete mit einem Vergleich; danach hatten die Beklagte 2/3 und der Klä-\n\nger 1/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nIm anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Rechtspfleger \n\ndie vom Kläger geltend gemachten Mehrkosten wegen der Einschaltung des \n\nUnterbevollmächtigten in Höhe von 706,-- € abgesetzt. \n\nDie dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Ober-\n\nlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Der Kläger \n\nerstrebt mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde \n\ndie Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses sowie des Kostenfest-\n\nsetzungsbeschlusses, soweit ihm die Erstattung der Kosten des Unterbevoll-\n\nmächtigten versagt worden ist, sowie die Festsetzung dieser Kosten auf \n\n184,25 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus fiktiven Rei sekosten des \n\nHauptbevollmächtigten und einem 10 %igen Zuschlag auf diese Reisekosten. \n\nDazu vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, erst oberhalb des so ermit-\n\ntelten Betrages liege eine nicht erstattungsfähige Überschreitung der fiktiven \n\nReisekosten vor. \n\nII. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Erstattung von fiktiven \n\nAnwaltsreisekosten oder der Kosten des Unterbevollmächtigten komme hier \n\nnicht in Betracht, weil ein zum Insolvenzverwalter bestellter Rechtsanwalt einen \n\nam Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt über Distanz beauftragen und schrift-\n\nlich oder telefonisch informieren könne. Da der Kläger am Termin nicht teilge-\n\nnommen habe, könnten die Reisekosten auch dann nicht geltend gemacht wer-\n\nden, wenn diese an sich erstattungsfähig gewesen wären. \n\n2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde sind unbe-\n\ngründet. \n\nDie Erstattung von Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines \n\nunterbevollmächtigten Rechtsanwalts, der anstelle des Hauptbevollmächtigten \n\ndie Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, entstanden \n\nsind, beurteilt sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\nFür die Erstattungsfähigkeit der durch die Zuziehung des Unterbevollmächtigten \n\nentstandenen Kosten kommt es deshalb allein darauf an, ob dessen Beauftra-\n\ngung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \n\nnotwendig war (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, \n\n899). \n\nKosten eines Unterbevollmächtigten, der für den am Wohnort der Partei \n\nansässigen Rechtsanwalt Termine beim Prozeßgericht wahrnimmt, sind not-\n\nwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von \n\n§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten \n\nerstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, nämlich Tage- oder \n\nAbwesenheitsgeld sowie Fahrtkosten nach § 28 BRAGO, erspart werden, die \n\nansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtig-\n\nten entstanden wären (BGH, aaO m.w.N.). \n\nNotwendige Voraussetzung für die Erstattung von Kosten des Unterbe-\n\nvollmächtigten ist danach zunächst, daß die dem Hauptbevollmächtigten im \n\nFalle eigener Terminswahrnehmung zustehenden Reisekosten dem Grunde \n\nnach zu erstatten wären. Bei der Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen \n\nRechtsanwalts kommt es gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO auf die \n\nNotwendigkeit von dessen Zuziehung an. \n\nDie Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts ansäs-\n\nsigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder \n\nverklagte Partei stellt im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender \n\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar (BGH, aaO, S. 900 m.w.N.). Ei-\n\nne Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt ist \n\nund ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, wird in \n\naller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts \n\naufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn gegebenenfalls mit \n\nder Prozeßvertretung zu beauftragen. Sie wird dies wegen der räumlichen Nä-\n\nhe und in der Annahme tun, daß zunächst ein persönliches mündliches Ge-\n\nspräch erforderlich ist. Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemä-\n\nße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechts-\n\nanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen. Diese \n\nkann in aller Regel nur in einem persönlichen, mündlichen Gespräch erfolgen \n\n(BGH, aaO). \n\nAn einer Notwendigkeit im Sinne von § 91 ZPO kann es jedoch fehlen, \n\nwenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß \n\nein eingehendes Mandatengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich \n\nsein wird. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter an-\n\nderem regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein \n\ngewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbei-\n\ntende Rechtsabteilung verfügt (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, \n\nNJW 2003, 898, 901; Beschl. v. 10.04.2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027, \n\n2028). \n\nDie Beauftragung des am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen \n\nHauptbevollmächtigten stellt hier keine Maßnahme zweckentsprechender \n\nRechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO dar. Der \n\nKläger hätte sich zur Kostenersparnis eines in der Nähe des Prozeßgerichts \n\nresidierenden Rechtsanwalts als Hauptbevollmächtigten bedienen müssen. \n\nAuch die fiktiven Reisekosten des Klägers zu einem am Sitz des Prozeßge-\n\nrichts tätigen Rechtsanwalt sind nicht zu erstatten. \n\nWeil der Kläger Rechtsanwalt ist, ist davon auszugehen, daß er einen \n\nRechtsanwalt mit Sitz am Prozeßgericht sachgerecht schriftlich zu informieren \n\nin der Lage ist. Wie bei sachkundigen Mitarbeitern einer Rechtsabteilung, die \n\ndie Sache bearbeitet haben, war auch hier ein eingehendes persönliches Man-\n\ndantengespräch weder zur Ermittlung des Sachverhalts noch zur Rechtsbera-\n\ntung erforderlich. Nach der schriftlichen Übermittlung der erforderlichen Infor-\n\nmationen konnten vielmehr Beratung und Abstimmung des prozessualen Vor-\n\ngehens schriftlich oder telefonisch erfolgen. Damit war angesichts moderner \n\nKommunikationsformen eine Verzögerung nicht verbunden. Besonderheiten \n\ndes Sachverhalts, die eine persönliche Kontaktaufnahme erfordert hätten, sind \n\nnicht ersichtlich. Das ergibt sich auch aus dem Antrag des Prozeßbevollmäch-\n\ntigten des Klägers vom 5. März 2003, den Kläger vom angeordneten persönli-\n\nchen Erscheinen zu entbinden, weil voll umfänglich schriftsätzlich vorgetragen \n\nworden sei und weitere Umstände dem Kläger nicht bekannt seien; dem Kläger \n\nseien die Informationen lediglich aus den ihm vorliegenden Unterlagen und \n\nAussagen der benannten Zeugen bekannt. Läßt der Kläger selbst vortragen, \n\nzur Sache nichts sagen zu können, so ist auch ein persönliches Informations-\n\ngespräch des Klägers mit seinem Prozeßbevollmächtigten nicht notwendig. \n\n3. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 \n\nZPO zurückzuweisen. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Keukenschrijver \n\nMühlens \n\n Asendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/x-zb-40-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/x-zb-40-03","retrieved":"2026-07-10 15:50:04.279480+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-13/x-zb-40-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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