{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2004-07-12","aktenzeichen":"NotZ 6/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BNotO § 29 Abs. 1 Ein Notar betreibt unzulässige Werbung im Sinne des § 29 Abs. 1 BNotO, wenn er Anschrift und Telefonnummer seiner Geschäftsstelle in einem örtlichen Telefonbuch veröffentlichen läßt, das nicht auch für den Ort seines Amtssitzes, sondern ausschließlich für eine Gemeinde herausgegeben wird, die außerhalb seines Amtsbereichs und –bezirks in einem anderen angrenzenden Bundes- land liegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 6/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juli 2004 \n\nin dem Verfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO § 29 Abs. 1 \n\nEin Notar betreibt unzulässige Werbung im Sinne des § 29 Abs. 1 BNotO, \n\nwenn er Anschrift und Telefonnummer seiner Geschäftsstelle in einem örtlichen \n\nTelefonbuch veröffentlichen läßt, das nicht auch für den Ort seines Amtssitzes, \n\nsondern ausschließlich für eine Gemeinde herausgegeben wird, die außerhalb \n\nseines Amtsbereichs und –bezirks in einem anderen angrenzenden Bundes-\n\nland liegt. \n\nBGH, Beschluß vom 12. Juli 2004 - NotZ 6/04 - OLG Frankfurt am Main \n\nwegen dienstaufsichtlicher Anordnung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 12. Juli 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Tropf und Becker und die Notare \n\nDr. Lintz und Eule \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß \n\ndes 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt \n\nam Main vom 9. April 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 €\n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar. Der Amtssitz seines Nota-\n\nriats \n\nist N. (Hessen). Für die Jahre 2002/2003 hat er \n\nim örtlichen \n\nTelefonbuch des benachbarten H. (Baden-Württemberg) \n\nfolgende Ein- \n\ntragung vornehmen lassen: \n\nNotar und Rechtsanwälte \n J. & S. \n N. \n\n Sch. Str. 5 \n\n[[[[0 6...]]]] \n\nEine Aufforderung des Antragsgegners, eine Erklärung dahingehend \n\nabzugeben, daß er \"diese Art der Werbung\" nicht fortsetzen werde, hat der \n\nAntragsteller zurückgewiesen. Daraufhin hat ihm der Antragsgegner im Wege \n\nder Dienstaufsicht mit Bescheid vom 28. August 2002 untersagt, seinen Tele-\n\nfonanschluß \n\nim Telefonbuch \n\nfür den Bezirk H., Telefonbuch-Nummer, \n\nOrtsnetz H., weiter zu veröffentlichen, weil es sich hierbei um eine dem \n\nöffentlichen Amt des Notars widersprechende Werbung handele. \n\nGegen diesen ihm am 5. September 2002 zugestellten Bescheid hat der \n\nAntragsteller mit einem am Montag, den 7. Oktober 2002, beim Oberlandesge-\n\nricht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung gestellt und die Aufhebung der Verfügung vom 5. September 2002 \n\nbegehrt. Die Anordnung des Antragsgegners greife in seine allgemeine Hand-\n\nlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und seine Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 \n\nAbs. 1 GG) ein, ohne daß hierfür eine Rechtsgrundlage bestehe. Eine derarti-\n\nge Eintragung in ein allgemein zugängliches Verzeichnis sei nur eine allgemei-\n\nne Information über seine notarielle Tätigkeit, nicht jedoch eine amtswidrige \n\nWerbung. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß das örtliche Telefon-\n\nbuch von H. grundsätzlich nicht dazu bestimmt sei, Informationen über Tele- \n\nfonanschlüsse an seinem Amtssitz zu liefern. Eine örtliche Beschränkung der-\n\nartiger allgemeiner Informationen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Es genüge \n\nvielmehr, wenn bei einer derartigen Veröffentlichung außerhalb des Amtsbe-\n\nzirks ausdrücklich auf den Amtssitz hingewiesen werde. Dies sei bei dem be-\n\nanstandeten Telefonbucheintrag indessen geschehen. \n\nDer Notarsenat beim Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche \n\nEntscheidung zurückgewiesen. Die Verfügung des Antragsgegners finde ihre \n\ngesetzliche Grundlage in § 29 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit der aus den \n\nBestimmungen über den Amtsbereich und -bezirk des Notars abzuleitenden \n\ngrundsätzlichen Ortsbezogenheit der Amtsausübung, die der Sicherstellung \n\neiner flächendeckenden und kontinuierlichen Versorgung der rechtsuchenden \n\nBevölkerung mit notariellen Leistungen diene. \n\nDieser Beschluß ist dem Antragsteller am 14. Mai 2003 zugestellt wor-\n\nden. Er hat hiergegen mit einem am 28. Mai 2003 beim Oberlandesgericht ein-\n\ngegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig. Es ist gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO \n\nstatthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 111 Abs. 4 Satz 2 \n\nBNotO, § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO). In der Sache hat es indessen keinen Erfolg. \n\nZu Recht hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung zurückgewiesen. Der Eintrag des Antragstellers im örtlichen Tele-\n\nfonbuch von H. stellt eine unzulässige Werbemaßnahme dar, die der \n\nAntragsgegner dem Antragsteller im Wege der Dienstaufsicht (§ 92 Nr. 1, § 93 \n\nAbs. 1 Satz 1 BNotO) untersagen durfte. Rechtsgrundlage hierfür ist § 29 \n\nAbs. 1 BNotO, der den mit der dienstaufsichtlichen Maßnahme verbundenen \n\nEingriff in die grundrechtlich verbürgte Berufsausübungsfreiheit des Antragstel-\n\nlers (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) legitimiert. \n\nGemäß § 29 Abs. 1 BNotO hat der Notar jedes gewerbliche Verhalten, \n\ninsbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unter-\n\nlassen. Diese Vorschrift, die im Hinblick auf die Amtsstellung des Notars eine \n\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstandende gesetzliche Grundlage für die \n\nEinschränkung seiner Freiheit der Berufsausübung darstellt (vgl. schon vor \n\nInkrafttreten der Bestimmung BVerfG DNotZ 1998, 69, 71), verbietet dem Notar \n\nallerdings nicht jedes Verhalten mit Außenwirkung, dem auch ein werbender \n\nEffekt zukommen kann. Untersagt ist es allein, wenn es mit der Amtsstellung \n\ndes Notars nicht in Einklang zu bringen ist. Es bedarf keiner näheren Begrün-\n\ndung, daß ein Telefonbucheintrag, der lediglich die Anschrift und die Telefon-\n\nnummer des Notariats öffentlich macht und auch nicht besonders reklamehaft \n\ngestaltet ist, allein wegen seines Inhalts nicht als amtswidrige Werbung ver-\n\nstanden werden kann. Mit Recht hat das Oberlandesgericht aber darauf hinge-\n\nwiesen, daß die rechtliche Ausgestaltung des Notaramtes einem solchen Ein-\n\ntrag unzulässigen Werbungscharakter dann verleiht, wenn er in einem Tele-\n\nfonbuch vorgenommen wird, das nicht zumindest auch für den Amtssitz des \n\nNotars ausgegeben ist. \n\nDem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen (§ 10 Abs. 1 \n\nBNotO). Damit ist zugleich sein Amtsbereich (§ 10 a Abs. 1 Satz 1 BNotO) und \n\nsein Amtsbezirk (§ 11 Abs. 1 BNotO) festgelegt. Außerhalb seines Amtsbe-\n\nreichs soll der Notar nur im Ausnahmefall seine Urkundstätigkeit ausüben; ein \n\nderartiges Tätigwerden hat er unverzüglich und unter Angabe der Gründe der \n\nAufsichtsbehörde bzw. der Notarkammer mitzuteilen (§ 10 a Abs. 2 und 3 \n\nBNotO). Außerhalb des Amtsbezirks darf er Urkundstätigkeiten nur bei Gefahr \n\nim Verzug oder nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde vornehmen (§ 11 \n\nAbs. 2 BNotO). Hintergrund dieser Regelungen sind die Erfordernisse einer \n\ngeordneten Rechtspflege (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3, § 10 a Abs. 1 Satz 2 BNotO). \n\nDiese gebietet es, eine angemessene und gleichmäßige Versorgung der \n\nRechtsuchenden mit notariellen Leistungen sicherzustellen. Insbesondere an \n\ndiesem Gebot wird die Zahl der zu bestellenden Notare ausgerichtet (§ 4 \n\nSatz 1 und 2 BNotO). \n\nDiesem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit kann nicht hinreichend \n\nRechnung getragen werden, wenn die grundsätzliche Ortsgebundenheit des \n\nNotaramtes nicht beachtet wird. Dies ist aber nicht nur dann der Fall, wenn der \n\nNotar ohne Veranlassung außerhalb seines Amtsbereiches oder -bezirkes tätig \n\nwird, sondern auch dann, wenn er Maßnahmen ergreift, durch die er aus-\n\nschließlich solche potentiellen Rechtssuchenden auf seine notarielle