{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-07-13","aktenzeichen":"4 StR 548/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 548/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juli 2004 gemäß §§ 44 ff., 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur \n\nBegründung der Revision gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Paderborn vom 22. Juli 2003 Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand gewährt. \n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. \n\nDer Beschluß des Landgerichts Paderborn vom \n\n29. September 2003, durch den die Revision des Ange-\n\nklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit ge-\n\ngenstandslos. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht \n\nJahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner \n\nauf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. \n\nDie Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Ange-\n\nklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Die Revision führt jedoch zur \n\nAufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. \n\n1. Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte der Zeugin T. , \n\ndie mit ihm einige Monate zusammengelebt, sich wegen wiederholter Mißhand-\n\nlungen aber von ihm getrennt hatte, mehrere Messerstiche, um sie zu töten. An \n\nder Vollendung der Tat wurde er durch das Eingreifen Dritter gehindert. \n\nBei der Strafzumessung hat die Strafkammer strafschärfend berücksich-\n\ntigt, daß der Angeklagte nach ihrer Überzeugung ohne das selbstlose und be-\n\nherzte Eingreifen der Zeugen K. und A. so lange auf die Zeugin \n\nT. weiter eingestochen hätte, bis diese an ihren Verletzungen verstorben \n\nwäre [UA 20]. Damit hat sie zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er nicht \n\nfreiwillig vom Totschlagsversuch zurückgetreten ist. Diese Erwägung verstößt \n\ngegen § 46 Abs. 3 StGB, weil der Angeklagte bei einem freiwilligen Rücktritt \n\nnicht wegen versuchten Totschlags hätte bestraft werden können (vgl. BGH \n\nNStZ 1983, 217 f.; BGH bei Detter NStZ 1990, 176; BGH, Beschluß vom \n\n30. August 1996 - 3 StR 229/96). Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des \n\nStrafausspruchs, da der Senat nicht ausschließen kann, daß sich der Fehler \n\nauf die Bemessung der erkannten Strafe, die nahezu an der Obergrenze des \n\nkonkret eröffneten Strafrahmens liegt, ausgewirkt hat. \n\n2. Die Maßregelanordnung hat ebenfalls keinen Bestand, weil die zur \n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen nicht geeignet \n\nsind, die Unterbringungsanordnung zu rechtfertigen. Diese setzt die positive \n\nFeststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts \n\nvoraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im \n\nSinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, \n\n385 f.). \n\nDiesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Zur Frage \n\nder Schuldfähigkeit hat das sachverständig beratene Landgericht ausgeführt, \n\nbei dem Angeklagten liege eine ausgeprägte Störung der Persönlichkeit vor. \n\nEs fänden sich bei ihm deutliche Züge des sogenannten Borderline-Typus, der \n\nsich in einer Widersprüchlichkeit im Aufbau und in der Aufrechterhaltung zwi-\n\nschenmenschlicher Beziehungen manifestiere [UA 15]; außerdem bestehe eine \n\nmassive Störung der Impulskontrolle, aufgrund derer er nicht in der Lage sei, \n\nplötzlich aufkommende Gefühle von Wut oder Ärger zu kontrollieren. Diese \n\nStörung sei durch vorangegangenen Alkoholkonsum, der zu einer Blutalkohol-\n\nkonzentration von 1,57 ‰ zur Tatzeit geführt habe, noch begünstigt worden. \n\nDamit ist das Vorliegen eines dauerhaften, nach den §§ 20, 21 StGB \n\nerheblichen Defektzustands beim Angeklagten nicht belegt. Bei der Bewertung \n\nder vom Landgericht beschriebenen Persönlichkeitsstörung besteht die Gefahr, \n\ndaß Eigenschaften und Verhaltensweisen, die sich innerhalb der Bandbreite \n\ndes Verhaltens voll schuldfähiger Menschen bewegen, zu Unrecht als \n\nSymptom einer die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigenden schweren \n\nseelischen Abartigkeit bewertet werden. Dies gilt besonders dann, wenn es \n\nsich um die Beurteilung kaum meßbarer, objektiv schwer darstellbarer Befunde \n\nund Ergebnisse wie bei einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus \n\nhandelt. Die Ausführungen der Strafkammer sind so knapp und allgemein \n\ngehalten, daß sich nicht zuverlässig beurteilen läßt, ob die Störung den für die \n\nsichere Annahme des § 21 StGB erforderlichen Schweregrad erreicht. \n\nDie Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus bedarf deshalb neuer Prüfung und Entscheidung. Dabei wird der \n\nneue Tatrichter zu berücksichtigen haben, daß nach ständiger Rechtsprechung \n\nnicht pathologisch bedingte Störungen nur dann Anlaß für eine Unterbringung \n\nnach § 63 StGB sein können, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften see-\n\nlischen Störungen entsprechen (vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401). \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/4-str-548-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/4-str-548-03","retrieved":"2026-07-10 15:47:49.376526+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-13/4-str-548-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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