{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-07-13","aktenzeichen":"VI ZB 12/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 114, 117 Dem Antragsteller, der die Erhebung einer Klage beim Landgericht beabsichtigt, kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn das Landgericht für die streitige Entscheidung sachlich nicht zuständig ist. Sind die Erfolgsaussichten der beabsich- tigten Klage nur für eine Teilforderung zu bejahen, für deren Geltendmachung die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist, hat das Landgericht die Be- willigung von Prozeßkostenhilfe insgesamt zu verweigern, sofern nicht die Klage in einem die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Umfang (wegen des Restbetrages auf eigene Kosten des Antragstellers) erhoben werden soll (bzw. bereits erhoben ist). Zunächst ist stets zu prüfen, ob eine Abgabe des Prozeßkosten- hilfeverfahrens an das Amtsgericht in Betracht kommt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 12/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 114, 117 \n\nDem Antragsteller, der die Erhebung einer Klage beim Landgericht beabsichtigt, \n\nkann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn das Landgericht für die streitige \n\nEntscheidung sachlich nicht zuständig ist. Sind die Erfolgsaussichten der beabsich-\n\ntigten Klage nur für eine Teilforderung zu bejahen, für deren Geltendmachung die \n\nsachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist, hat das Landgericht die Be-\n\nwilligung von Prozeßkostenhilfe insgesamt zu verweigern, sofern nicht die Klage in \n\neinem die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Umfang (wegen \n\ndes Restbetrages auf eigene Kosten des Antragstellers) erhoben werden soll (bzw. \n\nbereits erhoben ist). Zunächst ist stets zu prüfen, ob eine Abgabe des Prozeßkosten-\n\nhilfeverfahrens an das Amtsgericht in Betracht kommt. \n\nBGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - VI ZB 12/04 - OLG Karlsruhe \n\n LG Mannheim \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen \n\nund die Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß \n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n9. Januar 2004 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Rechtsbeschwerdeführerin stellte in einem an das Amtsgericht ge-\n\nrichteten Schriftsatz den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine \n\nauf Zahlung von Schmerzensgeld, Feststellung und Widerruf einer im Internet \n\nverbreiteten Äußerung gerichteten Klage. Der Schmerzensgeldantrag war nicht \n\nbeziffert. Vorgerichtlich hatte die Antragstellerin von dem Antragsgegner Zah-\n\nlung eines Schmerzensgeldes von 25.000 € gefordert. Der A mtsrichter bat um \n\nErläuterung dieses Betrages und um Mitteilung, ob Verweisung an das Landge-\n\nricht beantragt werde. Die Antragstellerin bat daraufhin um Verweisung. Der \n\nBeklagte erklärte sich mit der Verweisung einverstanden. Das Amtsgericht er-\n\nklärte sich daraufhin für unzuständig und verwies die Sache an das Landge-\n\nricht. Der Antragsgegner teilte mit, sich im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht \n\näußern zu wollen. Das Landgericht erteilte der Antragstellerin verschiedene \n\nHinweise zur Schlüssigkeit des Klagevortrags. Nach seiner Ansicht kam ein \n\nSchmerzensgeld in Höhe von ca. 500 € in Betracht; die we itergehende Klage \n\nhielt es für unbegründet. Es wies darauf hin, für den begründeten Teil der Klage \n\nsei das Landgericht nicht zuständig, so daß Prozeßkostenhilfe insgesamt ver-\n\nweigert werden müsse; die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses be-\n\nziehe sich nicht auf das Hauptsacheverfahren. Zugleich regte das Landgericht \n\nden Abschluß eines Vergleichs an. Die Antragstellerin nahm zu den Hinweisen \n\nStellung, u.a. dahin, ein Schmerzensgeld von 500 € sei nach der Sachlage un-\n\nangemessen, der Antragsgegner habe geäußert, er sei bereit, 2.500 € zu zah-\n\nlen. Alsdann wies das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozeßko-\n\nstenhilfe zurück. Zur Begründung führte es aus, die beabsichtigte Klage könne \n\nallenfalls wegen des begehrten Schmerzensgeldes Erfolg haben, welches je-\n\ndoch nur erheblich unter 5.000 € liegen könne; für ein e solche Klage sei das \n\nLandgericht nicht zuständig, so daß die Prozeßkostenhilfe insgesamt zu ver-\n\nweigern sei. Der Antragstellerin sei es unbenommen, beim Landgericht \n\nSchmerzensgeld in Höhe von 25.000 € einzuklagen; doch