Tätigkeit \n\nhinweist, die außerhalb seines Amtsbereichs oder gar – wie hier – seines \n\nAmtsbezirks ansässig sind, und damit den Versuch unternimmt, Urkundstätig-\n\nkeiten über die Amtsgrenzen hinweg an sich zu ziehen. Denn in beiden Fällen \n\nwird die Gleichmäßigkeit des Urkundenaufkommens gefährdet, die Vorausset-\n\nzung für die flächendeckende Existenz leistungsfähiger Notariate mit ausrei-\n\nchendem Gebührenaufkommen ist. Der einen Form der Gefährdung wirken \n\n§ 10 a Abs. 2, § 11 Abs. 2 BNotO, der anderen wirkt § 29 Abs. 1 BNotO entge-\n\ngen. Es stellt daher eine der öffentlichen Amtsstellung widersprechende Wer-\n\nbung dar, wenn ein Notar mit Amtssitz \n\nim hessischen N. die An- \n\nschrift und Telefonnummer seines Notariats in einem Telefonbuch veröffentli-\n\nchen \n\nläßt, das ausschließlich für den Ortsbereich des baden-württem-\n\nbergischen H. herausgegeben wird. \n\nDieses Ergebnis wird durch § 29 Abs. 3 BNotO bestätigt. Der Gesetzge-\n\nber hat dort für den Anwaltsnotar in überörtlicher Sozietät Regelungen getrof-\n\nfen, die das Ziel verfolgen, an das rechtsuchende Publikum gerichtete Hinwei-\n\nse des Anwaltsnotars auf seine notarielle Tätigkeit so weit, wie angesichts der \n\nÜberörtlichkeit der Sozietät möglich, auf den Bereich seines Amtssitzes zu be-\n\nschränken. So darf der Anwaltsnotar in überörtlicher Sozietät seine Amtsbe-\n\nzeichnung als Notar nur auf solchen Drucksachen und anderen Geschäftspa-\n\npieren angeben, die von seiner Geschäftsstelle aus versandt werden, und nur \n\nauf demjenigen Amts- oder Namensschild führen, das an seinem Amtssitz auf \n\nseine Geschäftsstelle hinweist. In überörtlichen Verzeichnissen muß er der An-\n\ngabe der Amtsbezeichnung einen Hinweis auf seinen Amtssitz hinzufügen. Ab-\n\nsicht des Gesetzgebers war es hierbei ausdrücklich, eine zielgerichtete Verla-\n\ngerung notarieller Amts-, insbesondere Urkundsgeschäfte im Interesse einer \n\ngeordneten Rechtspflege zu unterbinden, um eine angemessene Versorgung \n\nder Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen durch Sicherung eines gleich-\n\nmäßigen Urkundsaufkommens zu gewährleisten. Er hat in diesem Zusammen-\n\nhang die nach § 29 Abs. 3 BNotO untersagten Hinweise als amtswidrige Wer-\n\nbung im Sinne des § 29 Abs. 1 BNotO eingestuft, da kein rechtfertigender An-\n\nlaß dafür erkennbar sei, auf einem Kanzleischild oder einem Geschäftspapier \n\nder überörtlichen Anwaltssozien auf ein notarielles Dienstleistungsangebot an \n\neinem anderen Ort aufmerksam zu machen (Begründung zum Entwurf der \n\nBundesregierung für das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung \n\nund anderer Gesetze, BT-Drucks. 13/4184 S. 28). Um so weniger kann ein der-\n\nartiges oder vergleichbares Verhalten einem (Anwalts-)Notar gestattet sein, \n\ndessen Berufstätigkeit nicht durch eine überörtliche Sozietät ein gewisses über \n\nseinen Amtssitz hinausweisendes Gepräge zukommt. \n\nAus § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO ergibt sich entgegen der Auffassung des \n\nAntragstellers nichts Gegenteiliges. Daß der Notar seine Urkundstätigkeit nicht \n\nohne ausreichenden Grund verweigern darf, und dies auch gilt, wenn die Tä-\n\ntigkeit von außerhalb seines Amtsbereichs oder –bezirks an ihn an seinem \n\nAmtssitz herangetragen wird, begründet keine Befugnis, gezielt außerhalb sei-\n\nnes Amtsbereichs auf seine Bereitschaft zur Erbringung derartiger Leistungen \n\nhinzuweisen. \n\nAuch aus Zf. VII. der Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer \n\n(veröffentlicht in DNotZ 1999, 259) kann der Antragsteller nichts zu seinen \n\nGunsten ableiten. Wenn laut Zf. VII. 3 der Empfehlungen der Notar sich (nur) in \n\nsolche allgemein zugänglichen Verzeichnisse aufnehmen lassen darf, die allen \n\nörtlichen Notaren offenstehen, so setzt dies die rechtliche Zulässigkeit eines \n\nentsprechenden Eintrags voraus. Nicht dagegen genügt es, daß auch anderen \n\nNotaren aus demselben Amtsbereich die faktische Möglichkeit offensteht, sich \n\nunter Verstoß gegen § 29 Abs. 1 BNotO in das entsprechende Verzeichnis \n\naufnehmen zu lassen. Im übrigen meint Zf. VII. 3 der Empfehlungen erkennbar \n\nsolche Verzeichnisse, die sich inhaltlich zumindest auch auf den Amtssitz des \n\nNotars erstrecken. Dies \n\nist bei dem örtlichen Telefonbuch von H. in \n\nBezug auf N. gerade nicht der Fall. Ebenso verfängt der Hinweis \n\ndes Antragstellers nicht, nach dem Maßstab von Zf. VII. 4 der Empfehlungen \n\nstehe ihm als übliche örtliche Tageszeitung zur Schaltung von Zeitungsanzei-\n\ngen \n\ndie H. Ausgabe \n\nder R.-N.-Zeitung \n\nzur Verfügung, \n\ndie \n\nauch \n\nfür seinen Amtssitz N. herausgegeben werde. Dürfe er dort \n\nInserate aufgeben, dürfe es ihm auch nicht verwehrt werden, den Eintrag in \n\ndas örtliche Telefonbuch von H. vornehmen zu lassen. Hierbei übersieht \n\nder Antragsteller, daß es sich bei dieser Ausgabe der R.-N.-Zeitung um \n\nein überörtliches Medium handelt, das gerade auch die Rechtsuchenden an-\n\nspricht, die an seinem Amtssitz ansässig sind. Dort darf er daher Anzeigen \n\nveröffentlichen, wenn er hierbei ausdrücklich auf seinen Amtssitz hinweist \n\n(entspr. § 29 Abs. 3 Satz 3 BNotO). Dagegen ist das örtliche Telefonbuch von \n\nH. \n\ngerade \n\nnicht \n\nals \n\nInformationsquelle \n\nauch \n\nfür N. \n\nkonzi- \n\npiert. \n\nLetztlich wird der Telefonbucheintrag des Antragstellers auch nicht da-\n\ndurch gerechtfertigt, daß nach seinem Vortrag bei den Notariaten in Nordbaden \n\neine offensichtliche Überlastung bestehe, weshalb die Rechtsuchenden dort \n\nteilweise wochenlange Wartezeiten in Kauf nehmen müßten. Ob ein derartiger \n\nMißstand vorliegt, worin seine Gründe liegen und wie er gegebenenfalls zu \n\nbeseitigen ist, liegt in der Beurteilung der zuständigen Justizverwaltung. Dage-\n\ngen ist es nicht Aufgabe des Antragstellers, unter Überschreitung der Grenzen \n\nseines Amtsbereichs und –bezirks in einem anderen Bundesland durch Hin-\n\nweis auf seine Bereitschaft, notarielle Leistungen zu erbringen, die aus seiner \n\nSicht erforderliche Abhilfe anzubieten. Gerade hierin unterscheidet sich die \n\nAmtsstellung des Notars von einer rein freiberuflichen Tätigkeit, der es offen \n\nsteht, auf einen am Markt erkannten Bedarf durch Hinweise auf die Bereitschaft \n\nzur Erbringung der nachgefragten Leistungen zu reagieren mit dem Ziel, das \n\neigene Einkommen zu erhöhen. \n\nNach alledem erweist sich die Untersagungsverfügung des Antragsge-\n\ngners als rechtmäßig. Der durch sie bewirkte Eingriff in die Berufsausübungs-\n\nfreiheit ist durch eine gesetzliche Grundlage gedeckt. Er ist erforderlich und \n\ngeeignet, die vom Gesetzgeber mit § 29 Abs. 1 BNotO verfolgten schutzwürdi-\n\ngen Belange der Allgemeinheit zu fördern und steht auch nicht außer Verhält-\n\nnis zu dem Maß der Beschränkung, die der Antragsteller bei der Ausübung \n\nseines Berufs als Notar hinzunehmen hat, zumal ihm sein Amt von Anfang an \n\nnur in örtlicher Gebundenheit übertragen worden war. Die sofortige Beschwer-\n\nde des Antragstellers muß daher ohne Erfolg bleiben. \n\nSchlick \n\nTropf \n\nBecker \n\nLintz \n\nEule","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-12/notz-6-04","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":11},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-12/notz-6-04","retrieved":"2026-07-10 15:48:32.317463+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-12/notz-6-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2004-07-12","dockets":["NotZ 6/04"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.07.2004 – NotZ 6/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-12/notz-6-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BNotO § 29 Abs. 1 Ein Notar betreibt unzulässige Werbung im Sinne des § 29 Abs. 1 BNotO, wenn er Anschrift und Telefonnummer seiner Geschäftsstelle in einem örtlichen Telefonbuch veröffentlichen läßt, das nicht auch für den Ort seines Amtssitzes, sondern ausschließlich für eine Gemeinde herausgegeben wird, die außerhalb seines Amtsbereichs und –bezirks in einem anderen angrenzenden Bundes- land liegt.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes 1. 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