erh alte sie dafür kei-\n\nne Prozeßkostenhilfe. Sie könne andererseits beim Amtsgericht Prozeßkosten-\n\nhilfe für eine Schmerzensgeldklage in geringerer Höhe beantragen. \n\nDer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgehol-\n\nfen. Das Oberlandesgericht hat sie zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde \n\nzugelassen. \n\nII. \n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte, aber im \n\nHinblick auf das Begründungserfordernis des § 575 Abs. 2 und 3 ZPO erhebli-\n\nchen Bedenken unterliegende Rechtsmittel ist jedenfalls unbegründet. \n\n1. Unter den Umständen des Falles ist das Landgericht hinsichtlich des \n\nProzeßkostenhilfeverfahrens - nicht indes hinsichtlich des Hauptsacheverfah-\n\nrens - an den Verweisungsbeschluß gebunden (vgl. BGH, Beschlüsse vom \n\n18. April 1991 - I ARZ 748/90 - NJW-RR 1992, 59 f.; vom 9. März 1994 \n\n- XII ARZ 2/94 und XII ARZ 8/94 - NJW-RR 1994, 706; BAG, NJW 1993, 751 f.; \n\nZöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rn. 22a; Zöller/Greger, aaO, § 281 Rn. 2, \n\n16b). Es hat, wie das Beschwerdegericht zutreffend annimmt, zu prüfen, ob \n\nProzeßkostenhilfe bewilligt werden kann, weil eine bei dem Landgericht erho-\n\nbene Klage ganz oder teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 \n\nZPO). Zur Prüfung der Erfolgsaussicht gehört auch die Prüfung, ob das angeru-\n\nfene Gericht zuständig, die Klage also zulässig ist (vgl. MünchKomm-ZPO/Wax, \n\n2. Aufl., § 114 Rn. 98; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rn. 24). Ist dies \n\nnicht der Fall, ist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (insgesamt) zu verwei-\n\ngern; denn eine unzulässige Klage bietet ersichtlich keine hinreichende Aus-\n\nsicht auf Erfolg. \n\n2. Insoweit ist allerdings zwischen unterschiedlichen Fallgestaltungen zu \n\ndifferenzieren. \n\na) Ist die Klage von dem Antragsteller mit einem die Zuständigkeit der \n\nLandgerichte begründenden Wert bereits erhoben, so steht die Zuständigkeit \n\ndes Landgerichts nicht in Frage (vgl. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG). Die bean-\n\ntragte Prozeßkostenhilfe ist dann insoweit zu bewilligen, wie das Landgericht \n\ndie Klage als aussichtsreich beurteilt (vgl. Stein/Jonas/Bork, aaO, § 117 Rn. 10; \n\nZöller/Philippi, aaO, Rn. 23). \n\nb) Ist nach einem - wie im vorliegenden Fall erfolgten - Hinweis des Ge-\n\nrichts an den Antragsteller auf die beabsichtigte Verweigerung der Prozeßko-\n\nstenhilfe dessen Stellungnahme ein Hinweis darauf zu entnehmen, daß der \n\nvom Gericht nicht als erfolgversprechend angesehene Teil der Klage auf eigene \n\nKosten durchgeführt werden soll, es also letztlich bei der Zuständigkeit des \n\nLandgerichts verbleiben wird, ist unter Umständen ebenso zu verfahren (vgl. \n\nOLG Köln, OLGR 1999, 336). Dabei kann hier dahinstehen, ob das Landgericht \n\nabwarten darf, ob die Klage wie angekündigt tatsächlich erhoben wird, und wel-\n\nche Maßnahmen möglich sind, wenn die Prozeßkostenhilfe teilweise bewilligt, \n\ndie Klage aber ankündungswidrig nicht in einem die Zuständigkeit des Landge-\n\nrichts begründenden Umfang erhoben wird (vgl. § 124 Nr. 1 ZPO). \n\nc) Stets zu prüfen ist, ob der Antragsteller in Anbetracht der Rechtsauf-\n\nfassung des Gerichts eine Verweisung des Prozeßkostenhilfeverfahrens ent-\n\nsprechend § 281 ZPO an das zuständige Gericht beantragen will (vgl. etwa \n\nOLG Köln, aaO). Dies dürfte allerdings in Fällen der vorliegenden Art nicht in \n\nBetracht kommen, weil das Amtsgericht dieses Verfahren bereits mit bindender \n\nWirkung an das Landgericht verwiesen hat. \n\nd) Fehlen - wie im vorliegenden Fall - Anhaltspunkte dafür, daß der Klä-\n\nger die Klage ungeachtet der Rechtsauffassung des Landgerichts in einem für \n\ndessen Zuständigkeit ausreichenden Umfang auf eigene Kosten betreiben wird, \n\nund ist eine Verweisung des Prozeßkostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht \n\nnicht beantragt oder nicht möglich, ist die Prozeßkostenhilfe insgesamt zu ver-\n\nweigern. Diese Folge ist wegen der Unzulässigkeit einer beim Landgericht er-\n\nhobenen Klage und der sich daraus ergebenden Aussichtslosigkeit der beab-\n\nsichtigten Rechtsverfolgung zwingend. Sie wird auch überwiegend bejaht (vgl. \n\nOLG Brandenburg, MDR 2001, 769; OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 899; OLG \n\nHamm, MDR 1995, 1065 f.; OLG Köln, aaO und VersR 1999, 115, 117; OLG \n\nSaarbrücken, NJW-RR 1990, 575; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, \n\n62. Aufl., § 114 Rn. 105; Stein/Jonas/Bork, aaO, § 117 Rn. 8 - unklar Rn. 10; \n\nThomas/Putzo/Reichold, 25. Aufl., § 114 Rn. 3; Zöller/Philippi, aaO, Rn. 23). \n\nDie von der abweichenden Auffassung (vgl. OLG Dresden, NJW-RR \n\n1995, 382, 383) dagegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Die hier \n\nvertretene Ansicht führt nicht zu einer unzumutbaren verfahrensverzögernden \n\nZuständigkeitsspaltung. Das vorliegende Prozeßkostenhilfeverfahren ist beim \n\nLandgericht anhängig geworden, weil sich die Klägerin eines Anspruchs von \n\n25.000 € berühmt hat. Dabei kann es keinen Unterschied m achen, ob der Pro-\n\nzeßkostenhilfeantrag sogleich bei dem Landgericht gestellt oder vom Amtsge-\n\nricht auf Antrag der Klägerin im Hinblick auf die Höhe der vorgestellten Klage-\n\nsumme verwiesen wurde. Gelangt das Landgericht in einem solchen Fall zu \n\ndem Ergebnis, daß eine seine Zuständigkeit begründende Klageforderung nicht \n\nbesteht, so verbleibt dem Antragsteller die Möglichkeit, gleichwohl in der vorge-\n\nstellten Höhe (zum Teil auf eigene Kosten) Klage zu erheben oder beim Amts-\n\ngericht einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für eine reduzierte Klageforderung \n\nzu stellen. Es ist keinerlei Grund oder gar Bedürfnis dafür erkennbar, daß ein \n\nerstinstanzliches unzuständiges Landgericht verbindlich positiv über den Um-\n\nfang der Prozeßkostenhilfebewilligung für einen erstinstanzlich beim Amtsge-\n\nricht durchzuführenden Rechtsstreit entscheidet. Dies widerspricht auch dem \n\njetzt in das Gesetz (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) aufgenommenen Grundsatz, daß \n\ndie sachlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfebewilligung nur von sol-\n\nchen Gerichten zu prüfen sind, an die die Sache im Rechtszug der Hauptsache \n\ngelangen kann (vgl. dazu Zöller/Philippi, aaO, § 127 Rn. 47). \n\n3. Gegen die Ausführungen des Beschwerdegerichts zum Zuständig-\n\nkeitsstreitwert bringt die Antragstellerin keine im Rechtsbeschwerdeverfahren \n\ndurchgreifenden Einwände vor (vgl. auch BGH, Beschluß vom 21. November \n\n2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126 f.). \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/vi-zb-12-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/vi-zb-12-04","retrieved":"2026-07-10 15:46:30.452865+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-13/vi-zb-12-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. Zivilsenat","date":"2004-07-13","dockets":["VI ZB 12/04"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.07.2004 – VI ZB 12/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/vi-zb-12-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO §§ 114, 117 Dem Antragsteller, der die Erhebung einer Klage beim Landgericht beabsichtigt, kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn das Landgericht für die streitige Entscheidung sachlich nicht zuständig ist. Sind die Erfolgsaussichten der beabsich- tigten Klage nur für eine Teilforderung zu bejahen, für deren Geltendmachung die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist, hat das Landgericht die Be- willigung von Prozeßkostenhilfe insgesamt zu verweigern, sofern nicht die Klage in einem die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Umfang (wegen des Restbetrages auf eigene Kosten des Antragstellers) erhoben werden soll (bzw. bereits erhoben ist). Zunächst ist stets zu prüfen, ob eine Abgabe des Prozeßkosten- hilfeverfahrens an das Amtsgericht in Betracht kommt.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß\n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n\n9. Januar 2004 wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/124","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"124","label":"§ 124 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/281","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"281","label":"§ 281 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/127","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"127","label":"§ 127 ZPO","mentions":1},{"id":"GVG/23","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"23","label":"§ 23 GVG","mentions":1},{"id":"GVG/71","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"71","label":"§ 71 GVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2004, 1437","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:46:30.452865+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}